Deutsche Steuerberater-Versicherung: Sanierung einer Pensionskasse und rechtliche Konsequenzen

Einführung

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – hat sich seit 2018 im Zentrum mehrerer finanzieller und rechtlicher Herausforderungen befunden. Die Pensionskasse, die ursprünglich als Versicherungskasse der Steuerbevollmächtigten gegründet wurde, geriet in eine prekäre finanzielle Lage, die letztendlich zur Auflösung ihres Versicherungsgeschäfts führte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergriff im Jahr 2020 konkrete Maßnahmen, indem sie die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrief. Zudem standen die rechtlichen Aspekte um die Kürzung von Leistungen an Versicherte und Nachranggläubiger in den Fokus, insbesondere nach einem wegweisenden Urteil des Landgerichts Frankfurt.

In diesem Artikel wird die Sanierung der Deutschen Steuerberater-Versicherung unter Berücksichtigung der finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Aspekte detailliert vorgestellt. Zudem wird der Streit um die Kürzung von Zinsen an Nachranggläubiger sowie die Konsequenzen für Versicherte und Arbeitgeber analysiert.

Die finanzielle Krise der Deutschen Steuerberater-Versicherung

Solvenzprobleme und Kapitaldeckung

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung geriet erstmals im Jahr 2018 in finanzielle Schwierigkeiten. Nach Angaben des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bonn wurde damals ein geändeter Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 aufgestellt. Laut diesem Bericht konnte die Pensionskasse zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 die erforderliche Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr erfüllen. Die Eigenmittel beliefen sich auf lediglich 55,3 Prozent der erforderlichen Kapitalanforderung.

Dies führte dazu, dass die Pensionskasse in die sogenannte „Mindestkapitalanforderung“ geriet, was bedeutete, dass sie sich nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zur Kapitaldeckung befand. Die Pensionskasse war verpflichtet, stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch die Kapitalausstattungs-Verordnung festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.

Die Probleme verschärften sich weiter. Im Jahr 2019 musste die Pensionskasse einen bilanziellen Fehlbetrag in Höhe von 140 Millionen Euro ausgleichen und setzte eine in der Satzung verankerte Sanierungsklausel in Gang. Um die finanzielle Lage zu stabilisieren, wurden Maßnahmen ergriffen, die sowohl die Versicherten als auch die Nachranggläubiger betrafen.

Sanierungsmaßnahmen und Leistungskürzungen

Im Rahmen der Sanierung wurden mehrere Maßnahmen durchgeführt. Die Pensionskasse vermeldete im Juni 2019, dass die rund 8.000 Versicherten sich auf höhere Beiträge und gekürzte Renten einstellen müssen. Zudem wurde der Garantiezins auf 2,25 Prozent begrenzt, wodurch alle Verträge betroffen waren.

Die Sanierungsmaßnahmen umfassten außerdem die Kürzung von Zinsen an Nachranggläubiger. Die Pensionskasse verweigerte den Inhabern von nachrangigen Schuldverschreibungen die Zahlung der laufenden Zinsen, was auf die Anleihebedingungen zurückgeführt wurde. In diesen Bedingungen war ein „der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren“ als Nachrangfall vorgesehen. Dieses Verfahren war nach Auffassung der Pensionskasse durch die Sanierung eingeleitet worden, was eine Kürzung der Zinsen rechtfertigte.

Rechtliche Aspekte der Kürzung von Zinsen an Nachranggläubiger

Klage und Urteil des Landgerichts Frankfurt

Die Kürzung der Zinsen an Nachranggläubiger wurde vor dem Landgericht Frankfurt geprüft. Die beklagte Pensionskasse hatte Nachrangdarlehen im Wert von insgesamt knapp zehn Millionen Euro zu 4,375 Prozent Zins pro Jahr mit einer Laufzeit bis 2024 begeben. Durch die Sanierung verweigerte die Pensionskasse den Nachranggläubigern die Zahlung der laufenden Zinsen, was auf die Anleihebedingungen gestützt wurde.

Die Kläger, die die Nachranggläubiger vertraten, argumentierten, dass eine solche Kürzung nicht zulässig sei, da Nachranggläubiger in der Regel erst in der Insolvenz des Schuldners in Anspruch genommen werden können. Im Gegensatz dazu sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 314 Abs. 2) sowie die Satzung vieler Pensionskassen die Möglichkeit vor, Leistungen an die Versicherungsnehmer bereits vor Eintritt der Insolvenz zu kürzen.

Im Urteil (Az. 3-14 O 11/20) gab das Landgericht Frankfurt der Deutschen Steuerberater-Versicherung Recht. Es führte aus, dass die Nachranggläubiger nicht besser gestellt werden könnten als die Versicherungsnehmer, die zur Sanierung der Pensionskasse Leistungskürzungen hinnehmen mussten. Die Kürzung der Zinsen an Nachranggläubiger sei daher rechtmäßig, da sie im Rahmen der Sanierung erfolge und nicht erst in der Insolvenz notwendig sei.

Rechtsfolgen und Empfehlungen für Versicherer

Das Urteil des Landgerichts hat weitreichende Auswirkungen. Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, betonte in einem Statement, dass Lebensversicherer und Pensionskassen, die Nachrangdarlehen aufgenommen haben, ihre Verträge darauf überprüfen lassen sollten, ob ihre vorhandenen Klauseln so ausgelegt werden können, dass die Nachranggläubiger nicht mehr bedient werden müssen.

