Energetische Sanierungen sind in Deutschland ein zentraler Baustein der Klimaschutzpolitik. Sie tragen nicht nur dazu bei, den Energiebedarf zu senken und Umweltbelastungen zu reduzieren, sondern bieten Eigentümern auch steuerliche Vorteile. Seit 2020 ist es möglich, Kosten für energetische Sanierungen an selbstgenutzten Immobilien steuerlich abzusetzen. Diese steuerliche Förderung ist ein attraktives Instrument für Eigentümer, um Investitionen in die Energieeffizienz ihres Wohnraums zu entlasten.
Der folgende Artikel erläutert die Fördervoraussetzungen, die absetzbaren Maßnahmen, die Höhe der Steuerermäßigung sowie die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung. Zudem werden Besonderheiten bei der steuerlichen Absetzung von Energieberatungen und Handwerkerleistungen detailliert beschrieben.
Steuerliche Absetzung von Energetischen Sanierungen: Grundlagen
Die steuerliche Absetzung von Energetischen Sanierungen ist ein Instrument der Bundesregierung, um Hausherren zu unterstützen, Investitionen in die Energieeffizienz ihres Wohnraums zu entlasten. Diese Absetzung ist im § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Sie ermöglicht es, bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten als Steuerermäßigung geltend zu machen. Die maximale Förderhöhe liegt bei 40.000 Euro pro Immobilie, wobei die Sanierungskosten bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden können.
Die Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen worden sein. Der sanierte Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Es ist zulässig, wenn Teile der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden – dies gilt als unbedenklich.
Steuerermäßigung über drei Jahre verteilt
Die Steuerermäßigung wird über drei Kalenderjahre verteilt. Im ersten Jahr können 7 Prozent der Sanierungskosten, im zweiten Jahr ebenfalls 7 Prozent und im dritten Jahr 6 Prozent steuerlich abgesetzt werden. Die Summe ergibt insgesamt 20 Prozent der Sanierungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Jährlich ist eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage „Energetische Maßnahmen“ abzugeben.
Beispiel:
- Sanierungskosten: 100.000 Euro
- Steuerermäßigung: 20.000 Euro (20 %)
- 1. Jahr: 7.000 Euro
- 2. Jahr: 7.000 Euro
- 3. Jahr: 6.000 Euro
Diese Verteilung gilt unabhängig davon, ob die Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines oder über mehrere Jahre erfolgen. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen in allen drei Jahren bestehen. Sollte die Immobilie in dieser Zeit beispielsweise verkauft, vermietet oder verschenkt werden, kann die Steuerermäßigung für das Folgejahr verloren gehen.
Absetzbare Maßnahmen und Voraussetzungen
Nicht jede Sanierungsmaßnahme ist steuerlich absetzbar. Nur solche Maßnahmen, die im Maßnahmenkatalog der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) aufgeführt sind, können geltend gemacht werden. Die ESanMV legt fest, welche Arbeiten als förderfähig gelten.
Energieeffiziente Maßnahmen
Zu den steuerlich absetzbaren Maßnahmen gehören unter anderem:
- Wärmedämmung an Wänden, Dächern, Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Einbau oder Erneuerung von Lüftungsanlagen
- Einbau oder Erneuerung von Heizungsanlagen
- Einbau von digitalen Systemen zur Energieoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Bei der Erneuerung der Heizung gilt eine besondere Regelung: Ölheizungen sind nicht steuerlich gefördert. Zudem muss die alte Heizung mindestens zwei Jahre alt sein, um förderfähig zu sein.
Wichtige Voraussetzungen
Um die steuerliche Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Selbstnutzung der Immobilie: Der Eigentümer muss den sanierten Wohnraum selbst nutzen. Ein Verkauf oder eine Verpachtung der Immobilie während des Begünstigungszeitraums kann die Steuerermäßigung gefährden.
- Beteiligung von Fachunternehmen: Die Maßnahmen müssen von einem amtlich zugelassenen Fachunternehmen durchgeführt werden. Dieses muss eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen.
- Energetische Beratung: Ist ein Energieberater beteiligt, der die Sanierungsmaßnahmen fachlich begleitet, können 50 Prozent der Beratungskosten direkt im ersten Jahr steuerlich abgesetzt werden. Der Berater muss vom BAFA als Energieberater anerkannt sein.
