Steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten im häuslichen Arbeitszimmer: Was ist erlaubt und was nicht?

Wenn ein Zimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird und steuerlich anerkannt ist, können damit verbundene Kosten in bestimmtem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Renovierungsarbeiten, die direkt oder indirekt dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können. Im Rahmen der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist jedoch Vorsicht geboten: Nicht jede Renovierung ist automatisch steuerlich absetzbar – besonders dann, wenn es sich um Bereiche wie Badezimmer oder Küche handelt.

Dieser Artikel gibt einen überblick über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten im häuslichen Arbeitszimmer, beleuchtet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und zeigt, welche Kosten nicht abzugsfähig sind, beispielsweise bei Renovierungen in Allgemeinräumen wie Badezimmer oder Küche.


Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist definiert als ein abgetrennter Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Das bedeutet, dass dieser Raum nicht zum privaten Wohnen, Schlafen oder zur Freizeit genutzt werden darf. Es müssen klare Trennflächen bestehen – beispielsweise Türen oder Wände – und der Raum darf sich nicht in Räumen befinden, die primär privat genutzt werden, wie Küche, Bad oder Flur.

Ein Arbeitszimmer muss daher nur für berufliche Zwecke genutzt werden. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Zimmer steuerlich anerkannt werden, und damit verbundene Kosten können anteilig oder vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.


Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

Wenn ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist, können zwei Arten von Kosten steuerlich geltend gemacht werden:

  1. Direkt zugeordnete Kosten, die ausschließlich dem Arbeitszimmer gelten.
  2. Anteilige Kosten, die auf das Arbeitszimmer umgelegt werden können, weil sie sich auf die gesamte Wohnung beziehen.

1. Direkt abzugsfähige Kosten

Direkt abzugsfähige Kosten entstehen ausschließlich im Arbeitszimmer und können daher vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören:

  • Renovierungskosten des Arbeitszimmers (z. B. für Bodenbeläge, Tapeten, Deckenverkleidungen, Schalter)
  • Kosten für Einrichtung (z. B. Schreibtisch, Regale, Lampen)
  • Handwerkerkosten, die direkt mit der Renovierung oder Einrichtung des Arbeitszimmers zusammenhängen

Wichtig ist dabei, dass die Kosten klar dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können. Sofern beispielsweise ein Handwerker eine Renovierung des Arbeitszimmers durchführt, kann die komplette Rechnung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Ein weiterer Vorteil: Einrichtungsgegenstände mit einem Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer unter 952 Euro können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden.


2. Anteilige Kosten

Anteilige Kosten entstehen für die gesamte Wohnung, beispielsweise Miete, Strom, Heizung oder Müllabfuhr. Da das Arbeitszimmer Teil der Wohnung ist, können diese Kosten anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden.

Die Anteilsberechnung erfolgt anhand der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Die Formel lautet:

Abzugsfähiger Betrag = Gesamtkosten × (Fläche Arbeitszimmer ÷ Gesamtwohnfläche)

Beispiel:
- Gesamtwohnfläche: 100 qm
- Arbeitszimmerfläche: 20 qm
- Gesamtkosten (z. B. Miete): 2.000 Euro

Abzugsfähiger Betrag = 2.000 Euro × (20 qm ÷ 100 qm) = 400 Euro

Diese Berechnung gilt auch für Kosten wie Strom, Heizung, Wasser oder Abschreibungen.


Renovierung des Arbeitszimmers: Steuerlich absetzbar?

Ja, Renovierungskosten des Arbeitszimmers sind in voller Höhe steuerlich absetzbar, sofern sie klar dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Tapeten und Farben für Wände und Decken
  • Bodenbeläge (z. B. Parkett, Kork, Teppichboden)
  • Deckenverkleidungen
  • Fußleisten und Schalter
  • Handwerkerkosten für die Durchführung der Arbeiten

Es ist wichtig, dass die Renovierung nur im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Wenn beispielsweise ein Handwerker die gesamte Wohnung renoviert, muss eine separate Rechnung für das Arbeitszimmer ausgestellt werden, damit die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.


Renovierung von Badezimmer oder Küche: Steuerlich absetzbar?

Nein, Renovierungskosten von Badezimmer oder Küche sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar, auch wenn das Arbeitszimmer in der gleichen Wohnung liegt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.

Laut BFH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. VIII R 16/15) sind Renovierungskosten von Räumen, die primär privat genutzt werden (z. B. Badezimmer oder Küche), nicht als Werbungskosten abziehbar – selbst dann nicht, wenn die Renovierung den Wert des gesamten Hauses nachhaltig erhöht.

Ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 734/11 E) bestätigte, dass Flur, Küche und Bad bei der Ermittlung der Arbeitszimmerkosten tabu sind. Sofern diese Räume renoviert werden, können die Kosten nicht anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden.


Ausnahmen: Anteilige Abzugsfähigkeit bei allgemeinen Renovierungen

Wenn eine Renovierung über mehrere Räume der Wohnung stattfindet – beispielsweise die Erneuerung der Heizung, der Fenster oder des Daches –, können die Kosten anteilig auf das Arbeitszimmer umgelegt werden. In diesem Fall gilt:

  • Die Gesamtkosten der Renovierung werden ermittelt.
  • Der Flächenanteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche wird berechnet.
  • Die anteiligen Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel:
- Renovierungskosten: 10.000 Euro
- Arbeitszimmerfläche: 20 qm
- Gesamtwohnfläche: 100 qm
- Anteil: 20 %
- Abzugsfähige Kosten: 2.000 Euro

Diese Regelung gilt jedoch nur für Renovierungen, die das gesamte Gebäude oder mehrere Räume betreffen. Für Renovierungen, die ausschließlich im Badezimmer oder der Küche durchgeführt werden, gilt diese Regelung nicht.


