Ambulante MRSA-Sanierung: Leistungspflicht, Voraussetzungen und organisatorische Voraussetzungen

Einführung

Der Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) stellt eine Herausforderung im medizinischen und hygienischen Kontext dar. Insbesondere für Menschen mit bestimmten Risikofaktoren kann eine MRSA-Besiedelung oder -Infektion schwerwiegende Folgen haben. In diesem Zusammenhang hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine ambulante MRSA-Sanierung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernommen werden kann. Die Sanierung erfolgt in mehreren Phasen, die sowohl diagnostische als auch therapeutische und kontrollierende Schritte umfassen. Zudem sind für Ärzte und Praxen bestimmte organisatorische und fachliche Voraussetzungen zu erfüllen, um die Leistungen abrechnen zu können.

Voraussetzungen für die ambulante MRSA-Sanierung durch die GKV

Der G-BA hat festgelegt, dass eine ambulante MRSA-Sanierung durch die GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen leistungspflichtig ist. Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den individuellen Gesundheitszustand des Patienten sowie auf die medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Eine ambulante Sanierung ist leistungspflichtig für Patienten, die als MRSA-Träger nachgewiesen wurden und mindestens zwei der folgenden Risikofaktoren aufweisen:

  • Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden oder tiefe Weichteilinfektionen
  • Dialysepflichtigkeit
  • Liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)
  • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten
  • Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1)

Diese Risikofaktoren erhöhen das Infektionsrisiko und können die bestehenden Erkrankungen verschlimmern. In solchen Fällen ist eine MRSA-Sanierung aus medizinischen Gründen notwendig, um die Gesundheit des Patienten zu schützen.

Rechtliche und gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Leistungspflicht der GKV für die ambulante Sanierung ist durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt. So sind beispielsweise nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Medizinprodukte grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Nur wenn solche Präparate als Standard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gelten, kann der G-BA auf Antrag entscheiden, dass sie dennoch im Rahmen der GKV verordnungsfähig sind.

Ein positiver MRSA-Nachweis allein stellt noch keine schwerwiegende Erkrankung im rechtlichen Sinne dar. Daher ist es entscheidend, dass der Patient in einer Behandlungssituation ist, die als schwerwiegend einzustufen ist. Dies kann beispielsweise bei komplexen Wundinfektionen oder bei immungeschwächten Patienten der Fall sein.

Phasen der MRSA-Sanierung

Die ambulante MRSA-Sanierung erfolgt in mehreren Phasen, die systematisch abgearbeitet werden müssen, um eine erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten.

Phase A: Screening

Die erste Phase besteht aus einem Screening, um den MRSA-Status des Patienten festzustellen. Hierbei werden die Hauptbesiedlungsstellen abgestrichen, darunter Nasenvorhof, Rachen, Achseln, Leiste, Rektum und gegebenenfalls Wunden. Das Ziel ist es, festzustellen, ob der Patient ein MRSA-Träger ist.

Phase B: Behandlung

Wenn keine sanierungshemmenden Faktoren vorliegen, kann eine MRSA-Behandlung durchgeführt werden. Die Sanierung erfolgt individuell angepasst und umfasst in der Regel:

  • Antibiotische Nasensalbe
  • Rachenspülung
  • Antibiotische Tabletten
  • Desinfizierende Shampoos oder Haarspülungen

Die Dauer der Behandlungsphase beträgt in der Regel drei bis fünf Tage.

Phase C: Pause

Nach der Behandlung folgt eine Pause von zwei bis vier Tagen (RKI: drei Tage). Diese Phase ist notwendig, um sicherzustellen, dass antimikrobielle Substanzen nicht zu fälschlich negativen Abstrichergebnissen führen.

Phase D: Erfolgskontrolle

In dieser Phase wird der Erfolg der Sanierung kontrolliert. Im Krankenhaus müssen drei Abstriche an drei aufeinanderfolgenden Tagen an allen vorher MRSA-positiven Lokalisationen durchgeführt werden. In der Arztpraxis reicht zunächst eine Abstrichkontrolle aus. Der Laborbereich kann im Einzelfall auch das Poolen der Abstrichtupfer ermöglichen, um Ressourcen zu sparen.

Phase E: Kontrollabstriche

Da bis zu 50 % der Sanierten innerhalb eines Jahres wiederbesiedelt werden können, sind Kontrollabstriche notwendig. Die Häufigkeit der Kontrollen unterscheidet sich je nachdem, ob der Patient stationär oder ambulant behandelt wurde:

  • Im Krankenhaus: Abstriche nach einem Monat, zwischen dem 3. und 6. Monat und nach 12 Monaten
  • In der Arztpraxis: Abstriche zwischen dem 3. und 6. Monat und, wenn möglich, 12 Monate nach Sanierung

Phase F: Frei

Nach 12 Monaten mit negativen MRSA-Abstrichen gilt der Sanierte als MRSA-frei. Es ist jedoch weiterhin wichtig, dass er bei einer Krankenhausaufnahme entsprechend gescreent und bis zum Ausschluss prophylaktisch isoliert wird.

