Kellerräume bei Kündigung: Pflicht zur Renovierung und praktische Handhabung

Bei der Kündigung einer Mietwohnung stellt sich oft die Frage, ob Mieter auch Kellerräume renovieren müssen. Im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen, Instandsetzungspflichten und der Rolle des Vermieters entstehen zahlreiche rechtliche und praktische Aspekte. Die Rechtsprechung und die geltenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bieten hierzu klare und differenzierte Regeln, die im Folgenden ausführlich dargestellt werden.


Einleitung

Bei der Kündigung einer Mietwohnung ist es für Mieter und Vermieter gleichermaßen wichtig zu wissen, welche Pflichten bestehen und wer für welche Arbeiten verantwortlich ist. Im Fokus dieser Betrachtung stehen insbesondere Kellerräume. Obwohl Kellerräume oft nur als Lagerfläche genutzt werden und nicht zum Wohnbereich gehören, kann es bei einer Kündigung zu Konflikten um Renovierungspflichten, Aus- und Einräumungskosten sowie Schadenersatzforderungen kommen.

Die Rechtslage ist dabei nicht pauschal, sondern hängt stark von der konkreten Vereinbarung im Mietvertrag ab. Zudem ist zu beachten, dass Schönheitsreparaturen nicht automatisch auch Kellerräume einbeziehen. Diese Erkenntnis stammt aus einer Rechtsprechung des Amtsgerichts Homburg (Az.: 7 C 206/20), die hier weiter ausgeführt wird.


Was sind Kellerräume und wie sind sie rechtlich einzuordnen?

Kellerräume gelten nicht automatisch als Wohnraum. Sie können zwar in manchen Fällen, beispielsweise in sogenannten Hobbykellern, als zusätzliche Nutzungseinheit dienen, in den meisten Fällen jedoch dienen sie lediglich der Aufbewahrung. Rechtlich zählen sie zu den Nebenräumen, wie der Paragraph 573b BGB bestätigt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Pflicht zur Renovierung und zur Kündigung.

Ein Kellerraum kann daher einzeln gekündigt werden, wenn er als separater Mietgegenstand definiert ist. Ist er dagegen lediglich Bestandteil der Hauptwohnung, so ist die Kündigung nur in begrenztem Umfang möglich. Wichtig ist dabei, dass der Mieter, der einen Kellerraum kündigen möchte, dies schriftlich und rechtzeitig – gemäß den gesetzlichen Fristen – tut.


Pflicht zur Renovierung im Keller

Schönheitsreparaturen: Was bedeutet das?

Schönheitsreparaturen sind in § 546 BGB definiert und beziehen sich in erster Linie auf die Wohnräume. Ein Kellerraum, der nicht als Wohnraum genutzt wird, fällt hier nicht unbedingt unter die gesetzliche Pflicht zur Renovierung. Das Amtsgericht Homburg (Az.: 7 C 206/20) hat in einem Rechtsstreit entschieden, dass Schönheitsreparaturen im Keller nicht automatisch erforderlich sind, wenn keine klare Vereinbarung im Mietvertrag vorliegt.

D.h., dass der Mieter keine Pflicht hat, den Keller neu zu streichen, wenn er nicht explizit dafür vertraglich verpflichtet wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kellerraum lediglich als Lagerfläche genutzt wurde und nicht in einen Wohnraum umgewandelt wurde.


Kündigung des Kellerraums: Voraussetzungen und Fristen

Kündigung gemäß § 573b BGB

Eine Kündigung des Kellerraums ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. § 573b BGB sieht eine Ausnahmeregelung für Nebenräume vor. Nach dieser Regelung kann ein Mieter einen Kellerraum kündigen, wenn er neuen Wohnraum schafft oder diesen erweitert. Das bedeutet, dass der Mieter beispielsweise einen Hobbykeller nutzen kann und später beschließt, diesen nicht mehr als Hobbyraum, sondern als Wohnraum zu nutzen.

In diesem Fall ist eine Kündigung des Kellerraums erlaubt, sofern der Mieter einen neuen Wohnraum schafft. Der Mieter hat dann auch Anspruch auf Mietermindung, da er weniger Fläche nutzt. Allerdings ist dies nur bei einem separaten Mietvertrag für den Kellerraum der Fall.

Kündigungsfristen beachten

Die Kündigung eines Kellerraums muss rechtzeitig erfolgen. Ist keine Frist im Mietvertrag festgelegt, so gilt der gesetzliche Standard gemäß § 580a BGB. Danach beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Der Mieter sollte also mindestens drei Monate vor dem geplanten Kündigungsdatum schriftlich kündigen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


Renovierungsarbeiten im Keller: Wer trägt die Kosten?

Mieterpflichten: Schönheitsreparaturen oder nicht?

