Einführung
Seit dem 1. Januar 2020 gilt der § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als rechtliche Grundlage für eine steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Ziel dieser Regelung ist es, private Investoren zu motivieren, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um den Energieverbrauch in der Wohnungsbaunutzung langfristig zu reduzieren. Die Regelung gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen sein müssen.
Die steuerliche Erleichterung bezieht sich auf Arbeits- und Materialkosten, vorausgesetzt, das Gebäude ist älter als zehn Jahre und die Maßnahmen werden von einem sogenannten „Fachunternehmen“ gemäß der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) durchgeführt. Darüber hinaus können auch 50 % der Kosten für Energieberater begünstigt werden, sofern diese die planerische Begleitung der Sanierung übernehmen.
Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen an die Maßnahmen, die begünstigten Sanierungsarbeiten, die notwendigen Nachweise und die Relevanz im Zusammenspiel mit anderen Förderprogrammen detailliert erläutert. Die Informationen basieren ausschließlich auf den im Quellenmaterial enthaltenen Angaben und folgen den Regeln der Verordnung sowie den Stellungnahmen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).
Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Einführung des § 35c EStG
Der § 35c EStG wurde im Zuge des Klimaschutzprogramms 2030 ins Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Regelung ist darauf ausgerichtet, Investitionen in energieeffiziente Gebäude durch steuerliche Vorteile zu unterstützen. Die Sanierungsmaßnahmen müssen in der Zeit ab dem 1. Januar 2020 begonnen und bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Die steuerliche Begünstigung gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen im Einzel- oder im Mehrfamilienhaus durchgeführt werden.
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Um die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG in Anspruch zu nehmen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Alter des Gebäudes: Das Gebäude muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Das Alter wird dabei anhand des Beginns der Herstellung beurteilt.
- Durchführung durch ein Fachunternehmen: Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen gemäß § 2 der ESanMV durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Unternehmen in einem der relevanten Gewerke tätig ist und die Sanierungsarbeiten fachgerecht ausführt.
- Einhaltung der Mindestanforderungen: Die durchgeführten Maßnahmen müssen den in der ESanMV festgelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen.
- Nachweise: Der Steuerpflichtige muss die Voraussetzungen der Begünstigung durch eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung des Fachunternehmens oder Energieberaters nachweisen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die steuerliche Begünstigung nur für einzelne, abschließend genannte Maßnahmen gilt, die in der ESanMV definiert sind. Die Maßnahmen können über mehrere Jahre verteilt durchgeführt werden, sofern sie innerhalb des Festlegungszeitraums (2020–2030) abgeschlossen sind.
Begünstigte energetische Maßnahmen nach § 35c EStG
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) definiert, welche Maßnahmen unter die steuerliche Begünstigung nach § 35c EStG fallen. Diese Maßnahmen sind in acht Kategorien unterteilt. Eine Maßnahme kann auch aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen, sofern diese innerhalb des Festlegungszeitraums abgeschlossen werden.
1. Wärmedämmung von Wänden
Die Dämmung von Wänden ist eine der grundlegendsten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Sie reduziert den Wärmebedarf im Winter und verhindert Wärmeverluste. Voraussetzung ist, dass die Dämmung die in der ESanMV definierten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhält.
2. Wärmedämmung von Dachflächen
Auch die Dämmung von Dachflächen zählt zu den begünstigten Maßnahmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dämmung auf das gesamte Dach ausgedehnt wird und die Mindestanforderungen in Bezug auf Dämmschichtdicke und Materialien erfüllt. Die Dämmung von Dachflächen trägt besonders dazu bei, den Wärmebedarf in den Übergangszeiten (Frühling und Herbst) zu reduzieren.
3. Wärmedämmung von Geschossdecken
Die Dämmung von Geschossdecken ist besonders in Mehrfamilienhäusern relevant, da sie den Wärmeverlust in den oberen Stockwerken reduziert. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dämmung in der gesamten Deckenfläche durchgeführt wird und die technischen Vorgaben der ESanMV erfüllt.
4. Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren ist eine weitere Maßnahme, die steuerlich begünstigt wird. Neue Fenster und Türen mit hohen Isolierungswerten tragen dazu bei, den Heizenergiebedarf zu senken. Die Fenster müssen dabei bestimmte U-Werte erfüllen, die in der ESanMV definiert sind.
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Eine Lüftungsanlage ist entscheidend für die thermische Qualität eines Gebäudes. Sie sorgt für einen kontrollierten Luftaustausch und verhindert Schimmelbildung. Eine neue oder erneuerte Lüftungsanlage kann steuerlich begünstigt werden, sofern sie die Anforderungen an die Wärmerückgewinnung und den Luftdurchsatz erfüllt.
6. Erneuerung der Heizungsanlage
Die Erneuerung der Heizungsanlage ist eine zentrale Maßnahme, um den Energieverbrauch langfristig zu reduzieren. Hierbei ist darauf zu achten, dass die neue Heizungsanlage modernste Technik nutzt, wie z. B. Niedertemperatursysteme oder Wärmepumpentechnologie. Die Anlage muss ebenfalls den Vorgaben der ESanMV entsprechen.
7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Moderne digitale Systeme, die den Energieverbrauch überwachen und optimieren, können ebenfalls begünstigt werden. Hierzu zählen z. B. Smart-Home-Systeme, Zählersteuerungen oder Verbrauchsanalysen. Diese Systeme tragen dazu bei, den Energiebedarf durch gezielte Steuerung zu reduzieren.
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Auch die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, ist eine begünstigte Maßnahme. Hierbei kann es sich um Modernisierung der Regelungstechnik, Ersatz von Komponenten oder Energieeffizienzsteigerung handeln.
Technische Anforderungen an die Maßnahmen
Die technischen Anforderungen an die Maßnahmen sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) festgelegt. Die Verordnung wurde mehrfach überarbeitet, um aktuelle energiepolitische Entwicklungen und technische Fortschritte zu berücksichtigen. Die jeweils geltende Fassung der ESanMV hängt vom Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns ab.
Übersicht der geltenden Fassungen der ESanMV
| Zeitraum der Maßnahmenbeginn | Geltende Fassung der ESanMV |
|---|---|
| Nach dem 31.12.2019, aber vor dem 1.1.2021 | ESanMV vom 2.1.2020 (BGBl I 2020, 3) |
| Nach dem 31.12.2020, aber vor dem 1.1.2023 | ESanMV vom 2.1.2020, geändert durch Verordnung vom 14.6.2021 (BGBl I 2021, 1780) |
| Nach dem 31.12.2022 | ESanMV vom 2.1.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2022 (BGBl I 2022, 2414) |
Die ESanMV legt insbesondere die Mindest-U-Werte für verschiedene Bauteile fest, die als Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung gelten. Diese Werte sind in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung zu finden.
Begünstigte Kosten
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kosten. Zu den unmittelbaren Kosten zählen die Kosten für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme, wie z. B. Materialkosten oder Arbeitskosten. Zu den mittelbaren Kosten zählen die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater, sofern dieser planerisch beteiligt war.
Beispiel für begünstigte Kosten
Ein Steuerpflichtiger lässt sein 30 Jahre altes Dach neu eindecken. Die Kosten für die Dämmung der Dachfläche betragen 12.000 Euro. Die Gesamtkosten für die Dacheindeckung inklusive Material und Arbeitskosten sind 20.000 Euro. In diesem Fall ist die Dacheindeckung eine Maßnahme, die nicht unter § 35c EStG fällt, da sie keine energetische Sanierung darstellt. Dagegen ist die Wärmedämmung der Dachfläche eine begünstigte Maßnahme, sofern die Kosten einzeln ausgewiesen werden.
Vorgaben zur Bescheinigung und Nachweisführung
Um die Steuerermäßigung geltend zu machen, ist die Erstellung einer amtlichen Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung muss von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater ausgestellt werden und muss bestimmte Angaben enthalten, wie z. B. die Kosten der Maßnahme, die Art der Maßnahme und die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß ESanMV.
