Asbestsanierung steuerlich absetzen: Voraussetzungen und Möglichkeiten

Einleitung

Asbest war lange Zeit als vielseitiger Baustoff beliebt – hitzebeständig, isolierend und langlebig. Bis in die 1990er Jahre wurde das Material flächendeckend in Dachplatten, Fassaden, Bodenbelägen, Klebern und Rohrummantelungen verbaut. Heute ist bekannt, dass die unsichtbaren Asbestfasern im schlimmsten Fall Lungenkrebs verursachen können, wenn sie in die Atemwege gelangen. Besonders gefährlich ist Asbest, wenn er als reiner Baustoff verwendet wurde. Weniger gefährlich sind mit Zement gebundene Asbestfasern, da sie nicht so leicht in die Lunge gelangen. Nur bei Beschädigung und starker Verwitterung werden die mit Zement gemischten Fasern freigesetzt.

Da Asbest in der gesamten Europäischen Union, insbesondere seit 1993 in Deutschland, verboten ist, stellt sich für viele Hausbesitzer die Frage, wie sie die teure Sanierung finanzieren können. Glücklicherweise gibt es steuerliche Möglichkeiten, die Kosten für die Asbestsanierung zumindest teilweise abzusetzen. Dieser Artikel erläutert die Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von Asbestsanierungskosten.

Rechtliche Grundlagen und Gesundheitsrisiken

Asbest wurde aufgrund seiner vielfältigen positiven Eigenschaften als "Wunderfaser" bezeichnet. Säure- und hitzebeständig, fest und gleichzeitig elastisch – aber vor allem günstig machte es zu einem beliebten Baustoff im Wohnungsbau, in der Schifffahrt und auch in der Automobilindustrie. Die Gesundheitsrisiken wurden erst später erkannt.

Heute weiß man, dass die Einatmen von Asbestfasern schwerwiegende Lungenerkrankungen verursachen kann, darunter Lungenkrebs, Asbestose und andere bösartige Erkrankungen. Die Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Fasern freigesetzt werden und in die Atemwege gelangen.

Es gibt zwei Hauptarten von Asbestprodukten:

  1. Festgebundener Asbest: Dieser beinhaltet zunächst geringere Gesundheitsrisiken. Bei fest gebundenen Asbestprodukten sind die Fasern in eine Matrix (z.B. Zement) eingebunden.

  2. Schwach gebundener Asbest: Diese Produkte sind sehr gefährlich, da die Fasern selbst bei kleinsten Erschütterungen freigesetzt werden können.

Die Unterscheidung der Produkte ist wichtig, da das Bundesministerium für Finanzen nur diejenigen Asbestsanierungen steuerlich begünstigt, die zwingend notwendig sind. Wenn Fasern aus der Dachdämmung oder anderen Asbestmaterialien in die Luft geraten und Menschen grundsätzlich gefährden können, müssen als Hausherr handeln und die Maßnahmen zur Asbestentsorgung einleiten. Nur in diesen Fällen gilt die Regel zur steuerlichen Absetzbarkeit.

In diesem Zusammenhang gab es am 29.03.2012 ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 47/10), das die steuerliche Absetzbarkeit von Asbestsanierungskosten unter bestimmten Bedingungen bestätigte.

Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine Asbestsanierung können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist in § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt.

Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn Sie größere Aufwendungen tätigen müssen, welche die Mehrzahl der Personen in einer vergleichbaren Lage nicht haben. Bei Asbestsanierungskosten bedeutet dies, dass die Sanierung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sein muss.

Um welche Stoffe es sich in Ihrer Bausubstanz handelt, können Sie mit bloßem Auge nicht feststellen. Lediglich ein Labor kann anhand einer Materialprobe den entsprechenden Beweis vorlegen. Für die Entnahme der Probe sollten Sie auf einen Fachmann für Asbestsanierung zurückgreifen, denn er kennt die gängigen Regelungen zum Umgang mit dem Werkstoff.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

  1. Amtliches Gutachten: Um die Entfernung von Asbest steuerlich absetzen zu können, benötigen Sie ein amtliches Gutachten, in dem die Gefährdung der Gesundheit festgestellt wurde. Ein solches Gutachten können Sie sich von einem vereidigten Bausachverständigen erstellen lassen. Er analysiert Ihre Immobilie auf Asbestverseuchung in allen Gebäudeteilen. Das Gutachten kann auch vom TÜV oder der DEKRA erstellt werden.

  2. Nachweis der Gesundheitsgefährdung: Eine gesundheitliche Gefährdung liegt nur dann vor, wenn die Oberfläche der Asbestverkleidung weder intakt noch verschlossen ist. Ist die Asbestverkleidung noch intakt oder verschlossen, liegt keine gesundheitliche Gefährdung vor und die Asbestentfernung kann nicht abgesetzt werden.

