Einleitung
Das Badezimmer einer Mietwohnung unterliegt denselben Pflichten, Regulierungen und Erwartungen wie die übrigen Räume der Mietsache. Im Fokus stehen dabei die Instandhaltungspflichten, die Schönheitsreparaturen sowie die Frage, wann eine Grundrenovierung oder Modernisierung zum Verantwortungsbereich des Vermieters gehört. Gleichzeitig ist zu beachten, dass viele Mietverträge ausdrückliche Klauseln enthalten, die die Renovierungspflichten vergeben beziehungsweise Mieter verpflichten, für die Pflege des Badezimmers zu sorgen, bis hin zu Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungen des Mietzustands zum Einzug.
In diesem Artikel wird die relevante Rechtslage, die Pflichten des Vermieters, die Ausnahmen beziehungsweise Pflichten des Mieters sowie Praktikable Vorgehensweisen bei Bedarf an Erneuerung des Badezimmers betrachtet. Basierend auf den bereitgestellten Dokumenten wird analysiert, unter welchen Voraussetzungen, wann und mit welchen Kostenfolgen eine Badsanierung dem Vermieter zusteht.
Instandhaltungspflicht des Vermieters
Rechtliche Grundlagen – § 535 BGB
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Pflichten des Vermieters ist § 535 Beförderungsgesetz (BGB). Laut diesem Paragraphen hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit funktional und lebenswerten Zustands zu erhalten. Das bedeutet, dass alle Teile der Mietsache, inclusive des Badezimmers, in der Lage sein müssen, ihrem vertraglichen Zweck zuzuwenden.
Die Badsanierung kann in zwei Aspekte aufgeteilt werden:
- Instandsetzung (Reparaturen, bauliche Schäden)
- Modernisierung (zur Verbesserung des Wohnstandards)
Ersteinst ist der Umgang mit Mängeln – also Verfallserscheinungen oder offensichtlichen Defekten – zu beachten. Jede Mietsache muss in einem vertragsgemäßen Zustand sein. Das Badezimmer ist keine Ausnahme. Defekte oder Mängel, wie zum Beispiel ein defekter Wasserhahn, fehlender Schutz vor Feuchte oder Schimmelbefall, müssen sofort behoben werden. Auf die genaue Fristregelung für solche Arbeiten kann verzichtet werden, da es keine gesetzlichen Verfallsfristen wie bei Schönheitsreparaturen gibt.
Die Instandsetzungspflicht wird vom Vermieter wahrgenommen. Mieter haben lediglich das Recht, auf diese Mängel hinzuweisen und Ansprüche darauf geltend zu machen. Wichtig hierbei ist, dass der Mieter den Mangel schriftlich anzeigt, damit eine Rechtslage eindeutig dokumentiert werden kann.
Schönheitsreparaturen und Renovierungspflichten
Ein klarer Unterschied in der Juristik ist zwischen Schönheitsreparaturen und zwingenden, reparativen Tätigkeiten der Vermieterpflicht zu ziehen.
Laut den bereitgestellten Dokumenten übernehmen Schönheitsreparaturen in vielen Fällen den Mieter, sobald die Instandhaltungsklausel im Mietvertrag solche Zuweisungen festlegt. In der Regel sind unter diesen Arbeiten die tapezieren, streichen, kalken von Wänden, Decken und sanitären Elementen gemeint.
Dieser Gedanke ist besonders in Quelle 3 nachzulesen, wo explizit betont wird:
„In vielen Mietverträgen befreit sich der Vermieter von seiner Renovierungspflicht, sodass diese beim Mieter liegt.“
Ohne solch eine Klausel kann der Vermieter zwar nicht gezwungen werden, aber er ist dennoch verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem für den Mieter genutzbarkeitstauglichen Zustand zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Renovierung die Lebenstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinflusst oder bestehende Mängel zu einer Unwohnbarkeit führen.
Zusammenfassend: Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Malern oder erneut Kalken fallen, sofern nichts in der Mietvertrag zuwider steht, unter die Pflicht des Mieters, während der Vermieter nur bei tatsächlicher Mangelentstehung handlungspflichtig ist. Es gibt keine starren Fristen für Renovierung, wie es in Quelle 4 betont:
„Es gibt keine festgelegte Regel, wann eine Sanierung notwendig ist.“
Wann ist eine komplette Badsanierung dem Vermieter zuzuschreiben?
