Die Entscheidung, eine Eigentumswohnung zu renovieren, birgt erhebliche Vorteile – sowohl für den späteren Verkauf als auch für die steuerliche Abwicklung. Besonders interessant ist dabei die Kombination aus Wertsteigerungspotenzial und der Möglichkeit, Renovierungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Die vorliegenden Quellen liefern umfassende Informationen dazu, welche Maßnahmen steuerlich absetzbar sind, wie hohe Kosten geltend gemacht werden können und welche Vorsichtsmaßnahmen bei der Planung und Umsetzung zu beachten sind. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Immobilienrenovierung im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten, insbesondere im Kontext des Verkaufs einer Eigentumswohnung. Dabei wird zwischen der Nutzung der Wohnung als Selbstnutzung und der Vermietung unterschieden, da die steuerlichen Rahmenbedingungen hier erheblich voneinander abweichen.
Unterschiedliche Regelungen je nach Nutzung: Selbstnutzung vs. Vermietung
Die steuerliche Behandlung von Renovierungskosten hängt entscheidend davon ab, ob die Immobilie zur Selbstnutzung oder zur Vermietung genutzt wird. Für Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung leben, gel gelten die Regelungen des sogenannten „Eigennutzungszulages“. Nach den Unterlagen darf ein Eigennutzer lediglich die Handwerkerkosten für Maßnahmen wie Tapezieren, Streichen, Bodenbelagsarbeiten, Sanitär- und Heizungsarbeiten, Fensteraustausch sowie die Reparatur von Haushaltsgeräten in seiner Steuererklärung als steuermindernd geltend machen. Wichtig ist dabei, dass ausschließlich die Kosten für die Arbeit anfallen, nicht aber jene für Baumaterialien. Zudem ist die Summe der jährlichen Absetzung auf maximal 20 Prozent der insgesamt aufgewendeten Handwerkerkosten begrenzt, wobei die Gesamtersparnis an Einkommensteuer jährlich nicht über 1.200 Euro hinausgeht.
Im Gegensatz dazu gelten für Vermieter die Regelungen der Werbungskosten. Bei der Vermietung der Wohnung oder eines Hauses dürfen sämtliche Erhaltungsaufwendungen, also die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung, die den Bestand der Immobilie erhalten sollen, in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Dieser Vorteil gilt unabhängig von der Höhe der Maßnahme – ob es sich um eine einfache Farbgebung oder um eine umfassende Sanierung handelt. So können beispielsweise Kosten für eine neue Heizungsanlage, eine modernisierte Badausstattung oder eine Fassadendämmung unmittelbar in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ein weiterer wichtiger Unterschied liegt in der Art der Berücksichtigung: Während bei der Selbstnutzung lediglich eine beschränkte Steuerermäßigung möglich ist, handelt es sich bei der Vermietung um volle Abzugsfähigkeit. Diese Unterscheidung ist essenziell, da sie erhebliche Auswirkungen auf das Einkommen aus Vermietung und damit auf die Gesamtschuld an Einkommensteuer hat. Die Tabelle unten fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen:
| Art der Kosten | Bei Selbstnutzung | Bei Vermietung |
|---|---|---|
| Kosten für Renovierung | Steuerermäßigung (max. 20 % der Handwerkerbruttoleistung, jährlich bis zu 1.200 €) | Werbungskosten (vollständiger Abzug in vollem Umfang) |
| Kosten für Materialien | Nicht absetzbar | Absetzbar (als Bestandteil der Erhaltungsaufwendungen) |
| Kosten für Instandhaltung | Keine volle Abzugsfähigkeit | Vollständige Abzugsfähigkeit |
| Inanspruchnahme der 4.000-€-Sonderregelung | Nicht anwendbar | Anwendbar (Pauschalabzug, nachweislich mit Rechnungen) |
Diese klare Trennung zeigt, warum eine geplante Renovierung vor dem Verkauf einer Immobilie besonders für Vermieter von Vorteil sein kann – zum einen, weil die Kosten steuerlich sofort und vollständig geltend gemacht werden können, zum anderen, weil sich die Wertsteigerung durch eine Modernisierung positiv auf den Verkaufspreis auswirkt.
