Einführung
Der Bundeshaushalt 2025 hat die Verabschiedung eines neuen Förderprogramms beschlossen, das sich gezielt auf die Sanierung und Modernisierung kommunaler Sportstätten konzentriert. Unter dem Titel „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ stellt der Bund insgesamt 333 Millionen Euro für den Förderzyklus 2025 bereit, um den Sanierungsstau bei öffentlichen Sporteinrichtungen abzubauen. Langfristig ist sogar ein Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro bis 2028 geplant. Ziel des Programms ist es, veraltete Sportstätten energieeffizienter, barrierefreier und zukunftsfähig zu machen.
Das Bundesprogramm wird über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) abgewickelt, was besondere Bedeutung auf die Klimaneutralität und Nachhaltigkeit legt. Antragsberechtigt sind Kommunen, die wiederum auch Vereine oder Dritte mit einbeziehen können, sofern sie über die jeweilige Sportstätte verfügen. Gefördert werden dabei sowohl gebundene Anlagen wie Hallen als auch ungedeckte Sportstätten wie Kunstrasenplätze.
Der Zeitplan für die erste Förderphase ist klar definiert: Ab 10. November 2025 können Kommunen ihre Projektskizzen online über das Portal easy-Online einreichen, wobei die Frist bis 15. Januar 2026 läuft. Die Auswahl der förderfähigen Projekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.
In diesem Artikel wird das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ detailliert beschrieben, einschließlich der Fördergegenstände, Kriterien, Zeitplanung, Finanzierung und weiterer organisatorischer Aspekte. Es handelt sich dabei um eine zentrale Initiative im Bereich der sozialen und klimafreundlichen Infrastruktur, die sowohl Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte als auch Sportvereine direkt anspricht.
Zielsetzung und Relevanz des Bundesprogramms
Die Sanierung kommunaler Sportstätten ist in Deutschland ein dringendes Thema. Viele Anlagen sind in die Jahre gekommen und weisen einen hohen Sanierungsbedarf auf. Insbesondere bei Energetik, Barrierefreiheit und Nutzbarkeit bestehen oft Defizite. Sportstätten sind aber nicht nur Orte der körperlichen Betätigung, sondern auch zentrale Begegnungsorte in der Gemeinschaft, die gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken und soziale Teilhabe ermöglichen. Sie tragen zudem zur Gesundheitsvorsorge bei und sind eine wichtige Säule der Daseinsvorsorge.
Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ will der Bund diese Orte auf den neuesten Stand bringen und sie für die Zukunft fit machen. Die Mittel sind dabei nicht nur zur reinen baulichen Sanierung gedacht, sondern auch zur Modernisierung, die unter anderem die Energieeffizienz, Nutzungsqualität und Barrierefreiheit im Fokus hat. So sollen beispielsweise veraltete Heizsysteme durch moderne Anlagen ersetzt, Duschräume barrierefrei umgestaltet und Kunstrasenplätze nachhaltig saniert werden.
Ein weiteres zentrales Ziel ist es, den Sanierungsstau abzubauen. Viele Kommunen haben aufgrund fehlender Mittel wichtige Investitionen aufgeschoben. Mit dem SKS-Programm wird nun ein klar strukturierter finanzieller Rahmen geschaffen, der es Kommunen ermöglicht, langfristig planbare Projekte umzusetzen.
Fördervolumen und Finanzierungsrahmen
Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ wird über das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIK) finanziert. Für den ersten Förderzyklus 2025/2026 sind 333 Millionen Euro bereitgestellt. Dieser Betrag ist ein erheblicher finanzieller Impuls, der es Kommunen ermöglicht, umfassende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Langfristig ist geplant, das Programm über mehrere Jahre fortzuführen. So sind in den Jahren 2027 und 2028 weitere Förderrunden vorgesehen. Insgesamt sollen bis 2028 bis zu einer Milliarde Euro für die Sanierung und Modernisierung kommunaler Sportstätten bereitgestellt werden. Damit ist das SKS-Programm ein zentraler Baustein der deutschen Klimaneutralitätsstrategie und der Infrastrukturpolitik.
Die Fördermittel werden nicht als freie Zusage vergeben, sondern stehen unter klaren Vorgaben. So müssen beispielsweise energetische Standards erfüllt sein, wenn Gebäude saniert werden. Ebenso ist die langfristige Zweckbindung der Fördermittel eine zentrale Voraussetzung. Die Zweckbindungsfrist beträgt in der Regel 20 Jahre, bei Ersatzneubauten 25 Jahre. Das bedeutet, dass die sanierten Stätten mindestens 20 Jahre lang für den Sport genutzt werden müssen, bevor sie in einen anderen Nutzungszweck umgewandelt werden können.
Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger
Nur Kommunen sind antragsberechtigt für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Dazu gehören:
- Städte und Gemeinden, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet.
- Samtgemeinden (Niedersachsen).
- Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse.
Landkreise sind hingegen nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Landkreis, der nicht die Rechte an einer Sporthalle besitzt, keinen Antrag auf Förderung stellen kann.
Auch wenn Vereine oder Dritte die Sportstätte nutzen oder besitzen, müssen sie über ihre Kommune Antrag stellen. Eine Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist jedoch explizit erlaubt. Das ermöglicht es beispielsweise einem Sportverein, der eine Sportstätte betreibt, den finanziellen Zuschuss über die zuständige Kommune zu erhalten.
Eine besondere Rolle spielt hier die Kooperation zwischen Kommunen und Vereinen. Da die Anträge über die Kommune gestellt werden müssen, ist es wichtig, dass Vereine sich frühzeitig mit ihren kommunalen Mandatsträgern – wie Bürgermeistern, Landräten, Stadt- und Gemeinderäten – in Verbindung setzen, um ihre Projekte in die Förderlandschaft einzubinden.
Geförderte Projekte und Sanierungsmaßnahmen
Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ fördert umfassende bauliche Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an öffentlichen Sportstätten. Dazu zählen sowohl gebundene Anlagen wie Hallen, als auch ungedeckte Sportstätten wie Kunstrasenplätze. Die Förderschwerpunkte sind dabei klar definiert:
1. Energetische Sanierung
Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Vordergrund. Ziel ist es, die Energieeffizienz der Anlagen zu steigern und damit den CO₂-Ausstoß zu reduzieren. Energieeffiziente Gebäude tragen nicht nur zu einer klimafreundlichen Entwicklung bei, sondern auch zu einem geringeren Betriebskostenaufwand für die Kommunen.
Die zu fördernden Maßnahmen können beispielsweise umfassen:
- Sanierung oder Austausch von Heizsystemen (z. B. von alten Ölheizungen zu Wärmepumpen).
- Isolierung von Dächern, Wänden und Fenstern.
- Einbau von modernen Lüftungs- und Klimaanlagen.
- Integration von regenerativen Energiequellen (z. B. Photovoltaikanlagen).
Nach der Sanierung müssen die Gebäude definierte energetische Standards erfüllen, was sicherstellt, dass die Investitionen langfristig tragfähig sind.
2. Barrierefreiheit und Nutzungsqualität
Ein weiterer Schwerpunkt des Bundesprogramms ist die Verbesserung der Barrierefreiheit. Das bedeutet, dass beispielsweise Duschräume, Umkleideräume und Eingangsbereiche so umgestaltet werden, dass sie auch von Menschen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden können.
Neben der baulichen Umgestaltung ist auch die Nutzungsqualität ein zentraler Aspekt. So können beispielsweise veraltete Geräte ersetzt, Bodenbeläge erneuert oder Beleuchtungssysteme modernisiert werden. Die Zielsetzung ist es, die Sportstätten für alle Altersgruppen und Nutzerkreise attraktiver und sicherer zu machen.
3. Sanierung von Sportfreianlagen
Auch ungedeckte Sportstätten wie Kunstrasenplätze oder Tennisplätze können mit dem Bundesprogramm gefördert werden. Besonders bei Kunstrasenplätzen ist die Nachhaltigkeit ein zentraler Faktor. Viele der bestehenden Kunstrasenplätze sind in die Jahre gekommen und weisen Defizite in der Wartung, Belastbarkeit oder Umweltverträglichkeit auf.
Die Sanierung solcher Anlagen kann beispielsweise umfassen:
- Erneuerung des Kunstrasenbelags.
- Sanierung der Drainage- und Unterbaustruktur.
- Anpassung an bauliche Vorgaben der UEFA oder DFB.
- Einsatz nachhaltiger Materialien.
4. Ersatzneubauten in Ausnahmefällen
Ersatzneubauten sind in der Regel nicht förderfähig, da das Programm primär auf Sanierung und Modernisierung abzielt. Ausnahmen können jedoch gemacht werden, wenn eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. In solchen Fällen kann der Bund auch bei einem Neubau unterstützen. Allerdings müssen auch hier definierte Energiestandards eingehalten werden, und die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre.
