Mietvertrag gekündigt: Was muss der Mieter renovieren?

Wenn ein Mietvertrag gekündigt wird und der Mieter sich auf die Rückgabe der Wohnung vorbereitet, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Renovierungsarbeiten erforderlich sind. Die Antwort darauf hängt maßgeblich vom Inhalt des Mietvertrages ab, insbesondere von Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Zudem spielen die konkreten Zustände der Wohnung, die Art und Dauer der Mietverhältnisse sowie die Rechtsprechung eine wichtige Rolle. In diesem Artikel wird detailliert aufgezeigt, was ein Mieter bei der Auszugsvorbereitung beachten muss, welche Pflichten er hat und welche Klauseln unwirksam sind. Die Erklärungen basieren auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie auf Rechtsprechung und Praxisempfehlungen.


Mieterpflichten bei der Rückgabe der Wohnung

Nach § 546 BGB ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache (hier: die Wohnung) in geräumtem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der vertragsgemäße Zustand der Wohnung hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Existiert keine Klausel zu Schönheitsreparaturen, ist der Mieter lediglich verpflichtet, die Wohnung besenrein und frei von Schäden zurückzugeben. Übliche Gebrauchsspuren und Dübellöcher müssen hingegen nicht beseitigt werden.

Die Pflicht zur Renovierung entsteht also nur dann, wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthält. Wichtig ist, dass diese Klauseln wirksam sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in mehreren Fällen gezeigt, dass viele gängige Renovierungsklauseln unwirksam sind, da sie entweder zu verallgemeinernd, zu konkret oder vorschriftensmäßig formuliert sind.


Schönheitsreparaturen: Was zählt dazu?

Zu den sogenannten Schönheitsreparaturen zählen Arbeiten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen äußeren Erscheinungsbildes der Wohnung erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Streichen der Wände und Decken
  • Tapezieren
  • Austausch beschädigter Bodenbeläge oder Kacheln
  • Reinigung von Sanitärobjekten
  • Entfernen nicht üblicher Farbgestaltungen
  • Beseitigung von ungewöhnlichen Farben oder Tapeten

Wichtig ist, dass der Mieter nur dann zur Renovierung verpflichtet ist, wenn Renovierungsbedarf besteht. Renovierungsbedarf liegt erst dann vor, wenn die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig erscheint – nicht schon bei leichten Abnutzungen.

Ein Mieter, der beispielsweise die Wände in einer ungewöhnlichen Farbe gestrichen hat oder Tapeten aufgeklebt hat, muss diese Veränderungen rückgängig machen. Gleiches gilt für fest eingebaute Möbel oder Änderungen an der baulichen Substanz, wenn diese nicht mit dem Vermieter abgesprochen wurden.


Unwirksame Klauseln in Mietverträgen

Die Rechtsprechung des BGH hat in mehreren Entscheidungen aufgezeigt, dass bestimmte Klauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Dazu gehören:

  • Klauseln mit starren Fristenplan: Wenn im Mietvertrag festgelegt ist, dass der Mieter nach einer bestimmten Zeitspanne (z. B. nach 5 Jahren) unabhängig vom Zustand der Wohnung renovieren muss, ist diese Klausel unwirksam.

  • Schwammige Klauseln: Klauseln, die vorschreiben, dass der Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben muss, sind ebenfalls unwirksam.

  • Klauseln mit verbotenen Fristen: Wenn die Klausel eine unangemessene oder unrealistische Frist zur Renovierung vorgibt, ist sie unwirksam.

  • Quotenklauseln: Klauseln, die den Mieter verpflichten, anteilig an den Renovierungskosten zu beteiligen, sind ebenfalls unwirksam.

  • Klauseln zu Farben oder Tapeten: Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, nur in neutralen, hellen Farben zu streichen, ist unwirksam.

Wenn eine solche Klausel in einem Mietvertrag enthalten ist, entfällt die Pflicht des Mieters zur Renovierung. In solchen Fällen hat der Vermieter die Renovierung selbst vornehmen oder die Kosten tragen zu müssen.


Wann ist Renovierungsbedarf gegeben?

Die Pflicht zur Renovierung entsteht erst dann, wenn ein Renovierungsbedarf besteht. Das bedeutet, dass die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein muss. Leichte Abnutzungen reichen nicht aus. Der BGH hat klargestellt, dass beispielsweise eine Raufasertapete mehrmals überstrichen werden kann, bevor sie ersetzt werden muss.

Ein Renovierungsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn die Farben der Wände stark verblichen sind, die Tapeten abblättern oder die Sanitärobjekte stark verschmutzt sind. Ebenfalls relevant ist, ob die Farbgestaltung oder Tapeten ungewöhnlich oder unneutral sind.

Wenn der Mieter trotz einer gültigen Renovierungsklausel nicht renoviert, haftet er dem Vermieter gegenüber für Schadensersatz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor eine Frist zur Renovierung gesetzt hat.


Was gilt bei einer Anfangsrenovierung?

Ein Mieter, der bei Einzug freiwillig renoviert, ist nicht verpflichtet, die Wohnung erneut zu renovieren, wenn keine vertragsgemäße Klausel besteht. Wenn der Mietvertrag jedoch eine Klausel zur Anfangsrenovierung enthält, kann diese Klausel unwirksam sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Mietvertrag den Mieter verpflichtet, sowohl bei Einzug als auch bei Auszug zu renovieren.

