MRSA-Sanierung in der ambulanten Versorgung: Kassenleistungen, Voraussetzungen und Abrechnungsrahmen

Einführung

Die ambulante Sanierung von MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) ist ein Thema, das in der ärztlichen Versorgung, insbesondere in der ambulanten und häuslichen Betreuung, zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für die ambulante Sanierungsbehandlung von MRSA-Trägern, was eine strukturierte Organisation und spezifische Qualifikationsanforderungen voraussetzt.

Basierend auf den verfügbaren Informationen aus den Quellen, wird in diesem Artikel detailliert beschrieben, unter welchen Bedingungen die GKV Leistungen für MRSA-Sanierungen übernimmt, welche fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche Leistungen abrechnungsfähig sind, und welche Abrechnungsrahmen sowie Genehmigungen erforderlich sind. Zudem wird ein Überblick über die medizinischen Hintergründe und die strukturelle Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen gegeben.

Was ist MRSA und warum ist eine Sanierung erforderlich?

MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) ist ein Bakterium, das aufgrund seiner Antibiotikaresistenz eine besondere Herausforderung in der Medizin darstellt. Diese Bakterien können sich auf der Haut oder in der Nase von Menschen ansiedeln, ohne Symptome zu verursachen (Besiedlung), aber sie können auch schwerwiegende Infektionen auslösen, insbesondere bei Patienten mit geschwächtem Immunsystem oder bestehenden Erkrankungen. Eine Sanierung bedeutet, den MRSA aus dem Körper des Trägers zu eliminieren, um eine Übertragung auf andere Personen und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern.

Im Allgemeinen ist eine MRSA-Besiedelung für gesunde Menschen ungefährlich, doch bei Risikopatienten kann sie zu komplizierten Infektionen führen. Eine Sanierung ist daher insbesondere bei Patienten mit mehreren Risikofaktoren sinnvoll und medizinisch notwendig.

Kassenleistung für ambulante MRSA-Sanierung: Voraussetzungen

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Leistungen für die ambulante Sanierungsbehandlung von MRSA-Trägern unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Leistungspflichtbeschlussung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom November 2012 definiert wurden.

Die Kassenleistung ist für Patienten mit einem positiven MRSA-Nachweis (MRSA-Träger) dann gegeben, wenn mindestens zwei der folgenden Risikofaktoren vorliegen:

  • Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden oder tiefe Weichteilinfektionen
  • Dialysepflichtigkeit
  • Liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)
  • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten
  • Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1)

Diese Voraussetzungen bilden die Grundlage dafür, dass eine MRSA-Sanierung als notwendige medizinische Leistung gilt und daher von der GKV übernommen wird. Die Sanierung erfolgt dann ambulant, meist in der häuslichen Krankenpflege, wodurch sie als „extrabudgetäre Leistung“ außerhalb des allgemeinen Leistungskatalogs der Arztpraxis abgerechnet wird.

MRSA-Sanierung in der häuslichen Krankenpflege

Seit 2014 ist es möglich, MRSA-Sanierungsmaßnahmen über die häusliche Krankenpflege durchzuführen. Diese Maßnahmen sind auf die individuelle Situation des Patienten abgestimmt und können beispielsweise folgende Therapien umfassen:

  • Anwendung einer antibakteriellen Nasensalbe
  • Mund- und Rachenspülung mit antiseptischer Lösung
  • Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen

In Ausnahmefällen können auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie der tägliche Wechsel der Bettwäsche oder die tägliche Desinfektion von Gegenständen, die Haut- oder Schleimhautkontakt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen die Sanierungsmaßnahmen nicht selbst durchführen kann und keine Angehörigen zur Unterstützung zur Verfügung stehen. In solchen Fällen ist eine MRSA-Sanierung über die häusliche Krankenpflege zulässig.

Die Verordnung erfolgt über das Muster 12 "Verordnung häuslicher Krankenpflege", wobei entweder die Leistungsnummer 26a oder der Text „Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose“ genannt wird.

Wichtig zu beachten ist, dass nur antibakterielle Nasensalben als zugelassene Arzneimittel (Rezeptpflicht) über die GKV verordnet werden können. Apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel und Medizinprodukte hingegen sind nicht abrechnungsfähig.

Abrechnung der MRSA-Leistungen

Die Abrechnung von MRSA-Leistungen erfolgt über die Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einnahmen-Übersichts-Berichts (EBM). Eine Übersicht der abrechnungsfähigen GOP für MRSA-Leistungen im ambulanten Bereich ist in Quelle [6] angegeben. Im Folgenden wird eine Zusammenfassung der wichtigsten GOP und deren Voraussetzungen beschrieben:

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM:

GOP Beschreibung Bewertung Voraussetzungen
30940 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten 128 Punkte (1x im Behandlungsfall) Nur bei Risikopatienten
30942 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson 128 Punkte (1x je Sanierungsbehandlung) Erst nach erfolgter Diagnostik
30944 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten 128 Punkte je vollendete 10 Minuten (max. 2x je Sanierungsbehandlung) In Verbindung mit 30942
30946 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers 30 Punkte (1x im Behandlungsfall) Nur nach erfolgloser Sanierung
30948 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz 86 Punkte (1x im Behandlungsfall) Erfordert Teilnahme an Konferenzen
30950 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, max. 2x im Behandlungsfall) Nachweis durch Abstrich
30952 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e) 19 Punkte (1x am Behandlungstag, max. 2x im Behandlungsfall) Ausschluss durch Abstrich
30954 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden 51 Punkte Nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30950
30956 Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation 51 Punkte Nur bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954

Zusätzlich zu diesen GOP ist für die Abrechnung von Laborleistungen (GOP 30954 und 30956) eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich. Die Genehmigung ist eine Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Qualifikationsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte

Um MRSA-Leistungen abrechnen zu dürfen, müssen die beteiligten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bestimmte fachliche Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Diese sind in mehreren Quellen detailliert beschrieben und können zusammengefasst werden:

Für GOP 30940–30952:

  • Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ oder
  • Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungsseminar „Ambulante MRSA-Versorgung“ oder
  • Erfolgreiche Teilnahme an der Online-Fortbildung der KBV (z. B. „Diagnostik und ambulante Eradikationstherapie von MRSA-Risikopatienten“)

Die Online-Fortbildung ist über das Fortbildungsportal der KBV oder über das Mitgliederportal der KV Sachsen (SNK) erreichbar. Ärztinnen und Ärzte erhalten bei erfolgreicher Teilnahme drei Fortbildungspunkte.

