Die Renovierung einer Kleingartenlaube ist für viele Pächter ein wichtiger Schritt, um den Komfort, die Haltbarkeit und den ästhetischen Wert ihres Gartens zu steigern. Doch um die Renovierung rechtmäßig und sicher durchzuführen, gibt es zahlreiche rechtliche Vorgaben, bauliche Einschränkungen und planerische Aspekte zu beachten. Die vorliegenden Rechtsgrundlagen, insbesondere des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und der zugehörigen Kleingartenpachtverträge, legen klare Rahmenbedingungen für die Errichtung, Nutzung und Renovierung von Lauben fest. Zudem ist in Sachsen eine Baugenehmigung nicht erforderlich, jedoch muss die Zustimmung des Vorstandes des Kleingärtnervereins (KGV) vor Baubeginn eingeholt werden.
Dieser Artikel klärt die rechtlichen Vorgaben, die planerischen Schritte und die notwendigen Voraussetzungen für die Renovierung einer Kleingartenlaube. Es wird auch auf typische Renovierungsarbeiten, Materialien und technische Empfehlungen eingegangen, wobei stets der Schwerpunkt auf den Vorgaben der im Freistaat Sachsen geltenden Regelungen liegt.
Rechtliche Grundlagen der Laubenerrichtung und -renovierung
1. Zulässigkeit der Laube nach BKleingG
Die Errichtung und Nutzung einer Laube in einem Kleingarten ist in Deutschland geregelt durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Nach § 3 Ziffer 2 BKleingG ist es den Pächtern gestattet, im Kleingarten eine Gartenlaube zu errichten. Diese Laube darf jedoch nicht zum dauerhaften Wohnen oder zur längeren Aufenthaltsnutzung genutzt werden. Sie dient primär der Aufbewahrung von Gartengeräten, der Verrichtung der Körperhygiene, der Umkleidung, sowie dem vorrübergehenden Aufenthalt.
Diese Regelung ist auch in den von der Stadt Leipzig organisierten Kleingärtnervereinen (KGV) verankert. Dort sind Holz- und Steinlauben sowie Fertigteillauben zulässig. Besonders in Sachsen ist die Errichtung einer Laube nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) als verfahrensfreies Bauvorhaben eingestuft, was bedeutet, dass keine Baugenehmigung durch die Baubehörde erforderlich ist. Dennoch ist die Erlaubnis des KGV-Vorstandes in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung vor Baubeginn einzuholen.
2. Größe und Nutzung der Laube
Die maximale Grundfläche einer Laube beträgt höchstens 24 m², wobei dieser Flächenwert auch den überdachten Freisitz einschließt. Der Kleingärtnerverein kann – unter Berücksichtigung der kommunalen Regelungen oder der Größe des Kleingartens – eine kleinere zulässige Größe festlegen. Es ist daher wichtig, sich bei dem Vorstand des KGV über mögliche lokale Einschränkungen zu informieren.
Ein weiteres relevanter Aspekt ist die Nichtzulässigkeit zusätzlicher Baukörper. Nach herrschender Rechtsmeinung ist es nicht statthaft, im Kleingarten weitere bauliche Einrichtungen wie Gerätschuppen oder Toilettenhäuschen zu errichten, wenn bereits eine Laube existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Laube einen Raum umfasst oder kleiner als die gesetzlich erlaubte Grundfläche ist.
3. Unterkellerung und andere bauliche Einschränkungen
Eine Unterkellerung oder Teilunterkellerung der Laube ist ausdrücklich nicht zulässig. Ebenso sind Feuerstätten (z. B. Öfen oder Kamine), Geschirrspüler und Waschmaschinen nicht erlaubt. Diese Vorgaben sind darauf zurückzuführen, dass die Laube nicht zum Wohnen oder zur dauerhaften Nutzung gedacht ist.
Eine abdeckbare, nicht begehbare Grube oder Erdloch zur Aufbewahrung von Gartenfrüchten, Lebensmitteln und Getränken ist zulässig, sofern dies in der Kleingartenordnung (KGO) des KGV geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Pächter ebenfalls vor Baubeginn die Zustimmung des Vorstandes einholen.
