Einleitung
Energetische Sanierungen sind nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz, sondern bieten auch steuerliche Vorteile. Seit 2020 ist es in Deutschland möglich, Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen. Diese Regelung, eingeführt im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 und geregelt im § 35c Einkommensteuergesetz (EStG), ermöglicht es Eigentümern, 20 Prozent der anfallenden Gesamtkosten über einen Zeitraum von drei Jahren direkt von der Einkommensteuer abzuziehen.
Im Zuge der Modernisierung von Immobilien entstehen jedoch nicht nur Handwerkerkosten, sondern auch beträchtliche Materialkosten. Eine zentrale Frage lautet daher: Können auch Materialkosten bei der energetischen Sanierung steuerlich geltend gemacht werden? Die Antwort laut den zur Verfügung stehenden Quellen ist: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Dieser Artikel erklärt detailliert, welche Materialkosten bei der energetischen Sanierung steuerlich abgesetzt werden können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und wie der Steuerbonus angemeldet wird. Zudem werden die Unterschiede zwischen energetischer Sanierung und allgemeinen Handwerkerleistungen erläutert, um die steuerliche Absetzbarkeit korrekt zu bewerten.
Was ist eine energetische Sanierung?
Eine energetische Sanierung ist definiert als ein Maßnahmenkomplex an einem Gebäude mit dem Ziel, den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser zu reduzieren. Im Gegensatz zu allgemeinen Renovierungsarbeiten zielt eine energetische Sanierung auf die Verbesserung der Energieeffizienz und damit auf langfristige Energiekosteneinsparungen ab.
Zu den typischen Maßnahmen einer energetischen Sanierung gehören:
- Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Böden
- Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen
- Austausch von Fenstern und Außentüren
- Installation oder Modernisierung von Lüftungsanlagen
- Einbau von digitalen Systemen zur Energieverbrauchsoptimierung
Diese Maßnahmen sind nach § 35c EStG als förderwürdig anerkannt, sofern sie bestimmten gesetzlichen und technischen Voraussetzungen entsprechen.
Steuerbonus für energetische Sanierungen: Was ist steuerlich absetzbar?
Der Steuerbonus für energetische Sanierungen ist ein steuerlicher Vorteil, der bis zu 40.000 Euro pro Objekt umfasst. Dieser Betrag entspricht 20 Prozent der Gesamtkosten, wobei der maximale Betrag der Sanierungskosten 200.000 Euro beträgt.
Die steuerliche Absetzbarkeit verteilt sich über drei Jahre. In den ersten beiden Jahren kann jeweils 7 Prozent der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Im dritten Jahr folgen weitere 6 Prozent. Insgesamt sind also 20 Prozent der Kosten steuerlich geltend zu machen.
Wichtig:
Der Steuerbonus gilt ausschließlich für selbstgenutzte Immobilien, die mindestens zehn Jahre alt sind. Die Sanierungsmaßnahmen müssen vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Der Steuerbonus wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt.
Steuerlich absetzbare Kosten: Handwerkerkosten, Materialkosten und Umfeldmaßnahmen
Die steuerliche Absetzbarkeit umfasst nicht nur die Lohn- und Arbeitskosten, sondern auch die Kosten für Material, Voraussetzung ist jedoch, dass die Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen durchgeführt wurden und den Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen.
1. Handwerkerkosten
Bis 2019 waren nur die Lohn- und Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Materialkosten konnten nicht geltend gemacht werden. Mit der Neuregelung im Rahmen des § 35c EStG ist es seit 2020 möglich, sowohl Handwerkerkosten als auch Materialkosten steuerlich abzusetzen, sofern die Maßnahmen als energetische Sanierungsmaßnahmen eingestuft werden.
Die Voraussetzungen für steuerlich absetzbare Handwerkerkosten sind:
- Die Maßnahmen müssen energetisch förderwürdig sein (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung).
- Die Leistungen müssen von einem Fachunternehmen erbracht werden.
