Die energetische Sanierung einer Eigentumswohnung ist nicht nur aus ökologischen Gründen sinnvoll, sondern bietet auch steuerliche Vorteile. In den letzten Jahren hat sich das deutsche Steuerrecht im Bereich der Sanierungskosten für selbst genutzte Immobilien deutlich verändert. Besonders für Eigentümer:innen, die Investitionen in Fenster, Heizung oder Dämmung tätigen, ergeben sich steuerliche Abzüge, die bis zu 40.000 Euro umfassen können. Gleichzeitig muss man sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Vorteile in die Steuererklärung eingetragen werden oder ob sie sich mit staatlichen Förderungen wie zinsgünstigen KfW-Darlehen kombinieren lassen.
Die vorliegenden Quellen bieten einen detaillierten Überblick über steuerliche Regelungen, Abzugsquoten, Grenzen und Voraussetzungen. Im Folgenden wird der Fokus auf die Absetzung von Sanierungskosten in der Einkommenssteuererklärung gelegt, einschließlich der Frage, wie Kreditkosten für Sanierungen behandelt werden.
Energieeffiziente Sanierungen und steuerliche Abzüge
Grundlagen der steuerlichen Abzüge nach § 35c EStG
Energieeffiziente Sanierungen können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie in einer selbst genutzten Immobilie durchgeführt werden und bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Die Absetzung erfolgt über die Einkommenssteuererklärung gemäß § 35c EStG.
Voraussetzungen für die steuerliche Abzüge:
- Die Sanierungsmaßnahmen müssen zwischen 2020 und 2029 begonnen und abgeschlossen werden.
- Die Immobilie muss mindestens zehn Jahre alt sein.
- Die Sanierungsmaßnahmen müssen energetisch sinnvoll sein (z. B. Dämmung, Fenstertausch, neue Heizung).
- Die Immobilie muss selbst genutzt werden.
- Die Vorteile sind pro Objekt begrenzt auf 40.000 Euro.
Die steuerliche Absetzung erfolgt in drei Phasen: - 1. Jahr (Abschluss der Sanierung): 7 % der anrechenbaren Kosten. - 2. Jahr: 7 %. - 3. Jahr: 6 %.
Die Summe der Vorteile darf höchstens 40.000 Euro betragen. Überschüsse, die nicht in den drei Jahren genutzt werden können, verfallen.
Beispiel: Steuerermäßigung bei einer Sanierung von 35.000 Euro
Wenn eine Sanierung mit insgesamt 35.000 Euro abgeschlossen wurde und keine weitere staatliche Förderung in Anspruch genommen wird, können folgende Vorteile steuerlich geltend gemacht werden: - 2023: 2.450 Euro (35.000 Euro × 7 %). - 2024: 2.450 Euro. - 2025: 2.100 Euro.
Insgesamt kann somit ein Gesamtbetrag von 7.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
Kombination mit weiteren staatlichen Förderungen
Es gibt jedoch wichtige Einschränkungen. Sofern die Sanierungsmaßnahmen mit weiteren staatlichen Förderungen wie KfW-Darlehen oder Investitionszuschüssen finanziert werden, fällt der steuerliche Abzug weg.
Ein Beispiel aus den Quellen: - Variante 1: Eine Eigenheimbesitzerin finanziert ihre Sanierung mit einem KfW-Darlehen. Das Finanzamt gewährt keine Steueranrechnung, da bereits eine andere staatliche Förderung in Anspruch genommen wurde. - Variante 2: Ein Rentner-Ehepaar hat keine Steuern gezahlt und kann daher auch keine Steueranrechnung erhalten, da diese auf die Höhe der festgesetzten Steuer begrenzt ist.
Absetzung von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Neben der steuerlichen Absetzung nach § 35c EStG gibt es auch die Absetzung von Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG. Diese Absetzung ist pro Jahr auf maximal 1.200 Euro begrenzt.
Wenn die Voraussetzungen für § 35c EStG nicht erfüllt sind, können Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ein Beispiel: - Eine Eigenheimbesitzerin investiert 20.000 Euro in Sanierungsmaßnahmen, wovon 12.000 Euro Materialkosten und 8.000 Euro Handwerkerkosten anfallen. - Die Voraussetzungen für § 35c EStG sind nicht erfüllt. - Es kann eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden: 20 Prozent der Arbeitsleistung, also 1.600 Euro. Allerdings ist der Höchstbetrag auf 1.200 Euro pro Jahr begrenzt.
Steuerermäßigung für mehrere Maßnahmen
Es ist möglich, mehrere Sanierungsmaßnahmen über verschiedene Jahre zu verteilen, wodurch der steuerliche Vorteil über mehrere Jahre genutzt werden kann. Jede Sanierung wird getrennt betrachtet, solange die Kosten nicht den Höchstbetrag von 40.000 Euro überschreiten.
Ein Beispiel: - Ein Eigentümer investiert in zwei Sanierungsmaßnahmen: eine Dachdämmung im Jahr 2023 mit 10.000 Euro und eine Heizungsmodernisierung im Jahr 2024 mit 15.000 Euro. - In beiden Fällen wird eine steuerliche Absetzung in Höhe von 7 % im ersten Jahr und 7 % im zweiten Jahr angewandt. - Die Gesamtkosten (25.000 Euro) bleiben unter dem Höchstbetrag von 40.000 Euro.
