Steuerliche Absetzung von Renovierungskosten bei Mietwohnungen – Was Vermieter wissen sollten

Die steuerliche Absetzung von Renovierungskosten ist für Vermieter eine wichtige Möglichkeit, die Einnahmen aus der Vermietung zu vermindern und somit die Steuerlast zu reduzieren. Allerdings ist dieser Prozess stark reguliert und von mehreren Faktoren abhängig. In diesem Artikel wird detailliert erläutert, welche Arten von Renovierungsarbeiten steuerlich absetzbar sind, wie sich die Kosten einordnen lassen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Absetzung in vollem Umfang möglich ist.


Grundlagen der steuerlichen Absetzung

Vermieter können Renovierungskosten steuerlich absetzen, sofern diese als Erhaltungsaufwand und nicht als Herstellungsaufwand gelten. Ein Erhaltungsaufwand bezeichnet Kosten, die rein der Instandhaltung oder Instandsetzung dienen und keine grundlegenden Veränderungen an der Immobilie bewirken. Gängige Beispiele hierfür sind der Austausch von Fenstern, die Dämmung von Wänden oder die Sanierung des Badezimmers.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Herstellungsaufwendungen um Investitionen, die den Wert der Immobilie erheblich erhöhen, wie z. B. der Bau eines Anbaus oder die Installation einer komplett neuen Heizungsanlage. Solche Kosten dürfen nicht direkt als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern müssen über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden.

Ein entscheidender Paragraph in diesem Zusammenhang ist § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Regelung zufolge können Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abgesetzt werden. Allerdings gilt: Sollten die Renovierungskosten die Mieteinnahmen übertreffen, entsteht ein steuerlicher Verlust, der sich gegen die Einnahmen der Wohnung verrechnen lässt und so die Gesamtsteuerlast senkt.


Wichtige Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Damit Renovierungskosten steuerlich anerkannt werden können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erhaltungsaufwand: Die Kosten müssen im Rahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung entstanden sein, ohne dass die Funktion oder Substanz der Immobilie grundlegend verändert wird.
  2. Vermietungsabsicht: Der Vermieter muss nachweisen können, dass die Immobilie aktiv vermietet werden soll. Dies kann durch Anzeigen in der Zeitung, Online-Inserate oder Korrespondenzen mit Maklern belegt werden.
  3. Mietrendite über der Freigrenze: Die Mieteinnahmen müssen über 410 Euro im Jahr liegen, da darunter keine steuerpflichtigen Einnahmen anfallen.
  4. Keine Selbstnutzung: Der Vermieter darf nicht selbst in der vermieteten Immobilie wohnen. Ist dies der Fall, können nur die anteiligen Renovierungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
  5. Bewohnbarkeit vor Renovierung: Die Immobilie muss bereits vor der Renovierung bewohnbar gewesen sein. Falls die Renovierung erst die Bewohnbarkeit herstellt, gelten die Kosten nicht als Erhaltungsaufwand.
  6. Kostenbegrenzung in den ersten drei Jahren: Bei Renovierungsarbeiten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb der Immobilie durchgeführt werden, gilt eine Begrenzung. Kosten, die mehr als 15 Prozent des Kaufpreises betragen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden (§ 255 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch).

Was ist als Erhaltungsaufwand steuerlich absetzbar?

Im Folgenden sind Beispiele für Renovierungsarbeiten aufgeführt, die in der Regel als Erhaltungsaufwand anerkannt werden:

  • Einbau einer neuen Heizungsanlage, sofern keine grundlegende Veränderung der Energiequelle (z. B. von Gas auf Wärmepumpe) stattfindet.
  • Austausch von Fenstern, falls keine wesentliche Energie- oder Funktionsverbesserung vorliegt.
  • Dämmung von Dach oder Außenwänden, sofern diese lediglich zur Wärmedämmung dient und nicht zur Verbesserung der Energieeffizienz der gesamten Immobilie.
  • Modernisierung des Badezimmers, beispielsweise der Austausch von Armaturen, Fliesen oder Sanitärobjekten, ohne Umbau der Rohrleitungen.
  • Streichen und Tapezieren von Räumen.
  • Erneuerung des Bodenbelags.
  • Reparaturen an Elektroinstallationen, Heizung, Fenstern und Sanitär, sofern keine Standardverbesserungen durchgeführt werden.

Diese Arbeiten dienen der Erhaltung des baulichen Zustands und der Funktionstüchtigkeit der Immobilie, ohne die Substanz oder Nutzungsmöglichkeiten grundlegend zu verändern.


Was ist als Herstellungsaufwand zu bewerten?

Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen fallen folgende Maßnahmen unter Herstellungsaufwand:

  • Bau eines Anbaus oder Erbauung einer Erweiterung.
  • Komplette Modernisierung einer Heizungsanlage, z. B. der Wechsel von Gas auf Wärmepumpe.
  • Umbau eines Badezimmers, bei dem die Rohrleitungen, die Schaltung oder die Grundfläche verändert werden.
  • Installation von Wärmeschutzfenstern, die den Energieverbrauch signifikant reduzieren und den Wert der Immobilie steigern.
  • Komplette Elektroinstallation in einer Wohnung.
  • Sanierung des Daches, sofern diese über eine reine Dachreparatur hinausgeht.

Diese Arbeiten gelten als Investitionen, die den Wert der Immobilie steigern und können deshalb nicht in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Stattdessen müssen sie über die Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden.


