Anspruch auf Renovierungshilfe bei Umzug: Was die Grundsicherung im Alter und bei Berufsunfähigkeit leistet

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) sichert bedürftigen Personen einen sozialen Existenzminimum zu. Zu ihren Leistungen gehört insbesondere die Unterstützung bei der Unterbringung und der Sicherstellung eines barrierefreien sowie ordnungsgemäßen Wohnraums. Insbesondere bei einem Umzug in eine neue Wohnung kann die notwendige Einzugsrenovierung zu erheblichen Kosten führen. Die vorliegenden Quellen liefern umfassende Angaben zur Anwendung und Begrenzung der Kostenübernahme solcher Renovierungsmaßnahmen durch den Träger der Grundsicherung.

Die Entscheidung über die Übernahme von Renovierungskosten erfolgt im Einzelfall und unterliegt strengen Vorgaben. Die Grundlage bildet dabei der Bedarfsberechnungsbogen, der zur Ermittlung der Leistungen dient. Dabei ist es zwingend notwendig, dass die Kosten für die Renovierung als notwendig und angemessen nachgewiesen werden. Als Richtwert dient dabei die Ausstattung im unteren Wohnungssegment, die nach den Feststellungen des Sozialgerichts Duisburg im Regelfall eine Renovierung erfordert. So bestätigt das Sozialgericht in einem Urteil, dass die Unterbringung in solchen Wohnungen oft eine sogenannte „Einzugsrenovierung“ erfordert, da die Unterkünfte im Regelfall nicht in einem Zustand übergeben werden, der einen barrierefreien und hygienischen Einzug gestattet. Die notwendige Renovierung muss daher im regionalen Vergleichsbereich als angemessen gelten.

Die Leistungen für die Einzugsrenovierung unterliegen dabei der Vorgabe, dass sie nur bis zur sogenannten „angemessenen Höhe“ gewährt werden dürfen. Die Anforderungen an die „Angemessenheit“ beziehen sich auf die Mindestausstattung, die dem Standard im unteren Wohnungssegment entspricht. Laut dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg reichen beispielsweise Kosten für Tapeten, Farbe und Bodenbelag aus, um diesen Standard zu sichern. Die Obergrenze der Leistung wird also maßgeblich durch den tatsächlichen Bedarf bestimmt, der im Einzelfall ermittelt werden muss. So wurde beispielsweise in einem Fall die Summe von 300 Euro für die Renovierung einer Wohnung als angemessen angesehen, da darin die notwendigen Arbeiten zur Herstellung des geltenden Standards abgedeckt waren.

Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel nicht direkt an den Leistungsberechtigten, sondern über sogenannte Direktanweisungen an Handwerker. Deren Zahlung erfolgt erst nach vollständiger Abnahme der Arbeiten durch den Empfänger der Leistung. Dies dient dem Schutz beider Seiten und sichert eine sachgemäße und ordnungsgemäße Erledigung der Maßnahme. Die Voraussetzungen für eine solche Direktanweisung sind klar geregelt: Sie ist nur möglich, wenn die Leistung dem Bedarf für Unterkunft und Heizung dient. Die Zahlung darf zudem die in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Anteile des Regelbedarfs direkt an den Vermieter zu überweisen. Vielmehr muss die Leistung über die Durchführung der Maßnahme an den Handwerker erfolgen.

Die Übernahme der Kosten erfolgt in der Regel nur dann, wenn der Leistungsberechtigte entweder selbst nicht in der Lage ist, die Arbeiten durchzuführen – beispielsweise aufgrund schwerer Erkrankung, Behinderung oder besonderer persönlicher Lebensumstände – oder wenn eine Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn nicht möglich ist. In solchen Fällen wird grundsätzlich die Inanspruchnahme von professionellen Handwerkerleistungen empfohlen. Ist dies der Fall, müssen drei Kostenvoranschläge eingeholt und das wirtschaftlichste Angebot bei gleichem Leistungsumfang ausgewählt werden. Die Zahlung erfolgt an den Dienstleister, nicht an den Empfänger der Leistung. Dieser Vorgang ist schriftlich im Aktenbestand nachzuweisen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.

Ein besonderer Fall tritt auf, wenn sowohl eine Auszugs- als auch eine Einzugsrenovierung notwendig sind. In solchen Fällen ist es möglich, dass sowohl die Kosten für die Renovierung der alten Wohnung als auch der neuen Wohnung übernommen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Malerutensilien in diesen Fällen nicht doppelt übernommen werden dürfen. Der Grund dafür liegt in der Grundsatzregelung, dass die Leistung dem Bedarf der Unterbringung dienen soll, nicht dem Ausbau von Sachwerten oder dem Verbleib von Gerätschaften. Somit ist die Kostenübernahme auf den notwendigen Erhalt der Wohnung beschränkt, nicht auf die Erhaltung von Gerätschaften.

Die Zahlung von Renovierungskosten ist zudem an den Wohnsitz des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Maßnahme gebunden. Ist beispielsweise ein Umzug von außerhalb Hamburgs nach Hamburg oder umgekehrt notwendig, so ist die zuständige Dienststelle jene, in deren Bereich sich der Empfänger der Leistung zum Zeitpunkt der Renovierung aufhält. Dies ist insbesondere bei der Antragstellung und der Zuweisung der Leistung zu beachten, da sonst der Anspruch auf Übernahme der Kosten entfallen kann.

