Energetische Sanierung und Photovoltaik: Steuervorteile und gesetzliche Rahmenbedingungen

Die energetische Sanierung von Immobilien ist nicht nur eine Investition in den Wert und Komfort eines Eigenheims, sondern auch ein entscheidender Beitrag zum Klimaschutz. In den letzten Jahren hat sich das Thema immer stärker in den Fokus der Politik und der privaten Haushalte bewegt – nicht zuletzt aufgrund der steigenden Energiekosten und der gesetzlichen Vorgaben zum Klimaschutz. Ein weiterer Aspekt, der die Sanierung attraktiver macht, sind die steuerlichen Vorteile, die Eigentümern geboten werden.

Photovoltaikanlagen sind hierbei von besonderem Interesse, da sie nicht nur zur Erneuerbaren-Energien-Nutzung beitragen, sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen in den steuerlichen Abzug nach § 35c EStG einbezogen werden können. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich komplex, und es gibt viele offene Fragen, insbesondere was die Kombination von Photovoltaik mit anderen Sanierungsmaßnahmen angeht.

Dieser Artikel erklärt, welche steuerlichen Vorteile bei energetischen Sanierungen – einschließlich der Installation von Photovoltaikanlagen – möglich sind, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie Eigentümer ihre Sanierung optimal steuerlich nutzen können. Dabei werden ausschließlich die verfügbaren Quellen herangezogen, um die aktuelle Rechtslage und Praxis der Finanzbehörden abzubilden.

Was ist § 35c EStG und wie wirkt er sich auf energetische Sanierungen aus?

§ 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde 2020 eingeführt, um die energetische Sanierung von selbstgenutzten Wohngebäuden steuerlich zu fördern. Das Ziel ist, den Klimaschutzzielen des Bundes entgegenzukommen und gleichzeitig die finanzielle Belastung für Eigentümer zu reduzieren. Der Steuergesetzgeber sieht hierbei eine sogenannte „steuerliche Erleichterung“ vor, die es erlaubt, 20 Prozent der anfallenden Sanierungskosten über drei Jahre von der Einkommensteuer abzuziehen.

Die Voraussetzungen für den Abzug sind dabei klar formuliert. So muss das Gebäude, das saniert wird, mindestens zehn Jahre alt sein, und die Sanierungsmaßnahme muss durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden. Zudem ist eine Bescheinigung des Fachunternehmers erforderlich, die nachweist, dass die Maßnahme den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Sanierung nicht bereits durch andere Förderungen oder Zuschüsse abgedeckt sein darf, da § 35c EStG eine subsidiäre Förderung darstellt.

Die steuerliche Entlastung kann bis zu 40.000 Euro pro Jahr und bis zu 120.000 Euro insgesamt betragen, vorausgesetzt, die Investitionskosten liegen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Die Verteilung erfolgt über drei Jahre, wobei in jedem Jahr maximal 20 Prozent der Gesamtkosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Wichtige Einschränkungen

Es gibt jedoch einige Einschränkungen, die beachtet werden müssen. So ist die steuerliche Entlastung nur möglich, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Dies ist vor allem bei Photovoltaikanlagen von Bedeutung, da deren Betrieb unter bestimmten Umständen steuerfrei ist (§ 3 Nr. 72 EStG). In solchen Fällen sind die Anschaffungskosten der Anlage nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und können deshalb auch nicht unter § 35c EStG berücksichtigt werden.

Ein weiterer Aspekt ist die Größenordnung der Anlage. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp können unter Umständen steuerpflichtig sein und müssen dann über die Abschreibung (AfA) abgezogen werden. Allerdings ist die lineare AfA hierbei mit 5 % pro Jahr begrenzt und erst nach Ablauf von 20 Jahren abgeschlossen.

Photovoltaikanlagen und § 35c EStG: Ist eine steuerliche Förderung möglich?

Die Frage, ob Photovoltaikanlagen unter § 35c EStG fallengehen, ist in der Literatur und Praxis umstritten. Nach aktueller Rechtsprechung und Kommentaren ist es nicht möglich, eine reine Photovoltaikanlage als energetische Sanierungsmaßnahme im Sinne von § 35c EStG zu betrachten. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind explizit auf Maßnahmen wie Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen begrenzt, wie sie in § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG definiert sind.

Photovoltaikanlagen selbst – also die Solarpanels, der Wechselrichter und die Installation – werden in der Regel nicht als energetische Sanierungsmaßnahme anerkannt. Einige Rechtsanwälte argumentieren jedoch, dass eine Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Erneuerung der Heizungsanlage gelten könnte, insbesondere wenn sie in Kombination mit einer Wärmepumpe installiert wird. In diesem Fall wird die Photovoltaikanlage als Stromquelle für die Wärmepumpe betrachtet und könnte dann im Sinne von § 35c EStG als Teil der Sanierung der Heizungsanlage angesehen werden.