- Die Rechnung muss Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen.
- Die Zahlung muss über Banküberweisung oder Bankeinzug erfolgen.
Der Höchstbetrag für steuerlich absetzbare Handwerkerkosten beträgt 6.000 Euro jährlich, wovon maximal 1.200 Euro steuerlich abgesetzt werden können.
2. Materialkosten
Seit 2020 können Materialkosten bei energetischen Sanierungsmaßnahmen ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nur für Maßnahmen, die explizit als energetisch förderwürdig eingestuft werden.
Zu den steuerlich absetzbaren Materialkosten zählen beispielsweise:
- Kosten für Wärmedämmmaterialien
- Kosten für Fenstereinbauten
- Kosten für Heizungsrohre oder -geräte
- Kosten für Lüftungsanlagen
- Kosten für digitale Steuerungssysteme
Die Materialkosten müssen auf der Rechnung getrennt von Lohn- und Arbeitskosten ausgewiesen sein und müssen vom Fachunternehmen berechnet worden sein.
3. Umfeldmaßnahmen
Umfeldmaßnahmen sind Kosten, die notwendig sind, um eine energetische Sanierung durchzuführen, aber nicht direkt Teil der Sanierungsmaßnahme sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Kosten für Bauplanung und Baubegleitung
- Kosten für Energieberatungen
- Kosten für Gutachten oder Zertifikate
- Kosten für die Erstellung eines Energieausweises
Diese Kosten können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden, sofern sie notwendig für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme sind und vom Fachunternehmen oder einem Energieberater erbracht werden.
Ein besonderes Merkmal der Umfeldmaßnahmen ist, dass 50 Prozent der Kosten sofort steuerlich geltend gemacht werden können. Es ist also nicht nötig, diese Kosten über mehrere Jahre abzuschreiben.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Damit Kosten für eine energetische Sanierung steuerlich geltend gemacht werden können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Durchführung durch ein Fachunternehmen
Die Sanierungsmaßnahme muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Ein Fachunternehmen ist definiert als ein Betrieb, der in den relevanten Gewerken tätig ist und die Sanierungsmaßnahme nach den geltenden Vorschriften ausführt.
Die Sanierungsmaßnahme muss in das Gewerbe des Fachunternehmens passen. Beispielsweise darf ein Heizungsfachbetrieb nur Heizungsarbeiten ausführen, nicht jedoch Dämmungsarbeiten, es sei denn, das Unternehmen ist auch in diesem Gewerk zertifiziert.
2. Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Die Sanierungsmaßnahmen müssen den Mindestanforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen. Diese Vorschriften legen fest, welche Maßnahmen als energetisch förderwürdig gelten und welche Qualitätskriterien erfüllt sein müssen.
Zu den Mindestanforderungen zählen beispielsweise:
- Die Dämmung muss eine bestimmte Dicke und Qualität haben
- Die Fenster müssen bestimmte U-Werte einhalten
- Die Heizungsanlage muss auf modernen Technologien basieren
Diese Anforderungen garantieren, dass die Sanierung nicht nur steuerlich, sondern auch energiepolitisch sinnvoll ist.
3. Nachweis durch die Fachunternehmensbescheinigung
Um die steuerliche Absetzbarkeit nachzuweisen, ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster erforderlich. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass die Sanierungsmaßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt wurde.
4. Belegpflicht
Für die steuerliche Abrechnung sind folgende Belege erforderlich:
- Rechnung des Fachunternehmens mit getrennter Ausweisung von Arbeits- und Materialkosten
- Zahlungsbeleg (Überweisungsbeleg oder Bankeinzugsnachweis)
- Fachunternehmensbescheinigung nach amtlichem Muster
Diese Belege müssen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden und können bei einer Prüfung durch das Finanzamt vorgelegt werden.
Energetische Sanierung vs. Handwerkerleistungen
Es ist wichtig, den Unterschied zwischen energetischen Sanierungen und allgemeinen Handwerkerleistungen zu verstehen, da dies Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit hat.