Für GOP 30954 und 30956:

  • Fachärztin oder Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie
  • Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung von Leistungen im Kapitel 32.3.10

Diese Qualifikationsvoraussetzungen sind zwingend, da sie sicherstellen, dass die MRSA-Diagnostik und -Behandlung fachlich korrekt und nachweislich erfolgt. In der Praxis bedeutet dies, dass nicht jede Arztpraxis MRSA-Leistungen abrechnen darf, sondern nur solche, die über die erforderliche fachliche Befähigung verfügen.

Genehmigungsverfahren und Qualitätssicherungsvereinbarungen

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA regelt fachliche und organisatorische Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie wurde zum 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt und definiert unter anderem die Voraussetzungen für die Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).

Für die Beantragung der Genehmigung gibt es verschiedene Wege. Beispielsweise bietet die KV Nordrhein ein Digitales Antragsportal, über das Ärztinnen und Ärzte ihre Anträge online stellen können. Für Nicht-Mitglieder können Online-Fortbildungen kostenpflichtig genutzt werden. Eine Übergangsregelung gilt für Ärzte, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung bereits berechtigt waren, MRSA-Leistungen abzurechnen. Diese Ärzte konnten bis Ende 2016 ihre Genehmigung beantragen, um weiterhin Leistungen abrechnen zu dürfen.

Die KV Sachsen verweist in Quelle [6] auf die elektronische Dokumentation, die gemäß § 6 der QS-Vereinbarung MRSA erfolgen muss. Die Abrechnungen der GOP müssen daher in der Praxis elektronisch erfasst werden, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.

MRSA-Abstriche und Kontrollen

Die Abstrichhäufigkeit unterscheidet sich je nachdem, ob der Patient stationär oder ambulant behandelt wird. In Krankenhäusern werden MRSA-Abstriche nach einem Monat, zwischen dem 3. und 6. Monat sowie nach 12 Monaten durchgeführt. In der Arztpraxis erfolgen Kontrollabstriche zwischen dem 3. und 6. Monat und idealerweise nach 12 Monaten. Die Ergebnisse von Krankenhausaufenthalten müssen hierbei berücksichtigt werden, um eine Überlappung oder Wiederbesiedelung zu vermeiden.

Nach 12 Monaten mit negativen MRSA-Abstrichen gilt der Patient als MRSA-frei (Phase F). Er hat jedoch weiterhin eine positive MRSA-Anamnese und muss bei Aufnahme in ein Krankenhaus erneut gescreent werden, um mögliche Kontaminationen zu vermeiden.

MRSA-Fallkonferenzen und regionale Netzwerke

Die QS-Vereinbarung MRSA erfordert außerdem, dass Ärztinnen und Ärzte an MRSA-Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen teilnehmen. Diese Veranstaltungen dienen dazu, den Erfahrungsaustausch zu fördern, Best Practices zu teilen und die Qualität der MRSA-Versorgung zu sichern. Die Teilnahme an solchen Konferenzen ist daher eine zusätzliche Voraussetzung für die Abrechnung von MRSA-Leistungen.

Fazit

Die ambulante Sanierung von MRSA-Trägern ist eine medizinisch notwendige Maßnahme, die unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Sie setzt voraus, dass der Patient ein MRSA-Träger ist und mindestens zwei der definierten Risikofaktoren aufweist. Die Sanierung erfolgt meist in der häuslichen Krankenpflege und umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die individuell an den Patienten angepasst werden.

Für die Abrechnung der MRSA-Leistungen gelten strenge Voraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Nur qualifizierte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit entsprechenden Weiterbildungen und Fortbildungen dürfen MRSA-Leistungen abrechnen. Zudem ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, insbesondere für Laborleistungen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA schafft eine einheitliche Grundlage für die Durchführung und Abrechnung von MRSA-Leistungen. Sie regelt die fachlichen Anforderungen, den Abrechnungsrahmen und die Dokumentationsvorgaben. Zudem fördert sie den Austausch zwischen Ärztinnen und Ärzten durch MRSA-Fallkonferenzen und regionale Netzwerke.

Insgesamt ist die ambulante MRSA-Sanierung ein strukturiertes und gut koordiniertes System, das den Anforderungen der medizinischen Versorgung sowie der Abrechnung gerecht wird. Sie ist insbesondere für Risikopatienten eine wertvolle Möglichkeit, um MRSA-Besiedelungen zu eliminieren und mögliche Infektionen zu vermeiden.

Quellen

  1. G-BA klärt Leistungspflicht der GKV bei ambulanter MRSA-Sanierungsbehandlung
  2. MRSA-Sanierung: Wofür braucht man die KV-Genehmigung?
  3. Abrechnung und Vergütung von MRSA-Abstrichen
  4. MRSA in der Praxis – Diagnostik und Behandlung
  5. Genehmigungspflichtige Leistungen MRSA
  6. MRSA: Genehmigungspflichtige Leistungen

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