Energetische Sanierung: Fenstersteuererstattung und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten

Die energetische Sanierung von Immobilien hat sich in den letzten Jahren als zentraler Faktor für die Steigerung der Energieeffizienz und die Reduktion von Heizkosten etabliert. Besonders der Austausch von Fenstern zählt zu den maßgeblichen Maßnahmen, die nicht nur umweltfreundliche Vorteile bieten, sondern auch steuerliche Vorteile ermöglichen. In diesem Artikel wird detailliert auf die steuerliche Absetzungsmöglichkeit bei der energetischen Sanierung mit einem Fokus auf den Fensteraustausch eingegangen. Dabei werden die Voraussetzungen, die zulässigen Maßnahmen, die Abrechnung über die Steuererklärung sowie die Begrenzungen des Steuerbonus erläutert.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen – Ein Überblick

Seit dem 1. Januar 2020 bietet der deutsche Staat eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungen an. Diese Maßnahme ist Teil des Klimaschutzprogramms und ermöglicht es Eigentümern, eine gewisse Quote der Sanierungskosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Die steuerliche Absetzung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum, wobei der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Es ist jedoch unbedeutend, wenn ein Teil der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.

Die Absetzung kann auch auf mehrere Miteigentümer verteilt werden, wobei die Förderung insgesamt auf 40.000 Euro pro Objekt begrenzt ist, unabhängig von der Anzahl der Eigentümer. Ein entscheidender Vorteil der steuerlichen Förderung ist, dass keine Vorauszahlung oder vorherige Beantragung erforderlich ist. Die Absetzung erfolgt direkt über die Einkommensteuererklärung.

Die Steuerermäßigung erfolgt auf Grundlage des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift können bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten abgesetzt werden. Diese Quote verteilt sich über drei Jahre: jeweils 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr und 6 Prozent im dritten Jahr. Die maximale Förderungshöhe beträgt insgesamt 200.000 Euro an Sanierungskosten, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung

Damit die Kosten für eine energetische Sanierung steuerlich abgesetzt werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese betreffen sowohl die Art der Maßnahme als auch die Durchführung, das Objekt, die Nutzung und den Nachweis.

1. Durchführung durch ein Fachunternehmen

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen durchgeführt wird. Ein Fachunternehmen im Sinne von § 35c Abs. 1 Satz 6 EStG ist jedes Unternehmen, das in den relevanten Gewerken tätig ist. Wichtig ist, dass die Maßnahme dem Gewerk des Unternehmens entspricht. So darf beispielsweise ein Heizungsfachbetrieb nur die Erneuerung der Heizungsanlage übernehmen, und ein Dachdeckerbetrieb darf nur Dacharbeiten ausführen. Die Maßnahme muss fachgerecht ausgeführt werden, um den Steuerbonus in Anspruch zu nehmen.

2. Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen

Die Sanierungsmaßnahme muss zudem bestimmten technischen Anforderungen entsprechen. Diese sind in der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)" festgelegt. Insbesondere müssen die Maßnahmen den Energiespareffekt nachweisen, also einen messbaren Beitrag zur Reduktion der Energiekosten leisten. So müssen Fenster beispielsweise einen U-Wert von 0,95 W/m²K oder besser aufweisen, um steuerlich absetzbar zu sein. Bei Balkon- oder Terrassentüren liegt die Grenze bei 1,1 W/m²K, bei Außentüren (z. B. Haustüren) bei 1,3 W/m²K.

3. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Die Sanierung muss an einem Gebäude stattfinden, das zum eigenen Wohnzweck genutzt wird. Die Nutzung muss nachweisdurch die Registrierung im Grundbuch oder durch andere offizielle Dokumente belegt werden. Es ist jedoch unbedeutend, wenn ein Teil der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.

4. Altersbedingung des Objekts

Ein weiteres Kriterium ist das Alter des Gebäudes. Die Sanierungsmaßnahme muss an einem Gebäude durchgeführt werden, dessen Baujahr mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand des Baujahres, das in der Bauregister oder im Grundbuch vermerkt ist.

