Im Jahr 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entscheidende Änderungen und Erweiterungen bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Eigentümer von Wohngebäuden finanziell zu unterstützen, um energetische Modernisierungen durchzuführen und gleichzeitig zur Klimaneutralität beizutragen. Im Folgenden werden die aktuellen Regelungen, Voraussetzungen, förderfähige Maßnahmen, Fristen und Formulare ausführlich erläutert. Der Artikel basiert ausschließlich auf den neuesten Veröffentlichungen des BMF, Ergänzungen durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie weiteren Expertisequellen.
Einführung: Steuerliche Förderung als Anreiz für Energieeffizienz
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen hat sich in den letzten Jahren zu einem zentralen Instrument entwickelt, um die Modernisierung des Gebäudebestands voranzutreiben. Insbesondere in Anbetracht der Klimaneutralitätsziele bis 2045 ist die energetische Sanierung von Gebäuden ein entscheidender Schritt. Die aktuelle Reform, die sich im August 2025 erneut konkretisierte, bietet neue Anreize und klärt viele offene Fragen.
Eigentümer von Wohngebäuden können bis zu 40.000 Euro Steuerschuld mindern, indem sie energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gebäude bestimmte Kriterien erfüllen und die Maßnahmen nachweislich durch qualifizierte Fachunternehmen durchgeführt werden. Darüber hinaus hat sich das BMF auf eine einheitliche Bescheinigung und einheitliche Formalia verständigt, die ab 2025 gelten.
Begünstigtes Objekt und Voraussetzungen
Die steuerliche Förderung ist nur für sogenannte begünstigte Objekte möglich. Ein Objekt gilt als begünstigt, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
- Eigentumsnachweis: Der Eigentümer muss rechtmäßig und formell Eigentümer des Gebäudes sein.
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Das Gebäude muss in erster Linie für den privaten Wohnzweck genutzt werden.
- Lage in der EU: Das Gebäude muss in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat stehen.
- Alter des Objekts: Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens zehn Jahre alt sein.
Diese Kriterien sind in den BMF-Schreiben vom 21.08.2025 und in der FAQ-Liste des BMF ausführlich beschrieben. Besondere Regelungen gelten für Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam in ein Gebäude investieren können, wenn die Sanierungsmaßnahme in einem begünstigten Teil des Gebäudes durchgeführt wird.
Förderfähige Energetische Sanierungsmaßnahmen
Das BMF hat den Katalog der förderfähigen Maßnahmen deutlich erweitert, wodurch mehr Investitionen steuerlich begünstigt werden. Die folgenden Maßnahmen sind aktuell förderfähig:
1. Wärmedämmung
- Wände
- Dachflächen
- Geschossdecken
Die Dämmung muss den Anforderungen der Energetischen-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entsprechen.
2. Fenster- und Türenrenewal
- Erneuerung von Fenstern
- Erneuerung von Außentüren
- Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes (z. B. durch Einbau oder Ersatz von außenliegendem Sonnenschutz)
3. Lüftungsanlagen
- Erneuerung bestehender Lüftungsanlagen
- Einbau neuer Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- Optimierung von Lüftungssystemen
4. Heizungsmodernisierung
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
- Einbau erneuerbarer Heizungstechnologien, z. B.:
- Wärmepumpensysteme
- Brennstoffzellen
- Hybridlösungen mit erneuerbarer Komponente
- Wasserstofffähige Heizungen
5. Digitale Energiesteuerung
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Integration von Sensoren und Steuerungen
6. Sommerlicher Wärmeschutz
- Außenliegender Sonnenschutz (erster Einbau oder Ersatz)
- Verbesserung der Klimafreundlichkeit im Sommer
Diese Maßnahmen wurden in der neuen Liste im BMF-Schreiben vom 21.08.2025 besonders hervorgehoben, wodurch auch Anbauten, Dachgauben und Erweiterungen begünstigt werden können, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Hauptgebäudes erfolgen.
Steuerermäßigung: Wie hoch ist die Förderung?
Die steuerliche Förderung wird in drei Phasen über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt:
- Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme: Steuerermäßigung von 7 % der Kosten, maximal 14.000 Euro.
- Im darauffolgenden Jahr: Weitere 7 % der Kosten, maximal 14.000 Euro.
- Im dritten Jahr: 6 % der Kosten, maximal 12.000 Euro.
Die Summe der Steuerermäßigungen kann bis zu 40.000 Euro betragen. Wichtig ist, dass der Zeitrahmen fix ist. Steuerpflichtige können nicht wählen, in welchen Jahren sie die Steuerermäßigung beanspruchen möchten. Die Förderung gilt für Maßnahmen, die bis 31.12.2029 abgeschlossen werden.
Ein Kritikpunkt, der in einigen Quellen genannt wird, ist, dass die zeitliche Verteilung für Kleinverdiener ggf. benachteiligend wirkt, da die Erleichterungen erst im zweiten und dritten Jahr spürbar werden.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
Neben der Erbringung der Sanierungsmaßnahme müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Bescheinigung des Fachunternehmens
Eine amtliche Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist erforderlich. Diese muss gemäß dem aktuellen BMF-Muster vom 23.12.2024 ausgestellt werden. Das Muster ist auf der BMF-Website verfügbar und muss zusammen mit dem Antrag beim Finanzamt eingereicht werden.
2. Rechnung und Zahlung
Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt werden und darf nicht bar bezahlt worden sein. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, um die steuerliche Anerkennung der Kosten sicherzustellen.