Ein entscheidender Faktor hierbei ist, ob der Strom, der von der Photovoltaikanlage erzeugt wird, überwiegend zur Eigenversorgung genutzt wird. Wenn dies der Fall ist und keine Vergütung nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) gezahlt wird, kann die Photovoltaikanlage als förderungswürdige Maßnahme angesehen werden. Allerdings ist dies in der Praxis nur in Ausnahmefällen der Fall, da die Erzeugung von Solarstrom in der Regel nicht vollständig in das Gebäude eingespeist werden kann und ein Teil in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Ausnahmen: Photovoltaik als Teil der Heizungsanlage

Eine Ausnahme kann entstehen, wenn die Photovoltaikanlage Teil einer komplexen Heizungsmodernisierung ist. In solchen Fällen wird die Photovoltaikanlage nicht als eigenständige Maßnahme betrachtet, sondern als Bestandteil der gesamten Heizungsanlage, die durch eine Wärmepumpe ersetzt wird. In diesem Szenario kann die Photovoltaikanlage dann als Teil der Sanierung im Sinne von § 35c EStG berücksichtigt werden, sofern sie dazu beiträgt, die Heizungsanlage energieeffizienter zu machen.

In der Praxis ist das jedoch nur in begrenztem Umfang der Fall. So muss beispielsweise der erzeugte Solarstrom in der Regel nicht nur zur Stromversorgung der Wärmepumpe genutzt werden, sondern auch in einem Wärmespeicher gespeichert werden, um die Effizienz zu maximieren. Dies erfordert zusätzliche Investitionen in Speichertechnologie, was die Kosten der Sanierung erhöht, aber den steuerlichen Abzug ermöglicht.

Praktische Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Um eine energetische Sanierung steuerlich geltend zu machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese gelten nicht nur für traditionelle Sanierungsmaßnahmen wie Dämmung oder neue Fenster, sondern auch für den Fall, in dem Photovoltaikanlagen in die Sanierung einbezogen werden.

1. Die Immobilie muss selbstgenutzt sein

Die Sanierung muss an einer selbstgenutzten Wohnimmobilie durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Immobilie von dem Eigentümer als Hauptwohnsitz genutzt wird und nicht verpachtet oder vermietet ist. Eine anteilige Nutzung (z. B. bei Teilvermietung) ist ebenfalls möglich, wobei der steuerliche Abzug dann entsprechend reduziert wird.

2. Die Immobilie muss älter als zehn Jahre sein

Die Sanierung darf erst nach Ablauf von zehn Jahren nach der Erstbelegung oder Ersterrichtung durchgeführt werden. Die zehn Jahre werden taggenau ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Bauantrag erstmals gestellt wurde. Dies ist ein entscheidender Faktor, der oft übersehen wird.

3. Die Sanierungsmaßnahme muss durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden

Nur Maßnahmen, die von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, können unter § 35c EStG berücksichtigt werden. Ein Fachunternehmen ist in diesem Zusammenhang ein Unternehmen, das in einem der im Gesetz genannten Gewerke tätig ist und über die notwendige Qualifikation verfügt. Dies ist besonders wichtig, wenn Photovoltaikanlagen in Kombination mit anderen Sanierungsmaßnahmen wie Wärmepumpen installiert werden.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die Sanierung nicht durch ein fachfremdes Unternehmen durchgeführt werden darf. So kann beispielsweise ein Dachdecker nicht für die Installation einer Heizungsanlage zuständig sein, da dies einem anderen Gewerk zugeordnet ist.

4. Es muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens vorliegen

Die Bescheinigung des Fachunternehmens ist ein entscheidender Nachweis für die steuerliche Geltendmachung. Sie muss nach einem amtlichen Muster ausgestellt werden und enthält Angaben über die durchgeführte Maßnahme, die Kosten, die genaue Adresse der Immobilie und die Qualifikation des Unternehmens. Ohne diese Bescheinigung kann die Sanierung nicht steuerlich abgesetzt werden.

5. Die Sanierungsmaßnahme darf nicht bereits durch andere Förderungen berücksichtigt sein

§ 35c EStG ist eine subsidiäre Förderung, was bedeutet, dass die Sanierung nicht bereits durch andere Förderprogramme wie die KfW-Förderung oder BAFA-Förderung berücksichtigt sein darf. Ist dies der Fall, kann der steuerliche Abzug nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Photovoltaikanlagen, da deren Betrieb unter bestimmten Umständen steuerfrei ist und sie deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Vorteile der steuerlichen Förderung gegenüber anderen Programmen

Im Vergleich zu klassischen Förderprogrammen wie der KfW-Förderung oder den BAFA-Förderungen hat § 35c EStG einige Vorteile. So ist die steuerliche Entlastung direkt in der Steuererklärung geltend zu machen und erfordert keine separate Antragstellung oder Kreditvergabe. Zudem ist sie nicht an Konditionen wie Zinsen oder Tilgungspflichten gebunden, was sie für viele Eigentümer attraktiver macht.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die steuerliche Entlastung über drei Jahre verteilt ist, wodurch sie sich besser auf die persönliche Steuersituation auswirken kann. Dies ist besonders bei Investitionen mit hohen Kosten relevant, da die steuerliche Entlastung über mehrere Jahre verteilt wird und nicht in einem Jahr abgezogen werden muss.

