Steuerliche Absetzbarkeit von Kellerausbau- und Sanierungsmaßnahmen: Was ist möglich?

Die Sanierung und der Ausbau von Kellerräumen sind in vielen Fällen notwendig, um die Funktionalität und Wertigkeit einer Immobilie zu erhalten oder zu steigern. Neben den reinen handwerklichen und finanziellen Aspekten spielen dabei auch steuerrechtliche Vorteile eine Rolle. In Deutschland gibt es diverse Regelungen, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, bestimmte Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung geltend zu machen. Besonders für Maßnahmen im Zusammenhang mit energetischer Sanierung oder der Verbesserung von Wohnqualität gibt es steuerliche Vorteile.

Dieser Artikel klärt, welche Kellerausbau- und Sanierungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie sich die Absetzung in der Praxis gestaltet. Die Informationen basieren auf den aktuellen Regeln des Einkommensteuergesetzes und aktuellen Steuertipps von Experten und Finanzdienstleistern.

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerkosten bei Kellerausbau

Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit

Die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten hängt stark vom jeweiligen Steuerstatus des Eigentümers ab. Für Eigentümer von selbst genutzten Immobilien gelten andere Regelungen als für Vermieter. Zentral ist dabei der Paragraph 35a und 35c des Einkommensteuergesetzes, der die Absetzbarkeit von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen regelt.

Für Privatpersonen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, ist es möglich, bis zu 20 % der Handwerkerkosten steuerlich abzusetzen. Die maximale Absetzungssumme beträgt jährlich 1.200 Euro, wobei nur die Arbeitskosten (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten) berücksichtigt werden können. Materialkosten sind nicht steuerlich absetzbar.

Ein Beispiel:
Wenn ein Handwerker für den Kellerausbau insgesamt 6.000 Euro verrechnet, wovon 4.000 Euro für Arbeitskosten und 2.000 Euro für Material anfallen, können 800 Euro (20 % von 4.000 Euro) steuerlich abgesetzt werden. Diese Summe wird direkt von der Einkommenssteuerschuld abgezogen, was einen direkten finanziellen Vorteil bietet.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit Handwerkerkosten steuerlich abgesetzt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Kosten müssen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen angenommen werden.
    Der Kellerausbau oder die Sanierung muss also einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnqualität oder zur Schadensbehebung leisten. Ein Neubau oder eine Sanierung im Zusammenhang mit einem Neubau ist dagegen nicht absetzbar.

  2. Die Kosten müssen in einer Rechnung ausgewiesen sein.
    Es ist wichtig, dass die Arbeitskosten und Materialkosten separat ausgewiesen werden. Nur die Arbeitskosten können geltend gemacht werden.

  3. Die Rechnung muss tatsächlich an das Handwerksunternehmen gezahlt worden sein.
    Es reicht nicht aus, dass die Rechnung nur ausgestellt wurde; es muss auch eine Zahlung erfolgt sein.

  4. Die Maßnahme muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt sein.
    Für energetische Sanierungen gelten zusätzliche Fristen. So müssen die Sanierungsmaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.

Praktische Beispiele für steuerlich absetzbare Kellerausbauarbeiten

Im Rahmen eines Kellerausbaus können folgende Arbeiten steuerlich abgesetzt werden:

  • Sanierung feuchter Kellerwände
  • Innendämmung zur Schimmelverhinderung
  • Trockenlegung durch Drainagesysteme oder Kellerabdichtung
  • Energieeffiziente Beheizung oder Lüftungssysteme im Keller
  • Einbau einer digitalen Steuerung für Heizungs- oder Lüftungssysteme
  • Modernisierung der Elektroinstallation
  • Einbau von Fenstern oder Türen im Kellerbereich

Diese Arbeiten müssen jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Neubau erfolgt sein, um steuerlich abzugsfähig zu sein. Wichtig ist auch, dass es sich um erhaltende oder modernisierende Maßnahmen handelt und nicht um eine grundlegende Neuanlage.

