Denkmal-AfA: Steuerliche Vorteile bei der Sanierung denkmalgeschützter Immobilien

Einleitung

Die Denkmal-AfA, auch als Denkmalschutzabschreibung bezeichnet, bietet Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien erhebliche steuerliche Vorteile. Diese spezielle Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es, die Kosten für Sanierungs- und Restaurierungsmaßnahmen über mehrere Jahre verteilt steuerlich geltend zu machen. Der Staat fördert damit den Erhalt historisch oder kulturell wertvoller Gebäude, während Eigentümer von signifikanten Steuervorteilen profitieren. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen, Berechnungsmethoden und praktischen Aspekte der Denkmal-AfA für Selbstnutzer und Kapitalanleger.

Voraussetzungen für die Denkmal-AfA

Damit die Denkmal-AfA in Anspruch genommen werden kann, müssen mehrere strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Die zentrale Bedingung ist, dass die Immobilie von der zuständigen Denkmalbehörde offiziell als Baudenkmal anerkannt sein muss. Diese Einstufung erfolgt durch die Untere Denkmalschutzbehörde auf Stadt- oder Kreisebene, die das Gebäude in die sogenannte Denkmalliste einträgt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erhalt der Immobilie als kulturelles Erbe gesichert und gefördert.

Ein weiteres wesentliches Kriterium ist, dass die Immobilie sich zum Zeitpunkt Beginn der Sanierungsarbeiten bereits vollständig im Eigentum des Bauherrn befinden muss. Die Eintragung im Grundbuch ist dabei ausschlaggebend. Es ist nicht möglich, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten, die vor dem Erwerb der Immobilie durchgeführt wurden, im Rahmen der Denkmal-AfA abzuschreiben. Von diesem Steuervorteil profitiert immer nur der aktuelle Eigentümer.

Falls ein Bauwerk zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht unter Denkmalschutz steht, muss der Denkmalschutzstatus zunächst beantragt und der entsprechende Bescheid abgewartet werden. Erst nach der offiziellen Deklaration als Baudenkmal können die geplanten Sanierungsmaßnahmen genehmigt und im Rahmen der Denkmal-AfA abgeschrieben werden.

Ein entscheidender Schritt vor Beginn jeder Sanierungsmaßnahme ist die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Der Investor erhält eine sogenannte Denkmalbescheinigung, die die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Maßnahmen bestätigt. Diese Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt und somit ein Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt gebunden ist – sofern der Bescheid keine Hinweise enthält, die auf eine eigenständige Prüfung der steuerrechtlichen Fragen durch das Finanzamt hinweisen.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine erteilte Genehmigung in der Regel vier Jahre gültig ist. Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen, erlischt die Erlaubnis ohne weitere Benachrichtigung. Danach ausgeführte Arbeiten können nicht mehr im Rahmen der Denkmal-AfA abgeschrieben werden.

Unterschiedliche Regelungen für Selbstnutzer und Kapitalanleger

Der Staat unterscheidet bei der Denkmal-AfA grundsätzlich zwischen Selbstnutzern und Kapitalanlegern, wobei für beide Gruppen jeweils besondere steuerliche Regelungen gelten. Diese Unterscheidung ist wesentlich für die Berechnung der möglichen Abschreibungsbeträge und Dauer.

Denkmal-AfA für Selbstnutzer

Selbstnutzer, die in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnen, können bis zu 90 Prozent der Sanierungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Diese Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von zehn Jahren mit einem jährlichen Satz von neun Prozent. Die verbleibenden zehn Prozent der Sanierungskosten können nicht im Rahmen der Denkmal-AfA abgeschrieben werden.

Neben den Sanierungskosten können Selbstnutzer auch die Anschaffungskosten für das Gebäude abschreiben, allerdings nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Für Gebäude, die vor 1925 errichtet wurden, beträgt die Abschreibungszeit 40 Jahre mit jährlich 2,5 Prozent. Bei Gebäuden, die nach 1925 erbaut wurden, beträgt die Abschreibungszeit 50 Jahre mit jährlich 2,0 Prozent. Das Grundstück kann in beiden Fällen nicht planmäßig abgeschrieben werden.

Denkmal-AfA für Kapitalanleger

Kapitalanleger, die denkmalgeschützte Immobilien vermieten, profitieren von noch vorteilhafteren Regelungen. Ihnen steht die Möglichkeit offen, 100 Prozent der Sanierungskosten im Rahmen der Denkmal-AfA abzuschreiben. Diese Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von zwölf Jahren: In den ersten acht Jahren können neun Prozent der Sanierungskosten pro Jahr abgeschrieben werden, in den folgenden vier Jahren sieben Prozent pro Jahr.

