Einleitung
Im Rahmen der nationalen Klimaschutzziele hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Vorgaben und Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen an Wohngebäuden aktualisiert. Besonders wichtig ist das BMF-Schreiben vom 21. August 2025, das zahlreiche Änderungen und Präzisierungen enthält und für Eigentümer:innen sowie Fachunternehmen relevante Informationen zu förderfähigen Maßnahmen bereitstellt. Die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ist dabei ein zentraler Anreiz für energetische Modernisierungen, wobei die Voraussetzungen, Fristen und Begünstigungen enger definiert und in Teilen erweitert wurden.
Dieser Artikel verschafft einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Änderungen und Fristen im BMF-Schreiben zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der förderfähigen Arbeiten, der Formalitäten für die Steuerermäßigung, der Rechnungsgestellung und der Fristen, innerhalb derer Förderungen geltend gemacht werden können.
Einordnung der Steuerermäßigung zur energetischen Sanierung
Rechtliche Grundlagen und Zweck der Förderung
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen beruht auf § 35c EStG und wurde erstmals im Jahr 2020 eingeführt. Ziel dieses Fördermechanismus ist es, Eigentümer:innen von Wohngebäuden zu unterstützen, die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, um den Energieverbrauch und damit den CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Im Gegensatz zur Steuermindlung nach § 35a EStG konzentriert sich die Förderung unter § 35c ausschließlich auf Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden.
Die Steuerermäßigung ist progressionsunabhängig zu gewähren, wobei die Förderung jeweils auf eine Höchstsumme begrenzt ist. Im Jahr der Abschluss der Maßnahme und im ersten darauf folgenden Jahr können jeweils 7 % der förderfähigen Aufwendungen angerechnet werden (höchstens 14.000 € pro Jahr), im zweiten darauf folgenden Jahr 6 % (höchstens 12.000 €). Insgesamt kann mit einer Steuerermäßigung von bis zu 20 % der begünstigten Aufwendungen (max. 40.000 €) gerechnet werden.
Zielgruppe und Fristen für die Geltendmachung
Förderung nach § 35c EStG ist vorbehaltlich der Voraussetzungen für vor dem 31. Dezember 2029 abgeschlossene Sanierungsmaßnahmen vorgesehen. Das Fristende ist für Eigentümer:innen besonders relevant, da Maßnahmen, die danach abgeschlossen werden, nicht mehr förderfähig sind. Ebenso hängt die Steuerermäßigung davon ab, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist.
Eingeführte und erweiterte förderfähige Maßnahmen
Neue begünstigte Maßnahmen nach BMF-Schreiben vom 21. August 2025
Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2025 hat den Förderkatalog energetischer Sanierungsmaßnahmen deutlich erweitert. Mit dieser Erweiterung sollen Eigentümer:innen über zusätzliche Optionen beleuchtet werden, um Gebäude energetisch nachhaltig zu sanieren.
Zu den neuen Maßnahmen gehören:
Sommerlicher Wärmeschutz: beispielsweise der Erstinstallation oder Ersatz außenliegender Sonnenschutzsysteme.
Energetische Maßnahmen an Gebäudeteilen: Sanierungen an Anbauten, Dachgauben und Erweiterungen bestehender Gebäude sowie an Nebenräumen wie Keller, Abstellräumen und Garagen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen der Sanierung des Hauptgebäudes durchgeführt werden.
Digitale Systeme zur Energieoptimierung: Installation und Erweiterung von Systemen zur Energiesteuerung, etwa von Smart-Home-Lösungen, die Verbrauchsdaten analysieren und automatisiert reduzieren.
Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung: Installation oder Optimierung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, die zur Reduzierung von Energiekosten und besseren Wärmeausnutzung beitragen.
Erneuerbare Heiztechnologien: Insbesondere wasserstofffähige Heiztechnologien, innovative Hybridlösungen mit erneuerbarer Komponente, sowie moderne Brennstoffzellen- und Wärmepumpensysteme werden als förderfähig anerkannt.
Provisorische Heiztechnik: Für maximal ein Jahr sind vorübergehend eingesetzte Heizsysteme förderfähig, wenn die Hauptheizung ausfällt.
