Kosten sparen beim Auszug – Wie Mieter Geld retten können, ohne die Wohnung zu renovieren

Die Renovierung einer Mietwohnung beim Auszug kann eine kostspielige und zeitaufwendige Aufgabe sein. Doch ab dem Jahr 2024 hat sich die Rechtslage grundlegend verändert: Mieter sind nicht mehr zwingend verpflichtet, die Wohnung nach dem Auszug zu renovieren – vorausgesetzt, die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Diese gesetzliche Neuregelung bietet Mieter*innen mehr Flexibilität und kann erhebliche finanzielle Entlastung bedeuten. In diesem Artikel werden die rechtlichen Hintergründe, die Kostenersparnis durch Eigenleistungen, sowie die Voraussetzungen, um Geld für vorangegangene Renovierungen zurückzubekommen, detailliert erläutert.


Rechtliche Grundlagen: Warum Mieter nicht mehr renovieren müssen

Traditionell war es üblich, dass Mieter bei Auszug die Wohnung zu renovieren hatten. Diese Pflicht war in vielen Mietverträgen festgeschrieben und umfasste typischerweise das Streichen von Wänden und Decken, das Tapezieren, das Entfernen von Dübeln, das Zuspachteln von Löchern, das Streichen von Türen und Fenstern von innen sowie das Lackieren von Heizkörpern. Allerdings hat sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark verändert – und das mit klaren Vorteilen für die Mieter.

BGH-Urteile stärken die Mieterrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Klauseln im Mietvertrag, die Mieter verpflichten, bei Auszug unabhängig von der Wohndauer die Wohnung zu renovieren, unwirksam sind. Ein besonders wichtiges Urteil ist das vom BGH VIII ZR 185/14. Es besagt, dass solche Klauseln gegen § 543 BGB verstoßen, da sie nicht verhältnismäßig sind und übermäßige Belastungen für Mieter darstellen können.

Ein weiteres Urteil (BGH, Az. VIII ZR 302/07) ergänzt dies: Mieter, die aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert haben, können sich die entstandenen Kosten vom Vermieter erstatten lassen. Dies gilt nicht nur für die Kosten einer Fachfirma, sondern auch für Materialkosten und sogar für verlorene Freizeit, wenn die Renovierung selbst durchgeführt wurde.

Diese Urteile haben eine klare Botschaft: Die Renovierungspflicht beim Auszug ist nicht mehr gesetzlich verankert – sie ist vielmehr auf Wunsch des Vermieters und in Absprache mit dem Mieter zu erledigen. Das neue Renovierungsgesetz, das ab 2024 gilt, hat diese Rechtsprechung in die Gesetzeslage eingefügt und damit mehr Klarheit und Fairness im Mietrecht geschaffen.


Die finanziellen Konsequenzen: Wie viel kostet eine Renovierung?

Um die wirtschaftlichen Vorteile der neuen Regelung besser zu verstehen, ist es wichtig, die typischen Kosten einer Renovierung zu kennen. Die Preise für Malerarbeiten und andere Schönheitsreparaturen variieren je nach Region, aber es gibt durchschnittliche Werte, die in der Branche gelten.

Durchschnittliche Kosten ohne und mit Eigenleistung

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten einer Renovierung pro Quadratmeter, sowohl bei professioneller Ausführung als auch bei Eigenleistung:

Renovierungsaspekt Kosten ohne Eigenleistung Kosten mit Eigenleistung
Malerarbeiten pro Quadratmeter 15 Euro 5 Euro
Umsetzung moderner Designelemente 50 Euro 20 Euro
Gesamtkosten bei 100qm 1500 Euro 500 Euro

Diese Zahlen zeigen, dass Eigenleistungen die Renovierungskosten erheblich senken können – in diesem Beispiel um 66%. Allerdings sollte man bei der Durchführung von Eigenleistungen stets Rücksprache mit dem Vermieter halten, um spätere Streitigkeiten über die Qualität oder die Notwendigkeit der Arbeiten zu vermeiden.

Vorteile der Eigenleistung

Mieter, die sich für Eigenleistungen entscheiden, profitieren nicht nur von Kostenersparnissen, sondern auch von anderen Vorteilen:

  • Kontrolle über das Ergebnis: Mieter können selbst entscheiden, welche Materialien verwendet werden und wie die Arbeiten ausgeführt werden.
  • Kreative Freiheit: Farben, Design und Gestaltung lassen sich individuell anpassen.
  • Zeitflexibilität: Mieter können die Arbeiten nach ihren eigenen Zeitplanungsspielräumen durchführen.

Zudem bietet die neue Gesetzeslage Mieter*innen mehr Freiheit bei der Farbwahl. Statt nur Weiß oder einheitliche Grundfarben zu verwenden, ist es jetzt auch möglich, helle, neutrale Töne zu wählen. Diese Farben sind meist weniger aufwendig zu entfernen und erleichtern die Neuvermietung der Wohnung.


Was passiert, wenn Mieter nicht renovieren?