- Erlaubte Kombination: Die steuerliche Förderung darf nicht mit Zuschüssen oder Darlehen der KfW oder des BAFA kombiniert werden. Dies ist ausdrücklich untersagt.
Steuerliche Absetzung von Handwerkerleistungen
Nicht jede Sanierungsleistung ist als energetische Maßnahme absetzbar. Handwerkerleistungen, die nicht im Maßnahmenkatalog der ESanMV enthalten sind, können dennoch als Handwerkerkosten steuerlich geltend gemacht werden.
Absetzung von Handwerkerleistungen
Für solche Leistungen ist eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent möglich. Im Gegensatz zu den Maßnahmen der ESanMV ist hier nur ein Teilbetrag der Kosten absetzbar, und zwar:
- Maximal 1.200 Euro pro Jahr
- Dies entspricht Handwerkerleistungen bis 6.000 Euro
Die Absetzung erfolgt nicht über drei Jahre, sondern jährlich in der Steuererklärung. Vorteil hierbei ist, dass der Betrag jedes Jahr neu geltend gemacht werden kann.
Ein Nachteil ist jedoch, dass Materialkosten nicht absetzbar sind. Nur die Handwerkerleistungen selbst, also die Arbeitskosten, können berücksichtigt werden. Zudem ist kein Energieberater nötig, und die Rechnung sowie der Überweisungsbeleg genügen als Nachweis.
Beispielrechnung
- Handwerkerleistung: 7.000 Euro
- Absetzbarer Betrag: 1.400 Euro (20 %)
- Da der Höchstbetrag 1.200 Euro beträgt, können nur 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Absetzung ist besonders dann relevant, wenn Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, die nicht ausdrücklich energetisch wirken, aber dennoch zur Verbesserung der Wohnqualität beitragen.
Steuerliche Absetzung von Energieberatungen
Die Beteiligung eines Energieberaters ist nicht zwingend erforderlich, kann aber entscheidend für die Absetzbarkeit einiger Maßnahmen sein. Ist ein Energieberater beteiligt, der die Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen fachlich begleitet, können 50 Prozent der Beratungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
- Der Energieberater muss vom BAFA anerkannt sein.
- Die Beratung muss vor oder während der Sanierungsmaßnahme stattfinden.
- Die Kosten für die Beratung müssen nachweislich gezahlt worden sein.
Diese Absetzung ist vollständig im ersten Jahr der Sanierungsmaßnahme möglich. Das ist ein Vorteil gegenüber der Absetzung von Sanierungskosten, die über drei Jahre verteilt ist.
Wichtige Hinweise
- Ist die Beratung nicht BAFA-zugelassen, ist die Absetzung nicht möglich.
- Ist bereits eine KfW-Förderung in Anspruch genommen, kann die steuerliche Absetzung nicht parallel erfolgen.
- Die Absetzung für Energieberatung trägt nicht zur 40.000 Euro-Grenze bei. Sie ist zusätzlich möglich.
Grenzen und Einschränkungen der Steuerermäßigung
Die steuerliche Absetzung von Energetischen Sanierungen hat klare Grenzen. Diese sind vor allem in Bezug auf die Höhe der Förderung, die Zusammenlegung mit anderen Förderprogrammen und die Einkommensabhängigkeit zu beachten.
Höchstgrenze von 40.000 Euro
Die steuerliche Förderung ist pro Immobilie auf 40.000 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass die Summe der abgesetzten Steuerminderungen über drei Jahre nicht diesen Betrag überschreiten darf.
Beispiel:
- Sanierungskosten: 200.000 Euro
- Steuerermäßigung: 40.000 Euro (20 %)
- 1. Jahr: 7.000 Euro
- 2. Jahr: 7.000 Euro
- 3. Jahr: 6.000 Euro
- Summe: 20.000 Euro (weitere 20.000 Euro können nicht abgesetzt werden)
Wenn die Sanierungskosten höher als 200.000 Euro sind, bleibt die maximale Förderung auf 40.000 Euro begrenzt.
