Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen ist ein zentraler Bestandteil der staatlichen Unterstützung für den Klimaschutz und die Modernisierung bestehender Gebäude. Mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben vom 21. August 2025 und den aktuellen Regelungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind die Fördervoraussetzungen präziser und vielfältiger geworden. Diese Veränderungen bieten neuen Spielraum für Eigentümer, Handwerker und Energieberater, bieten aber auch neue Herausforderungen in Bezug auf Planung, Dokumentation und Voraussetzungen.
Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungen im Jahr 2025. Anhand der neuesten Verlautbarungen aus den Fachstellen werden gängige Fragen beantwortet, Voraussetzungen erläutert und relevante Änderungen hervorgehoben. Ziel ist es, eine klare und praxisnahe Orientierung zu bieten, um Eigentümer optimal über ihre Möglichkeiten zu informieren.
Was ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen?
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen beruht auf § 35c EStG (Einkommensteuergesetz). Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden können nach Abschluss bestimmter energetischer Maßnahmen einen steuerlichen Abzug geltend machen. Die Förderung wird über drei Jahre verteilt, und der maximale Abzug beträgt insgesamt 40.000 Euro je Objekt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Förderung ist unabhängig von anderen staatlichen Zuschüssen und Krediten erhältlich, bietet aber auch eine wertvolle Ergänzung, wenn die Kosten einer Sanierung über den Rahmen der BEG oder KfW-Förderung hinausgehen. Die steuerliche Förderung wird über die Steuererklärung geltend gemacht und direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
Das BMF-Schreiben vom 21. August 2025 hat den Förderkatalog erweitert, sodass eine Vielzahl neuer Maßnahmen nun begünstigt sind. Folgende Maßnahmen sind unter anderem förderfähig:
- Sommerlicher Wärmeschutz, z. B. durch den Einbau oder den Ersatz von außenliegendem Sonnenschutz
- Dämmmaßnahmen an Wänden, Dächern, Geschossdecken, Kellern und Außenflächen
- Erneuerung von Fenstern und Türen, insbesondere mit hohem Wärmeschutz
- Heizungsmodernisierung, z. B. durch den Einbau wasserstofffähiger Heizungen, Brennstoffzellen oder Wärmepumpensysteme
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- Digitale Systeme zur Energiesteuerung und -optimierung
- Energetische Maßnahmen an Anbauten, Dachgauben, Erweiterungen und Nebenräumen, sofern sie im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauptgebäudes stehen
- Provisorische Heiztechnik für maximal ein Jahr, wenn die Hauptheizung ausfällt
Zu den neuen Punkten gehören auch Umfeldmaßnahmen, wie der Gerüstbau, die Entsorgung von Baustoffen oder die Wiederherstellung von Oberflächen, sofern sie direkt mit einer förderfähigen Maßnahme verbunden sind.
Wie ist die steuerliche Förderung verteilt?
Die steuerliche Förderung wird über drei Veranlagungszeiträume verteilt:
- 1. Jahr: 7 % der förderfähigen Aufwendungen, maximal 14.000 Euro
- 2. Jahr: 7 % der förderfähigen Aufwendungen, maximal 14.000 Euro
- 3. Jahr: 6 % der förderfähigen Aufwendungen, maximal 12.000 Euro
Insgesamt kann der steuerliche Abzug also bis zu 40.000 Euro betragen. Diese Beträge sind objektbezogen, d. h. sie gelten pro Gebäudeobjekt. Für mehrere Objekte ist die Förderung wiederholt geltend zu machen.
Welche Voraussetzungen gelten?
Um von der steuerlichen Förderung profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein.
- Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
- Die Maßnahme muss energetisch sinnvoll sein und bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen.
- Die Kosten für die Maßnahme müssen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Die Teilrechnungen der Maßnahme müssen vor der Geltendmachung beglichen sein.
- Doppelförderungen (z. B. mit anderen staatlichen Zuschüssen) sind ausgeschlossen.
Wie hoch sind die Maximalkosten?
Die steuerliche Förderung kann bis zu 200.000 Euro an förderfähigen Kosten umfassen. Dieser Betrag bezieht sich auf die Gesamtkosten der Maßnahme, die über drei Jahre verteilt abgesetzt werden können. Der maximale steuerliche Abzug beträgt insgesamt 40.000 Euro, unabhängig von der Höhe der Aufwendungen, solange die Kosten unter 200.000 Euro liegen.
Wie hoch sind die Förderbeträge bei Einzelmaßnahmen?
Die Förderbeträge sind gestaffelt:
- 7 % der Aufwendungen im ersten und zweiten Jahr
- 6 % im dritten Jahr
Bei einer Sanierung mit insgesamt 100.000 Euro an förderfähigen Kosten wären das:
- 1. Jahr: 7.000 Euro
- 2. Jahr: 7.000 Euro
- 3. Jahr: 6.000 Euro
Gesamteinsparung: 20.000 Euro
Welche Rolle spielt der Energieberater?