3. Fristen
Die Steuerermäßigung kann erst nach Abschluss der Maßnahme beansprucht werden. Die Antragstellung ist spätestens innerhalb der Veranlagungsfristen des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Antragstellung und Ablauf
Die Antragstellung erfolgt über das Finanzamt. Die Steuerermäßigung wird im Veranlagungsverfahren berücksichtigt, sobald die erforderlichen Dokumente vorliegen. Dazu gehören:
- Die amtliche Bescheinigung des Fachunternehmens.
- Die Rechnung für die durchgeführte Maßnahme.
- Zahlungsnachweis (Banküberweisung).
- Antrag auf Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG.
Das BMF-Schreiben vom 21.08.2025 klärt auch, dass Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen einer gemeinsamen Sanierung von Gebäuden Anspruch auf die Förderung erheben können, sofern die Maßnahme in einem begünstigten Teil des Gebäudes durchgeführt wird.
Neue Entwicklungen 2025
Im Jahr 2025 gab es mehrere wichtige Ergänzungen und Präzisierungen:
1. Sommerlicher Wärmeschutz
Erstmals wurden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem sommerlichen Wärmeschutz in den Katalog der förderfähigen Maßnahmen aufgenommen. Dazu gehören z. B. der Einbau von außenliegendem Sonnenschutz oder die Erneuerung von Fensterelementen, die die Wärmeeintragung reduzieren.
2. Digitale Systeme
Einbau und Erneuerung digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (z. B. Smart-Home-Systeme) sind neu förderfähig.
3. Erweiterungen für Anbauten und Nebenräume
Maßnahmen an Anbauten, Dachgauben, Erweiterungen sowie Nebenräumen (z. B. Keller, Abstellräume, Garagen) sind jetzt begünstigt, sofern sie im Rahmen der Sanierung des Hauptgebäudes durchgeführt werden.
4. Erneuerbare Heizungstechnologien
Neue Technologien wie wasserstofffähige Heizungen, Brennstoffzellen und Hybridlösungen mit erneuerbarer Komponente sind explizit in den Förderkatalog aufgenommen worden. Zudem wird auch die provisorische Heiztechnik für maximal ein Jahr, wenn die Hauptheizung ausfällt, als förderfähig betrachtet.
5. Klärung zur Antragsstellung
Das BMF-Schreiben vom 21.08.2025 klärt, dass die Förderung nur auf die Kosten der Maßnahme angerechnet wird, die tatsächlich entstanden sind. Es gibt keine pauschalen Zuschüsse. Zudem wird betont, dass keine steuerliche Förderung für folgende Anlagen besteht:
- Photovoltaik-Anlagen
- Stromspeicher
- Wechselrichter
Diese Investitionen können zwar steuerlich abgesetzt werden, aber sie sind nicht explizit förderfähig im Sinne des § 35c EStG.
Energetische Stadtsanierung: Förderung für Kommunen
Im November 2025 hat das BMWSB in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) das Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) neu gestartet. Ziel ist es, Stadtquartiere klimafreundlich zu modernisieren und somit zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 beizutragen.
1. Förderhöhe
Geförderte Kommunen erhalten Zuschüsse von bis zu 75 %, in Haushaltsnotlagen sogar bis zu 90 %. Die Förderung kann für mehrere Quartiere gleichzeitig beantragt werden.
2. Förderbereiche
Das Programm unterstützt: - Energetische Sanierungen - Dekarbonisierung der Energieversorgung - Sanierungsmanagement
3. Fristen und Budget
Ab dem 26.11.2025 können Kommunen, kommunale Unternehmen und andere Akteure wieder Förderanträge bei der KfW stellen. Für das Jahr 2025 und – sofern der Haushalt 2026 beschlossen wird – auch 2026 sind jeweils 75 Millionen Euro bereitgestellt.
Kritik und Herausforderungen
Trotz der erweiterten Förderung gibt es in einigen Expertenkreisen Kritik an der aktuellen Regelung:
1. Zeitliche Verteilung der Steuerermäßigung
Einige Kritiker weisen darauf hin, dass die zeitliche Verteilung der Steuerermäßigung Kleinverdiener benachteiligt, da die Vorteile erst im zweiten und dritten Jahr spürbar werden.
2. Formaler Aufwand
Die formellen Anforderungen an die Bescheinigungen, Rechnungen und Zahlungsnachweise sind aufwendig. Viele Eigentümer und Handwerker berichten von der Komplexität der Dokumentation.
3. Eingeschränkte Flexibilität
Die Festlegung des Zeitrahmens auf drei Jahre, in denen die Steuerermäßigung beantragt werden kann, bietet keine Flexibilität für die Antragsteller. Dies kann zur Last werden, insbesondere bei steuerlichen Änderungen oder Wechseln der Wohnsituation.
Fazit
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen ist ein wichtiges Instrument, um die Modernisierung des Gebäudebestands in Deutschland voranzutreiben. Mit den Erweiterungen des BMF-Schreibens vom 21.08.2025 und der Neuausrichtung des Förderprogramms „Energetische Stadtsanierung“ durch das BMWSB und die KfW wird die Förderung breiter und zugänglicher gemacht.
Eigentümer profitieren nicht nur von der steuerlichen Erleichterung, sondern auch von der steigenden Nachhaltigkeit ihrer Immobilien. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahmen nachweislich durchgeführt werden und alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Zudem ist es wichtig, sich frühzeitig über die aktuellen Regelungen zu informieren und ggf. Experten hinzuzuziehen, um mögliche Fehler oder Verzögerungen zu vermeiden.
Quellen
- Energetische Sanierung: Was steuerlich möglich ist
- Energetische Gebäude-sanierung 2025 – Das neue BMF-Schreiben
- Energetische Stadtsanierung: Kommunen erhalten Fördermittel
- Energetische Sanierungsmaßnahmen – Steuernews für Mandanten
- FAQ zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen
- Neues BMF-Schreiben zu § 35 c EStG