Pflichten beim Auszug: Muss ich das Treppenhaus renovieren?

Beim Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich vielen Mieter:innen die Frage, welche Pflichten sie hinsichtlich der Renovierung und Instandhaltung erfüllen müssen. Gerade bei Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern entstehen häufig Unklarheiten. Ist der Mieter verpflichtet, diese Bereiche zu streichen, zu reparieren oder zu säubern? Um diese Frage zu klären, ist es notwendig, sich sowohl auf die geltenden Rechtsprechungen als auch auf die konkreten Vertragsbedingungen zu beziehen.

In diesem Artikel wird die rechtliche Lage zum Thema „Renovierungspflichten beim Auszug“ detailliert erläutert, mit besonderem Fokus auf die Frage, ob Mieter:innen zum Renovieren von Treppenhäusern verpflichtet sein können. Die Ausführungen basieren auf aktueller Rechtsprechung, einschlägigen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie auf vertraglichen Klauseln und allgemeinen Regeln des Mietrechts.


BGH-Urteile zur Renovierungspflicht beim Auszug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass Mieter:innen nicht grundsätzlich zur Renovierung verpflichtet sind. Ein zentrales Urteil aus dem Jahr 2004 stellte fest, dass so genannte starre Renovierungsfristen unwirksam sind. Diese Klauseln, die beispielsweise vorschrreiben, dass Mieter:innen alle drei Jahre streichen müssen, gelten nach der Rechtsprechung des BGH als unzulässig, da sie den Mieter:innen unangemessen benachteiligen.

Ein weiteres Urteil (BGH VIII ZR 124/05) bestätigte, dass der Begriff „besenrein“ in Mietverträgen keine verpflichtende Renovierungspflicht begründet. Danach bedeutet „besenrein“, dass der Mieter:in nur grobe Verschmutzungen entfernen muss. Eine gründliche Renovierung wie das Streichen von Wänden oder das Tapezieren ist nicht erforderlich, sofern keine besondere Vertragsgestaltung vorliegt.

Diese Urteile legen nahe, dass die Pflicht zur Renovierung von Räumen oder Flächen nur in Ausnahmefällen besteht. Sie hängt stark vom konkreten Zustand der Wohnung oder der Fläche ab und muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Ein generelles Renovierungsverbot bei Auszug ist jedoch nicht vorhanden, sondern hängt von der Vertragslage ab.


Vertragliche Klauseln und Renovierungspflichten

Die Rechtsprechung des BGH betont, dass die Pflicht zur Renovierung nur dann besteht, wenn sie konkret im Mietvertrag formuliert ist und der Zustand der Wohnung es tatsächlich erfordert. Allerdings ist es entscheidend, dass die Klausel rechtssicher verfasst ist.

So sind beispielsweise Klauseln, die verlangen, dass die Wohnung alle x Jahre renoviert wird, meist unwirksam. Sie gelten als starre Fristen, die den Mieter:innen keine individuelle Situation berücksichtigen. Solche Klauseln sind nach der BGH-Rechtsprechung nicht durchsetzbar. Stattdessen muss eine Klausel individuell auf den Zustand der Wohnung abgestimmt sein und keine pauschalen Fristen enthalten.

Ein Beispiel: Ein Mietvertrag enthält die Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, alle drei Jahre die Wände zu streichen.“ Nach BGH-Rechtsprechung ist diese Klausel unwirksam, da sie eine feste Frist vorgibt, ohne die konkreten Zustände der Wohnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Farbe vorgeschrieben wird oder die Renovierung unabhängig vom Zustand der Wohnung erfolgen muss.

Daraus ergibt sich, dass eine Renovierungspflicht nur dann besteht, wenn sie im Mietvertrag wirksam formuliert ist und der Zustand der Fläche es tatsächlich erfordert. Sofern der Mietvertrag keine solche Klausel enthält, hat der Mieter:in grundsätzlich keine Renovierungspflicht.


Renovierungspflichten außerhalb der Wohnung

Ein weiterer Aspekt, der im Zusammenhang mit Renovierungspflichten beim Auszug steht, sind bauliche Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Mietswohnung. So heißt es beispielsweise in mehreren Quellen, dass Renovierungsarbeiten an Treppenhäusern oder an der Außenseite von Türen und Fenstern in der Regel nicht Sache des Mieters sind. Diese Bereiche fallen unter die Verantwortung des Vermieters.