4. Bestandsschutz für ältere Lauben
Für Lauben, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurden, gilt der Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass solche Lauben weiter genutzt werden dürfen, sofern sie nicht verändert werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, neue Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser) nachzurüsten, wenn die Laube nach diesem Datum errichtet wurde. Bestehende Einrichtungen, die vor dem genannten Datum mit Genehmigung errichtet wurden, bleiben hingegen schutzrechtlich bestehen.
5. Unterkellerung, Feuerstätten und Flüssiggas
Die Unterkellerung der Laube ist immer unzulässig, da dies der baulichen Einfachheit und der vorübergehenden Nutzung widerspricht. Feuerstätten (Öfen, Kamine) sind seit dem genannten Datum nicht mehr erlaubt, es sei denn, sie existieren bereits und wurden rechtmäßig genehmigt. In solchen Fällen müssen genehmigungspflichtige Kehrbescheinigungen vorliegen.
Flüssiggasgeräte, insbesondere transportable Koch- und Heizgeräte, sind hingegen im Rahmen der geltenden Sicherheitsvorschriften zulässig. Sie müssen jedoch regelmäßig überprüft werden, um den geltenden Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen.
Planung der Renovierung: Schritte und Vorbereitung
1. Bestandsaufnahme
Vor Beginn der Renovierung ist eine detaillierte Bestandsaufnahme erforderlich. Dabei ist es wichtig, den Zustand der Laube von innen wie außen zu prüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Stabilität des Fundaments, die Feuchtigkeitsschäden an Wänden und Decken sowie die Verformungen oder Schäden an Dach, Fenstern und Türen.
2. Renovierungsbedarf klären
Nach der Bestandsaufnahme ist der Renovierungsbedarf zu definieren. Dabei ist zu entscheiden, welche Bereiche dringend saniert werden müssen und welche Arbeiten optional sind. Typische Renovierungsarbeiten umfassen:
- Austausch oder Reparatur von morschem Holz
- Dämmung der Wände oder des Bodens
- Erneuerung von Türen und Fenstern
- Neuverlegung des Bodenbelags
- Verkleidung der Innenwände
3. Eigenleistung oder Fachfirma
Die Frage, ob die Renovierungsarbeiten selbst durchgeführt werden oder Fachfirmen eingesetzt werden sollen, hängt von der Komplexität der Arbeiten ab. Während einfache Arbeiten wie Holzreparaturen oder Malerarbeiten oft von Laien durchgeführt werden können, sind bei strukturbedrohenden Arbeiten wie dem Austausch des Fundaments oder der Dämmung professionelle Unterstützung empfehlenswert.
4. Budgetplanung
Eine genaue Kostenschätzung ist unerlässlich. Dazu gehören die Kosten für Materialien (Holz, Dämmmaterial, Bodenbeläge, Farben), Werkzeuge und mögliche Facharbeiterleistungen. Es ist sinnvoll, mehrere Anbieter zu befragen, um verglichen Konditionen zu erhalten.
Typische Renovierungsarbeiten an der Laube
1. Renovierung des Fußeinbaus und Bodenbelags
Ein neuer Bodenbelag verbessert nicht nur das Erscheinungsbild, sondern auch den Komfort und die Langlebigkeit der Laube. Die Schritte zur Renovierung umfassen:
- Entfernen der alten Beläge: Dabei ist Vorsicht geboten, um den Untergrund nicht zu beschädigen.
- Untergrund prüfen und vorbereiten: Unebenheiten sind mit Spachtelmasse auszugleichen. Der Untergrund muss sauber und trocken sein.
- Neue Unterkonstruktion anlegen: Bei stark beschädigtem Boden ist eine neue Holzkonstruktion aus Latten sinnvoll.
- Bodenbelag wählen und verlegen: Je nach Nutzung der Laube sind verschiedene Materialien möglich:
- Laminat: Eignet sich gut für beheizte Lauben.
- Siebdruckplatten: Witterungsbeständig und eignen sich für feuchte Räume.
- OSB-Platten: Feuchtigkeitsbeständig und für nicht oder unregelmäßig beheizte Lauben geeignet.
- Dämmung berücksichtigen: Bei Nutzung im Winter ist eine zusätzliche Dämmung unter dem Boden sinnvoll. Diffusionsoffene Materialien sind empfehlenswert, um Schimmelbildung zu vermeiden.