Diese Neuerungen reflektieren die zunehmende Notwendigkeit, Energiesysteme moderner und vernetzter zu gestalten. Sie ermöglichen zudem eine breitere Anwendbarkeit der Steuerermäßigung bei verschiedenen Sanierungsszenarien.
Ausgeschlossene Maßnahmen: Die Förderung für Gasheizungen fiel weg
Im BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (aktualisiert 2024) wurde bereits klargestellt, dass Gasheizungen nicht mehr als förderfähige Komponenten anerkannt sind. Dies ist ein deutlicher Hinweis seitens der Politik und Finanzbehörde, dass zukünftige Energiequellen aus erneuerbaren Energien und effizienteren Systemen abgedeckt werden.
Voraussetzungen und Pflichten für die Steuerermäßigung
Dauer der Eigentümerschaft und Nutzung
Die Steuerermäßigung ist für Eigentümer:innen, die ihr Gebäude selbst nutzen (selbstbewohntes Objekt), vorgesehen. Die Eigentümer:innen müssen über die notwendigen Berechtigungen verfügen – also bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer:innen sein. Nießbrauchsberechtigte, also Personen, die ein Gebäude in Gebrauch und Nutzung halten, aber nicht offiziell Eigentümer:innen in rechtlicher Hinsicht sind, erhalten keine Steuerermäßigung (Rz. 9 BMF-Schreiben).
Bescheinigung und Rechnung: Notwendige Nachweispflichten
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist die Erstellung einer Bescheinigung nach amtlichem Muster. Nach § 35c EStG muss diese Bescheinigung entweder vom ausführenden Fachunternehmen oder von einer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) qualifizierten Person ausgestellt werden.
Die Bescheinigungen, die ab 2025 für Maßnahmen herangezogen werden dürfen, wurden in einem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 aktualisiert. Ein zentrales Dokument ist dabei die Musterbescheinigung, die in PDF- und Word-Format für Praktiker:innen zur Verfügung steht.
Zusätzlich zur Bescheinigung ist auch eine Rechnung des Fachunternehmens notwendig. Diese muss bestimmte Kriterien erfüllen:
- Die Rechnung muss im Deutschen ausgedruckt und ausgestellt sein.
- Sie muss nachweisen, dass die Maßnahme an dem begünstigten Objekt (Adresse) durchgeführt wurde.
- Sie muss die Arbeitsleistung des Unternehmen und die Kosten der Installation beinhalten.
- Die Zahlung des Steuerpflichtigen muss auf das Konto des ausführenden Unternehmens erfolgt sein (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).
Eine Einzahlung per Online-Überweisung gilt als nachweisbar, sofern der Buchungsnachweis beigefügt wird, der die Abrechnung eindeutig ausweist.
Verzicht auf Doppelte Steuervorteile
Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die auch als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Ebenso ist bei Steuervorteilen nach § 10f EStG oder § 35a EStG keine gleichzeitige Anrechnung nach § 35c EStG mehr möglich. Öffentlich geförderte Maßnahmen, bei denen zinsgünstige Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden, sind ebenfalls von der Steuerermäßigung nach § 35c ausgenommen.
Korrekturen und Nachweiserleichterungen: Neuerungen seit 2024
Einheitliches Bescheinigungsmuster 2025
Am 23. Dezember 2024 wurden die Muster für die Bescheinigung vereinheitlicht und für verschiedene Maßnahmen ab dem Jahr 2025 in einem einheitlichen Format angeboten. Dies dient der Standardisierung und erleichtert sowohl Fachleute als auch Eigentümer:innen das Verständnis und die Einhaltung der formalen Pflichten. Im Anhang des Schreibens finden sich auch erklärende und übersichtliche Beispiele für Szenarien wie Erbfälle, vorweggenommene Erbfolgen, sowie die Situation bei Wohnungseigentümergemeinschaften.
Erleichterung bei Heizungsanlagen
Die Finanzverwaltung hat in diesem BMF-Schreiben die Nachweispflichten für moderne Heizungsanlagen wie Wärmepumpen oder Brennstoffzellen nochmals klargestellt. Insbesondere bei energieintensiven Sanierungen wurden Hydraulisch abgeglichene Systeme und deren dazugehörige Dokumente in den Fokus gestellt.