Steuerliche Absetzbarkeit: Was ist erlaubt und was nicht?
Neben der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Selbstnutzung und Vermietung ist es entscheidend zu verstehen, was genau als steuerlich absetzbar gilt. Die Quellen legen hierzu klare Kriterien fest. Grundsätzlich zählen als absetzbar lediglich solche Aufwendungen, die der Erhaltung des Bestandsdienstes dienen. Solche Maßnahmen werden als sogenannte Erhaltungsaufwendungen bezeichnet. Dazu gehören beispielsweise die Beseitigung von Schäden an Fassade, Dach oder Heizungsanlage, die Erneuerung von Fenstern, die Beseitigung von Feuchteschäden, die Instandstellung von Treppen oder Treppenläufen sowie die Reinigung und Pflege von Dachrinnen und Abflüssen.
Im Gegensatz dazu gel gelten Maßnahmen, die den Wert der Immobilie deutlich steigern, als Herstellungsaufwendungen. Dazu zählen beispielsweise der Anbau einer Dachgeschosswohnung, die Erweiterung der Wohnfläche, die Errichtung einer neuen Garage oder die Instandstellung von Flächen, die zuvor gar nicht genutzt wurden. Solche Maßnahmen gelten nicht als unmittelbare Instandhaltung, sondern als Anschaffungsvorgänge, die über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren abzuziehen sind. Dieser Abschreibungszeitraum ist entscheidend: Wenn beispielsweise innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf der Immobilie die Renovierungskosten die 15-Prozent-Grenze des Netto-Kaufpreises für den Gebäudeteil überschreiten, gel gelten diese Kosten nicht mehr als Erhaltungsaufwendungen, sondern als Herstellungsaufwendungen. In diesem Fall darf die gesamte Summe nicht unmittelbar von der Steuer abgesetzt werden, sondern muss über 50 Jahre abgeschrieben werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Verwendung von Rücklagen aus der Erhaltungsrücklage. Diese Rücklagen, die beispielsweise aus dem Hausgeld oder einer Mietmietmiete gebildet werden, gel gelten erst dann als steuerlich absetzbar, wenn die Zahlung für die tatsächliche Sanierung erfolgt ist. Nur derzeitige Ausgaben, die tatsächlich in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, können geltend gemacht werden. Ein späterer Verbrauch der Rücklage reicht allein nicht aus, um eine Steuererstattung zu ermöglichen.
Für Eigentümer, die selbst in der Wohnung leben, gel gelten zudem enge Grenzen: Lediglich die Handwerkerkosten werden anerkannt, nicht jedoch die Kosten für Baumaterialien. Zudem ist die jährliche Gesamtschranke auf 20 Prozent der Gesamtkosten für Handwerker beschränkt, wobei die maximale Steuerersparnis jährlich 1.200 Euro betragen darf. Diese Obergrenze ist nicht auf mehrere Jahre verteilt, sondern wird jährlich neu berechnet.
Besonderheiten bei denkmalpflegerischen Sanierungen
Für den Erhalt von Denkmäler ist eine Sonderbehandlung vorgesehen. Die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien wird als allgemeines öffentliches Interesse angesehen, weshalb der Staat hier besonders großzügige Förderungen und Steuervorteile gewährt. Diese Regelung gilt sowohl für Eigennutzer als auch für Vermieter.
Für Eigennutzer besteht die Möglichkeit, über einen Zeitraum von 10 Jahren insgesamt 90 Prozent der Sanierungskosten steuerlich abzuziehen. Das entspricht einem jährlichen Anteil von 9 Prozent der Gesamtkosten. Die Absetzbarkeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels und setzt voraus, dass das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bereits unter Denkmalschutz steht. Zudem ist die Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde zur Sanierung erforderlich. Ohne diese Genehmigung sind die Kosten nicht anrerechnungsfähig.