Zusätzlich zu den reinen Renovierungskosten kann die Grundsicherung auch zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, Bildung und Teilhabe sowie gegebenenfalls ergänzende Darlehen bereitstellen. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass die Grundsicherung im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) hat die Grundsicherung Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das bedeutet: Wer einen Anspruch auf Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt keine solche Leistung erhalten.

Die Finanzierung der Grundsicherung erfolgt ausschließlich aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes. Es handelt sich somit um eine öffentliche Leistung, die nicht von vorherigen Beitragsleistungen abhängt – anders als Versicherungsleistungen. Auch der Erhalt eines Rentenanspruchs ist für die Gewährung der Leistung bedeutungslos. Die Berechnung der Leistung erfolgt anhand der Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Dazu zählen die Regelleistung je Person, die Unterkunftskosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfszuschläge bei besonderen Bedarfslagen. Dazu zählen beispielsweise der Zuschlag für dauerhafte Erkrankung, Behinderung oder besondere Lebensumstände.

Besonders relevant für die Übernahme von Renovierungskosten ist der sogenannte Zuschlag nach § 35 Abs. 1 SGB XII, der unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Dazu zählen beispielsweise:

  • Ein Mehrbedarf an Wohnraum, der bis zu 10 Prozent über dem üblichen Wohnflächenhöchstwert liegen darf.
  • Eine unmittelbare räumliche Nähe zu einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Eine unmittelbare Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Eine unmittelbare Nähe zu Einkaufsmöglichkeiten, Ärzten, sozialen Einrichtungen oder Therapeuten.
  • Beschränkte Wohnmöglichkeiten aufgrund körperlicher Beeinträchtigung (z. B. nur Parterre-Wohnungen oder Wohnungen mit Aufzug).
  • Dauerhafte Betreuung durch nahegelegene Angehörige oder die Betreuung von Kindern durch Personen in der Nähe.

Diese Voraussetzungen müssen durch den Leistungsberechtigten selbst nachgewiesen werden. Der Zuschlag ist nur einmal im Lebenslauf des Antragstellers möglich. In Fällen, in denen ein Elternteil allein erziehend ist, gel gel gelten besondere Regelungen, die in der Fachanweisung der Sozialbehorde Hamburg dargestellt sind.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Kalkulation der Leistungen. Hierbei dient der sogenannte „Renovierungsrechner“ als Hilfsmittel zur Ermittlung der tatsächlich notwendigen Aufwendungen. Dieser wird genutzt, um die Kosten für die Renovierung im Sinne einer angemessenen, notwendigen Erneuerung zu ermitteln. Die Kosten müssen dabei derart sein, dass sie dem allgemeinen Standard im unteren Wohnungssegment entsprechen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist nicht zulässig.

Inwieweit die Leistungen aufgrund besonderer Lebensverhältnisse wie einer Behinderung, dauerhaften Erkrankung oder besonderer sozialer Bedürftigkeit über den allgemeinen Umfang hinausgehen, ist ebenfalls geregelt. Besonders bei der Übernahme von Handwerkerleistungen ist die Nachweisführung für den Leistungsempfänger entscheidend. Ohne schlüssige Nachweise über die Unmöglichkeit der Eigenleistung und die fehlende Unterstützung durch Dritte ist eine Übernahme der Kosten nicht möglich.

Einige der im Quelltext genannten Aussagen sind aufgrund fehlender Angaben zu bewerten. So fehlt beispielsweise eine genaue Angabe zum genauen Umfang der notwendigen Arbeiten in Bezug auf die Fläche, die Art der Bodenbeläge oder die genaue Ausstattung der Räume. Auch fehlen Angaben zu durchschnittlichen Preisen für die einzelnen Arbeiten. Ohne diese Informationen ist eine genaue Kostenkalkulation nicht möglich.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Grundsicherung im Alter und bei Berufsunfähigkeit gewährleistet bei Vorliegen der Voraussetzungen die Übernahme von Kosten für eine notwendige und angemessene Einzugsrenovierung. Die Leistungen sind auf die tatsächlich notwendigen Arbeiten beschränkt, die dem Standard im unteren Wohnungssegment entsprechen. Eine Übernahme von Malerutensilien oder doppelte Kosten bei Auszug und Einzug ist nicht vorgesehen. Die Zahlung erfolgt entweder direkt an den Handwerker oder, im Einzelfall, an den Empfänger, wenn Eigenleistung nachgewiesen wird. Die Zahlung ist an den Nachweis der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der Maßnahme gebunden. Die Leistungen werden überwiegend über die Direktanweisung an den Handwerker abgewickelt, um Missbrauch zu verhindern.

Die Quellen liefern umfassende Informationen zum Thema der Renovierungshilfe im Rahmen der Grundsicherung. Die Aussagen stammen aus rechtsverbindlichen Urteilen des Sozialgerichts Duisburg und der Fachanweisung der Sozialbehörde Hamburg. Die Angaben sind damit als sachdienlich und als rechtsverbindlich anzusehen. Es gibt keine widersprüchlichen Aussagen in den Quellen. Die Informationen sind insgesamt eindeutig und widerspruchsfrei.

Quellen

  1. Sozialbehorde Hamburg - SGB XII, Abschnitt 35 (Krankheits- und Unfallkosten)
  2. Gemeinde Geseke - Leistungen nach SGB XII
  3. Sozialgericht Duisburg - Urteil zum Nachweis von Renovierungskosten

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