Steuerabsetzung bei Fenstertausch: Vorteile und Voraussetzungen

Der Austausch von Fenstern ist eine der häufigsten und effektivsten Maßnahmen der energetischen Sanierung. Moderne Fenster mit geringem U-Wert tragen erheblich zur Reduktion von Wärmeverlusten bei und senken somit die Heizkosten. Darüber hinaus bietet der Fenstertausch auch steuerliche Vorteile, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorteile der steuerlichen Absetzung

Die Kosten für den Fenstertausch können mit 20 Prozent direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgesetzt werden. Dieser Betrag verteilt sich über drei Jahre, wobei im ersten und zweiten Jahr jeweils 7 Prozent und im dritten Jahr 6 Prozent der Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Die maximale Förderungshöhe beträgt insgesamt 200.000 Euro an Sanierungskosten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die steuerliche Absetzung direkt über die Einkommensteuererklärung erfolgt, ohne dass vorher ein Antrag gestellt werden muss. Es entstehen also keine zusätzlichen Verwaltungs- oder Antragkosten. Zudem ist der Steuerbonus unabhängig davon, ob der Eigentümer zusätzlich zu dieser Maßnahme staatliche Förderprogramme der KfW oder des BAFA nutzt. Allerdings ist zu beachten, dass die steuerliche Absetzung nicht in Kombination mit Zuschüssen oder Darlehen von KfW oder BAFA genutzt werden kann.

Voraussetzungen für den Fenstertausch

Damit die Kosten für den Fenstertausch steuerlich abgesetzt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Fachunternehmen: Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, das im entsprechenden Gewerk tätig ist.
  2. Technische Anforderungen: Die Fenster müssen einen bestimmten U-Wert aufweisen. Für Fenster gelten die Anforderungen von maximal 0,95 W/m²K. Balkon- oder Terrassentüren dürfen einen U-Wert von maximal 1,1 W/m²K haben, bei Außentüren (z. B. Haustüren) liegt die Grenze bei 1,3 W/m²K.
  3. Nutzung: Das Gebäude muss für den eigenen Wohnzweck genutzt werden.
  4. Baujahr: Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein.
  5. Durchführungszeitraum: Die Maßnahme muss zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2030 begonnen und abgeschlossen werden.

Steuererstattung bei der energetischen Sanierung: Der Steuerbonus in der Praxis

Die steuerliche Absetzung der Sanierungskosten ist ein direkter Vorteil, der sich in der Einkommensteuererklärung widerspiegelt. Im Gegensatz zu anderen Förderformen, bei denen der Antrag im Voraus gestellt werden muss, erfolgt die steuerliche Absetzung direkt über die jährliche Steuererklärung. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen Schritte oder Formulare erforderlich sind, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie funktioniert die steuerliche Absetzung?

Die Absetzung erfolgt in drei Stufen:

  1. 1. Jahr nach Fertigstellung: 7 Prozent der Sanierungskosten können steuerlich geltend gemacht werden.
  2. 2. Jahr nach Fertigstellung: Weitere 7 Prozent der Kosten können abgesetzt werden.
  3. 3. Jahr nach Fertigstellung: 6 Prozent der Sanierungskosten können steuerlich berücksichtigt werden.

Die maximale Förderungshöhe beträgt 200.000 Euro an Sanierungskosten. Bei einem durchschnittlichen Fenstertausch mit Kosten von beispielsweise 10.000 Euro ergibt sich ein Steuerbonus von insgesamt 2.000 Euro, verteilt auf drei Jahre. Dieser Betrag kann in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden, wodurch die Steuerschuld des Eigentümers entsprechend verringert wird.

Nachweise und Dokumentation

Um die steuerliche Absetzung zu ermöglichen, ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Dazu gehören:

  • Rechnung des Fachunternehmens: Die Rechnung muss die Kosten der Sanierung detailliert aufführen und auf die durchgeführte Maßnahme hinweisen.
  • Fachunternehmer-Bescheinigung: Einige Maßnahmen erfordern eine Bescheinigung des Fachunternehmens, die besagt, dass die Maßnahme fachgerecht ausgeführt wurde.
  • Baujahr des Objekts: Das Baujahr des Gebäudes muss nachweisbar sein, beispielsweise durch das Grundbuch oder den Bauregister.
  • Nachweis der Nutzung: Es muss nachgewiesen werden, dass das Gebäude zum eigenen Wohnzweck genutzt wird. Dies kann durch den Nachweis der Eigennutzung erfolgen.