Ein konkretes Rechtsinstrument für die Badsanierung existiert ebenfalls nicht. Dennoch gibt es empirische Angaben, die darauf weisen, dass in gängigen Fällen Bäder etwa alle 20 bis 30 Jahre grundlegend erneuert werden sollten, sobald sie nicht mehr dem anfänglichen Standard entsprechen.
Dies wurde von Quelle 3 und Quelle 5 mehrfach erwähnt:
„Üblicherweise ist eine Badezimmereinrichtung alle 20 bis 30 Jahre zu erneuern.“
„Wohnungsgesellschaften bringen Bäder in der Regel in einem Rhythmus von 25 bis 30 Jahren auf Vordermann.“
Es handelt sich hierbei um empirische Zeitlinien, nicht um gesetzlich verbindliche Vorgaben. Wer also auf einer gesetzmäßigen Renovierungsfrist bestehen will, wird enttäuscht. Allerdings können Mieter aus pragmatischen oder fachlichen Gründen – wie etwa starken Schäden oder unzureichender Funktionstüchtigkeit – einen Anspruch auf Erneuerung stellen. Die Entscheidung, ob eine Sanierung tatsächlich auf Verwalterseite liegt, hängt aber von der Einschätzung der Wohnungsbenutzungsfähigkeit ab.
Taktische Vorgehensweise zum Veranlassen einer Sanierung
Wenn ein Mieter das Badezimmer für einsatzuntauglich hält, beispielsweise aufgrund poröser Fliesen, defekter Wasserhähne, undichter Rohre oder Schäden an Flächen, kann er schriftlich auf diese Faktoren hinweisen.
„Der Mieter muss den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, wenn etwa die Wanne nicht mehr zu gebrauchen ist, weil sie rau ist.“ (Quelle 1)
Eine konkrete Anweisung auf Renovierung liegt vor, wenn die Mietsache nicht mehr vertragsgerecht genutzt werden kann. Dies bedeutet, dass Mieter lediglich ein Badezimmer in ordnungsgemäßen Nutzungskonditionen fordern können, ohne spezifischen Anspruch auf ein modernes oder stilvolles Design zu haben.
Modernisierung – Wann handelt es sich um eine Mieterpflicht?
In den Quellen ist eine klare Trennung zwischen Instandhaltung durch den Vermieter und Modernisierung durch den Vermieter oder Mieter zu finden. Modernisierungsmaßnahmen im Bad beziehen sich auf spürbaren Standardverbesserungen: beispielsweise der Einbau eines neuen Bidets, einer Dusch- oder Wannenumschaltung, Heizkörperneuanschaffung oder Fliesenaustausch.
Die entscheidende Frage dabei ist:
Verändert die Maßnahme den ursprünigen Zustand, den der Mieter zum Vertragsabschluss vorgefunden hat?
Wenn ja, ist die Modernisierung Kostenposition des Vermieters, der sie im Falle einer umfassenden Sanierung in einen Modernisierungskonzept aufnehmen und entsprechend kostenorientierte Mieterhöhung im Rahmen einer nachvollziehbaren Frist beilegen kann.
„Kosten für auszutauschende Sanitärobjekte, Heizungen oder Fliesen zählen somit als Modernisierung.“ (Quelle 1)
Die Differenzierung zwischen Instandsetzung und Modernisierung ist entscheidend, da sich die Kostentragung der Maßnahmen danach richtet. Mieter müssen nicht die Kosten für eine Modernisierung übernehmen, es sei denn, es wurde im Mietvertrag anderweitig festgehalten.
Wann muss der Vermieter die Renovierung ablehnen? Rechte des Mieters
Ein Mieter steht nicht immer einfach unter Pflicht. Für Renovierungsarbeiten, die einen tiefgreifenden Eingriff in den ursprünglichen Zustand bedeuten, hat der Mieter auch Abwehrrechte.
Laut den bereitgestellten Dokumenten müssen Mieter nicht zustimmen zu einer Renovierung, wenn:
- Die Schäden bereits beim Einzug vorlagen und der Mieter dem voll Bewusstsein zugestimmt hat.
