Steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten – Was Mieter und Eigentümer wissen sollten

Die Renovierung einer Immobilie – ob selbstgenutzt oder vermietet – ist nicht nur ein ästhetisches oder funktionaler Bedarf, sondern kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen. Viele Mieter und Eigentümer fragen sich, ob Renovierungskosten, insbesondere Materialkosten, steuerlich absetzbar sind und wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. In diesem Artikel wird anhand verlässlicher Quellen eine Übersicht gegeben, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, wie die Eintragung in der Steuererklärung erfolgt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Steuerlich absetzbare Renovierungskosten: Grundlagen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten hängt stark davon ab, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten handelt. Beide Begriffe sind im steuerrechtlichen Kontext entscheidend und müssen klar voneinander unterschieden werden.

Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen dienen dem Erhalt des baulichen Zustands der Immobilie und können in der Regel in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Wände streichen
  • Austausch von Bodenbelägen
  • Dachreparaturen
  • Austausch von Fenstern
  • Badezimmermodernisierung

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Funktionalität und den Wert der Immobilie auf dem vorherigen Niveau zu halten. Sie müssen nicht über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden, sondern können in der Regel direkt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten von Handwerksfirmen durchgeführt werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sofern die Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, um die Immobilie in einem einwandfreien Zustand zu halten, handelt es sich um steuerlich abzugsfähige Erhaltungskosten.

Herstellungskosten

Herstellungskosten hingegen beziehen sich auf Maßnahmen, die den Wert der Immobilie steigern, beispielsweise durch:

  • Anbau von Räumen
  • Grundlegende Sanierungen
  • Energieeffizienzmaßnahmen wie der Einbau einer neuen Heizung

Diese Kosten müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden – meist über einen Zeitraum von 50 Jahren. Der Grund hierfür ist, dass Herstellungskosten den Wert der Immobilie erhöhen und nicht lediglich den bestehenden Zustand erhalten. Solche Kosten können nicht in voller Höhe abgesetzt werden, sondern nur schrittweise in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Was ist mit Materialkosten?

Ein häufiger Irrtum ist, dass Materialkosten, beispielsweise für Farbe, Fliesen oder Fenster, steuerlich absetzbar sind. Nach den in den Quellen genannten Informationen dürfen Materialkosten nicht geltend gemacht werden, wenn die Renovierungsarbeiten von Handwerksbetrieben durchgeführt werden. Steuerlich begünstigt werden nur Arbeitskosten, also die Entlohnung der Handwerkerleistungen. Dies gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer. Wer also eine Handwerkerrechnung für die Renovierung seines Hauses oder seiner Wohnung besitzt, kann bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten – maximal jedoch 1.200 Euro – steuerlich absetzen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit für Mieter und Eigentümer

Die steuerliche Begünstigung für Renovierungskosten gilt grundsätzlich sowohl für Mieter als auch für Eigentümer. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in oder an einer Privatwohnung in Deutschland oder der EU durchgeführt wurden. Der entscheidende Faktor ist, wer die Kosten gezahlt hat.

Mieter: Steuerliche Vorteile aus der Handwerkerrechnung

Mieter können die steuerliche Abzugsfähigkeit nutzen, selbst wenn der Vermieter die Renovierungsarbeiten in Auftrag gegeben hat. Wichtig ist hierbei, dass der Mieter einen Anteil an den Kosten trägt, beispielsweise durch die Entrichtung von Nebenkosten oder durch eine schriftliche Bescheinigung des Vermieters. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Mieter bis zu 1.200 Euro steuerlich geltend machen.

Ein typisches Beispiel: Ein Mieter zahlt einen Teil der Renovierungskosten als Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hat die Renovierungsarbeiten durch einen Handwerksbetrieb durchführen lassen und kann diese Kosten nicht vollständig steuerlich absetzen, da die Renovierung nicht der Erhaltung seiner selbstgenutzten Immobilie dient. Der Mieter hingegen kann die Arbeitskosten, die er über die Nebenkosten gezahlt hat, steuerlich berücksichtigen.

Eigentümer: Steuerliche Vorteile aus Erhaltungs- und Herstellungskosten

Für Eigentümer sind die steuerlichen Möglichkeiten etwas breiter. So können sie Erhaltungsaufwendungen in voller Höhe absetzen, sofern die Renovierungsarbeiten von Handwerksfirmen durchgeführt wurden. Dies gilt sowohl für selbstgenutzte als auch für vermietete Immobilien.

Bei Herstellungskosten müssen Eigentümer die Kosten über mehrere Jahre absetzen. Diese Maßnahmen tragen zwar zur Wertsteigerung der Immobilie bei, können aber dennoch steuerlich berücksichtigt werden, da sie den baulichen Zustand verbessern.

Steuererstattung durch Handwerkerrechnungen

Die Handwerkerrechnung ist der Schlüssel zur steuerlichen Abzugsfähigkeit. In Deutschland kann der Steuerabzug bis zu 6.000 Euro an Arbeitskosten (maximal 1.200 Euro) betragen. Diese Regelung gilt für alle privaten Haushalte, unabhängig davon, ob die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet ist.

Um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu nutzen, ist es unerlässlich, dass die Rechnung folgende Kriterien erfüllt:

  • Die Rechnung wird von einem erlaubnis- und steuerpflichtigen Handwerksbetrieb ausgestellt.
  • Die Rechnung enthält detaillierte Angaben zu den Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und der anteiligen Mehrwertsteuer.
  • Die Rechnung ist ordnungsgemäß und innerhalb der steuerlichen Meldefristen (in der Regel bis Ende des Jahres) eingereicht.

Materialkosten sind, wie bereits erwähnt, nicht steuerlich abzugsfähig. Dies ist ein häufiger Punkt, an dem Mieter und Eigentümer scheitern, da sie die Kosten für Farbe, Fliesen oder Fenster oft als Renovierungskosten ansehen. Allerdings erkennt das Finanzamt diese nicht an, da sie nicht als Arbeitsleistungen im Sinne der Steuergesetze gelten.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Haushaltsdienstleistungen

Neben den Kosten für Handwerkerleistungen können auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wohnungsreinigung
  • Rasenmähen
  • Betreuung von Familienangehörigen
  • Einkaufs- oder Putzdienste

Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Dienstleistungen beträgt 20 Prozent der Kosten, wobei ein Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr gilt. Das bedeutet, dass bis zu 4.000 Euro steuerlich abgesetzt werden können. Diese Regelung ist insbesondere für Mieter und Eigentümer interessant, da sie zusätzliche steuerliche Vorteile ermöglicht.

Allerdings gilt es, auf einige Besonderheiten zu achten. So dürfen Haushaltsdienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht doppelt genutzt werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu erhöhen. Beispielsweise kann die Malerrechnung für einen Anstrich nur einmal steuerlich berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie als Handwerkerleistung oder als Schönheitsreparatur geltend gemacht wird.

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass die Dienstleistungen von einer ordnungsgemäß registrierten Firma durchgeführt werden müssen. Dienstleistungen, die im Schattenhandel erbracht werden, sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Steuervorteile durch KfW- und BAFA-Förderungen

Neben den steuerlichen Abzugsfähigkeit können Mieter und Eigentümer auch von staatlichen Förderungen profitieren. Insbesondere bei größeren Renovierungsmaßnahmen wie der Modernisierung von Heizungen, der Installation von barrierefreien Bädern oder der Verbesserung des Energiestandards der Immobilie gibt es zahlreiche Zuschüsse und günstige Kredite.

KfW-Förderprogramme

Die KfW-Bank bietet eine Vielzahl von Förderprogrammen an, die günstige Kredite mit niedrigen Zinsen ermöglichen. Diese Kredite sind insbesondere für Energieeffizienzmaßnahmen interessant, da sie die Finanzierung von Investitionen wie der Einrichtung von Photovoltaikanlagen, der Dämmung oder der Modernisierung von Heizsystemen unterstützen.

Die Beantragung der KfW-Förderung erfolgt immer über ein vermittelndes Kreditinstitut, beispielsweise die Hausbank. Mieter und Eigentümer können sich bei der Beantragung von KfW-Krediten auch an Spezialisten wie die von Dr. Klein wenden, die sie bei der Vorbereitung und Abwicklung des Antrags unterstützen.

BAFA-Zuschüsse

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt Zuschüsse für ausgewählte Sanierungsmaßnahmen bereit. Ein Beispiel hierfür ist der Zuschuss für den Einbau von barrierefreien Bädern, der bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten abdeckt. Im Gegensatz zu KfW-Krediten müssen BAFA-Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden und können direkt beim BAFA beantragt werden.

Einschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit

Wichtig zu beachten ist, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht kumulativ mit anderen Förderungen genutzt werden kann. Sofern eine Renovierungsmaßnahme bereits über ein zinsgünstiges Darlehen oder einen Zuschuss aus öffentlichen Förderprogrammen finanziert wurde, kann diese Maßnahme nicht zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Dies ist eine gesetzliche Einschränkung, die 2011 eingeführt wurde, um Mehrfachbegünstigungen zu vermeiden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit in der Praxis: Wie werden die Kosten eingetragen?

Die Eintragung der Renovierungskosten in der Steuererklärung ist entscheidend für deren steuerliche Abzugsfähigkeit. Je nachdem, ob die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet ist, wird der Eintrag in der Steuererklärung unterschiedlich vorgenommen.

Selbstgenutzte Immobilien

Bei selbstgenutzten Immobilien werden die Lohnkosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen unter Allgemeine Ausgaben > Handwerker, Hilfen und Dienstleistungen im Haushalt eingetragen. Dies gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer.

Vermietete Immobilien

Bei vermieteten Immobilien hängt die Eintragung davon ab, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten handelt. Erhaltungsaufwendungen werden unter Vermieter > Vermietung von eigenem Wohnraum und anderen Räumen > Betriebskosten und andere Ausgaben > Erhaltungsaufwendungen eingetragen. Herstellungskosten, hingegen, müssen unter Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden, da sie über mehrere Jahre verteilt berücksichtigt werden.

Praktische Tipps für die Eintragung

Um die Eintragung der Renovierungskosten in der Steuererklärung korrekt vorzunehmen, empfiehlt sich die Nutzung von Steuererklärungssoftware wie WISO Steuer, die den Eintrag Schritt für Schritt leitet. Wichtig ist, dass die Kosten korrekt zugeordnet werden, um Steuernachzahlungen oder Korrekturen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Häufige Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

Im Folgenden werden einige der häufigsten Fragen beantwortet, die Mieter und Eigentümer bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten haben.

Was ist der maximale steuerlich abzugsfähige Betrag?

Für Handwerkerleistungen gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro an Arbeitskosten, was einer Steuererstattung von maximal 1.200 Euro entspricht. Für Haushaltsdienstleistungen beträgt der Höchstbetrag 20.000 Euro, was einer Steuererstattung von maximal 4.000 Euro entspricht.

Sind Eigenleistungen steuerlich abzugsfähig?

Eigenleistungen können grundsätzlich nicht steuerlich abgesetzt werden, da sie nicht durch eine Handwerkerrechnung nachgewiesen werden können. Ausnahmen bestehen nur in bestimmten Fällen, beispielsweise wenn der Mieter oder Eigentümer als Handwerker tätig ist und eine Rechnung ausstellt.

Welche Dokumente sind erforderlich?

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit sind ordnungsgemäße Rechnungen erforderlich. Dazu zählen:

  • Rechnung des Handwerksbetriebs
  • Rechnung der Haushaltsdienstleistungs-Firma
  • Nachweis über die Entrichtung der Kosten (z. B. Bankbeleg oder Kontoauszug)

Was passiert, wenn die Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind?

Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind oder von nicht genehmigten Betrieben stammen, können nicht steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Rechnungen, die im Schattenhandel erarbeitet werden oder keine genauen Angaben zu den Arbeits- oder Dienstleistungen enthalten.

Fazit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten ist eine wertvolle Möglichkeit, um bei der Modernisierung einer Immobilie Kosten zu sparen. Wichtig ist, dass die Arbeiten von Handwerksfirmen durchgeführt werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Materialkosten sind nicht steuerlich abzugsfähig, weshalb sie nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen.

Mieter und Eigentümer können bis zu 1.200 Euro an Arbeitskosten steuerlich absetzen, wobei zusätzliche Vorteile durch KfW- und BAFA-Förderungen möglich sind. Die Eintragung der Kosten in der Steuererklärung ist entscheidend und sollte sorgfältig durchgeführt werden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an Steuerberater oder Experten wie Dr. Klein zu wenden, die bei der Beantragung und Eintragung der Kosten helfen können.

Quellen

  1. drklein.de – Renovierungskosten
  2. hwk-reutlingen.de – Steuerbonus auf Handwerkerleistungen
  3. buhl.de – Steuerliche Absetzbarkeit von Renovierungskosten
  4. ihk.de – Handwerkerrechnung und Steuerrecht

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