Zusätzlich zur Sanierungsabschreibung können Vermieter auch den Kaufpreis der Immobilie abschreiben. Die hierfür geltenden Regeln richten sich nach dem Baujahr des Gebäudes. Bei vor 1925 errichteten Gebäuden beträgt die Abschreibungszeit 40 Jahre mit jährlich 2,5 Prozent, bei nach 1925 erbauten Gebäuden 50 Jahre mit jährlich 2,0 Prozent.

Diese besonderen steuerlichen Vorteile machen Denkmalimmobilien besonders für Investoren attraktiv, insbesondere für solche mit hohem Bruttoeinkommen. Durch die kombinierte Abschreibung von Kaufpreis und Sanierungskosten wird das zu versteuernde Einkommen des Eigentümers in der Regel deutlich gemindert. Oft führt die Denkmalabschreibung zu steuerlichen Verlusten, sodass die Mieteinnahmen nicht versteuert werden müssen. Diese Verluste können wiederum mit anderen Einkunftsarten, beispielsweise aus nichtselbstständiger Arbeit, verrechnet werden.

Berechnungsmethoden und Beispiele

Die Berechnung der Denkmal-AfA hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob es sich um eine Selbstnutzer- oder eine Investorenimmobilie handelt und welche Sanierungsmaßnahmen von der Denkmalbehörde als förderwürdig anerkannt wurden.

Berechnung für Selbstnutzer

Bei Selbstnutzern können 90 Prozent der Sanierungskosten über zehn Jahre abgeschrieben werden. Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht dies:

Angenommen, die Sanierungskosten einer denkmalgeschützten Immobilie belaufen sich auf 500.000 Euro. Als Selbstnutzer können Sie 450.000 Euro (90 Prozent) abschreiben, verteilt über zehn Jahre mit jährlich 45.000 Euro (9 Prozent).

Berechnung für Investoren

Investoren profitieren von noch günstigeren Bedingungen. Hier ein konkretes Beispiel:

Die Sanierungskosten einer denkmalgeschützten Immobilie betragen 800.000 Euro. Als Investor können Sie diesen Betrag über zwölf Jahre komplett abschreiben: - In den ersten acht Jahren: 9 Prozent pro Jahr, also 72.000 Euro jährlich - In den folgenden vier Jahren: 7 Prozent pro Jahr, also 56.000 Euro jährlich

Insgesamt ergibt dies über die 12 Jahre eine vollständige Abschreibung der Sanierungskosten.

Kombination mit Kaufpreisabschreibung

Investoren können zusätzlich zum Sanierungskosten auch den Kaufpreis abschreiben. Ein weiteres Beispiel zeigt dies:

Ein Investor erwirbt ein denkmalgeschütztes Gebäude für 300.000 Euro und investiert 150.000 Euro in die Sanierung. Die Denkmalbehörde bescheinigt, dass 120.000 Euro der Sanierungskosten den Anforderungen des Denkmalschutzes entsprechen.

Für die bescheinigten 120.000 Euro Sanierungskosten gelten die besonderen Regeln der Denkmal-AfA: 9 Prozent für 8 Jahre, dann 7 Prozent für 4 Jahre. Die restlichen 30.000 Euro Sanierungskosten sowie die 300.000 Euro Anschaffungskosten werden nach den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes abgeschrieben.

Getrennte Abschreibungszeiträume

In manchen Fällen ergeben sich zwei getrennte Abschreibungszeiträume, da die zuständigen Behörden in der Regel nur bestimmte Aufwendungen als "für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals erforderlich" bescheinigen. Typischerweise gehören dazu Sanierungs- und Dämmarbeiten an Wänden, jedoch nicht der Einbau besonders hochwertiger Badezimmer oder Küchen.

Ein weiteres Beispiel verdeutlicht diese Unterscheidung:

Ein Investor erwirbt ein Denkmal für 100.000 Euro und investiert 150.000 Euro in die Sanierung. Die Denkmalschutzbehörde bescheinigt insgesamt 120.000 Euro im Sinne des § 7i Absatz 2 EStG. Es ergeben sich damit zwei AfA-Zeiträume:

  1. Die bescheinigten 120.000 Euro folgen den Regeln der Denkmal-AfA (9 % für 8 Jahre, dann 7 % für 4 Jahre)
  2. Die verbleibenden 130.000 Euro (100.000 Euro Anschaffung + 30.000 Euro unbescheinigte Sanierung) unterliegen den allgemeinen AfA-Regelungen des § 7 EStG

Praktische Aspekte und Grenzen

Bei der Inanspruchnahme der Denkmal-AfA gibt es mehrere praktische Aspekte und Grenzen zu beachten, die Eigentümer unbedingt kennen sollten.