Organisatorische Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte

Für die Durchführung der MRSA-Sanierung müssen Ärztinnen und Ärzte bestimmte organisatorische Voraussetzungen erfüllen, um die Leistungen abrechnen zu können.

Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Eine Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen ist die Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Hierzu ist eine Qualitätssicherungsvereinbarung erforderlich, die die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die MRSA-Behandlung regelt.

Fortbildung und Zertifizierung

Ärztinnen und Ärzte müssen an einer entsprechenden Fortbildung teilnehmen, um die fachlichen Anforderungen zu erfüllen. Die CME-Fortbildung „Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von MRSA-Risikopatienten, MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten“ ist im Fortbildungsportal der KBV verfügbar. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärztinnen und Ärzte drei Fortbildungspunkte. Alternativ bietet die KV Bayerns eine Online-Fortbildung an, die für Nicht-Mitglieder kostenpflichtig ist.

Die Fortbildung muss über das Sichere Netz durchgeführt werden, beispielsweise über die Telematikinfrastruktur. Es ist wichtig, dass die Zertifikate nach Abschluss der Fortbildung manuell an die KV übermittelt werden, da eine automatische Zustellung nicht möglich ist.

Teilnahme an MRSA-Netzwerken

Organisatorisch ist es zudem notwendig, dass sich Ärztinnen und Ärzte in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk organisieren. Solche Netzwerke ermöglichen eine effektive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und tragen zur Qualitätssicherung bei. Zudem gibt es Vorgaben für die Ausgestaltung von MRSA-Fallkonferenzen und regionalen Netzwerkkonferenzen. Die Teilnahme an diesen Konferenzen ist berechnungsfähig, wenn die Konferenz von der KV genehmigt ist.

Abrechnung der Leistungen

Die Abrechnung der MRSA-Leistungen erfolgt nach den GOP 30940 bis 30956 (EBM-Abschnitt 30.12). Für die Abrechnung der Laborleistungen (GOP 30954 und 30956) ist eine Genehmigung zur Berechnung von Leistungen des Abschnitts 32.3.10 erforderlich.

Einige GOP legen auch fest, dass Patientinnen und Patienten ein Merkblatt zu MRSA auszuteilen ist. Solche Merkblätter sowie weitere Informationen für Ärztinnen und Ärzte bietet das MRE-Netzwerke NRW an.

Empfehlungen zur Diagnostik und Behandlung

Die Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie müssen entsprechend der Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) und der MRSA-Fortbildung durchgeführt werden. In der Diagnostik ist es zentral, die Risikofaktoren zu berücksichtigen. MRSA-Risikopatientinnen und -patienten müssen in den letzten sechs Monaten stationär behandelt worden sein (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) und zusätzliche Risikokriterien erfüllen.

Die Diagnostik erfolgt anhand der Kenntnisse des Projektes EurSafety Health net / EUREGIO MRSA-net. Eine MRSA-Infektion oder -Kolonisation kann sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergeben. In manchen Fällen ist es jedoch notwendig, dass der Arzt oder die Ärztin selbst Abstriche entnimmt, um den MRSA-Nachweis zu erbringen.

Hygienische Empfehlungen

Zusätzlich zu den medizinischen Aspekten gibt es hygienische Empfehlungen, die bei der MRSA-Sanierung und -Prävention beachtet werden sollten. Diese Empfehlungen sind in Fachdokumenten des MRE-Netzwerkes Mittelhessen zu finden und umfassen Themen wie:

  • Hygiene in der stationären und ambulanten Pflege
  • Checklisten für die Krankenbeförderung
  • MRSA-Screening in ambulanten und stationären Einrichtungen
  • Technik der Abstrichnahme

Diese Empfehlungen tragen dazu bei, das Infektionsrisiko zu minimieren und eine sichere und effektive Behandlung zu gewährleisten.

Fazit

Die ambulante MRSA-Sanierung ist unter bestimmten Voraussetzungen leistungspflichtig durch die gesetzliche Krankenversicherung. Die Behandlung erfolgt in mehreren Phasen, die systematisch abgearbeitet werden müssen, um eine erfolgreiche Sanierung zu gewährleisten. Für Ärztinnen und Ärzte sind fachliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen, um die Leistungen abrechnen zu können. Zudem sind hygienische Maßnahmen und Empfehlungen der zuständigen Behörden und Netzwerke entscheidend für die Prävention und Behandlung von MRSA-Infektionen. Die Zusammenarbeit in sektorenübergreifenden Netzwerken und die Teilnahme an Fortbildungen tragen dazu bei, die Qualität der MRSA-Sanierung zu sichern.

Quellen

  1. G-BA klärt Leistungspflicht der GKV bei ambulanter MRSA-Sanierungsbehandlung
  2. MRSA: Diagnostik und Behandlung
  3. Fach-empfehlungen des MRE-Netzwerkes Mittelhessen

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