- Schäden durch das Schuldverhältnis des Mieters verursacht wurden. In solchen Fällen liegt eine absichtliche oder fahrlässige Benutzung vor. Ein Beispiel dafür wäre, dass eine Fliese durch unsachgemäße Handhabung des Nutzers ausbricht.
- Die Renovierung ausdrücklich Schönheitsreparaturen betrifft, für die der Mieter in der Mietvertrag verantwortlich geworden ist.
Diese Ausnahmen müssen aber durch Schriftgut des Mieters stichhaltig nachgewiesen werden, um von einer zukünftigen Mietkostenübernahme oder vertraglicher Pflicht befreit zu werden.
Zustimmung des Mieters bei Sanierungsmaßnahmen – Barrierefreiheit und Modernisierung
In einigen Fällen verfolgt der Vermieter gewerkschaftliche oder behinderungsgerechte Anforderungen. Bei einer Erneuerung des Badezimmers aus solchen Gründen, gelten besondere rechtliche Hürden, wie in Quelle 2 beschrieben:
„Sollte der Vermieter das Bad renovieren wollen, um es barrierefrei zu gestalten, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen und in der Regel die Zustimmung des Mieters einholen.“
Eine barrierefreie Neustruktur des Badezimmers kann zwar zur Verbesserung der Mietsituation taugen, der Mieter muss sie jedoch grundsätzlich genehmigen. In der Praxis kann dies zu Verhandlungsabschnitten führen, die bisweilen invers sind. Der Mieter kann in diesen Fällen unter Umständen sogar Anrechnungen auf Mieterhöhung oder finanzielle Vorteile beanspruchen, je nach rechtlicher Struktur der Maßnahme.
Allerdings ist die Genehmigungspflicht nicht absolut, sondern hängt vom Maß der veränderten Benutzbarkeit ab. Es bleibt bei Bedeutung darauf zu achten, dass die Interessen des Mieters gewahrt bleiben, etwa durch die Vergütung der Modernisierungskosten durch den Vermieter.
Kostenfrage – Wem trifft die Bürde?
Die Kostenfrage ist oft entscheidender als die rein technische oder ökologische Verbesserung, vor allem bei Mieter und Verwalter. Laut den Informationsbasis der Quellen ist zu beachten:
- Defekte müssen vom Vermieter unverzüglich behoben werden. Der Mieter kann nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.
- Schönheitsreparaturen, wo es vertraglich geregelt ist, fallen üblicherweise unter die Pflichten des Mieters.
- Modernisierungsarbeiten, also die Erneuerung wesentlicher Elemente, können in einen Mieterhöhungsvertrag einfließen, wenn sie eine positive Wohnstandardsänderung darstellen und für die gesamte Gebäudehülle vorgenommen werden.
„Wohnungs- oder Immobilienunternehmen können die Kosten für aufwendige Renovierungsarbeiten mit einer Mieterhöhung kompensieren.“ (Quelle 3)
Es ist zu beachten, dass die Kosten einer Modernisierung nicht unbedingt vollständig auf den Vermieter liegen. Im Falle einer Mieterhöhung nach § 558 Abs. 2 BGB (Modernisierungsabgabe) kann das neue Bad bis zu 50 % der Sanierungskosten durch Mieterhöhung refinanziert werden – vorausgesetzt, es handelt sich um kostenwirksame und standardverbessernde Maßnahmen. Ein unbestätigter Bericht aus Quelle 1 legt nahe, dass:
„Es ratsam ist, die Frage an den Vermieter zu richten.“
Praktische Umsetzung: Wie verläuft ein Sanierungsprozess?
Eine Badsanierung, ob durch Vermieter oder Mieter ausgelöst, ist meist zeit- und kostenintensiv. Grundsätzlich sollten potenzielle Sanierungsarbeiten eine gewisse Planung und Genehmigung erforderlich sein.
Dauer der Badsanierung
Eine allgemeine Sanierung eines Badezimmers, also das Tapezieren, Streichen, Austauschen von Plissee, Lampen oder WC-Elementen, dauert in der Regel zwei Wochen, insgesamt aber etwa zwei bis zweieinhalb Monate (je nach Komplexität der Arbeiten).