Keine Kombination mit KfW oder BAFA
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass die steuerliche Absetzung nicht mit Zuschüssen oder Darlehen der KfW oder des BAFA kombiniert werden darf. Dies ist ausdrücklich im § 35c EStG verboten.
Das bedeutet, dass Eigentümer zwischen KfW-Förderung und steuerlicher Absetzung wählen müssen. Wer sich für eine KfW-Förderung entscheidet, kann keine Steuerermäßigung beanspruchen und umgekehrt.
Einkommensabhängigkeit der Steuerminderung
Die steuerliche Absetzung ist einkommensabhängig. Nur wer Einkommensteuer zahlt, kann von der Steuerermäßigung profitieren. Wer beispielsweise unterjährlich keine Einkommensteuer gezahlt hat, kann auch keine Steuern zurückerstattet bekommen.
Dies ist besonders für Eigentümer mit niedrigem oder variierendem Einkommen relevant. Sie müssen klar planen, wann sie die Sanierungsmaßnahmen durchführen, um von der Förderung zu profitieren.
Steuerliche Absetzung bei mehreren Immobilien
Eigentümer mit mehreren Immobilien, wie einer Erst- und Zweitwohnung, können jeweils bis zu 40.000 Euro steuerlich absetzen, sofern die Wohnungen selbst genutzt werden und nicht vermietet sind.
Beispiel:
- Erstwohnung: 200.000 Euro Sanierungskosten → 40.000 Euro steuerlich absetzbar
- Zweitwohnung: 150.000 Euro Sanierungskosten → 40.000 Euro steuerlich absetzbar
- Gesamteinsparung: 80.000 Euro
Voraussetzung hierbei ist, dass beide Immobilien für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Eine Verpachtung oder Verkauf der Zweitwohnung während des Begünstigungszeitraums kann die Steuerermäßigung gefährden.
Steuerliche Absetzung bei Ehegattenteilung
Bei einer Einzelpersönlichkeitsveranlagung (Einzelveranlagung) wird die Steuerermäßigung dem Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet, der die Sanierungskosten selbst gezahlt hat. Alternativ können Eheleute beantragen, dass die Kosten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden.
Dazu reicht ein übereinstimmender Antrag, also der Antrag des Partners, der die Kosten getragen hat. Ein gemeinsamer Antrag ist nicht notwendig.
Wichtige Hinweise
- Wer bereits Energieberatungskosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Handwerkerkosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt hat, darf diese nicht erneut als Steuerermäßigung geltend machen.
- Die Absetzung für energetische Sanierungen verdrängt nicht andere Abzüge, wie beispielsweise den Handwerkerkostenabzug.
Fazit
Die steuerliche Absetzung von Energetischen Sanierungen ist ein wertvolles Instrument, um Eigentümer zu entlasten, die in die Energieeffizienz ihres Wohnraums investieren. Mit bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten und einer Obergrenze von 40.000 Euro pro Immobilie kann die steuerliche Absetzung zu erheblichen Einsparungen führen.
Die Maßnahmen müssen nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen worden sein. Der sanierte Wohnraum muss für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Wichtig ist zudem, dass die Maßnahmen im Maßnahmenkatalog der ESanMV enthalten sind und von amtlich anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden.
Zusätzlich ist die Beteiligung eines Energieberaters sinnvoll, um 50 Prozent der Beratungskosten direkt im ersten Jahr abzusetzen. Handwerkerleistungen, die nicht energetisch wirken, können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur in Höhe von 20 Prozent der Kosten und maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Die steuerliche Absetzung ist einkommensabhängig, und nur wer Einkommensteuer zahlt, kann von der Förderung profitieren. Zudem ist keine Kombination mit KfW-Förderungen möglich. Eigentümer müssen also zwischen staatlicher KfW-Förderung und steuerlicher Absetzung wählen.
Mit der richtigen Planung und der Einhaltung der Voraussetzungen kann die steuerliche Absetzung von Energetischen Sanierungen eine wertvolle Entlastung bieten und gleichzeitig den Klimaschutz unterstützen. Sie ist ein weiterer Schritt in Richtung eines nachhaltigen und energieeffizienten Wohnraums.