Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bietet Eigentümern seit Anfang 2020 eine zusätzliche Finanzhilfe, um Investitionen in die Energieeffizienz ihrer Immobilien zu unterstützen. Im Jahr 2024 ist der Steuerbonus für Energetische Sanierungen weiterhin ein wichtiges Instrument für Hauseigentümer, die langfristig Strom- und Heizkosten sparen und gleichzeitig ihre Immobilien wertsteigernd modernisieren möchten.
In diesem Artikel werden die Voraussetzungen, Abzugsquoten, Praxisbeispiele, Anforderungen an die Ausführung der Maßnahmen und relevanten Formalitäten detailliert erläutert. Ziel ist es, Eigentümer, Handwerker und Steuerberater über die steuerliche Förderung im Jahr 2024 umfassend zu informieren.
Einführung
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen (§ 35c EStG) wurde in den vergangenen Jahren immer bedeutender, insbesondere in Kombination mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch KfW und BAFA. Sie ermöglicht es Eigentümern, Kosten für sinnvolle Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen – vorausgesetzt, sie werden ab 2020 und bis 2029 durchgeführt und die zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Die maximale Höhe der förderfähigen Kosten liegt bei 200.000 Euro, wobei die steuerliche Entlastung verteilt über drei Jahre erfolgt. Einige Beispiele zeigen, wie hoch der tatsächliche Steuerbonus ausfällt – je nach Steuerlast des Eigentümers und der Art der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen.
Voraussetzungen für den Steuerbonus 2024
Damit der Steuerbonus in Anspruch genommen werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) und im Einkommensteuergesetz (§ 35c) geregelt.
1. Immobilie muss selbst genutzt werden
Die steuerliche Entlastung ist nur möglich, wenn die Immobilie zum eigenen Wohnzweck genutzt wird. Sanierungen von vermieteten oder kostenlos überlassenen Objekten können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem muss das Gebäude mindestens zehn Jahre alt sein – ab dem Tag des ersten Bauantrags. Ist das Datum nicht mehr bekannt, zählt das Jahr des Baubeginns.
2. Sanierung muss durch ein Fachunternehmen erfolgen
Die Maßnahmen müssen von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der ausführende Handwerker in einem der relevanten Gewerke tätig ist und die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Beispiele hierfür sind:
- Dämmung (Dachdecker, Baumeister)
- Heizungserneuerung (Heizungsbauer)
- Fenster- oder Türenwechsel (Fensterbauer)
Eigentümer dürfen nicht fremdgeschäftlich vorgehen, beispielsweise einen Heizungsbauer für Dämmarbeiten beauftragen.
3. Nachweis der Sanierungsmaßnahme
Ein amtlich vorgeschriebenes Musterdokument (Bescheinigung) muss von dem ausführenden Unternehmen ausgestellt werden. Dieses bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (§ 35c Abs. 1 Satz 6 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2024 ein neues Muster veröffentlicht, das für Sanierungen ab 2025 verpflichtend ist.
4. Rechnung und Zahlung
Die Rechnung muss ordnungsgemäß ausgestellt sein, in deutscher Sprache und detailliert die durchgeführten Arbeiten sowie die Arbeitskosten enthalten. Barzahlungen werden nicht anerkannt, und erst nach vollständiger Zahlung gilt die Maßnahme als abgeschlossen.
Für Ratenzahlungen gilt: Die steuerliche Entlastung erfolgt erst nach Zahlung der letzten Rate, auch wenn die Rechnung über mehrere Jahre verteilt abbezahlt wurde.
Abzugsquoten und Verteilung der Steuerermäßigung
Die steuerliche Entlastung ist auf drei Jahre verteilt. Die genauen Abzugsquoten sind wie folgt:
| Jahr | Abzugsquote | Beispiel: 30.000 Euro Sanierungskosten |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 7 % | 2.100 Euro |
| 2. Jahr | 7 % | 2.100 Euro |
| 3. Jahr | 6 % | 1.800 Euro |
| Gesamt | 20 % | 6.000 Euro |
Der Maximalbetrag der förderfähigen Kosten beträgt 200.000 Euro, wodurch die maximale Steuerermäßigung auf 40.000 Euro begrenzt ist.
Die steuerliche Entlastung kann nur mit der tatsächlichen Steuerlast verrechnet werden. Wer beispielsweise im zweiten Jahr nur 3.000 Euro Steuern zahlen muss, erhält auch nur 3.000 Euro Entlastung – der Rest verfällt. Ein Vor- oder Nachtrag in andere Jahre ist nicht möglich.