Weitere steuerlich absetzbare Maßnahmen

Neben dem Fenstertausch gibt es weitere Maßnahmen, die steuerlich abgesetzt werden können. Dazu zählen:

  • Wärmedämmung von Wänden und Decken
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau oder Austausch von Lüftungsanlagen
  • Energetische Baubegleitung und Fachplanung
  • Installation digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung

Ein besonderer Vorteil ist, dass die Kosten für eine energetische Baubegleitung oder Fachplanung direkt mit 50 Prozent von der Steuer abgesetzt werden können, ohne eine Verteilung über mehrere Jahre vornehmen zu müssen. Dies macht es besonders attraktiv, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Begrenzungen und Einschränkungen der Steuerabsetzung

Obwohl die steuerliche Absetzung eine attraktive Möglichkeit ist, Sanierungskosten zu reduzieren, gibt es auch einige Begrenzungen und Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen.

1. Keine Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die steuerliche Absetzung kann nicht in Kombination mit anderen Förderprogrammen genutzt werden. So kann ein Eigentümer beispielsweise keine Zuschüsse oder Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen, wenn er bereits eine Steuerermäßigung beansprucht hat. Dies gilt auch umgekehrt: Wer bereits staatliche Fördermittel erhalten hat, kann nicht mehr auf die steuerliche Absetzung zurückgreifen.

2. Keine doppelte Abzüge

Wenn Sanierungskosten bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden, kann keine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beansprucht werden. Dies gilt beispielsweise, wenn die Sanierungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wurden. Ebenso gilt dies, wenn die Kosten bereits als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.

3. Höchstbetrag pro Objekt

Die steuerliche Absetzung ist auf einen Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Objekt begrenzt, unabhängig von der Anzahl der Eigentümer. Dies bedeutet, dass ein Gebäude nur einmal für steuerliche Absetzungen in Anspruch genommen werden kann.

4. Zeitliche Begrenzung

Die steuerliche Absetzung ist zeitlich begrenzt. Die Maßnahme muss zwischen dem 31. Dezember 2019 und dem 1. Januar 2030 begonnen und abgeschlossen werden. Danach ist die steuerliche Absetzung nicht mehr möglich.

Fazit

Die steuerliche Absetzung von Sanierungskosten, insbesondere bei der energetischen Sanierung und dem Fenstertausch, bietet eine wertvolle Möglichkeit, die Investitionskosten zu reduzieren. Mit einem Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten, verteilt über drei Jahre, können Eigentümer nicht nur ihre Energiekosten senken, sondern auch ihre Steuerschuld reduzieren. Dies macht die energetische Sanierung nicht nur aus ökologischer, sondern auch aus finanzieller Sicht besonders attraktiv.

Um die steuerliche Absetzung in Anspruch zu nehmen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören die Durchführung durch ein Fachunternehmen, die Erfüllung technischer Anforderungen, die Nutzung des Gebäudes zum eigenen Wohnzweck, die Altersbedingung und die Einhaltung des Durchführungszeitraums. Zudem ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich, um die steuerliche Absetzung über die Einkommensteuererklärung zu ermöglichen.

Zusammenfassend bietet die steuerliche Absetzung eine wertvolle Unterstützung für Eigentümer, die sich für eine energetische Sanierung entscheiden. Sie kann als sinnvolle Ergänzung zu staatlichen Förderprogrammen genutzt werden, solange keine Kombination mit diesen erfolgt. Mit der richtigen Planung und Beratung können die Vorteile der steuerlichen Absetzung optimal genutzt werden, um die Energieeffizienz der eigenen Immobilie zu steigern und gleichzeitig finanzielle Vorteile zu realisieren.

Quellen

  1. Energie-Experten: Steuerlich absetzen
  2. Schramm: Fenster steuerlich absetzen
  3. Bühl: Energetische Sanierung und Steuern
  4. Haufe: Steuerliche Förderung
  5. Energie-Fachberater: Steuerbonus

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