Grundsicherung und Renovierungsleistungen – Regeln und Voraussetzungen für Wohnungsunterhalt

Einführung

Die Renovierung einer Wohnung ist in vielen Fällen notwendig, um sie lebenswert und dauerhaft bewohnbar zu halten. Für Leistungsberechtigte im Rahmen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) existiert eine Reihe von Regelungen, die den Erhalt von Unterkunft und Heizung sichern und Renovierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen finanzieren. Die vorliegende Fachanweisung der hamburgischen Sozialbehörde klärt, welche Arten von Renovierungsleistungen genehmigt werden können, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang.

Der vorliegende Artikel bietet eine detaillierte Übersicht über die relevanten Regelungen, insbesondere zu Schönheitsreparaturen, Einzugs- und Auszugsrenovierungen, sowie zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten. Ziel ist es, sowohl Leistungsberechtigte als auch Fachkräfte in der sozialen und Wohnungswirtschaft über die rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten des Wohnungsunterhalts zu informieren.

Schönheitsreparaturen und ihre Definition

Schönheitsreparaturen sind definiert als Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Nutzungsfolgen wie Flecken, Abnutzungen an Wänden, Decken, Türen und Heizkörpern. Es wird explizit erwähnt, dass auch starke Rauchspuren in der Regel als vertragsgemäßer Gebrauch gelten, sofern sie durch Malerarbeiten beseitigt werden können.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören ausschließlich Malerarbeiten innerhalb der Wohnung, wie:

  • Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken,
  • Lackieren von Heizkörpern, Türen, Fenstern und Scheuerleisten,
  • Vorarbeiten zur Beseitigung von Untergrundschäden, sofern diese als übliche und kleine Arbeiten vor dem Anstreichen gelten.

Es wird jedoch klar gestellt, dass eine separate Gewährung von Leistungen für solche Arbeiten ausgeschlossen ist, wenn sie über die Rahmenbedingungen von Schönheitsreparaturen hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise großflächige Verputzarbeiten oder die Sanierung von Badezimmern.

Geltungsbereich und Leistungsumfang

Die Renovierungsleistungen orientieren sich an einem einfachen Standard, der sich am untersten Wohnungssegment bewegt. Dies bedeutet, dass die Finanzierung von Maßnahmen wie Raufaser-Tapeten, Wand- und Deckenfarben oder einem einfachen Teppichboden oder PVC-Belag erfolgt. Wichtig ist, dass der Leistungsberechtigte die Notwendigkeit der Maßnahmen nachweisen kann – beispielsweise durch ein Wohnungsübergabeprotokoll oder eine schlüssige Darstellung der Renovierungsbedürftigkeit.

Im Einzelnen können folgende Leistungen bewilligt werden:

  • Materialkosten für Malerutensilien: Einmalig 11,50 Euro.
  • Raufaser (Rolle 25 m x 0,53 m): 5,25 Euro pro Rolle.
  • Wand- und Deckenfarbe: 0,21 Euro pro Quadratmeter.
  • Farbe für Fenster, Tür und Heizkörper: 2,10 Euro pro Einheit.
  • Teppichboden oder PVC-Belag: 4 Euro pro Quadratmeter.
  • Kosten für die Bewirtung von freiwilligen Helfern: Maximal 25 Euro insgesamt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Renovierungsmaßnahmen die Kosten dokumentiert werden müssen, und dass der Leistungsberechtigte Belege vorlegen muss. Die Berechnung kann mit einem sogenannten Renovierungsrechner erfolgen, der im Bedarfsberechnungsbogen integriert ist.

Umfang der Leistungen bei Einzugs- und Auszugsrenovierung

Die Gewährung von Renovierungsleistungen ist auch bei Einzugs- und Auszugsrenovierungen möglich, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Nettokaltmiete muss dabei angemessen sein, und die Renovierungsmaßnahmen müssen erforderlich und notwendig sein, um die Wohnungsunterhaltung sicherzustellen.

Bei der Einzugsrenovierung ist es erforderlich, dass die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand ist. In solchen Fällen kann die Renovierungskosten übernommen werden, sofern sie notwendig sind, um die Wohnbarkeit herzustellen. Ein einfacher Standard ist hierbei Voraussetzung. Dies bedeutet, dass beispielsweise Raufaser oder ein einfacher Teppichboden ausreichend sind.

Bei Auszugsrenovierungen hängt die Bewilligung von Leistungen davon ab, ob der Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und ob die Renovierung notwendig ist. Es ist zu beachten, dass die Renovierungsleistungen nicht doppelt gewährt werden dürfen – das heißt, sowohl die Kosten für die Auszugsrenovierung aus der alten als auch die Einzugsrenovierung in die neue Wohnung können nicht vollständig übernommen werden.