2. Reparaturen an Holzwänden
Kleinere Schäden wie Risse, Löcher oder Verformungen lassen sich mit Holzreparaturmitteln beheben. Bei stärkeren Schäden ist ein Austausch von Brettern notwendig. Neue Bretter sollten vorbehandelt werden, um sie vor Feuchtigkeit und Schädlingsbefall zu schützen. Für zusätzliche Stabilität können sie auf neue oder bestehende Unterkonstruktionen montiert werden.
3. Dämmung und Innenverkleidung
Eine gute Dämmung ist besonders wichtig, wenn die Laube das ganze Jahr über genutzt wird. Dämmmaterialien sollten diffusionsoffen sein, um Kondenswasserbildung und Schimmelbildung zu vermeiden. Nach der Dämmung können die Wände mit Materialien wie Gipskarton, Profilbrettern oder Multiplexplatten verkleidet werden, um das Erscheinungsbild zu verbessern und eine bessere Klimaregulation zu ermöglichen.
4. Renovierung von Türen und Fenstern
Alte, undichte oder verzogene Türen und Fenster sollten vollständig ersetzt werden, um die Dichtigkeit und Isolationsfähigkeit zu verbessern. Die Schritte umfassen:
- Alte Elemente entfernen: Türen und Fenster aus den Rahmen hängen und alte Dichtungen entfernen.
- Neue Rahmen prüfen und anpassen: Sollte die Passgenauigkeit nicht gegeben sein, ist eine Anpassung der Öffnungen erforderlich.
- Neue Türen und Fenster einbauen: Achten Sie auf eine dichte Verklebung und feste Befestigung, um Schutz vor Witterung und Einbruch zu gewährleisten.
Voraussetzungen für die Renovierung: Zustimmung und Planung
1. Schriftliche Zustimmung des Vorstandes
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für jede Renovierungsmaßnahme ist die schlafende Zustimmungserklärung des Vorstandes des KGV. Diese ist vor Baubeginn einzuholen und muss auf der Basis eines schriftlichen Antrags erfolgen. Der Vorstand kann dabei detaillierte Auskünfte verlangen, um die Konformität der geplanten Maßnahmen mit den geltenden Regelungen sicherzustellen.
2. Erweiterungen oder Umbauten
Jegliche Erweiterungen oder Umbauten der Laube, die den zulässigen Grundflächenmaß überschreiten oder zusätzliche bauliche Elemente einbringen (z. B. Erweiterung des Daches, Aufbau einer Toilette), müssen vorher genehmigt werden. Bei überdachten Freisitzen, die in die Grundfläche einfließen, gilt: Jede Erweiterung muss in die maximal erlaubte Fläche von 24 m² integriert werden.
3. Bestandsschutz beachten
Wenn die Laube vor dem 3. Oktober 1990 errichtet wurde, gilt der Bestandsschutz. Das bedeutet, dass sie nicht erweitert oder umgestaltet werden darf, ohne dass dies mit der ursprünglichen Konstruktion übereinstimmt. Insbesondere keine neuen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Abwasser) dürfen in solchen Fällen nachgerüstet werden, es sei denn, sie waren bereits bestehend und genehmigt.
Fazit
Die Renovierung einer Kleingartenlaube ist sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance, den Komfort und die Nutzungsmöglichkeiten des Gartens zu verbessern. Doch um diese Maßnahmen rechtmäßig und nachhaltig umzusetzen, ist ein gründliches Verständnis der geltenden Regelungen erforderlich. Insbesondere im Freistaat Sachsen gelten klare Vorgaben zu Größe, Nutzung, Erlaubnis und Bauplanung, die von den Pächtern beachtet werden müssen.
Wichtige Vorgaben sind:
- Die Laube darf maximal 24 m² umfassen, einschließlich überdachten Freisitz.
- Die Nutzung darf nicht dauerhaft und nicht zum Wohnen erfolgen.
- Feuerstätten, Wasch- und Spülmaschinen sind nicht erlaubt.
- Die Erlaubnis des KGV-Vorstandes ist vor Baubeginn einzuholen.
- Bei Bestandsschutz (Lauben vor dem 3.10.1990) darf nichts erweitert oder umgestaltet werden.
Die Renovierung erfordert eine detaillierte Planung, eine sorgfältige Bestandsaufnahme und – je nach Komplexität – professionelle Unterstützung. Mit dem richtigen Vorgehen und der Einhaltung der geltenden Vorschriften kann die Laube jedoch zu einem wertvollen und funktionalen Teil des Kleingartens werden.