Ein zentraler Aspekt bei der Kündigung einer Mietwohnung ist die Frage, ob der Mieter den Keller streichen muss. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Schönheitsreparaturen beziehen sich auf die Wohnung und nicht automatisch auch auf den Kellerraum. Das Amtsgericht Homburg stellte in seinem Urteil (Az.: 7 C 206/20) klar, dass die Renovierungsklausel im Mietvertrag nicht automatisch auf den Keller ausgeweitet werden kann.

Dies hat zur Folge, dass der Mieter keine Pflicht hat, den Keller zu streichen, wenn dieser nicht als Wohnraum genutzt wurde. Lediglich, wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass auch Kellerräume unter die Renovierungspflicht fallen, entsteht eine entsprechende Verpflichtung.

Ausnahmen: Wenn der Kellerraum als Wohnraum genutzt wird

Wenn ein Kellerraum regelmäßig als Wohnraum genutzt wird (z. B. als Hobbykeller mit Strom, Heizung und Möbeln), kann der Mieter verpflichtet sein, diesen zu streichen. In solchen Fällen ist es ratsam, im Mietvertrag klar zu regeln, ob und wie Kellerräume bei der Übergabe behandelt werden sollen.


Praktische Handhabung: Aus- und Einräumen des Kellers

Wer räumt aus?

Bei Renovierungsarbeiten im Keller, beispielsweise bei Deckendämmung oder Sanierung, ist es oft erforderlich, den Kellerraum vorübergehend zu räumen. Hierbei entstehen oft Fragen nach der Verantwortung und Kosten. Rechtsprechung und allgemeine Mietrechtskenntnisse deuten darauf hin, dass der Vermieter für die Kosten des Aus- und Einräumens verantwortlich ist.

Wenn Mieter aufgefordert werden, den Kellerraum auszuräumen, um Renovierungsarbeiten durchzuführen, ist es nicht ihre Pflicht, dies selbst zu übernehmen. Der Vermieter muss Entgelt für die Lagerung, Transport und Schadensersatz für eventuelle Verluste oder Beschädigungen tragen.

Mieter können hier Vorschussforderungen stellen, da der Vermieter laut § 555a BGB verpflichtet ist, Kosten für Aus- und Einräumen sowie für sichere Lagerung zu tragen. Dies ist insbesondere bei Mieter, die keine körperliche Möglichkeit haben, den Keller zu räumen, von besonderer Bedeutung.


Kündigung und Renovierung: Konfliktfall

Streit um Renovierungskosten

Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn der Vermieter nach der Kündigung des Kellerraums Schadenersatz oder Renovierungskosten fordert. In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Homburg entschieden wurde, verlangte der Vermieter 2.700 Euro für Renovierungskosten im Keller. Das Gericht erklärte diese Forderung jedoch unzulässig, da der Kellerraum nicht zum Wohnraum gehörte und keine klare Renovierungsvereinbarung bestand.

Was bedeutet das für Mieter?

Für Mieter ist hier klar: Keine Renovierungspflicht, wenn keine klare Verpflichtung im Mietvertrag steht. Es ist daher wichtig, bei Mietvertragsabschluss zu prüfen, ob Kellerräume unter die Schönheitsreparaturen fallen. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifel einen Rechtsanwalt konsultieren oder eine Renovierungsvereinbarung zum Mietvertrag einfügen.


Fazit

Bei der Kündigung einer Mietwohnung und im Zusammenhang mit Kellerräumen gibt es klare rechtliche Vorgaben, die sich aus dem BGB ergeben. Ein Kellerraum, der nicht als Wohnraum genutzt wird, fällt nicht unter die Pflicht zur Renovierung. Mieter sind daher nicht verpflichtet, den Keller zu streichen, es sei denn, eine entsprechende Klausel im Mietvertrag legt dies fest.

Zudem ist es wichtig zu wissen, dass bei Renovierungsarbeiten im Keller der Vermieter für die Kosten des Aus- und Einräumens verantwortlich ist. Mieter können hier Vorschüsse verlangen, um die Kosten zu tragen.

Für Mieter, die einen Kellerraum kündigen möchten, ist es zwingend, die Kündigungsfristen zu beachten und im Schriftform zu kündigen. Ist der Kellerraum Bestandteil eines separaten Mietvertrags, so gilt die drei Monate geltende Frist gemäß § 580a BGB.

Zusammenfassend ist es wichtig, klare Vereinbarungen im Mietvertrag zu treffen und rechtliche Unsicherheiten frühzeitig zu klären. Nur so können Konflikte bei der Kündigung und Renovierung von Kellerräumen vermieden werden.


Quellen

  1. Keller streichen gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen
  2. Renovierung Kellerräume bei Miete – wer räumt aus?
  3. Vorlage: Kündigung Kellerraum
  4. Kellerraum kündigen
  5. Keller ist nicht gleich Wohnung
  6. Renovierung bei Auszug

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