  3. Fachgerechte Durchführung: Sie sollten den Auftrag zur Sanierung erst erteilen, nachdem ein solches Gutachten erstellt wurde. Am besten geeignet dafür sind Firmen mit entsprechender Fachkunde und der notwendigen Spezialausrüstung. Die Rechnungssumme für die Entsorgung und Sanierung Ihres Daches können Sie dann in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben.

  4. Aufgeschlüsselte Rechnung: Für die Steuererklärung benötigen Sie eine Rechnung über die erbrachten Arbeitsleistungen, die nach Lohnkosten sowie Materialkosten aufgeschlüsselt ist und auch den Ort der ausgeführten Arbeit enthält.

  5. Keine Selbstsanierung: Wenn Sie selbst sanieren, kann die Entfernung von Asbest nicht steuerlich abgesetzt werden.

Berechnung der absetzbaren Beträge

Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt nach § 33 EStG vom Jahreseinkommen Ihres Haushalts, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass Kosten für die Sanierung von Asbestdächern, die Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, echtem Hausschwamm oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Die folgende Tabelle zeigt die zumutbare Belastung in Prozent des Brutto-Gesamteinkommens:

Jährliches Brutto-Gesamteinkommen der Familie Steuerbürger ohne Kinder Steuerbürger mit Kindern
ledig verheiratet 1 oder 2 Kinder ab 3 Kindern
bis 15.340 € 5% 4% 2% 1%
über 15.340 € bis 51.130 € 6% 5% 3% 1%
über 51.130 € 7% 6% 4% 2%

Wenn die Sanierungskosten diesen Prozentsatz übersteigen, können Sie den darüber hinausgehenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 40.000 Euro pro Objekt – das entspricht etwa 13.333 Euro pro Jahr. Wichtig: Es handelt sich dabei um eine Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht um eine direkte Gutschrift. Der tatsächliche Vorteil hängt daher vom individuellen Steuersatz ab.

Weitere steuerliche Möglichkeiten

Theoretisch könnte auch der Handwerkerbonus (§35a EStG) anwendbar sein, der 20 Prozent der Arbeitskosten (max. 1.200 Euro/Jahr) von der Steuerschuld abziehbar macht. Allerdings ist die Übertragbarkeit auf Asbestsanierungen rechtlich umstritten, da es sich um hochspezialisierte Gefahrstoffarbeiten handelt. Hier wird dringend Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.

In Ausnahmefällen kommt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in Betracht – etwa bei nachgewiesener Gesundheitsgefahr. Die praktischen Hürden sind jedoch hoch: Die Kosten müssen existenzbedrohend sein, anderweitige Entlastungen ausgeschlossen und ein öffentliches Gutachten vorgelegt werden. In der Praxis wird dies nur äußerst selten gewährt.

Fördermöglichkeiten und steuerliche Absetzbarkeit

Neben der direkten steuerlichen Absetzbarkeit gibt es weitere Möglichkeiten, die Kosten für Asbestsanierung zu reduzieren:

Indirekte Fördermöglichkeiten

Eine reine Asbestentsorgung wird nicht direkt gefördert. Vielmehr ist eine finanzielle Unterstützung in der Regel nur dann möglich, wenn die Asbestsanierung zwingende Voraussetzung für eine förderfähige energetische Hauptmaßnahme ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn asbesthaltige Platten entfernt werden müssen, um eine Dachdämmung, Photovoltaik-Anlage oder neue Heizung einzubauen. So können Rückbaukosten indirekt über Zuschüsse oder Steuerentlastungen bezuschusst werden.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Private Eigentümer können eine Kombination aus Zuschuss, Förderkredit und Steuerbonus am effektivsten nutzen – etwa bei Dachdämmung, Photovoltaik-Nachrüstung oder Austausch der Heizung. Wichtig ist hier, die verschiedenen Förderprogramme aufeinander abzustimmen, um doppelte Finanzierungen zu vermeiden.

Zuschüsse und Steuerentlastungen

Wenn Sie zur Asbestsanierung Fördermittel – beispielsweise von der KfW oder anderen – erhalten, entfällt die Möglichkeit zum steuerlichen Absetzen. Es ist daher ratsam, vor Beginn der Sanierung alle Fördermöglichkeiten zu prüfen und die optimale Finanzierungsstrategie zu wählen.

Vergleich mit anderen baulichen Gesundheitsgefahren

Nicht nur Asbest gefährdet die Gesundheit, auch Hausschwamm, PCB- oder Formaldehyd-Belastungen sowie die Folgen von Brand- und Hochwasserschäden. Deshalb entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass entsprechende Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind (Urteil vom 29.03.2012, VI 47/10 sowie Urteil vom 29.03.2010, VI R 70/10).

Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit sind bei diesen Gesundheitsgefahren ähnlich wie bei Asbest:

  1. Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung
  2. Erforderlichkeit der Sanierungsmaßnahme
  3. Fachgerechte Durchführung durch qualifizierte Unternehmen
  4. Vorliegen eines amtlichen Gutachtens
  5. Aufgeschlüsselte Rechnungen

Insgesamt lässt sich festhalten, dass steuerliche Absetzmöglichkeiten für Sanierungsmaßnahmen bestehen, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.

Besondere Regelungen und Ausnahmen

Gebäude vor 1990

Planen Sie einen Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses und das Gebäude wurde vor 1990 gebaut, sollten Sie auf jeden Fall einen Gebäude-Check auf gesundheitsgefährdende Stoffe durchführen. Sollten sich Spuren von Asbest finden, können Sie die Sanierungskosten absetzen.

Verkauf der Immobilie

Stellen sich beim Verkauf Ihrer Immobilie aufgrund von Asbest besondere Herausforderungen, kann dies die Komplexität der steuerlichen Behandlung erhöhen. In solchen Fällen wird empfohlen, sich an einen Steuerberater oder Immobilienspezialisten zu wenden.

Eigene Durchführung der Sanierung

Wichtig ist, dass die Entfernung von Asbest nicht steuerlich abgesetzt werden kann, wenn Sie die Arbeiten selbst durchführen. Die steuerliche Absetzbarkeit setzt voraus, dass Sie die Sanierung von fachkundigen Unternehmen mit entsprechender Spezialausrüstung durchführen lassen.

Vorhandenseinswissen beim Kauf

Betroffene müssen den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen beachten. Nicht abzugsfähig sind nach wie vor Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, so der Deutsche Steuerberaterverband. Außerdem dürfen die Grundstückseigentümer von dem Schaden noch nichts gewusst haben, als sie das Haus gekauft haben. Und sie müssen zuerst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.

Praktische Schritte für die steuerliche Geltendmachung

  1. Gebäude-Check: Lassen Sie zunächst ein Gebäude-Check auf gesundheitsgefährdende Stoffe durchführen, insbesondere wenn Ihr Haus vor 1990 gebaut wurde.

  2. Expertengutachten: Bei Verdacht auf Asbest bestellen Sie einen vereidigten Bausachverständigen oder ein zertifiziertes Unternehmen (wie TÜV oder DEKRA), das ein amtliches Gutachten erstellt.

  3. Sanierungsplanung: Auf Basis des Gutachtens erstellen Sie einen Sanierungsplan und lassen Angebote von spezialisierten Asbestsanierungsunternehmen einholen.

  4. Durchführung der Sanierung: Beauftragen Sie ein qualifiziertes Unternehmen mit der Sanierung und achten Sie darauf, dass alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.

  5. Dokumentation sammeln: Bewahren Sie alle Dokumente sorgfältig auf, insbesondere das Gutachten, die Angebote, die Rechnungen (aufgeschlüsselt nach Material- und Arbeitskosten) und Nachweise über die fachgerechte Entsorgung.

  6. Steuererklärung: Geben Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Hierfür benötigen Sie das amtliche Gutachten als Nachweis.

  7. Steuerberater konsultieren: Bei komplexen Fällen oder wenn Sie unsicher sind, holen Sie unbedingt die Beratung eines Steuerberaters ein.

Fazit

Asbestsanierung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend zu empfehlen. Um diese Baumaßnahme auch steuerlich geltend zu machen, benötigen Eigentümer jedoch ein amtliches Gutachten, welches die Gesundheitsgefährdung des Asbests für die Hausbewohner feststellt. Nur wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachgewiesen ist und die Sanierung fachgerecht durchgeführt wird, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Die maximale Abzugssumme beträgt 40.000 Euro pro Objekt, was etwa 13.333 Euro pro Jahr entspricht. Der tatsächliche Steuervorteil hängt jedoch vom individuellen Steuersatz ab. Wichtig ist, dass Sie die Sanierung nicht selbst durchführen, sondern qualifizierte Fachunternehmen beauftragen.

Zudem ist zu beachten, dass Sie bei gleichzeitiger Inanspruchnahme anderer Fördermittel (z.B. KfZ-Zuschüsse) keine steuerliche Absetzbarkeit mehr geltend machen können. Vor Beginn der Sanierung sollten Sie daher alle Fördermöglichkeiten prüfen und die optimale Finanzierungsstrategie wählen.

Insgesamt bietet die steuerliche Absetzbarkeit von Asbestsanierungskosten eine wichtige finanzielle Entlastung für Hausbesitzer, die ihre Gesundheit und die ihrer Familie schützen möchten. Die Voraussetzungen sind jedoch streng, und der Prozess erfordert eine sorgfältige Planung und Dokumentation. Bei Unsicherheiten ist die Konsultation eines Steuerberaters oder Bausachverständigen dringend zu empfehlen.

Quellen

  1. Asbestsanierung ist steuerlich absetzbar
  2. Kosten für die Asbestsanierung von der Steuer absetzen
  3. [Asbestsanierung und

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