Energetische Sanierung
- Ziel: Energieeinsparung und Verbesserung der Energieeffizienz
- Steuerlich absetzbar: 20 Prozent der Gesamtkosten (max. 40.000 Euro)
- Erforderlich: Fachunternehmen, Materialkosten, Umfeldmaßnahmen, ESanMV-Konformität
- Vorteil: Gegenüber klassischen Handwerkerleistungen höherer steuerlicher Abzug
Handwerkerleistungen
- Ziel: Allgemeine Renovierungsarbeiten (z. B. Malerarbeiten, Bodenbeläge)
- Steuerlich absetzbar: 1.200 Euro jährlich (bei 6.000 Euro Handwerkerkosten)
- Erforderlich: kein Energieberater, keine ESanMV-Konformität
- Nachteil: Nur geringer steuerlicher Abzug, keine Materialkosten geltend zu machen
Kombination nicht möglich
Es ist nicht möglich, den Steuerbonus für energetische Sanierungen mit anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Darlehen oder BAFA-Zuschüssen) zu kombinieren. Eine informierte Entscheidung zwischen den Optionen ist daher notwendig, um den bestmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen.
Wie beantrage ich den Steuerbonus?
Der Steuerbonus wird in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Dazu müssen folgende Schritte beachtet werden:
Abschluss der Sanierungsarbeiten und vollständige Zahlung
Die Sanierungsmaßnahme muss abgeschlossen sein und vollständig bezahlt worden sein, bevor der Steuerbonus beantragt werden kann.Vorbereitung der Belege
Sämtliche Belege (Rechnung, Zahlungsbeleg, Fachunternehmensbescheinigung) müssen bereitliegen.Einkommensteuererklärung abgeben
Der Steuerbonus wird über die Anlage „Energetische Maßnahmen“ in der Steuererklärung angemeldet. Die Vorteile verteilen sich über drei Jahre, weshalb die Steuererklärung in jedem Jahr neu abgegeben werden muss.Automatisierung mit Software
Mit Steuererklärungs-Software wie WISO Steuer ist es möglich, die steuerliche Absetzung zu vereinfachen. Die Software übernimmt die Eingabe der Rechnungen und berechnet den Steuerbonus automatisch.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für energetische Sanierungen bietet eine wertvolle Gelegenheit für Eigentümer, Investitionen in die Zukunft ihrer Immobilie mit staatlicher Unterstützung zu finanzieren. Mit der Neuregelung im Rahmen des § 35c EStG ist es seit 2020 möglich, nicht nur Handwerkerkosten, sondern auch Materialkosten steuerlich abzusetzen, sofern die Maßnahmen den Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung entsprechen.
Wichtig ist, dass die Sanierungsmaßnahmen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden und die Fachunternehmensbescheinigung nach amtlichem Muster vorliegt. Zudem müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen und über Banküberweisung bezahlt werden.
Für Mieter und Eigentümer ist es zudem hilfreich zu wissen, dass der Steuerbonus nicht mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden darf. Eine sorgfältige Planung ist daher erforderlich, um den bestmöglichen Vorteil zu erzielen.
Mit der steuerlichen Absetzung von bis zu 40.000 Euro pro Objekt ist es möglich, die Kosten einer energetischen Sanierung erheblich zu reduzieren. Dies trägt nicht nur zur Verbesserung der Energieeffizienz bei, sondern ermöglicht auch langfristige Energiekosteneinsparungen und steuerliche Vorteile.
Quellen
- Wüstenrot: Steuerbonus für energetische Sanierungen
- Schramm: Steuerbonus für energetische Sanierung oder Handwerkerleistungen?
- Energie-Fachberater: Steuerbonus für Sanierung – das müssen Sie wissen
- Bühl: Energetische Sanierung und Steuern
- Steuerberater JR Herrmann: Energetische Maßnahmen steuerlich absetzen