Photovoltaikanlagen und die energetische Sanierung: Steuerliche Förderung nach § 35c EStG?

Einleitung

Die energetische Sanierung von Wohngebäuden spielt eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung, bis 2030 die Treibhausgase um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Um Hauseigentümer bei solchen Maßnahmen zu unterstützen, wurde die Steuerermäßigung nach § 35c EStG eingeführt. In der Fachwelt wird jedoch intensiv diskutiert, ob auch die Installation einer Photovoltaikanlage unter diese Förderung fallen kann. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Positionen zu diesem Thema und gibt einen Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen.

§ 35c EStG: Grundlagen der energetischen Sanierung

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wurde geschaffen, um Hauseigentümer bei der Finanzierung energetischer Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu unterstützen. Die Förderung hat einen subsidiären Charakter, meaning sie kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Diese Regelung dient der Vermeidung einer Doppelförderung.

Die energetischen Maßnahmen, die unter § 35c EStG fallen, sind abschließend in § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG aufgeführt:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Wie aus dem BMF-Schreiben vom 21.8.2025 hervorgeht, ist die Liste der förderfähigen Maßnahmen zwar nicht abschließend, aber die Installation einer Photovoltaikanlage wird darin nicht als förderfähige Maßnahme aufgeführt.

Die allgemeine Position: Photovoltaikanlagen fallen nicht unter § 35c EStG

Die allgemeine Auffassung in Fachliteratur und Verwaltungspraxis ist, dass Photovoltaikanlagen nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35c EStG fallen. In den einschlägigen Kommentaren zu § 35c EStG wird diese Fragestellung kaum behandelt, und soweit ersichtlich, gibt es nur eine Ansicht, die Photovoltaikanlagen explizit nicht als förderfähig ansieht.

Die Verwaltung unterscheidet dabei klar zwischen solarer Wärmeerzeugung (Solarthermie) und Stromerzeugung (Photovoltaik). Während Solarthermieanlagen als Ergänzung der Heizungsanlage unter die Nr. 6 "Erneuerung der Heizungsanlage" fallen können, werden Photovoltaikanlagen ausdrücklich nicht als förderfähig angesehen.

Diese Position wird durch das BMF-Schreiben unterstrichen, das in der Anlage 6 zu § 1 ESanMV klarstellt, dass Photovoltaikanlagen nicht begünstigt sind. Die Begründung hierfür liegt in der unterschiedlichen Zielsetzung der Maßnahmen: Während § 35c EStG Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden fördert, dienen Photovoltaikanlagen der Stromerzeugung.

Die Ausnahme: Photovoltaikanlagen für Wärmepumpen

Trotz der allgemeinen Position gibt es eine interessante Theorie, die in Fachkreisen diskutiert wird. Professor Dr. Alois Nacke, Richter am Bundesfinanzhof (BFH), kommt in einem Aufsatz für die Fachzeitschrift "Neue Wirtschaftsbriefe" zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage in bestimmten Fällen doch nach § 35c EStG förderfähig sein könnten.

Seine Argumentation basiert darauf, dass eine Photovoltaikanlage, die speziell zur Stromversorgung einer Wärmepumpe installiert wird, als Teil einer energetischen Sanierungsmaßnahme angesehen werden könnte. In diesem Fall würde die PV-Anlage nicht nur Strom erzeugen, sondern direkt zur Erneuerung der Heizungsanlage beitragen, indem sie die Wärmepumpe mit dem notwendigen Strom versorgt.

Diese Theorie stützt sich darauf, dass eine unterstützende Stromquelle als Teil einer energetischen Maßnahme qualifiziert werden könnte, wenn sie direkt zur Erfüllung des Zwecks der energetischen Sanierung beiträgt - in diesem Fall durch die Versorgung einer effizienten Heizungsanlage.

Die Verwaltung hat in einem bestimmten Fall bereits Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage als förderungswürdig angesehen. In der Anlage zum BStBl 2021 I S. 103 wird unter Nr. 6 "Erschließung und Anschaffung der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage" PVT-Anlagen (Photovoltaik-Thermie-Module) als förderfähig beschrieben, sofern der erzeugte Strom zur überwiegenden Eigenversorgung genutzt wird und keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird.

Praktische Überlegungen und Voraussetzungen

Die Theorie, dass Photovoltaikanlagen in Verbindung mit Wärmepumpen unter § 35c EStG fallen könnten, stößt in der Praxis jedoch auf mehrere Hürden:

  1. Fachbescheinigung: Eine Steuerermäßigung wäre nur dann möglich, wenn das ausführende Fachunternehmen die Installation der Photovoltaikanlage als energetische Sanierungsmaßnahme bescheinigt. Dies ist in der Praxis oft ein Hindernis, da ausführende Handwerker häufig über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausstellung solcher Bescheinigungen verfügen müssen.

  2. Abgrenzung zur reinen Stromerzeugung: Es muss klar nachgewiesen werden, dass die PV-Anlage primär der Versorgung der Wärmepumpe dient und nicht der allgemeinen Stromerzeugung für das Gebäude. Die Abgrenzung ist oft schwierig, besonders wenn der Strom auch für andere Zwecke genutzt wird.