Wenn eine solche Klausel unwirksam ist, muss der Mieter weder bei Einzug noch bei Auszug renovieren. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, die Renovierungsarbeiten selbst vorzunehmen oder die Kosten zu tragen.


Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?

Eine gültige Renovierungsklausel muss klar und verständlich formuliert sein. Sie darf nicht starre Fristen vorschreiben, sondern muss den Mieter lediglich verpflichten, die Wohnung zu renovieren, wenn Renovierungsbedarf besteht. Eine solche Klausel könnte beispielsweise lauten:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung vor Ablauf des Mietverhältnisses zu renovieren, wenn Renovierungsbedarf besteht.“

Eine solche Klausel ist im Gegensatz zu den oben genannten unwirksamen Klauseln rechtskräftig.


Renovierungsarbeiten: Wer führt sie durch?

Ein Mieter ist berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst vorzunehmen, vorausgesetzt, sie werden fachgerecht ausgeführt. Die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin hat klargestellt, dass Mieter keine „Hobby-Qualität“ erbringen dürfen. Die Arbeiten müssen fachmännisch durchgeführt werden.

Ein Mieter darf also nicht laienhaft streichen oder tapezieren. Streifig gestrichene Wände, nicht deckende Farben, übermalte Schalter oder Farbkleckse auf dem Bodenbelag sind nicht akzeptabel. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schadensersatz, wenn die Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden.

Der Vermieter darf den Mieter nicht zwingen, die Renovierungsarbeiten von einem Handwerker durchführen zu lassen. Eine solche Klausel in einem Formularmietvertrag ist unwirksam.


Was ist bei einer Doppelrenovierung zu beachten?

In manchen Fällen kann es vorkommen, dass ein Mieter bereits bei Einzug renoviert hat. In solchen Fällen muss der Mieter nicht erneut renovieren, wenn keine vertragliche Klausel vorliegt. Wenn der Mietvertrag jedoch eine Klausel zur Anfangsrenovierung enthält, kann diese Klausel unwirksam sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter nicht vertraglich zur Anfangsrenovierung verpflichtet war.

Wenn der Mietvertrag den Mieter verpflichtet, sowohl bei Einzug als auch bei Auszug zu renovieren, kann diese Klausel ebenfalls unwirksam sein. In solchen Fällen ist der Mieter nicht verpflichtet, die Wohnung erneut zu renovieren.


Schadenersatzansprüche

Wenn ein Mieter trotz einer gültigen Renovierungsklausel nicht renoviert, haftet er gegenüber dem Vermieter für Schadensersatz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor eine Frist zur Renovierung gesetzt hat.

Ein Mieter haftet auch für Schadenersatz, wenn er die Renovierungsarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt hat. Streifig gestrichene Wände, nicht deckende Farben oder übermalte Schalter sind beispielsweise nicht akzeptabel.

Ein Mieter muss jedoch keine Schadenersatzansprüche tragen, wenn er ungewöhnliche Farben oder Tapeten verwendet hat. Diese Veränderungen müssen rückgängig gemacht werden, sofern sie nicht neutral oder dezent sind.

Ein Mieter, der beispielsweise die Wände in einer ungewöhnlichen Farbe gestrichen hat, muss diese Farbe entfernen. Ebenfalls gilt, dass der Mieter keine Kacheln oder Bodenbeläge verändern darf, wenn diese Veränderungen nicht mit dem Vermieter abgesprochen wurden.


Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung

Wenn der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt oder die Rückgabe verspätet, steht dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der vereinbarten Miete.

Die Nutzungsentschädigung ist unabhängig davon, ob der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist oder nicht. Sie ist also auch dann fällig, wenn der Mieter nicht verpflichtet ist, die Wohnung zu renovieren.


Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter nach Ablauf dieser Frist keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen kann.


Fazit

Die Frage, ob ein Mieter bei der Rückgabe einer Wohnung renovieren muss, hängt maßgeblich vom Inhalt des Mietvertrages ab. Existiert keine Klausel zu Schönheitsreparaturen, ist der Mieter lediglich verpflichtet, die Wohnung besenrein und frei von Schäden zurückzugeben. Übliche Gebrauchsspuren müssen hingegen nicht beseitigt werden.

Wenn der Mietvertrag Klauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen enthält, müssen diese Klauseln wirksam sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in mehreren Entscheidungen gezeigt, dass viele gängige Klauseln unwirksam sind. In solchen Fällen entfällt die Pflicht des Mieters zur Renovierung.

Ein Mieter, der trotz einer gültigen Klausel nicht renoviert, haftet gegenüber dem Vermieter für Schadensersatz. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter dem Mieter zuvor eine Frist zur Renovierung gesetzt hat. Die Renovierungsarbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Ein Mieter ist berechtigt, die Arbeiten selbst vorzunehmen, vorausgesetzt, sie werden fachmännisch durchgeführt.


Quellen

  1. Justiz NRW – Mietrecht
  2. Focus.de – Schönheitsreparaturen
  3. Biallo.de – Renovierung und Rechte

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