Der Energieberater spielt eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Förderung. Seine Leistungen können bis zu 50 % der Kosten steuerlich abgesetzt werden, sofern sie im Jahr der Maßnahme erbracht werden. Allerdings ist zu beachten:
- Die Beratung muss vor oder während der Sanierung erfolgen.
- Sie muss direkt mit der Maßnahme verbunden sein.
- Es ist kein Energieberater notwendig, um die steuerliche Förderung zu erhalten, aber sein Einbezug kann steuerliche Vorteile mit sich bringen.
- Die Leistungen müssen nachweislich erbracht werden und in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Bei Doppelförderungen (z. B. durch BEG oder KfW) verliert die steuerliche Förderung der Beratungskosten ihre Wirkung.
Was gilt für Leerstand und Nutzung?
Leerstand ist nun ausdrücklich unschädlich, wenn er im Zusammenhang mit der geplanten Eigennutzung steht. Das bedeutet, dass ein Gebäude, das vor der Sanierung leer stand, nach Abschluss der Maßnahmen selbst genutzt werden kann, ohne dass die steuerliche Förderung eingeschränkt wird.
Wichtige Einschränkungen gelten jedoch für:
- Unentgeltliche Überlassung an Kinder: Diese bleibt begünstigt, sofern die Sanierung im Interesse des Eigentümers erfolgt.
- Rechte Dritter (z. B. Wohnrechte oder Vermächtnisse): Diese führen zu Kürzungen der Steuerermäßigung für den entsprechenden Teil des Hauses.
Was gilt bei Mieteinnahmen?
Wenn das Gebäude nach der Sanierung vermietet wird, gilt eine Grenze für die Mieteinnahmen. Übersteigen diese eine bestimmte Schwelle, kommt es zu anteiligen Kürzungen der Förderung. Die genaue Höhe der Grenze hängt von den individuellen Umständen ab und ist in der Steuererklärung zu berechnen.
Wie hoch ist die Förderung für Baubegleitung?
Die Baubegleitung durch einen Energieberater ist bis zu 50 % steuerlich absetzbar, sofern sie im Jahr der Maßnahme erfolgt. Dies gilt jedoch nur, wenn keine anderen Förderungen für die Beratung existieren. Bei Doppelförderungen (z. B. durch BEG oder KfW) ist die steuerliche Förderung der Baubegleitung ausgeschlossen.
Gibt es regionale Förderprogramme?
Ja, viele Bundesländer bieten eigene Förderprogramme an, die mit der steuerlichen Förderung kombinierbar sind. Diese Programme sind oft flexibler in der Antragstellung und können zusätzliche Vorteile bieten. Beispiele:
- Tilgungszuschüsse, die den Kreditbetrag reduzieren
- Zinsgutschriften, die die Kreditkosten senken
- Einmalige Zuschüsse für Einzelmaßnahmen
Regionale Programme sind oft über die Förderbanken der Bundesländer oder lokale Kommunen zu beantragen und können zusätzlich zu den Bundesprogrammen genutzt werden.
Wie funktioniert die Kombination mit anderen Förderungen?
Die steuerliche Förderung kann unabhängig von anderen staatlichen Zuschüssen oder Krediten genutzt werden. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Kosten einer Sanierung die Kostenobergrenzen anderer Programme überschreiten.
Es gibt jedoch wichtige Einschränkungen:
- Doppelförderungen sind nicht erlaubt. Das bedeutet, dass keine Maßnahme doppelt gefördert werden darf.
- Wenn eine Maßnahme bereits durch BEG oder KfW gefördert wurde, kann die steuerliche Förderung nicht mehr geltend gemacht werden.
- Energieberatungen, die bereits durch andere Programme gefördert wurden, können nicht zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
Was gilt für die Beantragung?
Die Beantragung der steuerlichen Förderung erfolgt über die Steuererklärung. Die relevanten Dokumente müssen vor der Geltendmachung vorliegen und in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ der Steuererklärung abgelegt werden.
Zu den notwendigen Dokumenten gehören:
- Bescheinigungen des Fachunternehmens
- Rechnungen mit Einzeldarstellung der förderfähigen Maßnahme
- Energieberatungsdokumentationen (sofern anwendbar)
- Baugenehmigungen (bei baulichen Änderungen)
- Dokumente zur Energieeffizienz (z. B. Nachweis der Energieklasse)
Welche Zeiträume gelten für die Geltendmachung?
Die steuerliche Förderung kann erst nach Abschluss der Maßnahme geltend gemacht werden. Dies bedeutet:
- Die Maßnahme muss vollständig umgesetzt sein.
- Alle Teilrechnungen müssen beglichen sein.
- Die Beantragung erfolgt in der Steuererklärung des Veranlagungszeitraums, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde.
- Die Förderung ist über drei Jahre verteilt, wobei der erste Abzug im Jahr der Maßnahme erfolgt.
Was ist bei der Dokumentation zu beachten?
Die Dokumentation ist entscheidend für die steuerliche Geltendmachung. Es gelten folgende Anforderungen:
- Alle Rechnungen müssen detailliert und nachvollziehbar sein.