Für Vermieter gibt es eine noch umfassendere Regelung: Sie dürfen die Gesamtkosten der Sanierung über 10 Jahre verteilt absetzen. In den ersten acht Jahren werden jährlich 9 Prozent der Gesamtkosten abgesetzt, danach weitere vier Jahre 7 Prozent. Diese Regelung wird ergänzt durch die allgemeine Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, da die Maßnahmen der Erhaltung dienen. Wichtig ist dabei, dass lediglich solche Maßnahmen erfasst werden, die dem Erhalt des Denkmals dienen. Zum Beispiel fallen der Neubau einer Garage oder die Errichtung eines Freibades nicht unter die Erleichterung.
Es ist zwingend notwendig, dass die Sanierung den Erhalt des Gebäudes, nicht aber dessen Wertsteigerung im Vordergrund hat. Daher sind beispielsweise Maßnahmen wie der Anbau von Wohnflächen, die Erhöhung der Nutzfläche oder die Errichtung von Neubauten auf dem Grundstück nicht förderfähig. Die Sanierung muss auf den Erhalt des Bestands, also die Erhaltung des ursprünglichen Baustils und der baulichen Struktur, abzielen.
Diese Besonderheit ist von besonderer Bedeutung für Eigentümer, die in den Genuss einer Denkmalschutzsanierung kommen. Die hohe Abzugsfähigkeit über zehn Jahre ermöglicht es, insbesondere bei teuren Sanierungen, eine deutliche Senkung der Steuerlast zu erreichen.
Planung, Nachweise und Praxisempfehlungen
Eine erfolgreiche und steuerlich wirksame Renovierung beginnt bereits mit der gründlichen Planung. Vor der Umsetzung einer Maßnahme ist eine detaillierte Bestandsaufnahme der Immobilie von Dach bis Keller notwendig. Dabei ist es ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, der auch verdeckte Schäden wie Feuchtigkeit, Schimmel oder Schäden an Tragwerken erkennen kann. Ohne solche Einschätzungen besteht die Gefahr, dass spätere, teure Folgeschäden entstehen.
Anschließend ist ein umfassender Renovierungsfahrplan zu erstellen, der alle erforderlichen Arbeiten, die benötigten Materialien und die voraussichtlichen Kosten enthält. Dieser Plan dient sowohl der Übersicht als auch als Nachweis im Falle einer Betriebsprüfung. Insbesondere bei größeren Maßnahmen ist es sinnvoll, mehrere Handwerker in Auftrag zu geben und die Arbeiten schrittweise umzusetzen, um Engpässe zu vermeiden.
Wichtig ist außerdem die ordnungsgemäße Abwicklung der Zahlungen. Nach den Vorgaben des Finanzamts dürfen Barzahlungen nicht anerkannt werden. Stattdessen ist eine Überweisung über das Konto des Handwerkers notwendig. Zudem muss die Rechnung eine ausführliche Auflistung der einzelnen Leistungen enthalten, wobei die Kosten für Material und Handarbeit getrennt ausgewiesen werden müssen. Nur die Handwerkerkosten sind steuerlich absetzbar, weshalb eine solche Trennung unumgänglich ist.
Für Vermieter gilt außerdem eine Sonderregelung: Sie können jährlich bis zu 4.000 Euro an Renovierungskosten pauschal von der Steuer absetzen, sofern dies durch Nachweise in Form von Rechnungen der Handwerksbetriebe nachgewiesen wird. Diese Regelung erleichtert die Abwicklung, insbesondere bei mehreren kleineren Maßnahmen über das Jahr verteilt.
Für Eigennutzer hingegen ist die Absetzung auf die 1.200-Euro-Grenze jährlich begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf die Steuerersparnis, also den Betrag, der von der Einkommensteuer abgezogen wird. Die genaue Berechnung erfolgt über die Steuererklärung, in der die Handwerkerkosten in Zeile 73 mit der Umsatzsteuer eingetragen werden.