In einem Mietvertrag kann jedoch eine Klausel enthalten sein, die den Mieter:in verpflichtet, auch an Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern Renovierungsarbeiten durchzuführen. Solche Klauseln sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie konkret formuliert sind und rechtssicher. Allerdings ist es in der Praxis eher unüblich, dass ein Mieter:in zum Renovieren eines Treppenhauses verpflichtet wird, da diese Flächen in der Regel vom Vermieter unterhalten werden.

Wenn eine solche Klausel im Mietvertrag steht, ist sie jedoch rechtswirksam, sofern sie nicht als starre Frist formuliert ist. Das bedeutet, dass der Mieter:in nicht pauschal verpflichtet wird, das Treppenhaus zu streichen oder zu reparieren, sondern nur dann, wenn es tatsächlich notwendig ist.


Schönheitsreparaturen und ihre Grenzen

Schönheitsreparaturen beziehen sich auf Arbeiten, die die Optik einer Wohnung verbessern, ohne dass eine strukturelle oder funktionale Reparatur erforderlich ist. Dazu zählen beispielsweise das Streichen von Wänden, das Tapezieren, das Füllen von Putzrissen oder das Lackieren von Einbauschränken.

Im Kontext der Renovierungspflichten beim Auszug bedeutet dies, dass Mieter:innen nur dann zum Streichen oder Tapezieren verpflichtet sein können, wenn der Zustand der Wohnung dies erfordert. Allerdings gilt:

  • Grundreinigung ist Pflicht, aber nicht notwendigerweise eine Renovierung.
  • Schönheitsreparaturen sind nur bei Abnutzung erforderlich.
  • Bauliche Veränderungen wie Einbauküchen oder Wanddurchbrüche müssen zurückgebaut werden, sofern sie nicht vom Vermieter ausdrücklich übernommen werden.

Wichtig ist auch, dass Mieter:innen nicht verpflichtet sind, bauliche Arbeiten wie das Neuverlegen von Parkett oder Teppichen durchzuführen. Diese Arbeiten fallen nicht unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“ und müssen vom Vermieter übernommen werden.


Was bedeutet „besenrein“ beim Auszug?

Der Begriff „besenrein“ wird oft in Mietverträgen verwendet, um die Rückgabe der Wohnung zu beschreiben. Rechtlich hat dieser Begriff jedoch eine klare Bedeutung. Nach der BGH-Rechtsprechung bedeutet „besenrein“, dass der Mieter:in nur große Verschmutzungen entfernen muss. Das kann beispielsweise bedeuten, dass die Küche nicht von Grund auf gereinigt werden muss oder dass die Fenster nicht frisch geputzt werden.

Eine Renovierung ist also nicht erforderlich, wenn die Wohnung „besenrein“ zurückgegeben werden soll. Das gilt auch, wenn der Mieter:in im Vertrag verpflichtet wird, die Wohnung in einem „ordnungsgemäßen“ Zustand zurückzugeben. Diese Formulierungen sind rechtlich nicht gleichzusetzen mit einer Pflicht zur Renovierung.


Praxis: Wohnungsübergabe und Mängel

Bei der Wohnungsübergabe ist es ratsam, einen Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem alle Mängel und Zustände dokumentiert werden. Dies dient dazu, Streitigkeiten nach dem Auszug zu vermeiden. Wichtig ist, dass keine neuen Verpflichtungen in diesem Protokoll formuliert werden. Es sollte lediglich eine objektive Beschreibung enthalten.

Zum Beispiel: Wenn im Treppenhaus Risse in der Wand oder Schäden an der Fassade auftreten, müssen diese vom Vermieter beheben, da sie nicht unter die Pflichten des Mieters fallen. Kratzer im Fußboden oder leichte Verfärbungen hingegen sind normale Abnutzungen, die der Vermieter hinnehmen muss.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Renovierungspflicht beim Auszug hängt stark von der Vertragslage und dem Zustand der Wohnung ab. Eine generelle Verpflichtung zum Streichen, Tapezieren oder Renovieren von Treppenhäusern ist nicht gegeben, es sei denn, sie ist konkret und rechtssicher im Mietvertrag formuliert.

Mieter:innen sind nur dann verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn es tatsächlich notwendig ist und der Zustand der Wohnung es erfordert. Bauliche Arbeiten an Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäusern fallen meist in die Verantwortung des Vermieters. Sie können vom Mieter:in nur dann verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag klar und individuell formuliert ist.

Es ist daher stets empfehlenswert, den Mietvertrag auf Renovierungsklauseln zu prüfen, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten ist es sinnvoll, sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden.


Quellen

  1. Wohnungsübergabe: Streichen, Renovieren, Besenrein
  2. BGH-Urteile zur Renovierung bei Auszug
  3. Mieterbund-Informationen zum Mietrecht

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