Genehmigungspflicht und deren Umfang

Ein wesentlicher Punkt ist, dass nur die Maßnahmen abgeschrieben werden können, die von der Denkmalbehörde auch tatsächlich genehmigt wurden. Es ist durchaus üblich, dass die Behörde die Durchführung bestimmter Maßnahmen erlaubt, während andere Maßnahmen nicht als denkmalgerecht anerkannt werden. Entsprechend können nur die genehmigten Maßnahmen im Rahmen der Denkmal-AfA abgeschrieben werden.

Die Denkmalbescheinigung, die vor Beginn der Sanierungsarbeiten eingeholt werden muss, sollte daher genau geprüft werden. Sie muss nicht nur die Tatsache der Denkmalgerechtät bestätigen, sondern auch die voraussichtlichen Kosten für die Maßnahmen enthalten, wie es § 7i Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorschreibt.

Verkürzung der Restnutzungsdauer

Noch lukrativer wird die Denkmal-AfA für Eigentümer, wenn sie die Abschreibung für den Kaufpreis verkürzen können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter ihre Immobilie schneller abschreiben können, wenn die tatsächliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die pauschal vom Gesetzgeber vorgegebene Nutzungsdauer. Je älter eine Immobilie ist, desto wahrscheinlicher ist dieser Fall, was für Investoren zusätzliche steuerliche Vorteile bringen kann.

Keine Abschreibung für Grundstücke

Unabhängig von der Nutzung (Selbstnutzung oder Vermietung) kann das Grundstück nicht planmäßig abgeschrieben werden. Die Denkmal-AfA bezieht sich ausschließlich auf das Gebäude und die Sanierungskosten. Diese Einschränkung ist bei der Kalkulation der Gesamtrendite einer Denkmalimmobilie zu berücksichtigen.

Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung

Die Denkmalbescheinigung der zuständigen Behörde hat für das Finanzamt bindende Wirkung, sofern darin keine Hinweise enthalten sind, die auf eine eigenständige Prüfung der steuerrechtlichen Fragen durch das Finanzamt hinweisen. Diese Bindungswirkung ist ein wesentlicher Vorteil für den Steuerpflichtigen, da sie Rechtssicherheit schafft.

Zeitliche Begrenzungen

Es ist wichtig zu beachten, dass die Denkmalbescheinigung in der Regel nur vier Jahre gültig ist. Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen, erlischt die Erlaubnis ohne weitere Benachrichtigung. Danach ausgeführte Arbeiten können nicht mehr im Rahmen der Denkmal-AfA abgeschrieben werden. Diese zeitliche Begrenzung erfordert eine sorgfältige Planung der Sanierungsmaßnahmen.

Fazit

Die Denkmal-AfA bietet Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien erhebliche steuerliche Vorteile, die besonders für Investoren attraktiv sind. Während Selbstnutzer 90 Prozent der Sanierungskosten über zehn Jahren abschreiben können (9 Prozent jährlich), können Investoren 100 Prozent der Kosten über zwölf Jahre geltend machen (9 Prozent für die ersten acht Jahre, dann 7 Prozent für die folgenden vier Jahre). Zusätzlich können Investoren auch den Kaufpreis der Immobilie abschreiben.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Denkmal-AfA ist, dass die Immobilie offiziell als Baudenkmal anerkannt ist und die Sanierungsmaßnahmen im Voraus von der Denkmalbehörde genehmigt wurden. Die erhaltene Denkmalbescheinigung ist bindend für das Finanzamt und bildet die Grundlage für die steuerliche Anerkennung der Maßnahmen.

Die Denkmal-AfA macht insbesondere für Kapitalanleger mit hohem Bruttoeinkommen denkmalgeschützte Immobilien interessant, da durch die kombinierte Abschreibung von Kaufpreis und Sanierungskosten oft steuerliche Verluste entstehen, die mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Gleichzeitig leisten Eigentümer mit der Sanierung und Erhaltung von Denkmälern einen wichtigen Beitrag zum Erhalt kulturellen Erbes.

Für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Denkmal-AfA ist eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit der Denkmalbehörde entscheidend. Nur Maßnahmen, die im Voraus genehmigt wurden, können auch steuerlich abgeschrieben werden. Die zeitliche Begrenzung der Genehmigung auf vier Jahre erfordert zudem eine zeitnahe Umsetzung der geplanten Sanierungsarbeiten.

Quellen

  1. Nutzungsdauer.com - Denkmal-AfA
  2. Haufe - Denkmalabschreibung Bescheinigung vor Sanierung
  3. VLH - Denkmalschutz: Steuervorteil dank Abschreibung
  4. Ohana-Invest - Denkmal-AfA
  5. Juhn - Besteuerung Immobilien: Denkmalabschreibung im deutschen Steuerrecht
  6. Pandotax - Denkmalschutz Abschreibung

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