Der Einfluss einer Sanierung auf den Verkaufspreis und die Verkaufschancen
Die Entscheidung, eine Eigentumswohnung vor dem Verkauf zu renovieren, ist nicht nur eine steuerliche Überlegung, sondern auch eine strategische Investition in den Marktwert. Laut den Quellen steigert eine frische Instandsetzung oder Modernisierung die Kaufbereitschaft der Käufer erheblich. Eine Wohnung mit neuem Bad, frischen Wänden, einer modernen Heizungsanlage oder einer energieeffizienten Fassadendämmung wird als attraktiver wahrgenommen. Dies führt zu einer höheren Nachfrage und damit zu besseren Verhandlungspositionen.
Besonders deutlich wird dies bei der Bewertung des Verkaufspreises: Je moderner und aufwendiger die Sanierung ist, desto höher ist oft auch das Verkaufsangebot. In manchen Fällen überbieten sich Käufer gegenseitig, was zu einem hohen Endpreis führen kann. Besonders bei Immobilien im Mietobjektbereich, die nach der 10-Jahres-Frist verkauft werden, kann zudem die sogenannte Spekulationssteuer entfallen, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren veräußert wird. Eine Sanierung kann somit dazu führen, dass die Mieteinnahmen während der Vermietung steigen und der Verkaufspreis durch die Instandhaltung ebenfalls steigt.
Darüber hinaus stehen Vermieter im Besitz weiterer Fördermöglichkeiten. So können sie beispielsweise über die KfW-Bank zinsgünstige Darlehen für Maßnahmen der Energieeffizienz erhalten. Dies gilt insbesondere, wenn die Sanierung auf den Ausbau der Energieeffizienz der Immobilie abzielt – beispielsweise durch Dämmung, Fenstertausch oder den Einbau von Photovoltaik. Diese Förderungen sind für die Sanierung von Wohngebäuden vorgesehen und können die Gesamtkosten der Maßnahme signifikant senken.
Fazit
Die Renovierung einer Eigentumswohnung vor dem Verkauf kann sich als äußerst sinnvoll erweisen – sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus steuerlicher Sicht. Besonders für Vermieter gilt: Alle Erhaltungsaufwendungen können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden, da sie als Werbungskosten gel gel gel gelten. Für Eigennutzer hingegen ist die steuerliche Absetzbarkeit begrenzt auf jährlich maximal 1.200 Euro jährlicher Steuerersparnis, die aus der Erstattung der Handwerkerkosten resultiert. Die Kosten für Baumaterialien sind dabei nicht erfasst.
Bei der Planung ist entscheidend, dass die Sanierung auf den Erhalt des Gebäudes ausgerichtet ist – also keine Wertsteigerung im Sinne einer Erweiterung oder Neuerrichtung beinhaltet. Besonders vorteilhaft ist die Förderung für denkmalgeschützte Gebäude, bei denen über zehn Jahre hinweg bis zu 90 Prozent der Sanierungskosten steuerlich abgesetzt werden dürfen. Für alle anderen Immobilien gel gel gelten die allgemeinen Regeln zur Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwendungen, die abzüglich der 15-Prozent-Grenze des Netto-Kaufpreises und der 50-Jahres-Abschreibung bei hohen Kosten gel gelten.
Die ordnungsgemäße Dokumentation aller Rechnungen, die Trennung von Material- und Handwerkerkosten und die Barzahlungsmehrheit durch Banküberweisung sind zwingend notwendig, um die Abzugsfähigkeit zu sichern. Eine sorgfältige Vorbereitung, gegebenenfalls mit Unterstützung eines Bausachverständigen, sichert zudem die langfristige Qualität der Maßnahmen ab.
Für alle Eigentümer ist deshalb klar: Eine gezielte Sanierung ist nicht nur eine Investition in die Attraktivität der Immobilie, sondern auch eine gezielte Maßnahme, um steuerliche Vorteile zu nutzen und den Verkaufserlös zu maximieren.
Quellen
- https://www.amadeus-group.de/ratgeber/wohnungskauf-steuerlich-absetzen
- https://www.drklein.de/renovierungskosten.html
- https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/renovierungskosten-fuer-vermietete-immobilien-absetzen.html
- https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/renovierung-steuerlich-absetzbar/
- https://mlp.de/lebenssituationen/wohnen/wohnung-renovieren-vor-dem-verkauf-lohnt-sich-der-aufwand/