Einleitung
Die energetische Sanierung von Gebäuden gewinnt im Kontext des Klimaschutzes und steigender Energiekosten zunehmend an Bedeutung. Der Staat unterstützt Eigentümer von selbst genutzten Immobilien durch verschiedene Fördermaßnahmen, darunter auch eine attraktive steuerliche Förderung. Seit 2020 können Hausbesitzer durch den sogenannten Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 40.000 Euro der Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen, förderfähigen Maßnahmen und den Antragstellungprozess für diese steuerliche Förderung.
Rechtliche Grundlagen: § 35c EStG
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen basiert auf § 35c des Einkommensteuergesetzes, das im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2019 vom Bundeskabinett im Oktober 2019 beschlossen wurde. Diese Regelung ermöglicht es Eigentümern von selbst genutzten Immobilien, einen Teil ihrer Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer abzuziehen.
Die Förderung gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitraum gesetzt, um langfristig Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden zu fördern und so den Gebäudebestand in Deutschland klimafreundlicher zu gestalten.
Höhe der steuerlichen Förderung
Die steuerliche Förderung beträgt 20 Prozent der anfallenden Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen. Diese Förderung ist auf maximal 40.000 Euro pro Objekt begrenzt. Die 20 Prozent verteilen sich über drei Steuerjahre:
- Im ersten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 7 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro)
- Im zweiten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 7 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro)
- Im dritten Jahr nach Abschluss der Maßnahme: 6 Prozent der Kosten (höchstens 12.000 Euro)
Beispiel: Bei Sanierungskosten von 100.000 Euro können im ersten und zweiten Jahr jeweils 7.000 Euro (7 % von 100.000 Euro) und im dritten Jahr 6.000 Euro (6 % von 100.000 Euro) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Insgesamt ergibt das eine Steuerersparnis von 20.000 Euro über den Dreijahreszeitraum.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
Nutzung des Objekts
Die steuerliche Förderung gilt ausschließlich für selbst genutzte Häuser und Wohnungen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Es ist unschädlich, wenn Teile der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn das Objekt vermietet wird.
Alter des Gebäudes
Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens zehn Jahre alt sein. Diese Altersgrenze soll sicherstellen, dass tatsächlich Sanierungs- und nicht nur Neubaumaßnahmen gefördert werden.
Durchführung durch Fachunternehmen
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Sanierungsmaßnahmen von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachunternehmen im Sinne des § 35c EStG sind Unternehmen, die in den folgenden Gewerken tätig sind:
- Dachdecker
- Fensterbauer
- Heizungsbauer
- Isolierfachbetriebe
- Maurer
- Zimmerer
Wichtig ist, dass es sich bei der Sanierungsmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. Eigentümer dürfen also keinen fachfremden Handwerksbetrieb beauftragen. Zum Beispiel darf nur ein Heizungsfachbetrieb die Erneuerung der Heizung durchführen, nicht aber ein allgemeiner Handwerker.
Nachweispflicht
Die Durchführung der Maßnahme muss durch eine amtliche Musterbescheinigung nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen ausgestellt und muss bestimmte Informationen enthalten. Das Finanzamt erkennt die Steuerermäßigung nur an, wenn diese Bescheinigung vorgelegt wird.
Heizungsalter
Bei Maßnahmen an der Heizungsanlage gibt es eine zusätzliche Voraussetzung: Die Heizung muss zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens zwei Jahre alt sein. Diese Regelung soll verhindern, dass neu installierte Heizungen sofort wieder ausgetauscht werden.
Förderfähige Sanierungsmaßnahmen
Die steuerliche Förderung gilt ausschließlich für energetische Maßnahmen, die der Verbesserung der Energieeffizienz dienen. Folgende Maßnahmen werden explizit gefördert:
Heizungserneuerung
Die Erneuerung der Heizungsanlage wird gefördert, mit einer wichtigen Ausnahme: Öl-Heizungen werden nicht steuerlich gefördert. Gefördert werden dagegen:
- Gasheizungen mit hoher Effizienz
- Pellet- oder Hackschnitzelheizungen
- Wärmepumpen
- Solarthermieanlagen
- Blockheizkraftwerke
Dämmmaßnahmen
Die Dämmung von Bauteilen ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur energetischen Sanierung. Gefördert werden:
- Dach- und Dachflächenabdichtung
- Außenwanddämmung
- Kellerdeckendämmung
- Fenstertausch oder -modernisierung
- Außentüren
Weitere Maßnahmen
Neben den genannten Hauptmaßnahmen können auch weitere energetische Sanierungen gefördert werden, sofern sie von der KfW oder dem BAFA als förderfähig anerkannt sind. Dazu gehören unter anderem:
- Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- Photovoltaikanlagen
- Speichersysteme für erneuerbare Energien
- Maßnahme zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste
Nicht förderfähige Maßnahmen
Nicht alle Sanierungsarbeiten werden steuerlich gefördert. Folgende Maßnahmen zählen nicht zu den energetischen Sanierungen und können nicht im Rahmen des § 35c EStG geltend gemacht werden:
- Klassische Handwerksleistungen wie Malerarbeiten oder das Verlegen von Bodenbelägen
- Maßnahmen, die nicht direkt der Energieeffizienz dienen
- Reparaturarbeiten, die keine energetische Verbesserung bewirken
- Maßnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme wie KfW oder BAFA gefördert werden
Kosten für Energieberatung
Wer einen Energieberater für die Planung oder fachliche Begleitung seiner Sanierungsmaßnahme engagiert, kann 50 Prozent der Beratungskosten als Steuerermäßigung abziehen. Diese Absetzung ist vollständig im ersten Jahr der Sanierungsmaßnahme möglich.