Energetische Sanierungen im Kellerbereich: Steuerliche Vorteile nach Paragraph 35c

Was ist Paragraph 35c?

Im Jahr 2020 wurde eine neue steuerliche Regelung eingeführt, die insbesondere energetische Sanierungen stärker fördert. Im Paragraph 35c des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, dass bis zu 40.000 Euro an Sanierungskosten steuerlich abgesetzt werden können, wobei der Betrag über drei Jahre verteilt abgesetzt wird.

Die Verteilung der Steuerermäßigung ist dabei wie folgt:

  • Jahr 1 (Abschlussjahr der Sanierung): 7 % der Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro
  • Jahr 2: 7 % der Sanierungskosten, maximal 14.000 Euro
  • Jahr 3: 6 % der Sanierungskosten, maximal 12.000 Euro

Der maximale steuerliche Vorteil beträgt somit 40.000 Euro, wenn der Gesamtbetrag der Sanierungskosten 200.000 Euro nicht überschreitet.

Welche Arbeiten fallen unter die energetische Sanierung?

Zu den energetischen Sanierungsmaßnahmen zählen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Modernisierung oder Erneuerung der Heizungsanlage
  • Digitalisierung der Energieverwaltung durch intelligente Steuerungssysteme
  • Abdichtung von Kellerräumen zur Feuchtigkeitsreduzierung

Diese Arbeiten können oft im Rahmen eines Kellerausbaus durchgeführt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Kellerabdichtung mit gleichzeitiger Wärmedämmung, die nicht nur die Dauerhaftigkeit der Immobilie erhöht, sondern auch zu einer steuerlich absetzbaren Maßnahme wird.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit nach Paragraph 35c

Um die steuerliche Absetzung nach Paragraph 35c in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Sanierung muss nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
  • Der Gesamtbetrag der Sanierungskosten darf 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die Maßnahme muss zur Verbesserung der Energieeffizienz der Immobilie führen.
  • Es muss ein Beleg vorliegen, der die Kosten und den Umfang der Sanierung nachweist.

Praktische Vorteile der Regelung nach Paragraph 35c

Ein Vorteil dieser Regelung ist, dass der steuerliche Vorteil über drei Jahre verteilt abgesetzt wird, was zu einer nachhaltigen Steuerersparnis führt. Im Gegensatz zur Regelung nach Paragraph 35a, die auf jährliche Absetzungen beschränkt ist, kann der Vorteil hier langfristiger genutzt werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass mehrere Maßnahmen kombiniert werden können, solange sie zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen. Ein Beispiel hierfür ist die Kombination von Wärmedämmung, Lüftungsmodernisierung und Heizungsersatz im Rahmen eines Kellerausbaus.

Grenzen und Einschränkungen

Es gibt jedoch auch Grenzen, die beachtet werden müssen:

  • Die Regelung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, bei denen zinsgünstige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Neubau stehen, sind nicht absetzbar.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren abgeschlossen sein.
    Wer also mehrere Sanierungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum verteilt durchführt, muss prüfen, ob die Regelung noch vollständig angewandt werden kann.

Steuerliche Absetzung für Vermieter

Für Vermieter gelten andere Regelungen, die es ihnen ermöglichen, alle Kosten für Renovierung, Sanierung oder Modernisierung einer vermieteten Immobilie steuerlich geltend zu machen. Dies ist ein entscheidender Vorteil gegenüber Eigentümern, die ihre Immobilie selbst bewohnen.

Voraussetzungen für Vermieter

Damit Kosten für einen Kellerausbau oder eine Sanierung steuerlich geltend gemacht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Immobilie muss im Rahmen der Vermietung genutzt werden.
    Es muss ein klarer Bezug zur Erzielung von Einkünften bestehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Immobilie derzeit vermietet ist oder nicht.