Gleichzeitige Anträge auf Einzugs- und Auszugsrenovierung

In Fällen, in denen sowohl die Auszugsrenovierung aus der alten Wohnung als auch die Einzugsrenovierung in die neue Wohnung erforderlich sind, ist es möglich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Allerdings gilt die Regelung, dass Malerutensilien nicht doppelt übernommen werden dürfen. Dies liegt darin begründet, dass die Materialkosten bereits einmal finanziert wurden und nicht erneut beantragt werden können.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Umzügen aus oder in das Bundesland Hamburg. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit der Dienststelle entscheidend. Das heißt, die Renovierungskosten werden nur von der Dienststelle übernommen, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsberechtigte sich zum Zeitpunkt der Renovierung tatsächlich aufhält.

Direktanweisung als Instrument zur Kostensicherung

Die Direktanweisung ist ein weiteres Instrument, das zur Sicherung von Miet- und Energiekosten sowie zur Vermeidung von Rückständen genutzt wird. Sie ist nur möglich, sofern Bedarfe für Unterkunft und Heizung bereits geleistet werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Direktanweisungen die bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Kosten nicht überschreiten dürfen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nicht möglich.

Direktanweisungen können sowohl aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Dienststelle erfolgen als auch auf Wunsch des Leistungsberechtigten. Hierbei ist es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter überweist, ohne dass dies eine Überschreitung der Bedarfsberechnung darstellt. Es wird explizit erwähnt, dass Anteile des Regelbedarfs nicht direkt an den Vermieter überwiesen werden dürfen.

Bestandsschutzregelung und Höchstwerte

Die Fachanweisung enthält auch Regelungen zu Bestandsschutzregelungen, insbesondere bei Unterkünften, die speziell für die Vermietung an Menschen im Sinne des § 53 SGB XII angemietet oder gebaut wurden. In solchen Fällen gilt ein besonderer Bestandsschutz, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Wohnung bis zum 31.03.2012 fertiggestellt wurde oder dass bis zu diesem Datum eine verbindliche Finanzierungszusage vorlag.

Außerdem ist es möglich, dass Zuschläge für besondere Lebens- und Wohnlagen gewährt werden. Dazu gehören beispielsweise Zuschläge für dauerhafte Erkrankungen, Behinderungen oder für Familien mit gemeinsam ausübtem Sorgerecht. Diese Regelungen sind insbesondere bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen von Bedeutung.

Kostensenkungsverfahren und Umzüge

Im Falle der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Wohnkosten für den Leistungsberechtigten zu reduzieren, um sie in den angemessenen Bereich zu bringen. Maßnahmen zur Kostensenkung können beispielsweise eine Reduzierung der Wohnfläche oder ein Umzug in eine günstigere Unterkunft beinhalten.

Im Zusammenhang mit Umzügen ist es wichtig, dass der Leistungsberechtigte die Erforderlichkeit eines Umzuges nachweisen kann. Bei einem Umzug ohne vorherige Zusicherung ist es möglich, dass die Kosten übernommen werden, sofern sie notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Kosten für die Reinigung der alten Wohnung oder für die Einzugsrenovierung in die neue.

Mitgliedschaft in Mietervereinen

Um Mieter in ihrer Rechtsstellung zu stärken und zu beraten, wird in der Fachanweisung auch auf die Mitgliedschaft in Mietervereinen hingewiesen. Leistungsberechtigte können in solchen Fällen von einer Kostenübernahme profitieren, sofern ein Beratungsbedarf besteht. Zusatzleistungen können ebenfalls bewilligt werden, insbesondere bei komplexen Mietrechtssituationen oder Streitigkeiten mit Vermieterseiten.

Fazit

Die Renovierung einer Wohnung ist für den Erhalt der Wohnqualität und für die soziale Sicherheit von Leistungsberechtigten im Rahmen der Grundsicherung von zentraler Bedeutung. Die hier vorgestellten Regelungen zeigen, dass es eine Vielzahl an Voraussetzungen gibt, unter denen Renovierungsleistungen bewilligt werden können. Wichtig ist, dass der Leistungsberechtigte die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen nachweisen kann und dass die Kosten dokumentiert werden.

Die Fachanweisung bietet eine klare Struktur, die sowohl für Leistungsberechtigte als auch für Sozialbehörden und Mietervereine hilfreich ist. Sie klärt, welche Leistungen genehmigt werden können, wie sie beantragt werden und in welchem Umfang sie übernommen werden. Gleichzeitig betont sie die Notwendigkeit einer klaren Nachweispflicht und einer detaillierten Dokumentation.

Für Mieter und Vermieter ist es wichtig, sich über die geltenden Regelungen zu informieren, um eventuelle Streitigkeiten vorzubeugen und den Erhalt der Unterkunft zu sichern. Für Fachkräfte in der sozialen und Wohnungswirtschaft ist es hilfreich, diese Vorgaben zu kennen, um Leistungsberechtigten bestmöglich zu beraten und zu unterstützen.

Quellen

  1. Hamburger Sozialbehörde – Rechtsgrundlagen

Ähnliche Beiträge