Sanierungspflichten und Schadensersatzansprüche in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rechtslage, Haftung und Praxisbeispiele

Einleitung

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zentral. Laut § 28 Abs. 1 WEG ist die WEG verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dies umfasst unter anderem Dächer, Fassaden, Treppenhäuser und Heizungsanlagen. Verweigern Wohnungseigentümer notwendige Sanierungsmaßnahmen oder verzögert die WEG die erforderlichen Arbeiten, können erhebliche Schäden entstehen, die zum Anspruch auf Schadensersatz führen können.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Grundlage, die Verantwortlichkeiten der WEG und der einzelnen Wohnungseigentümer sowie die konkreten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit unterlassenen Sanierungsmaßnahmen. Anhand von Rechtsprechung, Gutachten und Praxisbeispielen wird gezeigt, welche rechtlichen Schritte in solchen Fällen notwendig sind und welche Risiken bei Fehlverhalten bestehen.


Rechtliche Grundlagen der Sanierungspflicht in der WEG

Pflicht zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums

Laut § 28 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dies umfasst nicht nur die bauliche Erhaltung, sondern auch die Verhinderung von Schäden und Gefährdungen durch mangelnde Pflege oder Reparaturarbeiten. Der BGH hat wiederholt bestätigt, dass die WEG bei unterlassener Sanierung gegenüber geschädigten Miteigentümern haftbar gemacht werden kann, wenn dadurch Schäden entstanden sind (vgl. BGH-Urteil vom 23.02.2018, V ZR 101/16).

Ermessensspielraum der WEG

Nach der Rechtsprechung hat die WEG bei der Feststellung von Schäden und der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen in der Regel einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser Spielraum beschränkt sich jedoch auf die Frage, wie und wann die Maßnahmen durchgeführt werden, nicht aber darauf, ob sie durchgeführt werden. Wenn ein Sachverständigengutachten Schäden feststellt und die Sanierung als erforderlich erachtet, ist die WEG verpflichtet, die Maßnahmen durchzuführen – ohne Ermessensspielraum.

Dies wurde beispielsweise vom Landgericht München I in einem Berufungsverfahren bestätigt. Ein Sachverständigengutachten stellte Mängel an der Fassade fest, die dringend behoben werden mussten. Das Gericht verurteilte die WEG zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen, da die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zwingend erforderlich war.


Schadensersatzansprüche bei unterlassener Sanierung

Haftung der WEG und Einzelner Eigentümer

Wenn die WEG eine notwendige Sanierung unterlässt und dadurch Schäden entstehen, kann ein geschädigter Eigentümer Schadensersatz verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn das Fehlen der Sanierung direkt oder indirekt zur Entstehung des Schadens führte.

Ein konkretes Beispiel hierfür ist der Fall einer Dachsanierung, die von einer verwalterlosen WEG nicht umgesetzt wurde. Der betroffene Eigentümer verlor während der Sanierungsverzögerung die Möglichkeit, seine Dachgeschosswohnung zu vermieten. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.07.2024 – 56 S 19/23) verurteilte die WEG zur Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WEG.

Zusätzlich erkannte das Gericht an, dass der Eigentümer aufgrund der Modernisierung seine Miete nach § 556f BGB über der ortsüblichen Vergleichsmiete berechnen durfte. Dies unterstreicht, dass unterlassene Sanierungsmaßnahmen nicht nur bauliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen haben können.

Schadensersatzansprüche gegen einzelne Eigentümer

In manchen Fällen wird auch der Anspruch auf Schadensersatz gegen einzelne Eigentümer geltend gemacht. Dies setzt voraus, dass die WEG durch Handlungen oder Unterlassungen einzelner Eigentümer in ihrer Pflicht verletzt wurde.

Ein Gericht hat jedoch in einem Fall den Anspruch einer Klägerin auf Schadensersatz gegen einzelne Eigentümer abgewiesen. Die Klägerin war nicht in der Lage nachzuweisen, dass bestimmte Eigentümer bewusst Beschlüsse verhindert oder die Sanierungsmaßnahmen unterbunden hatten. Zudem wurde kritisiert, dass die Hausverwaltung ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei.


Rechtsverfolgung: Wie kann ein Eigentümer vorgehen?

1. Beschlussanträge einreichen

Wenn ein Eigentümer auf eine Sanierung drängt, ist der erste Schritt, einen Beschlussantrag gemäß § 28 Abs. 2 WEG zu stellen. Der Antrag muss präzise formuliert sein, um bei der Beschlussfassung keine Unklarheiten zu ergeben. In der Praxis ist es oft sinnvoll, vorab ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Dringlichkeit der Maßnahmen nachzuweisen.

2. Umlaufbeschluss nutzen

Seit der WEG-Reform 2020 ist der Umlaufbeschluss auch in Textform möglich. Dies ist besonders bei dringenden Sanierungsmaßnahmen von Vorteil, da eine formelle Eigentümerversammlung nicht abgehalten werden muss. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % der Miteigentümer mit mindestens der Hälfte der Grundfläche betroffen sind und zustimmen.