Praxisbeispiel: Steuerbonus in der Realität
Beispiel 1: Einfamilienhaus mit Dämmung (2024 abgeschlossen)
- Jahr der Sanierung: 2024
- Kosten der Dämmung: 30.000 Euro
- Immobilie: Eigenheim, selbst genutzt, 1978 gebaut
- Steuerlast: 8.000 Euro pro Jahr
Steuerermäßigung:
- Jahr 2024: 7 % von 30.000 = 2.100 Euro
- Jahr 2025: 7 % = 2.100 Euro
- Jahr 2026: 6 % = 1.800 Euro
- Gesamt: 6.000 Euro
Da die Steuerlast jeweils 8.000 Euro beträgt, wird die volle Steuerermäßigung gewährt.
Beispiel 2: Einfamilienhaus mit Dämmung (2023 abgeschlossen)
- Jahr der Sanierung: 2023
- Kosten der Dämmung: 35.000 Euro
- Immobilie: Eigenheim, selbst genutzt, 1980 gebaut
- Steuerlast: 5.000 Euro im zweiten Jahr
Steuerermäßigung:
- Jahr 2023: 7 % = 2.450 Euro
- Jahr 2024: 7 % = 2.450 Euro
- Jahr 2025: 6 % = 2.100 Euro
- Gesamt: 7.000 Euro
Da die Steuerlast im zweiten Jahr nur 5.000 Euro beträgt, ist die Steuerermäßigung im zweiten Jahr auf 5.000 Euro begrenzt. Der verbleibende Betrag (1.950 Euro) verfällt.
Kombination mit anderen Förderungen
Die steuerliche Entlastung ist kombinierbar, aber nicht kumulierbar mit anderen Förderungen wie der KfW-Bank oder BAFA. Das bedeutet:
- Eigentümer können sowohl eine staatliche Förderung als auch den Steuerbonus nutzen, aber nicht beide in vollem Umfang.
- Wenn eine KfW-Förderung in Anspruch genommen wird, ist der Steuerbonus nicht mehr möglich.
Empfehlung:
Eigentümer sollten vor der Durchführung der Sanierung mit einem Steuerberater sprechen, um die optimale Förderungskombination zu prüfen. In Einzelfällen kann die steuerliche Entlastung attraktiver sein als die KfW-Förderung – insbesondere bei höherer Steuerlast.
Umfeldmaßnahmen und weitere förderfähige Sanierungen
Neben den direkten Energiemaßnahmen können auch Umfeldmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Elektroarbeiten im Zuge der Installation einer Wärmepumpe
- Sanierung von Schächten oder Verteilungen
- Elektrische Anschlussarbeiten
Diese Maßnahmen müssen jedoch zwingend im Zuge der Sanierung erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden.
Steuererklärungen und Nachweis
Nach Abschluss der Sanierung und vollständiger Zahlung der Rechnung muss die steuerliche Entlastung über drei aufeinanderfolgende Jahre in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Jedes Jahr müssen die Voraussetzungen erfüllt sein:
- Immobilie ist selbst genutzt
- Maßnahmen sind fachgerecht ausgeführt
- Rechnung ist ordnungsgemäß ausgestellt und vollständig bezahlt
- Bau ist älter als 10 Jahre
Die Steuerermäßigung verfällt, wenn die Voraussetzungen in einem der drei Jahre nicht erfüllt sind.
Sonderfälle
1. Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können den Steuerbonus in dem Umfang ihres Miteigentumsanteils geltend machen. Die Maßnahmen müssen in diesem Fall ebenfalls fachgerecht durchgeführt und ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
2. Rentner oder Steuerfreie
Wer keine oder nur geringe Steuern zahlt, profitiert wenig oder gar nicht vom Steuerbonus. Der Maximalbetrag der Steuerermäßigung ist auf die tatsächliche Steuerlast begrenzt. In solchen Fällen kann die Kombination mit einer KfW-Förderung sinnvoller sein.
Fazit
Der Steuerbonus für Energetische Sanierungen bietet Eigentümern eine wertvolle zusätzliche Finanzhilfe, um Investitionen in die Energieeffizienz ihrer Immobilien zu realisieren. In 2024 gilt die steuerliche Entlastung für Maßnahmen, die ab 2020 und bis 2029 durchgeführt und abgeschlossen werden.
Wichtig ist, dass die Voraussetzungen (selbstgenutztes Objekt, fachgerechte Ausführung, ordnungsgemäße Rechnung, vollständige Zahlung) streng eingehalten werden. Der Steuerbonus ist verteilt über drei Jahre und nur in Höhe der tatsächlichen Steuerlast geltend zu machen.
Eigentümer sollten daher vor Beginn der Sanierung mit einem Steuerberater oder Energieberater sprechen, um die optimalen Förderungsmöglichkeiten zu prüfen. In Einzelfällen kann die steuerliche Entlastung attraktiver sein als die KfW-Förderung – insbesondere bei höherer Steuerlast oder besonderen Immobilienbedingungen.