Inhalt der Bescheinigung
- Name und Anschrift des Steuerpflichtigen
- Name und Anschrift des Fachunternehmens oder Energieberaters
- Beschreibung der Maßnahme
- Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß ESanMV
- Einzelne Kosten der Maßnahme
- Datum der Maßnahmenbeginn und -abschluss
- Unterschrift des Verantwortlichen des Fachunternehmens oder Energieberaters
Die Bescheinigung ist Teil der Einkommensteuererklärung und muss dem Finanzamt vorgelegt werden. Bei mehreren Maßnahmen kann pro Maßnahme eine separate Bescheinigung erstellt werden.
Steuerermäßigung und Wechselwirkung mit anderen Förderprogrammen
Ausschluss der Steuerermäßigung bei Doppelbegünstigung
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist vollständig ausgeschlossen, wenn die gleiche Maßnahme bereits durch anderweitige Förderungen begünstigt wird. Dazu zählen:
- Steuerermäßigung nach § 10f EStG (für Baudenkmale und Sanierungsgebiete)
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Zinsvergünstigungen oder steuerfreie Zuschüsse
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger hat ein denkmalgeschütztes Gebäude und lässt eine Dämmung durchführen. Wenn er bereits eine Steuerermäßigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen hat, kann er keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG mehr geltend machen.
Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
Um die Steuerermäßigung bereits während des laufenden Kalenderjahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, kann ein Freibetrag als Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragt werden. Der Freibetrag beträgt das Vierfache der jährlichen Ermäßigung.
Steuerbonus und Verteilung über drei Jahre
Im Zusammenhang mit § 35c EStG wird oft auch von einem Steuerbonus gesprochen. Dieser Bonus kann bis zu 20 Prozent betragen und ist auf drei Jahre verteilt. Die Voraussetzungen für den Bonus sind:
- Durchführung durch ein Fachunternehmen
- Einhaltung der technischen Anforderungen
- Einbeziehung von Umfeldmaßnahmen
Der Steuerbonus bezieht sich auf die Kosten für den fachgerechten Einbau, notwendige Umfeldmaßnahmen und Materialkosten. Er kann als zusätzliche steuerliche Erleichterung neben der Grundermäßigung nach § 35c EStG genutzt werden.
Rechtsfolgen und Höhe der Steuerermäßigung
Die Höhe der Steuerermäßigung ist abhängig von den begünstigten Kosten und wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Die Steuer wird um die Höhe der begünstigten Kosten reduziert. Die Erleichterung kann jedoch nicht so hoch sein, dass sie die Steuerbemessungsgrenze unter den Freibetrag senkt.
Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
Die Frage, ob Photovoltaikanlagen unter § 35c EStG fallen, ist umstritten. Eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. Januar 2021 (BStBl I 2021, 103) klärt, dass die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage nicht unter § 35c EStG fallen, sofern nicht explizit anders geregelt wird. Eine Diskussion zur steuerlichen Begünstigung von Photovoltaikanlagen ist in der Fachliteratur zu finden, z. B. in der NWB 17/2023, 1232 (Nacke).
Fazit
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bietet eine wertvolle steuerliche Unterstützung für Eigentümer, die in die energetische Sanierung ihres Wohngebäudes investieren. Die Regelung ist auf den Zeitraum 2020 bis 2030 begrenzt und erfordert eine fachgerechte Durchführung der Maßnahmen durch qualifizierte Unternehmen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen den technischen Anforderungen der ESanMV entsprechen und durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Die steuerliche Begünstigung gilt nur für begünstigte Einzelmaßnahmen und kann nicht in Kombination mit anderen Förderprogrammen genutzt werden. Zudem ist zu beachten, dass die Begünstigung nicht auf den gesamten Sanierungsumfang ausgedehnt werden kann, sondern auf einzelne Maßnahmen, die in der ESanMV definiert sind.
Für Eigentümer, die in die Energieeffizienz ihres Hauses investieren, bietet § 35c EStG eine gute Möglichkeit, die Kosten durch steuerliche Vorteile zu reduzieren. Eine sorgfältige Planung und Zusammenarbeit mit einem Fachunternehmen sind hierbei entscheidend, um die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllen.