Renovierungskosten steuerlich absetzen: Was Eigenheimbesitzer und Vermieter wissen müssen

Renovierungen sind ein fester Bestandteil im Leben vieler Immobilienbesitzer. Ob es um einen neuen Farbanstrich, die Modernisierung eines Badezimmers oder die Dämmung der Fassade geht – Investitionen in die Immobilie sind meist notwendig, um die Wohnqualität zu verbessern oder den Zustand der Immobilie zu erhalten. Doch viele Eigentümer wissen nicht, dass sie einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend machen können. Ob die Kosten direkt von der Einkommensteuer abgesetzt werden oder über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, ob die Immobilie selbstgenutzt wird oder vermietet ist. Dieser Artikel gibt einen detaillierten Überblick über die steuerrechtlichen Möglichkeiten, Renovierungskosten abzusetzen, wobei ausschließlich auf Informationen zurückgegriffen wird, die in den bereitgestellten Quellen enthalten sind.

Die Grundlagen: Steuerliche Absetzbarkeit von Renovierungskosten

Um Renovierungskosten steuerlich abzusetzen, ist es zunächst wichtig zu verstehen, dass das Finanzamt zwischen zwei Arten von Investitionen unterscheidet: Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen.

Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die lediglich den Erhalt des Gebäudes oder der Einrichtung im ursprünglichen Zustand gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise die Sanierung von Dachdurchdringungen, der Austausch von Fensterdichtungen oder die Erneuerung von Bodenbelägen. Solche Maßnahmen dienen nicht der Wertsteigerung der Immobilie, sondern lediglich ihrer Erhaltung. Diese Kosten können in der Regel vollständig und sofort steuerlich abgesetzt werden, da sie als Werbungskosten gelten.

Herstellungsaufwendungen hingegen sind Investitionen, die den Wert der Immobilie dauerhaft erhöhen. Dazu zählt beispielsweise der Bau eines Anbaus oder eine umfassende Modernisierung des Badezimmers, die die Funktion oder Ästhetik der Immobilie erheblich verändert. Solche Kosten dürfen nicht in voller Höhe und unmittelbar abgesetzt werden, sondern müssen über eine bestimmte Anzahl von Jahren verzinslich abgeschrieben werden. In der Regel erfolgt dies über 50 Jahre, wobei die genaue Abschreibungsdauer von der Art der Investition und den Vorgaben des Finanzamts abhängt.

Steuerliche Absetzbarkeit bei selbstgenutzten Immobilien

Für Eigentümer, die in ihrer eigenen Immobilie wohnen, sind die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung von Renovierungskosten eingeschränkter als bei vermieteten Objekten. Allerdings gibt es auch hier einige Vorteile, die es zu berücksichtigen gilt.

Handwerkerrechnung: Steuerermäßigung für Renovierungsarbeiten

Wenn Renovierungsarbeiten an einer selbstgenutzten Immobilie durch ein Handwerksunternehmen durchgeführt werden, kann der Eigentümer bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen. Dies gilt für alle Renovierungsmaßnahmen, die innerhalb eines inländischen Haushalts durchgeführt werden. Die maximale Höhe des steuerlich abzugsfähigen Betrags beträgt 6.000 Euro pro Jahr, was bedeutet, dass bis zu 1.200 Euro Steuern sparen können.

Zu dieser Regelung zählen beispielsweise die Erneuerung von Bodenbelägen, Badezimmermodernisierungen oder der Austausch von Fenstern. Die steuerliche Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für die Arbeitskosten, nicht für die Kosten für Material. Fahrt- und Maschinenkosten sowie anteilige Mehrwertsteuer sind hingegen mit einberechnet.

Ein weiteres Beispiel für steuerlich abzugsfähige Kosten sind haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Gärtnerarbeiten, Schornsteinfegerdienste oder Reinigungsdienste. Auch hier kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent geltend gemacht werden. Die maximale Summe beträgt hier 4.000 Euro pro Jahr, was bedeutet, dass bis zu 800 Euro Steuern eingespart werden können.

Einschränkungen und Voraussetzungen

Es gibt einige wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Renovierungskosten steuerlich abgesetzt werden können:

  • Die Arbeiten müssen in oder an einem deutschen Privathaushalt durchgeführt worden sein.
  • Die Kosten müssen für Handwerkerleistungen anfallen, also für die Arbeit des Handwerkers selbst, nicht für Material.
  • Die Arbeiten müssen zum Erhalt der Immobilie beitragen, also nicht lediglich der Wertsteigerung dienen.
  • Bei Renovierungen, die bereits mit einem zinsgünstigen Darlehen oder einem öffentlichen Zuschuss finanziert wurden, ist keine Steuerermäßigung mehr möglich.

Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass die Steuerermäßigung nur einmal pro Jahr und pro Haushalt gewährt wird. Ehepaare, Lebenspartner oder Familien können die Regelung also nur gemeinsam oder getrennt einmal jährlich nutzen.

Steuerliche Absetzbarkeit bei vermieteten Immobilien

Vermieter haben im Gegensatz zu Eigentümern, die in ihrer eigenen Immobilie wohnen, deutlich bessere Möglichkeiten, Renovierungskosten steuerlich abzusetzen. Im steuerrechtlichen Sinne handelt es sich bei Investitionen in vermietete Immobilien um Werbungskosten, die unmittelbar und in voller Höhe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können.