Einbindung von Dritten: BAFA-Listen
Die Anlagen in den BMF-Schreiben legen fest, welche Energieeinsparmaßnahmen den Mindestanforderungen genügen und damit förderfähig sind. Hier werden im Schreiben vom 23.12.2024 auch beispielhaft BAFA-Listen angeboten. Auf diese Listen können sich die ausführenden Unternehmen und Energieberater verweisen, falls sie die notwendigen Nachweise über die Einhaltung von Mindestanforderungen belegen.
Fristen, Vorbereitung und Planungshinweise
Maximale Förderfrist bis 2029
Die Steuerermäßigung gilt als vorübergehende Förderung, die zeitlich befristet ist. Nach den aktuellen Vorgaben kann die Steuerermäßigung nur für Sanierungsmaßnahmen geltend gemacht werden, die vor dem 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Eigentümer:innen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre geplanten Maßnahmen in dieser Förderperiode liegen. Sonst drohen volle Energiekosten und keine Entlastung mehr durch Steuerermäßigung.
Zeitliche Abwicklung von Bauvorhaben
Es gibt drei relevante Phasen zur Bestimmung des Maßnahmenbeginns, je nach Art des Projekts:
- Genehmigungsbedürftige Bauvorhaben: Beginn markiert der Tag des ersten Bauantrags bei der zuständigen Baubehörde.
- Anzeigepflichtige, aber nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben: Beginn ist der Tag, an dem die Unterlagen in der zuständigen Behörde eingegangen sind.
- Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben (z. B. kleine Modernisierungen): Maßnahmenbeginn ist der Tag, an dem die Bauarbeiten tatsächlich anlaufen.
Diese Definition ist entscheidend, um festzustellen, ob die förderfähigen Sanierungen in das relevante Zeitfenster fallen.
Abwicklung und Verwaltung der Förderung
Für Sanierungen, die in mehreren Phasen abgeschlossen werden (z. B. Dämmung im Jahr 2025, neue Heizung im Jahr 2026), hilft die Aufteilung der Steuerermäßigung in mehrere Jahre. Wichtig hierbei ist jedoch, dass jede Phase einzeln nachgewiesen wird und die Formalitäten der Bescheinigung eingehalten werden.
Fazit
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist für Eigentümer:innen von Altbauten mit weitreichenden Vorteilen verbunden. Die aktuelle Entwicklung im BMF-Schreiben von 2025 zeigt, wie sehr die Politik und Finanzverwaltung den Klimaschutz vorantreiben und wie der Fokus mehr und mehr auf erneuerbare Energien sowie digitale Energieoptimierungen liegt. Zudem ist die Nachweispflicht für förderfähige Maßnahmen klar definiert, wodurch Missverständnisse vorgezogen sind.
Aber Vorsicht: Die Förderung ist zeitlich begrenzt. Wer bis 2029 keine Sanierung angeregt und durchgeführt hat, verliert die Möglichkeit, von steuerlichen Entlastungen zu profitieren. Zudem sind die Voraussetzungen an die Rechnung, an die Bescheinigung sowie an die Eigentümerschaft streng formuliert.
Daher ist eine frühzeitige Planung, eine intensive Recherche zu förderfähigen Maßnahmen und vor allem die Einhaltung der formalen Vorgaben für Bauherren:innen zentral, um von der Steuerermäßigung für energetische Sanierungen zu profitieren und somit den Übergang zu einem energieeffizienten Wohnraum zu ermöglichen.
Quellen
- ecovis-rts.de – Energetische Gebäudesanierung 2025
- deubner-steuern.de – BMF-Vorgaben energetische Sanierung
- cts-steuerberatung.de – Steuernovitäten zur energetischen Sanierung
- sis-verlag.de – Steuerermäßigung bei energetischer Gebäudesanierung
- finanzamt-muenchen.de – Energetische Sanierung, §35c EStG
- nwb.de – Verwaltungsvorschriften erläutert