3. Selbstvornahme in dringenden Fällen

In besonderen Notfällen, bei denen unmittelbar schwere Schäden drohen, kann ein Eigentümer auch selbst Sanierungsmaßnahmen durchführen (Selbstvornahme). Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig und sollte stets mit der Verwaltung abgesprochen werden. Die Kosten der Selbstvornahme können später von der WEG erstattet werden, sofern die Maßnahme notwendig und sachgerecht war.


Verjährung und Dokumentation

Wichtige Verjährungsfristen

Schadensersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren (§ 197 BGB). Es ist daher entscheidend, rechtzeitig Schritte einzuleiten, sobald Mängel oder Schäden festgestellt werden. Ein Verzug kann den Anspruch unwirksam machen, auch wenn die Schäden durch unterlassene Sanierungsmaßnahmen entstanden sind.

Ein Gericht hat in einem Fall bestätigt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Eigentümer nicht gegen einen Vertagungsbeschluss vorgegangen ist. Das Gericht stellte klar, dass in solchen Fällen kein schutzwürdiges Vertrauen in die Bestandskraft eines Vertagungsbeschlusses entstehen kann.

Bedeutung der Dokumentation

Unabhängig davon, ob ein Rechtsstreit aussteht oder nicht, ist eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte entscheidend. Dazu gehören:

  • Fotos der Schäden
  • Gutachten von Sachverständigen
  • Korrespondenzen mit der Verwaltung und anderen Eigentümern
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen

Diese Dokumentation kann im Rechtsstreit als Beweismittel dienen und die Nachweispflichten erheblich erleichtern.


Rechtsstreitigkeiten in der WEG: Praxis und Risiken

Rechtliche Auseinandersetzungen in der WEG

Rechtsstreitigkeiten in der WEG sind oft langwierig und kostenintensiv. Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem ein Sanierungsbeschluss mit 17 zu 3 Stimmen gefasst wurde. Ein Gericht erklärte den Beschluss jedoch für ungültig, wodurch der Streitwert über 63.000 Euro betrug. Die Kosten der Rechtsverfolgung hätten besser in die Instandhaltung fließen können.

Kupierte Gesamtvertretung bei verwalterloser WEG

In einer verwalterlosen WEG ist die sogenannte „kupierte Gesamtvertretung“ zu beachten. Das bedeutet, dass bei Rechtsstreitigkeiten alle übrigen Eigentümer (außer dem Kläger) gemeinsam Prozesserklärungen abgeben müssen. Eine Berufungsrücknahme durch einzelne Eigentümer ist in diesem Fall wirkungslos.


Praxisbeispiele und Konsequenzen unterlassener Sanierungsmaßnahmen

Fallbeispiel: Unterlassene Dachsanierung

Ein Eigentümer verlangte Schadensersatz von der WEG, weil eine nötige Dachsanierung nicht durchgeführt wurde. Aufgrund der Schäden war sein Sondereigentum nicht nutzbar, sodass er die Wohnung nicht vermieten konnte. Das Landgericht Berlin verurteilte die WEG zum Schadensersatz.

Fallbeispiel: Unterlassene Fassadensanierung

Ein weiteres Beispiel ist die Verweigerung einer Sanierungsmaßnahme an der Nordwestgiebelwand. Das Gericht stellte fest, dass die WEG verpflichtet war, die Außendämmung durchzuführen, um Wärmebrücken zu beseitigen. Die Verweigerung führte zu Schäden an der Fassade und schließlich zu Rechtsstreitigkeiten.


Fazit

Die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist eine zentrale Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Verweigern Wohnungseigentümer notwendige Sanierungsmaßnahmen oder verzögert die WEG die Durchführung, können erhebliche Schäden entstehen, die zum Anspruch auf Schadensersatz führen können. Rechtsprechung und Praxis zeigen, dass die WEG in solchen Fällen haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn die Sanierung durch Gutachten als zwingend erforderlich festgestellt wurde.

Für Eigentümer ist es daher unerlässlich, Sanierungsmaßnahmen frühzeitig einzuleiten und bei Bedarf rechtliche Schritte einzuleiten. Gleichzeitig ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend, um in Rechtsstreitigkeiten die Nachweispflichten erfüllen zu können. Besonders in verwalterlosen WEGs erfordert die Durchsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen oft eine langwierige Vorgehensweise, weshalb Transparenz und Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft entscheidend sind.


Quellen

  1. WEG ohne Verwalter: Schadensersatz bei unterlassener Sanierung
  2. WEG-Haftung für Schäden wegen unterlassener Instandsetzungsmassnahmen
  3. Sanierungsmaßnahmen WEG-Beschluss Verweigerung
  4. BGH: Haftung der Wohnungseigentümer bei verzögerter Sanierung
  5. Umgang mit Schäden in der WEG

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