Erhaltungsaufwendungen: Sofortiger Abzug

Wenn Renovierungen und Modernisierungen lediglich den Erhalt der Immobilie gewährleisten, können die anfallenden Kosten vollständig und ohne zeitliche Verzögerung als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Renovierungen klein (z. B. Wände streichen, Dachdurchdringung beheben) oder umfangreicher (z. B. Austausch von Fenstern, Fassadendämmung) sind.

Einige Beispiele für steuerlich abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sind:

  • Austausch von defekten Fenstern
  • Sanierung von Dachdurchdringungen
  • Erneuerung von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen)
  • Wartung und Reparaturen an Elektroanlagen

Diese Kosten können in der Steuererklärung unter Erhaltungsaufwendungen erfasst werden und tragen so dazu bei, die steuerliche Einkunft aus der Vermietung zu reduzieren.

Herstellungsaufwendungen: Absetzung über mehrere Jahre

Wenn Renovierungsmaßnahmen den Wert der Immobilie dauerhaft erhöhen, wie beispielsweise der Bau eines Anbaus oder eine umfassende Modernisierung des Badezimmers, handelt es sich um Herstellungsaufwendungen. Solche Investitionen müssen nicht in voller Höhe im Jahr der Ausführung abgesetzt werden, sondern müssen über mehrere Jahre verzinslich abgeschrieben werden. In der Regel erfolgt dies über einen Zeitraum von 50 Jahren, wobei die genaue Abschreibungsdauer von der Art der Investition und den Vorgaben des Finanzamts abhängt.

Diese Kosten müssen in der Steuererklärung unter dem Abschnitt Absetzung für Abnutzung (AfA) erfasst werden. Hierbei ist es wichtig, die genaue Dauer der Abschreibung sowie die Höhe der jährlichen Abschreibungskosten korrekt zu berechnen.

Wichtige Tipps für die Steuererklärung

Um Renovierungskosten korrekt in der Steuererklärung zu erfassen, ist es wichtig, die Kosten ordnungsgemäß zu ordnen und in die richtigen Kategorien einzutragen. Dazu sind folgende Schritte empfehlenswert:

  1. Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen: Ist die Renovierung lediglich zum Erhalt der Immobilie erforderlich, kann sie als Werbungskosten abgesetzt werden. Handelt es sich um eine Wertsteigerung, sind die Kosten über mehrere Jahre abzuschreiben.
  2. Korrekte Dokumentation der Rechnungen: Alle Rechnungen für Renovierungsarbeiten sollten detailliert über die Art der Leistung, die Arbeitskosten, Materialkosten und Mehrwertsteuer informieren. Es ist wichtig, Materialkosten von Arbeitskosten klar zu trennen, da nur die Arbeitskosten steuerlich abzugsfähig sind.
  3. Nutzung von Steuer-Software: Professionelle Steuer-Software wie WISO Steuer kann dabei helfen, die Kosten korrekt einzuordnen und in der Steuererklärung zu erfassen. Diese Software fragt die nötigen Angaben Schritt für Schritt ab und hilft bei der Zuordnung der Kosten zu den richtigen Bereichen.

Denkmalschutz und steuerliche Absetzbarkeit

Bei Renovierungen in denkmalgeschützten Immobilien gelten zusätzliche Voraussetzungen. Solche Sanierungsarbeiten müssen vor der Ausführung mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen werden. Nur wenn die Behörde den geplanten Restaurierungen zustimmt, wird eine Denkmalbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist.

Die Sanierung muss außerdem die historische Substanz des Gebäudes erhalten und darf nicht in einer Weise erfolgen, die den ursprünglichen Charakter der Immobilie verändert. Sofern die Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, um die Immobilie zu erhalten, können die entstandenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit

Renovierungen können nicht nur die Wohnqualität steigern oder den Wert einer Immobilie erhöhen, sondern auch steuerlich vorteilhaft genutzt werden. Sowohl Eigentümer, die in ihrer eigenen Immobilie wohnen, als auch Vermieter können von dieser Möglichkeit profitieren – allerdings mit unterschiedlichen Regelungen. Bei selbstgenutzten Immobilien sind Renovierungskosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr steuerlich abzugsfähig, wobei lediglich die Arbeitskosten in Betracht gezogen werden. Bei vermieteten Immobilien können hingegen alle Renovierungskosten, soweit sie zum Erhalt der Immobilie beitragen, in voller Höhe und sofort abgesetzt werden. Bei Wertsteigerungen hingegen müssen die Kosten über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Es ist daher ratsam, sich bei der Planung von Renovierungen über die steuerrechtlichen Möglichkeiten und Einschränkungen zu informieren und die Kosten ordnungsgemäß zu dokumentieren. Professionelle Steuer-Software oder der Rat eines Steuerberaters kann dabei hilfreich sein, um die steuerliche Absetzbarkeit optimal zu nutzen.

Quellen

  1. BÜHl Steuer Ratgeber – Renovierung steuerlich absetzbar
  2. Verein für Leasing und Hypothekenzinsen – Renovierungskosten für vermietete Immobilien absetzen
  3. IHK Stuttgart – Handwerkerrechnung
  4. Das Baudenkmal – Steuerabsetzung bei Sanierung
  5. Handwerkskammer Reutlingen – Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

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