EnEV-Anforderungen für Sanierungen 2017: Energieeffizienzstandards und Pflichten im Überblick

Einleitung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war ein zentrales Instrument im deutschen Gebäudebestand zur Förderung energieeffizienter Bauweisen und Sanierungen. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 wurden die EnEV, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Vor diesem Hintergrund waren die Anforderungen der EnEV 2016/2017 für Sanierungen von besonderer Bedeutung, da sie die bis dato geltenden strengsten Standards darstellten und den Übergang zu den späteren GEG-Vorgaben einleiteten. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Anforderungen der EnEV für Sanierungen aus dem Jahr 2017, berücksichtigt die Entwicklung der Vorschriften und gibt einen Überblick über die damaligen Pflichten für Gebäudeeigentümer.

Entwicklung der EnEV und rechtlicher Rahmen

Die Energieeinsparverordnung trat erstmals im Februar 2002 in Kraft und wurde mehrfach novelliert. Zu den wesentlichen Änderungen zählten die EnEV 2007, 2009, 2012, 2014 und schließlich die 2016/2017. Die EnEV basierte auf der Wärmeschutzverordnung (WSchV) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und stellte in erster Linie Anforderungen an den Primärenergiebedarf, wobei sowohl der bauliche Wärmeschutz der Gebäudehülle als auch die Energieeffizienz der eingesetzten Anlagentechnik berücksichtigt wurden.

Die EnEV 2012 sah eine Reduzierung des Primärenergiebedarfs um etwa 30 Prozent gegenüber der EnEV 2009 vor. Zudem verschärften sich die Pflichten rund um den Energieausweis, und Hauseigentümer wurden verpflichtet, konkrete Maßnahmenpakete zum Energiesparen zu entwickeln. Die Änderungen resultierten aus der Novellierung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im Juli 2010 in Kraft getreten war.

Die EnEV 2014 führte zusätzliche Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen ein und legte eine Austauschpflicht von Konstanttemperatur-Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind, ab 2015 fest. Insbesondere die Anhebung der Neubauanforderungen war ein wichtiger Zwischenschritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gelten sollte.

Mit der zweiten Stufe der EnEV 2014, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurden die energetischen Anforderungen für Neubauten nochmals verschärft. Diese mussten seitdem einen um 25 Prozent niedrigeren jährlichen Primärenergiebedarf aufweisen als bisher. Gleichzeitig wurde der Primärenergiefaktor für Strom von 2,4 auf 1,8 abgesenkt, was einer primärenergetischen Verschärfung um etwa 25 Prozent entsprach. Die Anforderungen an die Dämmung stiegen durchschnittlich um 20 Prozent.

Die EnEV basierte auf der europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die von allen Mitgliedstaaten die Festsetzung energetischer Mindestanforderungen für Neubauten entsprechend der Kostenoptimalitätsbetrachtung forderte. Diese energetische Mindestanforderung wurde als Nearly-Zero-Energy-Building (NZEB) bzw. in deutscher Übersetzung als Niedrigstenergiegebäude durch die Bundesregierung der Kommission gegenüber gemeldet.

Grundlegende Anforderungen der EnEV 2017

Die EnEV 2017, die im Wesentlichen die Anforderungen der EnEV 2016/2017 fortsetzte, stellte detaillierte Vorgaben für den Wärmeschutz verschiedener Bauteile auf. Diese wurden in Form von U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizienten) ausgedrückt, die den Wärmeverlust durch Bauteile beschreiben. Je niedriger der U-Wert, desto besser die Wärmedämmfähigkeit des Bauteils.