Die Dauer variiert je nach:
- Umfang der Maßnahme (Vollsanierung oder Teilrenovation)
- Notwendigkeit von Bauplannachweisen und Strom-/Wasserumschaltungen
- Zugänglichkeit des Räumlichkeiten, um Arbeiten durchzuführen
Es ist nicht unbedingt sinnvoll, den Arbeitsaufwand vorab auf wenige Tage abschätzen zu wollen, da durchdachtes Vormachen, Sanitärschachtarbeiten oder Estrichreparaturen erforderlich sein können.
Schönheitsreparaturen versus grundlegende Sanierungen
Schönheitsreparaturen
Die Instandhaltung der optischen Erscheinung des Badezimmers ist ein Rechtspflichtenbereich des Mieters, sofern der Mietvertrag entsprechende Klauseln beinhaltet. In der Regel sind diese Arbeiten:
- Wände tapezieren oder streichen
- Fensterrahmen, Türen oder Ablageflächen erneuern
- Bodenfliesen oder Wandkacheln befestigen, bei leichtem Lappendien
Laut Paragraf 535 BGB ist der Mieter nicht verantwortlich für die Instandhaltung der Mietsache bis auf Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsabschluss klar erwähnt oder einvernehmlich übertragen wurden.
„Ist der Vermieter verpflichtet die Wohnung zu streichen? Geht es nur nach dem Gesetz, ja – aber viele Mietverträge geben diese Pflicht an Mieter weiter.“ (Quelle 1)
Komplett-Sanierungen
Höherstehende Grundsanierungen beinhalten:
- Fliesensanierung, bei Abplatzungen oder Rissen
- Austausch von Sanitäreinrichtungen
- Tiefeneinbau einer neuen Dusche oder Badewanne
- Schwerwiegende Dach- oder Bodendurchdringungen
- Brandschutzsanierungen oder Elektrik-Tausch
Solche Sanierungen entsprechen rechtlich einer Modernisierung, die vom Vermieter durchgeführt wird. Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch auf solche Arbeiten, außer bei tatsächlichen oder vertraglich vereinbarten Ersatzpflichten.
Wann kann der Mieter eine Erneuerung einfordern?
Um den Mieter einen sanierungsbedingten Anspruch gegenüber dem Vermieter begründen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Zustand der Badezimmerflächen (Wände, Bodenfliesen, Duschkappen) mindschwert die Verwenderung. Im Paragraphen 535 BGB ist dies ausdrücklich eine Pflicht zur Instandhaltung.
- Der Mieter kann zwingende Argumente vorbringen, dass die Mietsache nicht mehr wie im Zustand zum Mietbeginn benutzen werden kann.
- Bei objektiv vorliegendem Mieter nicht bedingenden Mangel muss der Vermieter handeln.
- Ist ein Mieter mit der Vertragsstruktur einverstanden, was Schönheitsreparaturen als Mieterpflicht feststellt, erfolgt hierin keine Sanierungspflicht für den Vermieter.
Ein typisches Szenario ist etwa, wenn die Badewanne bröckelt oder wasseraushauchend ist. Solche Fälle rechtfertigen nach juristischen Richtwerten eine Handlungspflicht des Vermieters.
Mieterwirksamkeit durch GdW und andere Einrichtungsinstitute
Die Praxis deutscher Wohnungsunternehmen, so Quelle 3, folgt gängigen Zeitlinien von 25 bis 30 Jahren für eine Grundrenovierung. In dieser Zeit verändern sich die optischen Ansprüche des Marktes und viele Sanitäranlagen oder Materialien erreichen ihre übliche Lebensdauer.
„Wohnungsgesellschaften bringen Bäder in der Regel in einem Rhythmus von 25 bis 30 Jahren auf Vordermann.“ (Quelle 3)
Diese Vorgehensweise ist rein marktorientiert und hausinternen Modernisierungsstrategien unterworfen. Der Mieter kann allenfalls eine Beteiligung an der Planung einfordern, nicht aber eine gesetzliche Handlungspflicht.