- Energetische Maßnahmen müssen klar identifizierbar sein.
- Eigenleistungen müssen nicht berücksichtigt werden.
- Nicht förderfähige Kosten müssen ausdrücklich getrennt werden.
- Begleitdokumente wie Energieberatungsgutachten müssen vollständig und eindeutig sein.
Wie steht es um die Finanzierung?
Die steuerliche Förderung ist keine Finanzierung im herkömmlichen Sinne, sondern eine steuerliche Erleichterung. Das bedeutet, dass Eigentümer die Kosten einer Sanierung zunächst selbst tragen müssen, aber diese später steuerlich absetzen können.
Für Eigentümer, die Finanzierungssicherheit benötigen, sind zusätzliche Kredit- und Zuschussprogramme wie die BEG oder KfW sinnvoll. Diese Programme sind oft mit der steuerlichen Förderung kombinierbar und bieten zusätzliche Unterstützung.
Was gilt für die Antragstellung bei der BEG?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein eigenständiges Förderprogramm, das vor Beginn der Maßnahme beantragt werden muss. Sie ist unabhängig von der steuerlichen Förderung und kann diese ergänzen.
Die BEG wird in mehreren Varianten angeboten:
- Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Heizungstausch (BEG HT)
- Effizienzhaus (BEG EFH)
- Gebäudetechnik (BEG GT)
Je nach Maßnahme und Zielsetzung ist eine andere Form der BEG anwendbar. Die Antragstellung erfolgt über das BAFA-Portal oder über die KfW, abhängig von der Art der Maßnahme.
Was gilt für die KfW-Förderprogramme?
Die KfW bietet mehrere Kredit- und Zuschussprogramme für die energetische Sanierung an. Diese Programme sind meist mit der steuerlichen Förderung kombinierbar, bieten aber eigene Voraussetzungen:
- KfW 261 – Sanierung zum Effizienzhaus: Für umfassende Sanierungen bis hin zum KfW-Effizienzhaus
- KfW 358 – Ergänzungskredit: Für Maßnahmen, die nicht in der BEG enthalten sind
- KfW 430 – Tilgungszuschuss: Für besonders energieeffiziente Maßnahmen
Die KfW-Programme sind über die Hausbank oder einen Finanzierungsvermittler zu beantragen und müssen vor Beginn der Sanierung genehmigt werden.
Was ist bei der Kombination von BEG und steuerlicher Förderung zu beachten?
Die Kombination von BEG und steuerlicher Förderung ist prinzipiell erlaubt, es gelten jedoch folgende Punkte:
- Doppelförderungen sind nicht erlaubt. Das bedeutet, dass keine Maßnahme doppelt gefördert werden darf.
- Die steuerliche Förderung kann nur genutzt werden, wenn die BEG-Maßnahme nicht bereits gefördert wurde.
- Energieberatungen, die durch die BEG gefördert wurden, können nicht zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
- Es ist sinnvoll, die Reihenfolge der Förderungen zu planen, um zusätzliche Vorteile zu nutzen.
Was gilt für die Bearbeitung der Anträge?
Die Bearbeitung von Anträgen für BEG oder KfW erfolgt über Online-Portale. Eigentümer können den Bearbeitungsstatus direkt einsehen und dokumentieren.
Für die steuerliche Förderung ist kein Online-Portal nötig. Die Beantragung erfolgt über die Steuererklärung, weshalb es wichtig ist, alle Dokumente vorab zu sammeln.
Was ist bei der Planung zu beachten?
Die Planung ist entscheidend für den Erfolg der steuerlichen Förderung. Wichtige Punkte sind:
- Fachplanung: Die Maßnahme muss von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden.
- Dokumentation: Alle Dokumente müssen vollständig und nachvollziehbar sein.
- Voraussetzungen prüfen: Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein, und die Maßnahme muss technische Mindestanforderungen erfüllen.
- Finanzierung planen: Die Kosten müssen vor Abschluss der Maßnahme getragen werden.
- Steuererklärung planen: Die steuerliche Geltendmachung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme, was eine frühzeitige Planung erfordert.
Fazit
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen ist ein wertvolles Instrument für Eigentümer, um Kosten zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu unterstützen. Mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben vom 21. August 2025 und den aktuellen Regelungen der BEG und KfW sind die Fördervoraussetzungen präziser, vielfältiger und praxisnäher geworden.
Eigentümer sollten die steuerliche Förderung als Ergänzung zu anderen staatlichen Zuschüssen nutzen, um maximale Vorteile zu erzielen. Dabei ist sorgfältige Planung, klare Dokumentation und rechtzeitige Beantragung entscheidend.
Quellen
- Energetische Gebäudesanierung 2025 – Das neue BMF-Schreiben
- Steuerbonus für energetische Sanierungen
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Foerderprogramm im Überblick
- Förderung der energetischen Sanierung – Steuerliche Aspekte
- Energetische Sanierung: Spartipps vom ADAC
- FAQs zur steuerlichen Förderung – Katalog des BMF