  2. Die Mieteinnahmen müssen einen bestimmten Mindestbetrag überschreiten.
    Aktuell beträgt der Freibetrag 410 Euro pro Jahr. Unterhalb dieser Grenze müssen Mieteinnahmen nicht versteuert werden, und Kosten können nicht geltend gemacht werden.

  3. Eine Steuererklärung mit der Anlage V für „Vermietung und Verpachtung“ muss beim Finanzamt eingereicht werden.
    Dies gilt unabhängig davon, ob Mieteinnahmen erzielt wurden oder nicht.

Vorteile der Regelung für Vermieter

Für Vermieter bietet die Regelung folgende Vorteile:

  • Alle Kosten für Renovierung, Sanierung oder Modernisierung können steuerlich geltend gemacht werden.
    Dies gilt nicht nur für Handwerkerleistungen, sondern auch für Materialkosten, Energiekosten oder Planungskosten.

  • Die Kosten können unmittelbar als Werbungskosten abgesetzt werden.
    Im Gegensatz zur Regelung nach Paragraph 35a, die nur 20 % der Handwerkerkosten absetzen lässt, können Vermieter 100 % der Kosten in der Steuererklärung berücksichtigen.

  • Es gibt keine Obergrenzen.
    Im Gegensatz zu den Regelungen für Eigentümer, die in der Regel nur bis zu 1.200 Euro pro Jahr absetzen können, gibt es für Vermieter keine festen Grenzen.

Praktische Beispiele

Ein Vermieter, der einen Kellerraum für eine Mieterin modernisiert, kann beispielsweise folgende Kosten geltend machen:

  • Wanddämmung und Trockenlegung der Kellerwände
  • Einbau einer Lüftungsanlage
  • Elektroinstallationen für Beleuchtung und Steckdosen
  • Kellerabdichtung
  • Einbau einer Treppe oder Türe für den Zugang zum Keller

Diese Maßnahmen können als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden und unmittelbar zur Steuerersparnis führen.

Grenzen der Regelung

Trotz der Vorteile gibt es auch Grenzen:

  • Kosten, die vor Fertigstellung der Immobilie entstanden sind, können nicht geltend gemacht werden.
    Dies gilt insbesondere für Kosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln entstanden sind.

  • Kosten für die Beseitigung von Baumängeln gelten steuerrechtlich als Herstellungsaufwand und müssen über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden.

  • Kosten, die zur endgültigen Fertigstellung eines Neubaus dienen, können nicht nach der Vereinfachungsregelung berücksichtigt werden.

Fazit

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kellerausbau- und Sanierungsmaßnahmen hängt stark vom individuellen Steuerstatus ab. Für Privatpersonen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, ist es möglich, bis zu 1.200 Euro an Handwerkerkosten jährlich zu 20 % zu verrechnen. Diese Regelung ist besonders für Maßnahmen wie Trockenlegung, Dämmung oder Sanierung von Schäden relevant.

Für Vermieter bestehen deutlich bessere steuerliche Vorteile. Sie können alle Kosten für Renovierung, Sanierung oder Modernisierung einer vermieteten Immobilie 100 % steuerlich geltend machen. Dies gilt für Handwerkerleistungen, Materialkosten und Planungskosten.

Zusätzlich bietet die Regelung nach Paragraph 35c des Einkommensteuergesetzes besondere Vorteile für energetische Sanierungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt abgesetzt werden können. Diese Regelung ist insbesondere für Maßnahmen wie Wärmedämmung, Lüftungsmodernisierung oder Heizungserneuerung im Kellerbereich relevant.

Die steuerliche Absetzbarkeit kann also eine wertvolle Unterstützung bei der Finanzierung von Kellerausbau- oder Sanierungsmaßnahmen sein. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen und Grenzen genau zu prüfen, um steuerrechtliche Fehler zu vermeiden.

Quellen

  1. Steuerliche Absetzbarkeit bei Kellersanierung
  2. Kellerausbau und Steuer
  3. Energetische Sanierung und Steuervorteil
  4. Handwerkerkosten und Steuerabsetzung

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