Voraussetzung ist, dass der Berater vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Energieberater oder als Energieeffizienz-Experte der KfW zugelassen ist.
Antragstellung und Verfahren
Die steuerliche Förderung wird nicht durch einen separaten Antrag, sondern durch die jährliche Steuererklärung in Anspruch genommen. Dazu müssen die Eigentümer in den entsprechenden Steuerjahren die nachgewiesenen Sanierungskosten in ihrer Steuererklärung angeben.
Die notwendigen Nachweise umfassen:
- Rechnungen über die durchgeführten Maßnahmen
- Nachweise über die Zahlung der Rechnungen
- Die amtliche Musterbescheinigung des Fachunternehmens
Die Minderung der Einkommensteuer erfolgt insoweit, als der Steuerpflichtige im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr einen Betrag von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen (höchstens jeweils 14.000 Euro) und im zweiten folgenden Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen (höchstens 12.000 Euro) für das Objekt steuerlich geltend machen kann.
Kombination mit anderen Fördermöglichkeiten
Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG kann nicht mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden. Wer bereits Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), KfW-Zuschüsse oder BAFA-Zahlungen in Anspruch genommen hat, kann die steuerliche Förderung für dieselben Maßnahmen nicht mehr beantragen.
Diese Regelung soll eine mehrfache Förderung derselben Maßnahme verhindern und sicherstellen, dass die staatlichen Mittel optimal verteilt werden.
Besondere Regelungen
Mehrere Eigentümer
Bei mehreren Miteigentümern kann die steuerliche Absetzung der Kosten energetischer Einzelmaßnahmen ebenfalls gewährt werden. Die Förderung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro für die Einzelmaßnahmen wird jedoch unabhängig von der Anzahl der Eigentümer nur einmal für jedes Objekt gewährt.
Verkauf oder Vermietung während der Förderperiode
Die Voraussetzungen müssen in allen drei Jahren des Begünstigungszeitraums erfüllt sein. Wird die Immobilie in dieser Zeit verkauft, vermietet oder verschenkt, könnte die Steuerermäßigung für das Folgejahr verloren gehen. Die steuerliche Förderung bleibt jedoch bestehen, wenn die Immobilie unentgeltig an Familienangehörige (z.B. Kinder) übergeben wird.
Abgrenzung zu anderen Steuerermäßigungen
Werden die Sanierungskosten bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Dasselbe gilt, soweit die Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzuziehen sind.
Kosten und Wirtschaftlichkeit
Die steuerliche Förderung macht sich besonders für Eigentümer lohnenswert, die ihre Immobilie selbst nutzen und nicht bereits andere Förderprogramme in Anspruch nehmen. Wer genug Einkommensteuer zahlt, kann durch die Förderung effektiv bis zu 40.000 Euro Steuern sparen.
Die tatsächliche Ersparnis hängt jedoch von der individuellen Steuerlast ab. Personen mit geringerem Einkommen oder geringer Steuerlast können die vollen Beträge möglicherweise nicht vollständig geltend machen.
Fazit
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen nach § 35c EStG bietet Hausbesitzern eine attraktive Möglichkeit, in die Energieeffizienz ihrer Immobilien zu investieren und gleichzeitig Steuern zu sparen. Mit einer Förderung von bis zu 40.000 Euro und einer Abstreifung von 20 Prozent der Sanierungskosten über drei Jahre stellt der Staat eine bedeutende finanzielle Unterstützung bereit.
Für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Förderung ist jedoch die sorgfältige Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen entscheidend. Nur fachgerecht durchgeführte Maßnahmen, die von einem qualifizierten Unternehmen mit der erforderlichen Bescheinigung nachgewiesen werden, können gefördert werden. Die Zusammenarbeit mit einem zertifizierten Energieberater kann hierbei helfen, die förderfähigen Maßnahmen richtig zu identifizieren und die notwendigen Nachweise zu sichern.
Da die Frist für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen werden müssen, noch einige Jahre offen ist, haben Eigentümer genügend Zeit, ihre Sanierungsmaßnahmen sorgfältig zu planen und durchführen zu lassen. Die steuerliche Förderung stellt dabei eine wichtige finanzielle Unterstützung dar, die den oft hohen Investitionskosten für energetische Sanierungen entgegenwirkt und so die Modernisierung des Gebäudebestands in Deutschland vorantreibt.