Absetzung von Eigenleistungen

Auch bei der Absetzung von Eigenleistungen gibt es klare Regeln:

  • Materialkosten können steuerlich berücksichtigt werden, Arbeitsleistung hingegen nicht.
  • Bei Renovierungsarbeiten, die der Vermieter selbst durchführt, ist es daher wichtig, alle Rechnungen und Kaufbelege ordnungsgemäß zu führen.
  • Die Arbeitszeit des Vermieters, auch wenn sie in der Renovierung investiert wurde, darf nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Renovierungsarbeiten als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bewertet werden. Lediglich die Kosten für Material und Handwerkerleistungen sind in Betracht zu ziehen.


Steuerliche Absetzung bei Eigenwohnen

Falls der Vermieter einen Teil der Immobilie selbst nutzt, gelten besondere Regeln:

  • Die anteiligen Renovierungskosten, die sich auf den selbst genutzten Bereich beziehen, dürfen nicht steuerlich berücksichtigt werden.
  • Nur die Kosten, die sich auf den vermieteteten Anteil beziehen, können abgesetzt werden.
  • Dies bedeutet, dass der Vermieter die Renovierungskosten nach Fläche oder Nutzung aufteilen muss, um die steuerlich absetzbaren Posten zu ermitteln.

Praktische Tipps zur Absetzung

Um die steuerliche Absetzung von Renovierungskosten reibungslos zu gestalten, sollten Vermieter folgende Punkte beachten:

  1. Dokumentation: Führen Sie sorgfältig Buch über alle Renovierungskosten. Dies umfasst Rechnungen von Handwerkern, Materialkosten und eventuelle Eigenleistungen.
  2. Kostenordnung: Achten Sie darauf, dass Renovierungsarbeiten nicht über das Maß der Instandhaltung hinausgehen, um keine Herstellungsaufwendungen zu erzeugen.
  3. Vermietungsabsicht nachweisen: Bewahren Sie Anzeigen, Maklerverträge oder andere Nachweise auf, die Ihre aktive Vermietungsabsicht belegen.
  4. Eigenleistungen berücksichtigen: Nutzen Sie Materialkosten, aber beachten Sie, dass Arbeitszeit nicht steuerlich geltend gemacht werden kann.
  5. Vermieterwohnen beachten: Falls Sie selbst in der Immobilie wohnen, teilen Sie die Renovierungskosten nach Nutzung auf.

Absetzung im Jahr der Entstehung

Die Absetzung von Renovierungskosten, die als Erhaltungsaufwand gelten, kann im Jahr der Entstehung vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Kosten direkt von den Mieteinnahmen abziehen kann, wodurch der zu versteuernde Gewinn verringert wird.

Diese Absetzung ist besonders vorteilhaft, da sie die Steuerlast direkt senkt. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn Renovierungsarbeiten innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf der Immobilie durchgeführt werden und der Gesamtaufwand 15 Prozent des Kaufpreises überschreitet, gelten die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Diese müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.


Absetzung bei Mieterwechsel

Bei einem Mieterwechsel ist es oft sinnvoll, Renovierungsarbeiten durchzuführen, um die Immobilie attraktiv zu halten und den Mietspiegel zu stabilisieren. Solche Arbeiten sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, sofern sie als Erhaltungsaufwand gelten. Dazu gehören:

  • Streichen von Wänden und Türen
  • Erneuerung von Bodenbelägen
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Austausch von Fenstern
  • Sanierung von Elektro- oder Heizungsanlagen

Diese Maßnahmen dienen der Erhaltung des baulichen Zustands und können in der Regel vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.


Was ist nicht absetzbar?

Nicht alle Renovierungsarbeiten lassen sich steuerlich geltend machen. Dazu gehören:

  • Kosten, die nicht im Rahmen der Instandhaltung entstanden sind.
  • Kosten für die Schaffung von Bewohnbarkeit, sofern die Immobilie vor der Renovierung nicht bewohnbar war.
  • Kosten für die Selbstnutzung, sofern der Vermieter einen Teil der Immobilie selbst bewohnt.
  • Arbeitsleistung des Vermieters, da diese nicht steuerlich berücksichtigt werden darf.

Außerdem gilt: Grundsteuer kann weder vom Mieter noch vom Vermieter steuerlich abgesetzt werden, selbst wenn der Vermieter sie in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegt.


Fazit

Die steuerliche Absetzung von Renovierungskosten ist eine wertvolle Möglichkeit für Vermieter, die Einnahmen aus der Vermietung zu senken und die Steuerlast zu verringern. Allerdings ist dies stark reguliert und hängt von der Art der Renovierung, der Bewohnbarkeit der Immobilie, der Vermietungsabsicht und der Nutzung durch den Vermieter ab. Wichtig ist, dass die Renovierungsarbeiten als Erhaltungsaufwand gelten und nicht als Herstellungsaufwand, da letztere über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.

Vermieter sollten zudem darauf achten, alle Kosten ordnungsgemäß zu dokumentieren und Eigenleistungen von Materialkosten zu trennen, um die Absetzung reibungslos durchzuführen. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Fehler zu vermeiden und die steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.


Quellen

  1. FAQ – Renovierungskosten absetzen
  2. Renovierungskosten vermieter steuer
  3. Renovierungskosten absetzen
  4. Kann man als Mieter Renovierungskosten steuerlich absetzen?
  5. Renovierungskosten absetzen

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