Die häufigste Frage lautet: Ist es jetzt überhaupt noch erlaubt, die Wohnung nicht zu renovieren? Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.

Keine zwingende Renovierungspflicht

Wenn der Mietvertrag keine wirksame Renovierungsklausel enthält, ist es nicht notwendig, die Wohnung beim Auszug zu renovieren. Es genügt, wenn die Wohnung in einem Zustand ist, der der baulichen Substanz entspricht. Das bedeutet, dass die Wände nicht fleckig sein dürfen und dass keine groben Schäden vorliegen. Kleinere Risse oder Farbflecken sind meist akzeptabel.

Allerdings ist es wichtig, dass die Wohnung nicht in einem Zustand ist, der eine Neuvermietung behindert. Ein gründlich verschmutzter oder stark beschädigter Zustand kann den Vermieter berechtigen, Schadensersatz oder Mietminderung zu fordern.

Fristen und Verjährung

Mieter, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes renoviert haben und später feststellen, dass die Renovierungsklausel unwirksam war, können die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem die Renovierung durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass Mieter, die bis zu zehn Jahre nach dem Auszug noch die Kosten zurückfordern können, je nach dem Zeitpunkt der Renovierung.

Wenn die Renovierung selbst durchgeführt wurde, können die Materialkosten sowie ein anteiliger Betrag für die verlorene Freizeit geltend gemacht werden. Für die Kosten einer Fachfirma kann die gesamte Rechnung zurückgefordert werden.


Praktische Tipps für Mieter

Um den Auszug so reibungslos wie möglich zu gestalten, gibt es einige Vorgehensweisen, die Mieter befolgen sollten:

1. Mietvertrag auf unwirksame Klauseln prüfen

Viele Mieter sind überrascht, dass sie die Wohnung nicht renovieren müssen. Die erste Maßnahme ist daher, den Mietvertrag auf unwirksame Renovierungsklauseln zu prüfen. Dazu kann entwelt ein Anwalt oder eine Mietervereinigung befragt werden. In einigen Fällen reicht es schon aus, die Klausel zu identifizieren und im Gespräch mit dem Vermieter darauf hinzuweisen.

2. Renovierungsplan erstellen

Wenn eine Renovierung dennoch sinnvoll oder gewünscht ist, ist es ratsam, einen detaillierten Renovierungsplan zu erstellen. Dieser sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Liste aller notwendigen Arbeiten
  • Zeitplanung
  • Kostenvoranschlag
  • Materialliste

Ein guter Plan hilft, den Prozess zu strukturieren und unerwartete Kosten oder Verzögerungen zu vermeiden.

3. Professionelle Hilfe vs. Eigenleistung

Mieter sollten abwägen, ob sie die Renovierung selbst durchführen oder Fachpersonal beauftragen. Professionelle Hilfe ist teurer, aber oft schneller und fachlich besser ausgeführt. Eigenleistung ist günstiger, erfordert aber mehr Zeit und Erfahrung.

4. Kostenerstattung geltend machen

Wenn Mieter bereits renoviert haben und die Klausel unwirksam ist, können sie die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Hierzu ist es wichtig, Rechnungen zu sammeln und ggf. Zeugen (z. B. Handwerker) zu befragen, die die Arbeiten durchgeführt haben. Die Frist zur Erstattung beträgt drei Jahre ab Renovierungsdatum.

5. Farbgestaltung und Design

Bei der Renovierung sind Mieter in der Wahl der Farben weitgehend frei. Es ist sogar gestattet, die Wände in bunten oder neutralen Farben zu streichen. Allerdings sollte man bei extremen Farben oder Mustern vorsichtig sein, da dies die Neuvermietung erschweren kann. Die neue Gesetzeslage erlaubt helle, neutrale Farbtöne, was eine gute Kompromisslösung darstellt.


Fazit

Die neue Gesetzeslage zur Renovierung bei Auszug bietet Mieterinnen deutliche Vorteile. Sie ist nicht mehr verpflichtet, die Wohnung nach dem Auszug zu renovieren – vorausgesetzt, die entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Dies spart nicht nur Zeit und Geld, sondern gibt Mieterinnen auch mehr Freiheit in der Gestaltung ihres Wohnraums.

Für Mieter, die bereits renoviert haben und die Klausel unwirksam ist, besteht die Möglichkeit, sich die Kosten vom Vermieter erstatten zu lassen. Dies gilt sowohl für professionelle Handwerkerarbeiten als auch für Eigenleistungen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Renovierungsdatum.

Durch klare Vertragsprüfung, sorgfältige Planung und bewusste Farbwahl können Mieter den Auszug reibungslos meistern – und dabei Geld sparen.


Quellen

  1. umweltdaten.de – Renovierung bei Auszug
  2. immofachwelt.de – Neues Gesetz: Wohnung streichen bei Auszug
  3. focus.de – Schönheitsreparaturen: Pinselpause für Mieter
  4. bau-insider.de – Neues Gesetz: Wohnung streichen bei Auszug
  5. finanztip.de – Mietvertrag & Schönheitsreparatur

Ähnliche Beiträge