Finanzierungsmodell und Förderquoten
Die Förderung des Bundes ist an klare Finanzierungsregeln gebunden. Die Förderquote liegt bei bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, wobei der Eigenanteil der Kommunen mindestens 55 Prozent betragen muss.
Der Bundesanteil pro Projektvorhaben beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag liegt bei 8 Millionen Euro. Das bedeutet, dass das Programm sowohl kleinere Projekte wie die Sanierung eines Duschräums als auch großflächige Maßnahmen wie die Sanierung einer gesamten Sporthalle abdeckt.
Die Kommunen müssen also eine klare Projektplanung vorlegen, in der sie die Kosten, den Finanzierungsbedarf und die geplanten Maßnahmen detailliert darstellen. Die Projektskizze ist ein zentraler Bestandteil des Förderantrags und muss bis 15. Januar 2026 über das Portal easy-Online eingereicht werden.
Projektantrag und Bewerbungsverfahren
Der Zeitplan für die erste Förderphase ist klar definiert:
- 16. Oktober 2025: Veröffentlichung des Projektaufrufs für den Förderzyklus 2025.
- 10. November 2025: Online-Stellung des Formulars zur Einreichung der Projektskizzen.
- 15. Januar 2026: Fristende für die Einreichung der Projektskizzen.
Die Projektskizze muss dabei detaillierte Informationen enthalten, darunter:
- Beschreibung der Sportstätte (Standort, Größe, Zustand).
- Geplante Sanierungsmaßnahmen.
- Kostenplanung (Gesamtkosten, Eigenanteil, Förderbedarf).
- Energetische Standards.
- Zeitplanung (Dauer der Sanierung, Bauzeit).
- Zweckbindungsfrist.
- Nachweis der kommunalen Zuständigkeit.
Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages. Dieser entscheidet, welche Projekte aufgrund ihrer Dringlichkeit, Nutzen und Finanzierbarkeit gefördert werden.
Kommunen sollten daher frühzeitig planen und koordinieren, um möglichst viele relevante Projekte einzureichen. Besonders wichtig ist es, dass Vereine oder andere Dritte, die an der Nutzung oder Sanierung einer Sportstätte interessiert sind, schnell mit ihren kommunalen Gegenstellen in Kontakt treten, um die Projekte in den Antrag einfließen zu lassen.
Rechtliche Grundlagen und Organisatorische Vorgaben
Die Umsetzung des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ erfolgt durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), das unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) steht. Das BBSR ist für die Antragseingabe, Prüfung und Verteilung der Mittel verantwortlich.
Die Rechtliche Grundlage für das Programm ist der Wirtschaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, der auch die Förderbedingungen, Vorgaben und Finanzierungsmodalitäten festlegt.
Ein weiterer organisatorischer Aspekt ist die Zweckbindung der Fördermittel. Die Förderung ist auf die Sanierung der Sportstätte beschränkt, und die sanierte Anlage muss mindestens 20 Jahre lang (bzw. 25 Jahre bei Ersatzneubauten) ausschließlich für den Sport genutzt werden.
Kommunen müssen daher klare Nutzungsvereinbarungen mit den zuständigen Nutzern (z. B. Vereinen) treffen, um sicherzustellen, dass die Anlage in der Zukunft nicht in einen anderen Nutzungszweck umgewandelt wird. Dies ist ein zentraler Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass die Fördermittel langfristig für den Sport eingesetzt werden.
Rolle des Bundes und der Länder
Die Zuständigkeit für die Sanierung kommunaler Sportstätten liegt überwiegend bei den Kommunen. Diese sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen. Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ kommt hierbei als zusätzliche Finanzspritze ins Spiel, die es Kommunen ermöglicht, Projekte umzusetzen, die ohne finanzielle Unterstützung nicht realisiert werden könnten.
Die Bundesregierung hat mit dem SKS-Programm eine klare Förderstrategie verfolgt, die sowohl soziale, wirtschaftliche als auch klimatische Aspekte berücksichtigt. Die Länder hingegen haben eine unterstützende Rolle. Sie können zwar eigene Förderprogramme anbieten, haben aber keine zentrale Rolle bei der Durchführung des SKS-Programms.
Ein weiteres zentrales Element ist die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kommunen und Vereinen. Da die Förderung über die Kommune erfolgt, ist es wichtig, dass sich Vereine frühzeitig in das Planungsprozess einbringen. Dies ist besonders bei kleineren Gemeinden von Bedeutung, wo die Kooperation zwischen Sportvereinen und Rathaus oft der Schlüssel zum Erfolg ist.