Arbeitsmittel: Steuerlich absetzbar unabhängig vom Arbeitszimmer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Arbeitsmittel, also Geräte und Einrichtungsgegenstände, die hauptsächlich beruflich genutzt werden, steuerlich absetzbar sind, unabhängig davon, ob ein eigenes Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Computer
  • Bürostühle
  • Schreibtischlampen
  • Regale
  • Drucker

Diese Gegenstände werden nicht als Raumausstattung, sondern als Arbeitsmittel betrachtet. Voraussetzung ist, dass sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Ein weiterer Vorteil: Einrichtungsgegenstände mit einem Kaufpreis unter 952 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden.


Homeoffice-Pauschale: Alternative zur Antragstellung

Alternativ zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers gibt es die Homeoffice-Pauschale, die bis zu 1.260 Euro pro Jahr absetzbar ist. Diese Pauschale ist unabhängig von der Existenz eines separaten Arbeitszimmers geltend zu machen und kann beispielsweise genutzt werden, wenn das Arbeiten von zu Hause aus ohne eigenes Arbeitszimmer erfolgt.

Die Homeoffice-Pauschale ist besonders vorteilhaft für:

  • Freiberufliche Arbeitnehmer
  • Angestellte, die gelegentlich von zu Hause aus arbeiten
  • Arbeitnehmer, die kein eigenes Arbeitszimmer haben

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers

Damit ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abgetrennter Raum: Der Arbeitsraum muss klar abgegrenzt sein, z. B. durch Türen oder Wände.
  2. Berufliche Nutzung: Der Raum muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
  3. Nicht in Alltagsräumen: Der Arbeitsraum darf sich nicht in Räumen befinden, die primär privat genutzt werden (z. B. Küche, Bad, Flur).
  4. Keine Privatnutzung: Der Raum darf nicht für private Zwecke genutzt werden (z. B. zum Schlafen, Fernsehen oder Sport).

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden.


Wie berechne ich die anteiligen Kosten?

Die anteiligen Kosten werden anhand der Fläche des Arbeitszimmers und der Gesamtwohnfläche berechnet. Dazu gibt es folgende Formel:

Abzugsfähiger Betrag = Gesamtkosten × (Fläche Arbeitszimmer ÷ Gesamtwohnfläche)

Beispielrechnung:
- Gesamtwohnfläche: 100 qm
- Arbeitszimmerfläche: 15 qm
- Mietkosten der Wohnung: 2.000 Euro
- Stromkosten: 300 Euro
- Heizkosten: 400 Euro

Mietanteil = 2.000 × (15 ÷ 100) = 300 Euro
Stromanteil = 300 × (15 ÷ 100) = 45 Euro
Heizanteil = 400 × (15 ÷ 100) = 60 Euro

Diese anteiligen Kosten können als Werbungskosten in der Steuererklärung angerechnet werden.


Steuertipps für Renovierungsarbeiten im Arbeitszimmer

Um Renovierungskosten im Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, gibt es einige wichtige Tipps:

  1. Separate Rechnung anfordern: Wenn Renovierungen über mehrere Räume stattfinden, solltest du eine separate Rechnung für das Arbeitszimmer anfordern, um die Kosten klar zu trennen.
  2. Dokumentation sichern: Sorge dafür, dass alle Rechnungen, Verträge und Gegenrechnungen archiviert werden, um im Bedarfsfall Nachweise zu erbringen.
  3. Abgrenzung zum Privatbereich beachten: Achte darauf, dass das Arbeitszimmer klar vom Privatbereich getrennt ist und keine Bereiche wie Bad oder Küche in die Berechnung einfließen.
  4. Kosten für Arbeitsmittel trennen: Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sollten getrennt von Raumausstattung abgesetzt werden, da sie unter anderen steuerlichen Regelungen fallen.
  5. Pauschale nutzen, wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist: Die Homeoffice-Pauschale kann alternativ genutzt werden, um Renovierungs- und Einrichtungskosten steuerlich geltend zu machen.

Fazit

Die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers erlaubt es, wichtige Renovierungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Dabei ist es entscheidend, dass das Arbeitszimmer klar abgetrennt und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nur dann können Renovierungskosten vollständig oder anteilig abgesetzt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass Renovierungen in Alltagsräumen wie Badezimmer oder Küche nicht steuerlich absetzbar sind. Ebenso gilt es, bei allgemeinen Renovierungen sicherzustellen, dass die Kosten klar dem Arbeitszimmer zugeordnet werden können.

Durch sorgfältige Planung, Dokumentation und Berücksichtigung der steuerlichen Voraussetzungen kann man wesentliche Kosten sparen und so die steuerliche Vorteile optimal nutzen.


Quellen

  1. arbeitszimmer-von-der-steuer-absetzen-was-kann-man-absetzen-und-was-nicht-absetzbarkeit-berechnen-steuertipps
  2. haeusliches-arbeitszimmer-badezimmer-renovierung-nicht-abziehbar
  3. haeusliches-arbeitszimmer-von-der-steuer-absetzen-erklaerung
  4. wie-kann-ich-mein-arbeitszimmer-absetzen
  5. kosten-fuer-das-arbeitszimmer-abschreiben-flur-kueche-und-bad-tabu

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