Allerdings gibt es auch Nachteile. So ist die steuerliche Entlastung nur möglich, wenn die Sanierungsmaßnahme tatsächlich steuerlich geltend gemacht wird. Dies bedeutet, dass sie in der Steuererklärung unter der Anlage Energetische Maßnahmen angegeben werden muss und über mehrere Jahre verteilt abgezogen wird. Zudem ist die Entlastung begrenzt, da sie sich nur auf die tatsächliche Steuerschuld des Eigentümers bezieht. So kann es vorkommen, dass ein Teil der Entlastung nicht genutzt werden kann, wenn die Steuerschuld in einem Jahr niedriger ist als der geltend gemachte Betrag.

Praktische Tipps für die steuerliche Geltendmachung

Die Geltendmachung einer energetischen Sanierung im Steuerjahr erfordert einige Vorbereitungen. Um die steuerliche Entlastung optimal zu nutzen, sollten Eigentümer folgende Punkte beachten:

1. Die Rechnung muss korrekt ausgestellt sein

Die Rechnung des Fachunternehmens muss alle relevanten Informationen enthalten, insbesondere die genaue Beschreibung der durchgeführten Maßnahme, die Kosten, die Adresse der Immobilie und die Qualifikation des Unternehmens. Zudem muss die Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt sein. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist, dass die Rechnung nicht bar bezahlt werden darf. Stattdessen sollte sie per Überweisung beglichen werden, um sie später mit einem Kontoauszug belegen zu können.

2. Die Rechnung sollte spätestens binnen zwei Jahren aufbewahrt werden

Die Finanzbehörde erkennt nur Ausgaben an, die mit einem Nachweis belegt werden können. Daher ist es wichtig, die Rechnung und den Kontoauszug mindestens zwei Jahre nach der Durchführung der Sanierung aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die über mehrere Jahre verteilt abgezogen werden.

3. Die Steuererklärung muss korrekt ausgefüllt werden

Die Geltendmachung der steuerlichen Entlastung erfolgt über die Anlage Energetische Maßnahmen in der Steuererklärung. Diese Anlage muss korrekt ausgefüllt werden, und alle relevanten Angaben müssen enthalten sein. Dazu gehören die genaue Bezeichnung der Maßnahme, die Kosten, der Beginn der Sanierung und die Bescheinigung des Fachunternehmens.

4. Die steuerliche Entlastung muss über drei Jahre verteilt abgezogen werden

Die steuerliche Entlastung ist nicht in einem Jahr abzuziehen, sondern wird über drei Jahre verteilt. In jedem Jahr können maximal 20 Prozent der Gesamtkosten abgezogen werden. Dies bedeutet, dass die steuerliche Entlastung nur dann optimal genutzt werden kann, wenn sie über mehrere Jahre verteilt wird.

5. Die steuerliche Entlastung kann nicht mit anderen Förderungen kombiniert werden

Da § 35c EStG eine subsidiäre Förderung darstellt, kann die steuerliche Entlastung nicht mit anderen Förderungen kombiniert werden. Dies gilt insbesondere für Photovoltaikanlagen, deren Betrieb unter bestimmten Umständen steuerfrei ist und deren Kosten deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Fazit

Die energetische Sanierung von Immobilien bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch steuerliche Vorteile, die für Eigentümer attraktiv sein können. § 35c EStG ermöglicht es, bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten über drei Jahre von der Einkommensteuer abzuziehen, wodurch eine Steuerersparnis von bis zu 40.000 Euro pro Jahr möglich ist. Allerdings gelten für die Geltendmachung der steuerlichen Entlastung strenge Voraussetzungen, die beachtet werden müssen.

Photovoltaikanlagen selbst fallen in der Regel nicht unter § 35c EStG, da sie nicht explizit als energetische Sanierungsmaßnahme definiert sind. Allerdings kann eine Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen als Teil einer Heizungsmodernisierung betrachtet werden, wenn sie in Kombination mit einer Wärmepumpe installiert wird. In solchen Fällen kann die Photovoltaikanlage dann als Teil der Sanierung im Sinne von § 35c EStG berücksichtigt werden.

Um die steuerliche Entlastung optimal zu nutzen, ist es wichtig, die Voraussetzungen genau zu prüfen und die Rechnungen korrekt zu belegen. Zudem sollte die Geltendmachung über drei Jahre verteilt erfolgen, um die steuerliche Entlastung optimal auszuschöpfen. Insgesamt ist die steuerliche Förderung eine wertvolle Unterstützung für Eigentümer, die sich für die energetische Sanierung ihrer Immobilien entscheiden.

Quellen

  1. Photovoltaikanlagen und § 35c EStG
  2. Photovoltaik steuerlich absetzen – Steuervorteile 2025
  3. Sanierungskosten steuerlich absetzen
  4. Energetische Sanierung steuerlich optimieren
  5. Energetische Sanierung und Steuern
  6. Steuerbonus für die Sanierung – was Sie wissen müssen

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