Die energetische Sanierung von Immobilien wird immer relevanter – nicht nur aus ökologischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen. In Deutschland bietet der Staat dabei eine steuerliche Förderung an, die Eigentümern hilft, Kosten zu senken. Diese Förderung beruht auf § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) und ermöglicht es, bis zu 40.000 Euro der Sanierungskosten steuerlich abzusetzen. Allerdings gibt es klare Voraussetzungen, Vorgaben und Grenzen, die beachtet werden müssen. In diesem Artikel wird detailliert erläutert, welche Maßnahmen absetzbar sind, wie der Antrag gestellt wird und welche Rolle Energieberater oder zertifizierte Fachunternehmen spielen.
Einführung: Steuerliche Förderung der energetischen Sanierung
Die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung ist ein Instrument, das im Zuge der Klimaschutzpolitik und der Energiewende eingeführt wurde. Sie zielt darauf ab, Eigentümer von selbst genutzten Immobilien zu entlasten, während gleichzeitig Energieeffizienz und CO₂-Einsparungen gefördert werden. Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 begonnen und abgeschlossen werden. Die Absetzung erfolgt über drei Jahre verteilt, wobei maximal 20 Prozent der Sanierungskosten – bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro – geltend gemacht werden können.
Die steuerliche Absetzung ist dabei keine direkte Gelderstattung, sondern eine Erleichterung der Einkommensteuerlast. Das bedeutet, dass der steuerliche Vorteil nur genutzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige ausreichend Einkommensteuer zahlt. Wer beispielsweise keine Einkommensteuer zahlt, kann auch keine Erstattung erhalten.
Welche Maßnahmen sind steuerlich absetzbar?
Im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG gibt es eine klare Liste von Maßnahmen, die förderfähig sind. Diese Maßnahmen müssen nachweislich einen Beitrag zur Energieeffizienz leisten und von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden.
1. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
Die Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken ist eine der grundlegendsten Maßnahmen, die steuerlich abgesetzt werden können. Sie dient dazu, Wärmeverluste zu reduzieren und die Heizkosten zu senken. Dabei ist es entscheidend, dass die Dämmung fachgerecht durchgeführt wird und dem aktuellen Energiestandard entspricht.
2. Erneuerung oder Einbau von Fenstern und Außentüren
Austausch oder Einbau von Fenstern und Außentüren ist ebenfalls förderfähig. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Wärmeisolierung der Gebäudehülle zu verbessern. Es ist jedoch wichtig, dass die Fenster und Türen bestimmte Anforderungen hinsichtlich U-Wert und Schallschutz erfüllen.
3. Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind förderfähig, da sie dazu beitragen, den Energieverbrauch für Heizung und Lüftung zu reduzieren. Solche Anlagen sorgen für eine kontrollierte Belüftung und verhindern hohe Heizkosten durch unkontrollierte Luftverluste.
4. Einbau oder Erneuerung einer Heizungsanlage
Die Einbau- oder Erneuerung einer Heizungsanlage, insbesondere wenn es um den Austausch ineffizienter Altanlagen geht, ist ebenfalls absetzbar. Energetisch effiziente Heizsysteme wie Wärmepumpen oder Brennwerttechnik sind hierbei besonders günstig. Es ist wichtig, dass die alte Heizung mindestens zwei Jahre alt war, bevor sie ersetzt werden kann.
5. Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Auch die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage, beispielsweise durch einen hydraulischen Abgleich, ist steuerlich geltend zu machen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, den Energieverbrauch zu senken, ohne die gesamte Anlage ersetzen zu müssen.
6. Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung
Moderne Technologien, die den Energieverbrauch optimieren, wie beispielsweise intelligente Thermostate oder Energiemonitore, sind ebenfalls förderfähig. Diese Systeme ermöglichen eine präzise Steuerung der Heizung und sorgen für mehr Energieeffizienz.
7. Baunebenkosten in direktem Zusammenhang mit der Sanierung
Kosten für die Baubegleitung oder Fachplanung, die in direktem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen, können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Allerdings müssen diese Leistungen von einem BAFA-zugelassenen Energieberater oder Energieeffizienz-Experten der KfW durchgeführt worden sein.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung
Damit eine Maßnahme steuerlich abgesetzt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beziehen sich auf die Art der Maßnahme, die Durchführung, den Zeitrahmen und den Eigentümer.
1. Maßnahmen müssen in der eigenen, selbst genutzten Immobilie durchgeführt werden
Die steuerliche Förderung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, die in der selbst genutzten Immobilie durchgeführt werden. Vermietetes oder nicht selbst genutztes Objekt ist nicht förderfähig. Es ist jedoch möglich, dass Teile der Immobilie als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden – dies wirkt sich nicht negativ auf die Absetzbarkeit aus.
2. Maßnahmen müssen von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden
Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, das in dem jeweiligen Gewerk tätig ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise nur ein Heizungsfachbetrieb für die Erneuerung der Heizung beauftragt werden darf. Die Arbeit des Fachunternehmens muss mit einer amtlichen Musterbescheinigung nachgewiesen werden.
3. Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden
Der Begünstigungszeitraum der steuerlichen Förderung erstreckt sich von 2020 bis 2030. Das bedeutet, dass die Sanierungsmaßnahme in diesem Zeitrahmen begonnen und abgeschlossen werden muss. Maßnahmen, die danach beginnen, sind nicht mehr förderfähig.
4. Maximale Absetzungshöhe von 40.000 Euro pro Immobilie
Die steuerliche Absetzung ist auf maximal 40.000 Euro begrenzt – das entspricht 20 Prozent der Sanierungskosten, wobei die Kosten bis zu 200.000 Euro betragen dürfen. Diese Obergrenze gilt pro Wohnobjekt. Wer zwei Immobilien energetisch saniert, kann also zweimal 40.000 Euro geltend machen.
Wie erfolgt die steuerliche Absetzung?
Die steuerliche Absetzung erfolgt über die Einkommensteuererklärung und verteilt sich über drei Jahre. Die Verteilung ist dabei wie folgt:
- 1. Jahr: 7 Prozent der förderfähigen Kosten
- 2. Jahr: 7 Prozent der förderfähigen Kosten
- 3. Jahr: 6 Prozent der förderfähigen Kosten
Insgesamt ergibt sich so eine Steuerermäßigung von 20 Prozent. Es ist wichtig, dass der Steuerpflichtige in jedem der drei Jahre eine Steuererklärung abgibt und die Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllt. Die Absetzung ist dabei nur möglich, wenn Einkommensteuer gezahlt wurde.
Besondere Regelungen für Baubegleitung und Fachplanung
Kosten für die Baubegleitung oder Fachplanung, die in direktem Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen, können besonders vorteilhaft steuerlich abgesetzt werden. Im Gegensatz zu den Sanierungsmaßnahmen selbst müssen diese Kosten nicht über drei Jahre verteilt abgeschrieben werden. Stattdessen können 50 Prozent der Kosten direkt im Jahr der Sanierungsmaßnahme steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Baubegleitung oder Fachplanung von einem BAFA-zugelassenen Energieberater oder Energieeffizienz-Experten der KfW durchgeführt wurde. Es ist wichtig, dass das Unternehmen über die notwendigen Zertifikate und Kompetenzen verfügt.
Wichtige Hinweise und Grenzen
Neben den förderfähigen Maßnahmen gibt es auch einige Grenzen und Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen.
1. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die steuerliche Förderung kann nicht mit anderen Förderprogrammen wie KfW-Darlehen oder BAFA-Zuschüssen kombiniert werden. Das bedeutet, dass der Eigentümer sich zwischen einer steuerlichen Absetzung oder einer finanziellen Förderung entscheiden muss. Die Kombination ist nicht zulässig.
2. Einkommensteuer muss gezahlt worden sein
Die steuerliche Absetzung ist nur möglich, wenn Einkommensteuer gezahlt wurde. Wer beispielsweise keine Einkommensteuer zahlt, kann auch keine Erstattung erhalten. Dies ist ein wichtiger Punkt, der vor Beginn der Sanierung beachtet werden sollte.
3. Maximale Absetzungshöhe
Die Absetzungshöhe ist auf 40.000 Euro begrenzt, unabhängig von der Anzahl der Eigentümer. Das bedeutet, dass selbst bei mehreren Miteigentümern die Förderung nur einmal pro Immobilie gewährt wird.
Fazit
Die steuerliche Förderung der energetischen Sanierung ist ein wertvolles Instrument für Eigentümer, die ihre Immobilien energieeffizienter gestalten möchten. Sie ermöglicht es, bis zu 40.000 Euro der Sanierungskosten steuerlich abzusetzen und trägt so dazu bei, die Energiekosten zu senken. Allerdings gibt es klare Voraussetzungen, Vorgaben und Grenzen, die beachtet werden müssen. Die Maßnahmen müssen in der eigenen, selbst genutzten Immobilie durchgeführt werden, von einem zertifizierten Fachunternehmen durchgeführt und im Begünstigungszeitraum von 2020 bis 2030 begonnen und abgeschlossen werden.
Energieberater und zertifizierte Fachunternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen. Sie sorgen dafür, dass die Sanierung fachgerecht durchgeführt wird und die notwendigen Bescheinigungen ausgestellt werden. Wer sich für eine energetische Sanierung entscheidet, sollte daher frühzeitig Rücksprache mit einem Fachmann halten, um alle Voraussetzungen zu erfüllen und den vollen steuerlichen Vorteil zu nutzen.
Quellen
- Energetische Maßnahmen – bei selbstgenutztem Haus oder Wohnung auch ohne Energieberater steuerlich absetzen!
- Energetische Sanierung von der Steuer absetzen
- Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
- Sanierungskosten steuerlich absetzen
- Energetische Sanierung: Steuerlich absetzen
- Steuerbonus für die Sanierung: Das müssen Sie wissen
- Sanierungskosten absetzen: So geht’s