Fristen und Vorgehensweisen
Modernisierungen
Für Modernisierungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungspflegelung, wie umfassender Fliesentausch oder Sanierung der Duschwanne, ist eine vorherige Anzeige an den Mieter in der Regel erforderlich. Nach Quelle 2:
„Modernisierungsmaßnahmen müssen dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn angekündigt werden.“
Mit dieser Regelung gewährleistet der Vermieter Rechtssicherheit für den Mieter, etwa bei Bedingungen, die zur Verlängerung der Kündigungsfrist führen können.
Schönheitsreparaturen
Für diese Art von Arbeiten gibt es keine Fristen, aber es gelten klare Vertragsbedingungen. Wenn der Vertrag keine Klauseln zur Schönheitsreparatur vermerkt, kann der Mieter nach einstimmigen Verfahrensregelungen erneut anbieten, diese selbst durchzuführen – wobei er darauf achten sollte, die Kosten gegebenenfalls später in die Kaution oder Mietfreistellung einzureichen.
Fristen zur Renovierung existieren nur in den Rahmenbedingungen einer vertraglich eingeräumten Pflichten:
„Es gibt keine festgeschriebene Regel, wann ein Bad renoviert werden muss.“ (Quelle 1)
Eine 20- bis 30-jährige Lebensdauer wird hier nur nach Absprache oder Verwaltungsinstituten getroffen, nicht in der Allgemeinverfügbarkeit des Gesetzes.
Spezielle Sanierungen – Barrierefreiheit
Die Erneuerung eines Badezimmers aus barrierefreien Gründen ist nach Quelle 2 in vielen Fällen sinnvoll, aber das Vorhaben muss genehmigt sein. Der Mieter hat zwar keinen Anspruch auf eine veränderte Badschulung, ist aber in solchen Fällen i.d.R. mitentscheidend, da die Wohnstruktur durch den Mieter auch beeinflusst sein kann.
Wenn ein Badezimmer beispielsweise nach einer Verletzung oder dem Einzug eines behinderten Mieters grundlegend strukturiert werden muss, können solche Änderungen zum Wohnungsschutzverband gehören. In diesem Fall wird eine kostenrelevante Gegenleistung erwartet, die meist eine Mieterhöhung nach § 558 BGB inklusive ist.
Mieterkosten – Wann ist eine Selbstsanierung sinnvoll?
Es sind nicht selten auch Mieter, die für eine selbst initiierte Badrenovierung verantwortlich sind – entweder als ökonomischer Vorteile oder persönlicher Wunsch nach dem eigenen Wohnraumgestalt.
So ergeht man eine Selbstsanierung
- Keine modernisierungsbedingte Beteiligung erforderlich (Mieter kann Einfluss nehmen, muss jedoch nicht)
- Kosten nachweisen und ggf. abklären, ob eine Gutschrift durch die Mieter-Abrechnungsphase möglich ist
- Schriftgutpflicht nach Durchführung einhalten, damit die Kostenzusammenhänge im Rahmen einer Abrechnung transparent bleibe
Eine Selbstanfertigung, wie Tapezieren, Lackieren, oder geringfügige Sanitäroptikänderung, ist juristisch gesehen zulässig, sofern der Mieter sich außerhalb der Schönheitsreparaturabgaben bewegt.
Mietvertrag: Die entscheidende Rolle
Der Mietvertrag ist die erste Instanz, an welcher alle Pflichten auf Mieter und Vermieter definiert werden. In vielen Fällen enthält er bereits eine Klausel, die Schönheitsreparaturen verpflichtend für den Mieter macht. Dies gilt aber nur innerhalb der rechtlichen Parameter, die § 535 BGB eröffnet.
Was Mieter vor Vertragsschluss tun sollten
- Schönheitsreparaturen checken, ob sie zuständig sind
- Bestehende Defekte fotografisch aufzeichnen, um Abrechnungen klar abzugrenzen
- Vorhandene Renovierungsklassen bewerten
- Genehmigungsszenarien für Modernisierungen einräumen
Es ist nicht selten, dass Verwaltungsgemeinschaften oder Vermieter im Falle einer Modernisierungsmaßnahme nach den neuesten Markttrends handeln, um Mieter langfristig aus der Renovierung zu entfernen. Dies geschähe oft durch Mieterhöhungsabgaben oder Anrechnungen.
