Anforderungen an Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Einleitung

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz der Böden vor Verschmutzungen und anderen Belastungen sowie für die Sanierung von Altlasten in Deutschland. Es schafft bundesweit einheitliche Anforderungen für ein wirksames Vorgehen der Behörden bei der Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen sowie zur Vermeidung von Bodenbelastungen. Zugleich gewährleisten die Regelungen zu Sanierungspflichten Rechtssicherheit, was eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen ist.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und legt dabei konkrete Standards für den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit fest. Mit der Neufassung der BBodSchV, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens näher bestimmt und an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse angepasst.

Zweck und Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Zweck des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist es, die Bodenfunktion zu sichern bzw. wieder herzustellen, schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachhaltige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Das Gesetz enthält insbesondere Pflichten für bestimmte Personen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge, Verordnungsermächtigungen zum Erlass von Entsiegelungsvorschriften, zu Regelungen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, zur Konkretisierung der Anforderungen an Sanierungsmaßnahmen und zur Bestimmung von Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten.

Das Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit nicht Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Rechts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Einschlägig sind darüber hinaus die Klärschlammverordnung sowie die Bioabfallverordnung, die abfallrechtlichen Vorschriften enthalten insbesondere Vorgaben für die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bezogen auf die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die bodenschutzrechtliche Vorsorge fest. Die BBodSchV legt insoweit konkrete Standards fest, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen.

Die Verordnung enthält fachliche Anforderungen an die Untersuchungen, Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte und detaillierte Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und -plänen bei Altlasten. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Regelungen sind weitestgehend die Länder zuständig. Im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) sind daher zum einen die für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Ausführungsbestimmungen enthalten. Des Weiteren sind verschiedene nicht oder nicht abschließend durch den Bund geregelte Bereiche ergänzt.

Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (2023)

Am 16. Juli 2021 ist die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV neue Fassung (n.F.)) als Teil der Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung (sogenannte Mantelverordnung, BGBl. I S.2598) verkündet worden. Am 1. August 2023 ist sie in Kraft getreten.

Mit der Neufassung der BBodSchV werden die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens im Sinne des § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) näher bestimmt und an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse angepasst. Die BBodSchV n.F. fasst die Regelung zum Auf- und Einbringen von Materialien neu und erweitert den Anwendungsbereich um den Bereich unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht.

Definition der Sanierungsmaßnahmen

Sanierung im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind Maßnahmen: 1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

Bei Belastungen durch Schadstoffe kommen neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen.

Definition der Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen. Diese Maßnahmen sind besonders relevant, wenn eine vollständige Entfernung der Schadstoffe (Dekontamination) technisch nicht möglich, wirtschaftlich unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll ist.

Sicherungsmaßnahmen können verschiedene Formen annehmen, darunter: - Abdichtungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung von Schadstoffen in den Untergrund oder ins Grundwasser verhindern - Bauwerke, die den Kontakt zwischen Schadstoffen und Mensch oder Umwelt minimieren - Monitoring-Systeme, die eine kontinuierliche Überwachung der Schadstoffausbreitung ermöglichen

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder mindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Diese Maßnahmen werden dann angewendet, wenn weder Dekontaminations- noch Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind oder ergänzend zu diesen Maßnahmen erforderlich sind. Nutzungsbeschränkungen können beispielsweise die Bebauung eines Grundstücks verbieten oder die Nutzung für bestimmte Zwecke (z.B. als Wohn- oder Spielgebiet) untersagen.

Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung

Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen.

Der Sanierungsplan soll insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. die Art und der Umfang der Sanierungsmaßnahmen, 2. die voraussichtlich entstehenden Kosten, 3. einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen, 4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Wirksamkeit der Sanierung, 5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit.

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen erstellt werden. Wer einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren.

Pflichten zur Sanierung

Zur Sanierung ist verpflichtet, wer eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast verursacht hat. Darüber hinaus ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist.

Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis.

Kostenausgleich

Bei der Sanierung von Altlasten kann ein Wertausgleich festgesetzt werden, wenn die Sanierung für den Eigentümer eine unbillige Härte darstellt und dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.

Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, dass keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz erlangen, so ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet werden.

Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen

Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gibt es weitere rechtliche Rahmenbedingungen, die für den Bodenschutz relevant sind:

Landesrecht

Für den Vollzug der bundesrechtlichen Regelungen sind weitestgehend die Länder zuständig. Im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG) sind daher zum einen die für den Vollzug des Bundesrechts notwendigen Ausführungsbestimmungen enthalten. Des Weiteren sind verschiedene nicht oder nicht abschließend durch den Bund geregelte Bereiche ergänzt. So enthält das Landesbodenschutzgesetz bestimmte Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten sowie Betretungs- und Untersuchungsrechte. Es regelt Einzelheiten zur Erfassung schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie zu Erhebungen über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten.

Naturschutzrecht

Nach Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft entweder zu vermeiden oder zumindest auszugleichen. Nach Paragraf 15 Absatz 7 BNatSchG können in einer Rechtsverordnung Anforderungen an die Kompensation von Eingriffen geregelt werden. Insoweit können auch Maßstäbe an Eingriffe in den Boden und an entsprechende Kompensationsmaßnahmen normiert werden. Eine Rechtsverordnung wird derzeit vorbereitet.

Europäisches Recht

Für den Bodenschutz einschlägige Bestimmungen enthalten insbesondere die Richtlinie über Industrieemissionen (IED), die Abfallrahmenrichtlinie und die REACH-Verordnung.

Die IED verlangt von dem Betreiber einer Industrieanlage, dass er vor Aufnahme der Tätigkeit einen Bericht über den Zustand des Bodens und Grundwassers erstellt. Nach Beendigung der Tätigkeit ist zu prüfen, ob sich der Zustand erheblich verschlechtert hat. Wenn dies der Fall ist, hat der Betreiber den Ausgangszustand wiederherzustellen. Durch diese Regelung wird ein wichtiger Anreiz zur Vermeidung von Neulasten gesetzt.

Am 22. September 2006 hat die EU-Kommission einen offiziellen Vorschlag für eine Bodenrahmenrichtlinie vorgelegt, die jedoch bislang noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Fazit

Das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung schaffen ein umfassendes Regelwerk für den Schutz der Böden vor Verschmutzungen und anderen Belastungen sowie für die Sanierung von Altlasten in Deutschland. Mit der Neufassung der BBodSchV im Jahr 2023 wurden die Anforderungen an die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens an den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen und vollzugspraktischen Erkenntnisse angepasst.

Die Sanierungsmaßnahmen umfassen Dekontaminationsmaßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe, Sicherungsmaßnahmen zur langfristigen Verhinderung der Schadstoffausbreitung sowie Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Veränderungen der Bodenbeschaffenheit. Ergänzend können Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sein.

Für die Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gelten hohe Anforderungen an die Untersuchungen, die Dokumentation und die Überwachung. Die zuständigen Behörden haben dabei die Möglichkeit, Sanierungspläne und -untersuchungen vorzuschreiben und von Sachverständigen erstellen zu lassen.

Um eine Verlagerung von Kosten auf die Allgemeinheit zu vermeiden, sieht das Gesetz Kostenausgleichsregelungen vor, die im Einzelfall eine angemessene Verteilung der Sanierungskosten gewährleisten sollen.

Neben dem Bundesrecht sind auch landesrechtliche Regelungen sowie europäische Vorgaben zu beachten, die den Bodenschutz ergänzen und teilweise konkretisieren.

Für Eigentümer, Investoren und Planer ist es daher wichtig, sich frühzeitig über die bodenschutzrechtlichen Anforderungen zu informieren und bei der Bebauung oder Umnutzung von Grundstücken die entsprechenden Untersuchungen und ggf. Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig zu planen und umzusetzen.

Quellen

  1. Bodenschutz- und Altlastenrecht
  2. Bundes-Bodenschutzgesetz § 4
  3. Die neue Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  4. Bundes-Bodenschutzgesetz § 13
  5. Bodenschutzrecht

Ähnliche Beiträge