Absetzung bei Zweitwohnungen
Eigentümer:innen, die über mehrere Immobilien verfügen und diese selbst bewohnen, können die Vorteile der steuerlichen Abzüge für jedes Objekt einzeln geltend machen. Jede Immobilie hat ihren eigenen Höchstbetrag von 40.000 Euro.
Ein Beispiel: - Ein Eigentümer investiert in eine Sanierung seiner Erstwohnung mit 20.000 Euro und eine Sanierung seiner Zweitwohnung mit 25.000 Euro. - Für jede Immobilie kann ein steuerlicher Vorteil von bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden.
Absetzung bei Einzelveranlagung
Im Fall einer Einzelveranlagung wird die steuerliche Absetzung den Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet, der die Kosten getragen hat. Ehepaare können jedoch auch beantragen, dass die Kosten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Dies ist mit einem einvernehmlichen Antrag möglich.
Was ist bei der Einkommenssteuererklärung zu beachten?
Um die steuerlichen Vorteile zu nutzen, müssen die Sanierungskosten in der Einkommenssteuererklärung korrekt angegeben werden. Die genauen Formulare und Felder sind hierbei entscheidend. Laut den Quellen ist es wichtig, folgende Aspekte zu beachten:
- Sanierungskosten: Material- und Handwerkerkosten werden in das Formular K 002 eingetragen.
- Nebenkosten: Kosten wie Müllentsorgungsgebühren können in der Regel nicht steuerlich abgesetzt werden.
- Gesundheitserhaltungsmaßnahmen: Kosten wie Fitnessstudio-Abonnements sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
- Umzugskosten: Kosten für einen Anhänger oder Umzugsunterstützung sind nicht steuerlich abzugsfähig.
- Kleidung: Kosten für Arbeitskleidung sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
Ein Nutzer fragte in einem Forum, wo er folgende Ausgaben in der Elster-Software eintragen soll: - Material- und Werkzeugkosten - Handwerkerkosten - Küche, Beleuchtung, Türbeschläge, Fensterbänke, Fenster - Gesundheitserhaltungsmaßnahmen - Müllentsorgungsgebühren - Anhängerkosten - Arbeitskleidung
Die Antwort lautet: - Material- und Handwerkerkosten gehören in das Formular K 002. - Kosten wie Gesundheitserhaltungsmaßnahmen, Müllentsorgung, Anhänger oder Kleidung sind nicht steuerlich abzugsfähig und müssen daher nicht in Elster eingetragen werden.
Absetzung bei vermietetem Objekt
Die steuerliche Absetzung nach § 35c EStG gilt nur für selbst genutzte Immobilien. Bei vermieteten Immobilien können Sanierungskosten als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
Ein Beispiel: - Ein Eigentümer investiert 20.000 Euro in eine Sanierung seiner vermieteten Wohnung. - Die Kosten können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. - Es gibt keine steuerliche Absetzung gemäß § 35c EStG.
Kreditkosten bei Sanierung: Steuerlich abzugsfähig?
Kreditkosten selbst (z. B. Zinsen von KfW-Darlehen) sind in der Regel nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Allerdings gibt es zinsgünstige KfW-Darlehen, die in Kombination mit der steuerlichen Absetzung keine Doppelförderung ermöglichen.
Ein Kreditnehmer, der ein zinsgünstiges KfW-Darlehen für eine Sanierung aufnimmt, verliert den Anspruch auf die steuerliche Absetzung, da eine Doppelförderung nicht erlaubt ist.
Ein Beispiel aus den Quellen: - Ein Eigenheimbesitzer investiert in eine Sanierung und finanziert diese mit einem KfW-Darlehen. - Obwohl die Sanierungsmaßnahmen energieeffizient sind, kann keine steuerliche Absetzung erfolgen.
Fazit
Die steuerliche Absetzung von Sanierungskosten bietet eine wertvolle Möglichkeit, die Kosten einer energetischen Sanierung zu reduzieren. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einer selbst genutzten Immobilie durchgeführt werden, zwischen 2020 und 2029 abgeschlossen werden und die technischen Vorgaben erfüllen. Die Absetzung ist in drei Phasen möglich und beträgt insgesamt bis zu 40.000 Euro.
Eigentümer:innen sollten sich jedoch über die Einschränkungen bewusst sein: - KfW-Darlehen oder staatliche Zuschüsse schließen eine steuerliche Absetzung aus. - Vermietete Immobilien profitieren nicht von § 35c EStG, können aber die Kosten als Werbungskosten absetzen. - Handwerkerkosten sind nur in begrenztem Umfang steuerlich abzugsfähig. - Kreditkosten sind in der Regel nicht steuerlich abzugsfähig.
Die korrekte Eintragung in die Einkommenssteuererklärung ist entscheidend, um die Vorteile vollständig zu nutzen. Wer unsicher ist, sollte einen Steuerberater konsultieren, um die beste Strategie zu wählen – besonders wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen geplant sind oder staatliche Förderungen in Betracht gezogen werden.