  3. Energiespeicher: Eine optimale Nutzung des PV-Stroms für die Wärmepumpe erfordert oft einen Wärmespeicher, in dem die überschüssige Heizwärme effizient gelagert wird, bis sie benötigt wird. Nur so kann das Maximum aus dem Photovoltaik-Strom geholt werden, bevor Überschüsse ins öffentliche Netz eingespeist werden.

  4. Rechtliche Unsicherheit: Das Bundesfinanzministerium hat sich bislang nicht offiziell zu dieser Theorie geäußert.这意味着, dass Hauseigentümer, die sich auf diese Argumentation stützen, ein gewisses rechtliches Risiko eingehen.

Gemischt genutzte Szenarien und Gebäude mit Photovoltaikanlagen

Ein interessanter Aspekt betrifft Gebäude, auf denen Photovoltaikanlagen installiert sind und mit diesen Anlagen gewerbliche Einkünfte gemäß § 35c EStG erzielt werden. Nach einem BMF-Schreiben bleibt das Wohngebäude auch in diesem Fall ein begünstigtes Objekt im Sinne des § 35c EStG, solange es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Besonders relevant ist dies bei kombinierten Maßnahmen: Wird im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage auch das Dach saniert, sind die Aufwendungen für die Dachsanierung in vollem Umfang nach § 35c EStG begünstigt. Ein anteiliger Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus der Photovoltaikanlage ist nicht zulässig, da eine Aufteilung der Kosten mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab nicht möglich ist.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn die PV-Anlage gewerbliche Einkünfte erzielt, solange das Gebäude weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Förderdauer und Nutzungszweck

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Förderdauer und die Anforderungen an die Nutzung des Gebäudes. Nach § 35c Abs. 2 EStG wird auf die Nutzung im jeweiligen Kalenderjahr abgestellt. Da der Förderzeitraum 3 Jahre beträgt, muss für eine volle Förderung in jedem Kalenderjahr das Förderobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Wird das Förderobjekt während der Förderphase - beispielsweise im dritten Kalenderjahr nach Abschluss der energetischen Sanierungsmaßnahmen - vermietet, entfällt in diesem Kalenderjahr die Förderung nach § 35c EStG.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Steuerermäßigung nur für tatsächlich selbst genutzten Wohnraum zur Verfügung steht und nicht als reine Investitionsförderung missbraucht wird.

Mehrere förderfähige Objekte

Der Steuerpflichtige kann für mehrere Objekte die Förderung geltend machen, sofern er diese tatsächlich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Dies ermöglicht es Hauseigentümern mit mehreren Immobilien, die energetische Sanierung mehrerer Gebäude steuerlich zu fördern, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Rolle des Energieberaters

Die Beauftragung eines Energieberaters ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht zwingend erforderlich. Wird jedoch ein Energieberater beauftragt, können die Kosten für die Energieberatung im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen einmalig mit 50 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dies bietet Hauseigentümern einen zusätzlichen Anreiz, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die energetische Sanierung optimal zu planen und durchzuführen.

Fazit

Die Frage, ob die Installation einer Photovoltaikanlage unter die Steuerermäßigung nach § 35c EStG fallen kann, ist rechtlich komplex und bislang nicht abschließend geklärt. Während die allgemeine Auffassung und die Verwaltungshaltung dahin gehen, dass Photovoltaikanlagen nicht als förderfähige energetische Maßnahme anzusehen sind, gibt es eine interessante Theorie, die in bestimmten Fällen - insbesondere bei Kombination mit Wärmepumpen - eine Förderung für möglich hält.

Diese Theorie wird von Professor Dr. Alois Nacke, Richter am Bundesfinanzhof, vertreten, stößt jedoch in der Praxis auf mehrere Hürden, darunter die Notwendigkeit einer entsprechenden Fachbescheinigung und die Abgrenzung zur reinen Stromerzeugung.

Hauseigentümer, die eine Photovoltaikanlage installieren möchten, sollten sich bewusst sein, dass die direkte steuerliche Förderung nach § 35c EStG fraglich ist. Bei Kombination mit einer Wärmepumpe könnte jedoch eine argumentative Basis für eine Förderung bestehen, insbesondere wenn die PV-Anlage primär der Versorgung der Wärmepumpe dient und die entsprechende Fachbescheinigung vorliegt.

Unabhängig von der Frage der direkten Förderung bietet die energetische Sanierung des Gebäudes durch andere Maßnahmen nach § 35c EStG zahlreiche Vorteile für Hausbesitzer, sowohl in finanzieller als auch in ökologischer Hinsicht. Die Installation einer Photovoltaikanlage kann zudem langfristig die Energiekosten senken und die Unabhängigkeit von Energieversorgern erhöhen.

Quellen

  1. Steuerberater Pressler - Installation einer Photovoltaikanlage: Steueranrechnung nach § 35c EStG möglich?
  2. NWB Datenbank - Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG?
  3. Haufe - Steuerermäßigung § 35c EStG für energetische Sanierungsmaßnahmen
  4. Steuerrat24 - Photovoltaikanlage: keine Begünstigung nach § 35c EStG oder doch?
  5. IVD Bundesverband - Energetische Gebäudesanierung: Neues BMF-Schreiben zu § 35c EStG

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