Förderszenarien und Beispiele
Um die Praxisnähe des Bundesprogramms zu verdeutlichen, können konkrete Szenarien und Beispiele genannt werden, die zeigen, wie das Programm in der Realität eingesetzt wird:
Beispiel 1: Sanierung einer Sporthalle in einer Kleinstadt
In einer Kleinstadt mit etwa 5.000 Einwohnern ist die Sporthalle in die Jahre gekommen. Die Heizung ist veraltet, die Dämmung ist defekt, und die Duschräume sind nicht barrierefrei. Der Stadtverband hat eine Sanierung geplant, die insgesamt 2 Millionen Euro kostet. Der Eigenanteil der Kommune beträgt 1 Million Euro, und der restliche Betrag soll durch das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gedeckt werden.
Durch die Förderung können die energetischen Maßnahmen (z. B. Wärmepumpe, Dämmung) realisiert werden. Zudem wird die Sporthalle barrierefrei umgestaltet, und die Duschräume erhalten neue Geräte. Die Kommune muss dafür eine Projektskizze einreichen und kann sich auf die Förderquote von bis zu 45 Prozent verlassen.
Beispiel 2: Sanierung eines Kunstrasenplatzes in einer Gemeinde
In einer Gemeinde mit 10.000 Einwohnern ist der Kunstrasenplatz stark abgenutzt. Der Unterbau ist undicht, und der Belag ist in einem schlechten Zustand. Der Sportverein, der den Platz nutzt, hat die Sanierung initiiert und gemeinsam mit der Kommune einen Finanzierungsplan erstellt. Der Gesamtbetrag liegt bei 800.000 Euro, wovon 400.000 Euro durch das Bundesprogramm gedeckt werden.
Die Sanierung umfasst die Erneuerung des Kunstrasenbelags, die Sanierung der Drainageanlage und den Austausch der Beleuchtung. Nach der Sanierung wird der Platz für mindestens 20 Jahre für den Sport genutzt.
Beispiel 3: Ersatzneubau einer Hallenbadanlage in einer Großstadt
In einer Großstadt mit 200.000 Einwohnern ist das Hallenbad in die Jahre gekommen. Eine Sanierung ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Daher ist ein Ersatzneubau geplant. Der Gesamtbetrag liegt bei 15 Millionen Euro, wovon 6,75 Millionen Euro durch das Bundesprogramm gedeckt werden. Der restliche Betrag wird durch kommunale Mittel finanziert.
Der Ersatzneubau entspricht den aktuellen Energiestandards, ist barrierefrei und bietet moderne Nutzungsanforderungen. Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre.
Diese Beispiele zeigen, dass das Bundesprogramm sowohl kleine als auch große Projekte abdeckt und verschiedene Szenarien in der Realität umsetzbar sind.
Fazit
Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und barrierefreien Sportinfrastruktur in Deutschland. Mit einem Fördervolumen von 333 Millionen Euro für den ersten Zyklus und einem Gesamtvolumen von bis zu einer Milliarde Euro bis 2028 bietet das Programm eine klar strukturierte und langfristige Finanzierungsperspektive für Kommunen.
Zentrale Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Antragsberechtigung der Kommune, die Erfüllung von Energiestandards, die Sanierungsmaßnahmen sowie die Zweckbindung der Fördermittel. Besonders wichtig ist die frühzeitige Planung und Kooperation zwischen Kommunen und Vereinen, um Projekte erfolgreich umzusetzen.
Das Bundesprogramm ist nicht nur ein Finanzierungsinstrument, sondern auch ein Signal für die Bedeutung der Sportinfrastruktur in der sozialen und klimafreundlichen Entwicklung der Städte und Gemeinden. Es trägt dazu bei, gesellschaftlichen Zusammenhalt, Gesundheitsvorsorge und klimafreundliche Entwicklung zu fördern.
Für Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte und Sportvereine ist es daher wichtig, die Chancen dieses Programms frühzeitig zu erkennen und sich in den Planungs- und Bewerbungsprozess einzubinden.
Quellen
- Sportstättenförderung: Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten (SKS)“ mit insgesamt 333 Millionen Euro
- Bund fördert Sanierung von Sportstätten
- 333 Millionen Euro Fördermittel für die Sanierung von Sportstätten
- Neues Förderprogramm: Sanierung von Sportstätten
- 333 Millionen Euro Fördermittel für die Sanierung von Sportstätten
- Neues Bundesprogramm: Sanierung kommunaler Sportstätten
- Förderungen für Sportstätten und -räume
- Neues Förderprogramm beschlossen: 333 Millionen Euro für Sanierung kommunaler Sportstätten