Für Altbausanierungen galten folgende Anforderungen:

Anforderungen an die Dämmung verschiedener Bauteile

Kellerbereich: - Kellerboden: Innendämmung mit U ≤ 0,50 W/(m²K) - Kellerwände: Perimeterdämmung oder Innendämmung mit U ≤ 0,30 W/(m²K) - Kellerdecke: Aufdeckendämmung oder Unterdeckendämmung mit U ≤ 0,30 W/(m²K)

Außenwände: - Wärmedämmverbundsystem (WDVS) außen: U ≤ 0,24 W/(m²K) - Vorhangfassade außen: U ≤ 0,24 W/(m²K) - Kerndämmung außen: U ≤ 0,24 W/(m²K) - Innendämmung: U ≤ 0,35 W/(m²K)

Dächer: - Flachdach (Warmdach, Kaltdach, Umkehrdach): U ≤ 0,20 W/(m²K) - Oberste Geschossdecke (begehbar und nicht-begehbar): U ≤ 0,24 W/(m²K) - Steildach (Zwischensparrendämmung, Untersparrendämmung, Aufsparrendämmung): U ≤ 0,24 W/(m²K)

Fenster und Türen: - Fenster, normal: U ≤ 1,30 W/(m²K) - Nur Verglasung: U ≤ 1,10 W/(m²K) - Dachflächenfenster: U ≤ 1,40 W/(m²K) - Glasvorhangfassade: U ≤ 1,50 W/(m²K) - Glasdach/Wintergarten: U ≤ 2,00 W/(m²K) - Sonderverglasung: U ≤ 1,60 W/(m²K) - Außentüren: U ≤ 1,80 W/(m²K)

Bei der Dämmung von verschiedenen Gebäudeteilen wie Fassade, Dach oder neuen Fenstern schrieb die Energieeinsparverordnung diese spezifischen Wärmedurchgangskoeffizienten vor. Dabei wurde nicht nur der bauliche Wärmeschutz, sondern auch die Anlagentechnik in die Energiebilanz einbezogen.

Die Anforderungen an Wohngebäude unterschieden sich von denen an Nichtwohngebäude darin, dass bei Wohngebäuden der Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung in die Bewertung einging, während bei Nichtwohngebäuden andere Bewertungsverfahren Anwendung fanden.

Sanierungspflichten und Nachrüstvorschriften

Die EnEV enthielt verschiedene Nachrüstpflichten, die grundsätzlich für alle Gebäude galten und unabhängig davon erfüllt werden mussten, ob eine Sanierung geplant war oder nicht. Diese Pflichten ergaben sich aus Nachrüstvorschriften und Anforderungen, die erst bei einer Sanierung relevant wurden.

Allgemeine Nachrüstpflichten

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Nachrüstpflichten der EnEV:

Nachrüstpflicht der EnEV Erklärung
Dämmen der Heizungsrohre Befanden sich warmgehende Rohrleitungen in unbeheizten Räumen, mussten diese mit einer Dämmung versehen werden.
Installation von Thermostaten Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträgermedium mussten mit einer Einzelraumregelung ausgestattet sein. An Heizkörpern waren Thermostate zu installieren.
Nachrüsten einer Regelung Zentralheizungen (einschließlich Gasetagenheizungen) mussten mit einer selbsttätig wirkenden Regelung ausgestattet sein, die in Abhängigkeit der Außentemperatur (oder alternativer Führungsgrößen) und der Zeit arbeitete.
Alte Kessel tauschen Hausbesitzer mussten Heizkessel nach 30 Jahren tauschen, sofern diese nicht auf Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik basierten.
Dachboden isolieren Frei zugängliche Dachböden zu unbeheizten Dächern waren zu dämmen, wenn sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllten. Alternativ kam auch eine Dachdämmung infrage.

Anforderungen bei Sanierungen

Bei einer Sanierung galten erhöhte Anforderungen, insbesondere wenn mehr als 10 Prozent eines Bauteils erneuert wurden. Insbesondere bei Dachsanierungen war dies relevant, wie in einem Beispiel aus der Praxis gezeigt: Ein Gebäude hatte bereits Teile des Daches gedämmt und mit einer Unterspannfolie versehen. Die Eigentümergemeinschaft plante, das Hauptdach neu einzudecken und das letzte Viertel des Daches mit einer Unterspannbahn und entsprechender Dämmung zu versehen.