Faktoren, die eine Renovierungsnotwendigkeit begründen
Eine Renovierung des Badezimmers ist nicht selbstverständlich Pflicht des Vermieters, sondern bedingt durch eine konkrete Verfallssituation. Solche Situationsmerkmale sind:
- Bröckelnde Fliese oder Kacheln
- Nicht mehr funktionsfähige Sanitärausstattungen
- Schimmelbefall an Wänden oder Decken
- Rissbildungen an Estrich oder Bodenplatte
- Undichtigkeiten in Armaturen, Rohrleitungen oder Duschen
- Veraltete Elektrik- oder Heizungsanlagen im Badezimmer
Jeder dieser Punkte kann als rechtfertigende Grundlage für eine Renovierung funktionieren. Der Mieter sollte hierzu stets schriftlich informieren und gegebenenfalls unterstützende Dokumente bereitstellen, um die dringlichkeit zu belegen.
Kostentreiber einer Badsanierung
Die Kosten für die Renovierung eines Badezimmers können stark variieren und hängen von mehreren Faktoren ab:
| Kostenposition | Beispieischer Ausgaben (in €) |
|---|---|
| Fliesensanierung (inkl. Ausbau) | 1500–5000 |
| Austausch Sanitäreinrichtungen | 2000–6000 |
| Dusche umbauen/erstellen | 1000–3000 |
| Dach- oder Wandsanierung | 500–2000 |
| Strom/elektrische Anpassungen | 800–1500 |
| Gesamtkosten (Vollsanierung) | 5000–15000 |
Hinweis: Die Angaben sind auf Basis allgemeiner Marktparameter zu verstehen, ohne Einbindung konkreter Vertragsfälle oder Verwaltungsrichtlinen. Eine höhere Kostengrenze kann auch bei komplexeren Umbauten wie Rollstuhladaptivität oder Brandschutzeintegration entstehen.
Wenn der Vermieter eine Modernisierung einleitet, kann der Mieter künftige Mieterhöhung beantragen, sofern er zustimmt. Eine typische Mieterhöhung aufgrund einer Badsanierung betreffe je nach Sanierungsumfang bis zu 10 % der ursprünglichen Mietkosten (auf Zeitraum von mehreren Jahren).
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Der Vermieter ist verpflichtet, das Bad in suốt einer vertragsgemäßen Zustands zu halten, was in der Juristik mit § 535 BGB abgedeckt wird.
- Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen fallen primär unter den Mieter, wenn diese im Vertrag dem Mieter zugewiesen wurden.
- Eine grundlegende Sanierung, also Austausch von Sanitärausstattung oder Fliesen, ist nur dann verpflichtend für den Vermieter, wenn bestehende Mängel den ursprünglichen Nutzungszweck verhindern.
- Es existieren keine festgelegten Fristen dafür, wann ein Bad erneuert werden muss, die empirische Regeln liegen zwischen 20 und 30 Jahren.
- Modernisierungen, die zur Verbesserung der Wohnqualität führen, können rechtlich und wirtschaftlich als Mieterhöhung abgerechnet werden.
- Im Gegenzug hat der Mieter keinerlei Anspruch auf ein modernisiertes oder gestaltete Badezimmer, solange er nicht eine erhebliche Mietsachebeeinträchtigung ausweisen kann.
Für Mieter und Vermieter ist es zentral, die Klauseln des Mietvertrags zu verstehen, da dieser die Zuständigkeiten und Abrechnungsstrategien bestimmt. Ebenfalls entscheidend ist die schriftliche Dokumentation jeglicher Mängel oder Wünsche, um juristische Konflikte zu vermeiden.
Jede Maßnahme, welche die Mietsache verändert oder ersetzt, muss auf Transparenz und Rechtswirksamkeit ausgerichtet sein. Der Mieter ist berechtigt, Vorschläge zu machen, die Vermieter sind handlungspflichtig, wenn es um die Aufrechterhaltung der Mietsache geht.
Egal ob aus ökonomischen, optischen oder Sicherheitsgründen – die Renovierung eines Badezimmers ist komplex, aber durch klare Rechtsbasis und Vertrauensbeziehung zwischen Mieter und Vermieter, ein vorherschreitbarer Prozess.