Einleitung
Asbest ist ein bekannter krebserzeugender Gefahrstoff, der im Baubereich weit verbreitet war. Nach einem umfassenden Verbot ist Asbest heute nur noch in eingeschränkten Fällen im Bestand vorhanden. Bei Sanierungs-, Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigen Materialien gelten jedoch strenge Vorschriften. Ein zentraler Aspekt dieser Vorschriften ist die Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Behörden. Dieser Artikel erläutert die Anforderungen und Verfahren für Unternehmen, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten.
Rechtliche Grundlagen und Verbot von Asbest
Asbest wurde bereits auf nationaler Ebene im Jahr 1993 verboten und seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Dennoch können in älteren Gebäuden noch immer asbesthaltige Materialien vorhanden sein. Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Ausnahmen gelten nur für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Diese Arbeiten sind jedoch streng reguliert und erfordern die Einhaltung technischer Regeln und die Beachtung von Anzeigepflichten.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe Asbest (TRGS 519) bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien. Diese Regel legt fest, welche Maßnahmen bei Umgang mit Asbest zu beachten sind und wer welche Anzeigen zu stellen hat.
Anzeigepflichten: Unternehmensbezogen vs. Objektbezogen
Für gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (meist dem Gewerbeaufsichtsamt). Diese Anzeige kann entweder unternehmensbezogen oder objektbezogen erfolgen.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind für Unternehmen gedacht, die wiederholt Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchführen. Diese Art der Anzeige ist für Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos vorgesehen. Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre Arbeitsstätten (z.B. Betriebsstandort) oder für wechselnde Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) gestellt werden.
Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige jedoch nur in bestimmten Fällen möglich: - Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition - Bei Arbeiten geringen Umfangs (z.B. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m²) - Bei Instandhaltungsmaßnahmen - Bei Tätigkeiten an asbesthaltigen PSF nach Anlage 9 der TRGS 519
Objektbezogene Anzeigen sind für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos erforderlich. Diese müssen für jede einzelne Baustelle oder jeden Arbeitsplatz separat eingereicht werden.
Risikoabstufung und ihre Bedeutung für die Anzeige
Die TRGS 519 unterscheidet drei Risikobereiche, die für die Art und den Umfang der Anzeigepflicht entscheidend sind:
- Niedriges Risiko: weniger als 10.000 Asbestfasern pro Kubikmeter
- Mittleres Risiko: zwischen 10.000 und 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter
- Hohes Risiko: mehr als 100.000 Asbestfasern pro Kubikmeter
Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos sind immer objektbezogen anzuzeigen, während Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen angemeldet werden können.
Die Einstufung in einen Risikobereich erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Diese Beurteilung muss die Art der Expositionsermittlung und die erwartete Faserkonzentration am Arbeitsplatz berücksichtigen.
Die genaue Einstufung ist von großer Bedeutung, da sie nicht nur die Art der Anzeige, sondern auch die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter, die Schutzmaßnahmen und die verwendeten Verfahren bestimmt.
Neuregelungen ab Dezember 2024
Mit der im Dezember 2024 novellierten Gefahrstoffverordnung ändern sich die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest im Bereich hohen Risikos. Zukünftig benötigen Betriebe, die solche Tätigkeiten durchführen möchten, eine behördliche Zulassung durch die Regierungspräsidien.
Bislang war die Zulassung nur für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen an schwach gebundenen Asbestprodukten erforderlich, sofern keine emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9 der TRGS 519 angewendet wurden.
Die bislang geltende Zulassungspflicht für Abbruch- und Sanierungsarbeiten entfällt, wenn die Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht dem Bereich hohen Risikos, sondern dem Bereich mittleren oder geringen Risikos zugeordnet werden können.
Bestehende Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 der am 1. Januar 2022 geltenden Gefahrstoffverordnung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die erstmals eine Zulassung benötigen, müssen diese bis spätestens zum 5. Dezember 2025 beantragen.
Inhalt und Formalia der Anzeige
Unabhängig von der Art der Anzeige (unternehmensbezogen oder objektbezogen) müssen bestimmte Informationen enthalten sein:
- Ort der Betriebsstätte
- Art und Menge der asbesthaltigen Materialien
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren
- Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung
- Anzahl der fachkundigen Beschäftigten
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten
- Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person
Bei unternehmensbezogenen Anzeigen für wechselnde Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos ist zusätzlich eine ergänzende Anzeige erforderlich, die den Ort sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten enthält.
Für die Erstellung der Anzeigen stehen spezielle Formulare zur Verfügung. Das Formular für unternehmensbezogene Anzeigen zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1 TRGS 519) ist im Oktober 2019 aktualisiert worden.
Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen, um den Kontrollen durch die Behörden jederzeit vorlegen zu können.
Fristen und Verfahrensabläufe
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bei der Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2 TRGS 519) ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen. Hierfür kann über das Online-Verfahren eine Fristverkürzung beantragt werden. Der Antragsteller erhält im Falle einer Zustimmung eine Genehmigung zur Fristverkürzung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Für die Genehmigung werden Kosten erhoben.
Nach Einreichung der Anzeige prüft die zuständige Behörde die Unterlagen und fordert gegebenenweise weitere Informationen an. Die Anzeige wird in der Regel nicht bestätigt, sondern gilt als genehmigt, sofern keine Einwände geäußert werden.
Unternehmensbezogene Anzeigen müssen bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorgelegt werden. Eine erneute Anzeige ist auch vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erforderlich.
Zusätzlich zur Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist eine Durchschrift der Anzeige dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. BG BAU) zu übersenden.
Besondere Regelungen für Subunternehmer
Arbeitgeber im Sinne der TRGS 519 sind auch Subunternehmer von Sanierungsfirmen und sonstigen Firmen, die im Unterauftrag ASI-Arbeiten durchführen. Subunternehmer müssen daher nach Nr. 3.3 TRGS 519 diese Anzeigen nochmals im vollen Umfang vornehmen. Dazu zählt auch der Nachweis, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist.
Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung erworben werden.
Zusätzlich zu den Behörden sind über Durchschriften oder Kopien der Betriebsrat der Sanierungsfirma, der Betriebsrat der sanierten Firma, sowie die Betriebsräte von gegebenenfalls parallel dazu arbeitenden Drittfirmen (Nachbargewerbe, Anschlussgewerke) bzw. die jeweils betroffenen Arbeitnehmer über die anstehenden Arbeiten und die Fachkunde des Sanierungsunternehmens zu informieren. Der Betriebsrat bzw. die Beschäftigten sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich darüber zu äußern, ob sie die Planungssituation akzeptieren.
Praktische Umsetzung und Dokumentation
Die korrekte Umsetzung der Anzeigepflichten ist für Unternehmen, die mit Asbest arbeiten, von entscheidender Bedeutung. Dies beginnt mit der genauen Identifizierung der asbesthaltigen Materialien vor Beginn der Arbeiten. Die Art und Menge der Materialien muss in der Anzeige angegeben werden.
Bei der Planung der Arbeiten sind geeignete Arbeitsverfahren zu wählen, die die Exposition der Mitarbeiter so gering wie möglich halten. Die Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition müssen in der Anzeige detailliert beschrieben werden.
Die verantwortliche und aufsichtsführende Person muss über die notwendige Fachkunde verfügen. Bei Arbeiten mit Asbest muss mindestens eine Person im Unternehmen vorhanden sein, die über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Asbest verfügt.
Die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten ist ebenfalls wichtig. Sie sollte Informationen über den Einsatz von Schutzmaßnahmen, die verwendeten Verfahren und die Einhaltung der Grenzwerte enthalten. Diese Dokumentation kann bei späteren Kontrollen durch die Behörden oder im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten als Nachweis dienen.
Fazit
Die Anzeigepflichten bei Asbestsanierungen sind komplex und müssen sorgfältig beachtet werden. Unternehmen müssen zwischen unternehmensbezogenen und objektbezogenen Anzeigen unterscheiden und die Anforderungen an den jeweiligen Risikobereich beachten. Mit den neuen Regelungen ab Dezember 2024 werden die Anforderungen an Hochrisikoarbeiten weiter verschärft.
Die korrekte und rechtzeitige Einreichung der Anzeigen ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern dient auch dem Schutz der Mitarbeiter und der Allgemeinheit vor den Gesundheitsrisiken von Asbest. Unternehmen sollten sich frühzeitig über die Anforderungen informieren und sicherstellen, dass alle notwendigen Qualifikationen und Nachweise vorliegen.
Durch die sorgfältige Planung und Dokumentation der Arbeiten sowie die Einhaltung der technischen Regeln können Unternehmen die Risiken minimieren und die Arbeiten reibungslos durchführen.
Quellen
- Asbestsanierung: Die Anmeldepflicht nach 3.2 TRGS 519
- Anzeige von unternehmensbezogenen Tätigkeiten mit Asbest
- Asbesthaltige Materialien; Anzeige von Tätigkeiten
- Zulassung und Anzeige bei Asbest
- Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1)
- Anzeige von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Tätigkeit mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos unternehmensbezogen anzeigen