Die Anforderungen an eine Dachsanierung wurden im § 9 und Anlage 3 Abschnitt 4 der EnEV 2014 geregelt. Eine Dämmung war nur dann nötig, wenn mehr als 10 Prozent eines Daches oder einer Decke über beheizten oder gekühlten Räumen erneuert wurden. Für Dachflächen über unbeheizten Räumen galten die Anforderungen nicht, solange die oberste Geschossdecke über den jeweiligen Räumen bereits gedämmt war. In diesem Fall konnte der Dachaufbau auch ohne Dämmung erneuert werden.

Befreiungsmöglichkeiten

§ 25 EnEV ermöglichte die Beantragung von Befreiungen von diesen öffentlich-rechtlichen Vorgaben, wenn eine unbillige Härte vorlag. Dies war beispielsweise der Fall, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer oder bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden konnten.

Dachsanierung nach EnEV

Die Dachsanierung stellte einen häufigen Anwendungsfall für die EnEV-Anforderungen dar, da Dächer zu den größten Wärmeverlustquellen vieler Gebäude gehören. Die spezifischen Anforderungen hingen davon ab, ob es sich um ein Flachdach oder ein Steildach handelte und ob die Dachflächen über beheizten oder unbeheizten Räumen lagen.

Anforderungen an Flachdächer

Bei Flachdächern galten unabhängig von der Bauweise (Warmdach, Kaltdach oder Umkehrdach) einheitliche Anforderungen. Der U-Wert durfte 0,20 W/(m²K) nicht überschreiten. Dies bedeutete, dass bei einer Sanierung des Daches die Dämmschicht entsprechend dimensioniert werden musste.

Anforderungen an Steildächer

Bei Steildächern waren verschiedene Dämmpositionen möglich, die jeweils zu dem gleichen U-Wert von 0,24 W/(m²K) führten: - Zwischensparrendämmung: Dämmung zwischen den Sparren - Untersparrendämmung: Dämmung unter den Sparren - Aufsparrendämmung: Dämmung über den Sparren, unter der Deckschicht

Sanierung von Dachflächenfenstern

Dachflächenfenster unterlagen eigenen Anforderungen mit einem maximalen U-Wert von 1,40 W/(m²K). Bei der Erneuerung von Dachflächenfenstern mussten diese Werte eingehalten werden, sofern mehr als 10 Prozent der Fensterfläche erneuert wurde.

Praxisfall: Dachsanierung mit Teilbereichen

In einem Praxisbeispiel hatte ein Gebäude bereits Teile des Daches gedämmt und mit einer Unterspannfolie versehen. Die beiden Nebendächer waren im Rahmen der Wohnungsraumschaffung angehoben und gedämmt worden. Das Ziel der Eigentümergemeinschaft war es, das Hauptdach neu einzudecken und das letzte Viertel des Daches mit einer Unterspannbahn und entsprechender Dämmung zu versehen.

In diesem Fall war die Frage relevant, welche Auflagen die Hausgemeinschaft nach EnEV erfüllen musste und ob sie überhaupt dem Energiespargesetz unterlag. Die Antwort hing von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, ob die oberste Geschossdecke bereits gedämmt war und ob mehr als 10 Prozent des Daches erneuert wurden.

Energieausweis und Effizienzklassen

Ein weiterer wichtiger Aspekt der EnEV 2017 war der Energieausweis, der für Gebäude und Wohnungen Pflicht war. Mit der EnEV 2014 wurden zusätzliche Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt. Diese orientierten sich am Endenergieverbrauch und ermöglichten eine einfachere Vergleichbarkeit der Energieeffizienz verschiedener Gebäude.

Der Energieausweis musste bei Verkauf oder Neuvermietung von Gebäuden oder Wohnungen vorgelegt werden und enthielt Informationen zum Energieverbrauch oder bedarf sowie zu empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen. Bei Neubauten und bei größeren Sanierungen musste ein Energiebedarfsausweis erstellt werden, der auf einer Berechnung basierte. Bestandsgebäude konnten alternativ einen Verbrauchsausweis vorlegen, der auf dem tatsächlichen Verbrauch der vergangenen Jahre basierte.