Die Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird in diesem Zusammenhang erwähnt. Die BaFin hatte im Juli 2019 angekündigt, auf entsprechende Änderungen von Nachrangklauseln hinwirken zu wollen, da eine Privilegierung der Nachranggläubiger der Grundidee eines Nachrangdarlehens widerspreche.

Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts

Entscheidung der BaFin

Im Jahr 2020 kam es zur endgültigen Entscheidung der BaFin. Die Bundesanstalt widerrief gemäß § 234f Absatz 4 Satz 2 VAG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Deutschen Steuerberater-Versicherung. Grund für diesen Widerruf war, dass die Pensionskasse die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen konnte. Zudem hatte die Pensionskasse einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Widerruf trat mit Ablauf des 31. Dezember 2021 bestandskräftig in Kraft. Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Nach § 304 Absatz 5 VAG durfte die Pensionskasse keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Verträge weder verlängern noch erhöhen. Damit war die Pensionskasse faktisch im sogenannten Run-Off.

Konsequenzen für Versicherte und Arbeitgeber

Die Pensionskasse ist nicht Mitglied von Protektor, der Schutzverein für Pensionskassen. Leistungskürzungen müssen daher zunächst vom Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalles ausfinanziert werden. Aufgrund des Entzugs der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts können Arbeitgeber die Kürzung jedoch nicht durch Mehrbeiträge des Versicherungsvertrages ausgleichen.

Erst bei Insolvenz des Arbeitgebers greift die neue gesetzliche Regelung im Betriebsrentengesetz zum Schutz der gekürzten Anwartschaft durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Hier gilt jedoch, dass sowohl der Versorgungsberechtigte selbst als auch die Anwartschaft/Rente unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen müssen. Bei der Steuerberater-Pensionskasse greift der PSV-Schutz nicht, da unter anderem auch selbstständige Steuerberater ihre eigene Versorgung gedeckt haben.

Zusammenfassung: Die Entwicklung der Deutschen Steuerberater-Versicherung

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung hat sich in den letzten Jahren einem komplexen Prozess unterzogen, der sowohl finanzielle als auch rechtliche Aspekte umfasste. Die finanzielle Lage der Pensionskasse verschlechterte sich bereits ab 2018, was letztendlich zur Auflösung ihres Versicherungsgeschäfts führte. Im Jahr 2020 widerrief die BaFin die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts, wodurch die Pensionskasse faktisch im Run-Off ist.

Die Sanierungsmaßnahmen umfassten Leistungskürzungen an Versicherten sowie die Kürzung von Zinsen an Nachranggläubiger. Letzteres wurde vor dem Landgericht Frankfurt geprüft und als rechtmäßig angesehen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen, da es zeigt, dass Pensionskassen und Lebensversicherer Nachrangklauseln nutzen können, um Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, auch wenn dies im Vorfeld der Insolvenz erfolgt.

Die Entwicklung der Deutschen Steuerberater-Versicherung verdeutlicht die Herausforderungen, denen Pensionskassen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage gegenüberstehen. Die Niedrigzinsflaute, die Solvenzprobleme und die regulatorischen Anforderungen stellen eine erhebliche Belastung dar, die nicht immer durch interne Maßnahmen kompensiert werden kann.

Fazit

Die Sanierung der Deutschen Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG – ist ein komplexer Prozess, der finanzielle, rechtliche und organisatorische Aspekte umfasst. Die Pensionskasse geriet in eine prekäre Lage, die letztendlich zur Auflösung ihres Versicherungsgeschäfts führte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergriff konkrete Maßnahmen, indem sie die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts widerrief.

Rechtliche Aspekte, insbesondere die Kürzung von Zinsen an Nachranggläubiger, wurden vor dem Landgericht Frankfurt geprüft und als rechtmäßig angesehen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen, da es zeigt, dass Pensionskassen und Lebensversicherer Nachrangklauseln nutzen können, um Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, auch wenn dies im Vorfeld der Insolvenz erfolgt.

Die Entwicklung der Deutschen Steuerberater-Versicherung unterstreicht die Herausforderungen, denen Pensionskassen in der aktuellen wirtschaftlichen Lage gegenüberstehen. Die Niedrigzinsflaute, die Solvenzprobleme und die regulatorischen Anforderungen stellen eine erhebliche Belastung dar, die nicht immer durch interne Maßnahmen kompensiert werden kann. Die Erfahrungen der Deutschen Steuerberater-Versicherung zeigen, dass es für Versicherer und Arbeitgeber wichtig ist, rechtzeitig auf finanzielle Risiken zu reagieren und präventive Maßnahmen einzuleiten.

Quellen

  1. Deutsche Pensions- und Investmentnachrichten – Landgericht Frankfurt bestätigt die Deutsche Steuerberater-Versicherung im Umgang mit ihren Nachranggläubigern
  2. Versicherungsbote – Pensionskasse darf Nachrangglaubigern die Zinsen kürzen
  3. Versicherungswirtschaft heute – Endgültiges Aus für Deutsche Steuerberater-Pensionskasse
  4. Private-Banking-Magazin – Pensionskassen im Krisenmodus: Deutsche Steuerberater-Versicherung muss saniert werden

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