Die Einführung der Effizienzklassen ermöglichte eine vergleichbare Bewertung der Energieeffizienz, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Die K reichten von A+ (sehr energieeffizient) bis H (geringe Energieeffizienz), wobei die meisten Bestandsgebäude in den mittleren bis schlechteren Klassen rangierten.

Wirtschaftlichkeit und Kostenoptimalität

Ein zentraler Aspekt der EnEV-Anforderungen war die Kostenoptimalität. Die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten orientierten sich an einer Kostenoptimalitätsbetrachtung, bei der die Mehrkosten für höhere Energieeffizienz gegenüber den eingesparten Energiekosten abgewogen wurden.

Die vorbereitenden Untersuchungen für die EnEV 2017 wurden unter der Annahme durchgeführt, dass die Energieeinsparverordnung eigenständig fortbestehen würde. In diese Untersuchungen wurden mehrere Wohngebäudetypen und ausgewählte Nichtwohngebäude einbezogen, um die sich ergebenden Potenziale für eine vertretbare Verschärfung der energetischen Mindestanforderungen an Neubauten aufzuzeigen.

Die Untersuchungen beleuchteten die energetischen Potenziale im Verhältnis zu den damit zu erwartenden Mehrkosten im Sinne der Kostenoptimalitätsbetrachtung und der Wirtschaftlichkeit. Ziel war es, eine optimale Balance zwischen den Investitionskosten für energieeffiziente Maßnahmen und den langfristigen Energieeinsparungen zu finden.

Für Hausbesitzer bedeutete dies, dass bei einer Sanierung nicht immer die höchstmögliche Energieeffizienz erreicht werden musste, sondern eine wirtschaftlich optimale Lösung gesucht werden sollte, bei der die Mehrinvestition durch die Energieeinsparung innerhalb angemessener Frist amortisiert wurde.

Fazit

Die EnEV 2017 stellte mit ihren Anforderungen für Sanierungen einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu energieeffizienten Gebäuden dar. Sie verschärfte die Vorgaben für Wärmedämmung und Anlagentechnik weiter und etablierte klare Standards für verschiedene Bauteile. Die Nachrüstpflichten sorgten dafür, dass auch bestehende Gebäude schrittweise energetisch verbessert wurden.

Für Hauseigentümer bedeutete die EnEV 2017 sowohl Verpflichtungen als auch Chancen. Einerseits mussten bei Sanierungen bestimmte Standards eingehalten werden, andererseits führten die Maßnahmen zu nachweislich niedrigeren Energiekosten und erhöhtem Wohnkomfort. Die Einführung der Effizienzklassen im Energieausweis schuf Transparenz für Käufer, Mieter und Eigentümer.

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 wurden die Regelungen der EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Werk zusammengeführt. Viele der in der EnEV verankerten Anforderungen wurden jedoch in das GEG übernommen und gelten mit einigen Anpassungen weiter. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden und Sanierungen bleiben also bestehen, auch wenn die rechtliche Grundlage sich geändert hat.

Für Eigentümer von Gebäuden ist es wichtig, sich über die aktuellen Anforderungen zu informieren, da diese je nach Baujahr und geplanter Maßnahme unterschiedlich ausfallen können. Bei komplexen Sanierungsvorhaben empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Energieberaters, der die spezifischen Anforderungen vor Ort beurteilen und geeignete Maßnahmen empfehlen kann.

Quellen

  1. BBSR-Veröffentlichung EnEV 2017
  2. Energie-Experten EnEV Informationen
  3. Energieheld EnEV Sanierung
  4. Heizung.de EnEV Fakten
  5. Energie-Fachberater Dachsanierung
  6. Bausv Online Energieeffizienz Sanierung

Ähnliche Beiträge