EnEV 2014 und GEG 2024: Anforderungen an die Perimeterdämmung bei Sanierungen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein zentrales Regelwerk im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden. Sie legt fest, welche Anforderungen an Heizsysteme und Dämmmaßnahmen gestellt werden. Seit dem 1. Mai 2014 ist die EnEV 2014 in Kraft. Diese Verordnung wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) ersetzt, das am 1. November 2020 in Kraft trat. Die EnEV und das GEG regeln auch die Vorgaben für die Dämmung von Hausteilen, darunter die Perimeterdämmung. Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei der Dämmung von Kellern, müssen Bauherren und Eigentümer diese Anforderungen beachten, um rechtliche Pflichten zu erfüllen und Geldstrafen zu vermeiden.

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Die EnEV 2014 definiert verbindliche Regeln für die Dämmung von Hausteilen wie Dach, Geschossdecke und Kellerdecke. Diese Vorgaben gelten sowohl im Neubau als auch bei Sanierungen im Altbau. Besonders bei der Dämmung von Kellern und der Perimeterdämmung sind klare Regelungen enthalten. Die EnEV 2014 enthält auch Vorgaben für die Dokumentation der Energieeffizienz eines Gebäudes durch den Energieausweis. Zwei Arten von Energieausweisen werden unterschieden: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis berücksichtigt den Energieverbrauch eines Hauses über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten, wobei Leerstände und Witterungsbedingungen wie sehr kalte Winter berücksichtigt werden.

Ein weiteres zentrales Element der EnEV 2014 ist das Bauteilverfahren. Dieses legt fest, dass bei Sanierungen von Hausteilen, wie z. B. der Perimeterdämmung, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden müssen, wenn die Sanierungsfläche einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtoberfläche eines Bauteils überschreitet. So gelten die Anforderungen der EnEV nur, wenn mindestens 10 % der jeweiligen Bauteilfläche saniert werden. Dies wird als sogenannte Bagatellregelung bezeichnet.

Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in Kraft. Es ersetzt die EnEV 2014 und setzt neue Maßstäbe im Bereich der Energieeffizienz. Das GEG 2024 legt ebenfalls klare Vorgaben für die Dämmung von Hausteilen fest, darunter die Perimeterdämmung. Besonders bei der Dämmung von Kellern gelten konkrete U-Wert-Anforderungen. Laut GEG 2024 müssen sowohl die Dämmung der Kellerdecke als auch die Dämmung der Kellerwände und die Perimeterdämmung einen maximalen U-Wert von 0,30 W/m²K nicht überschreiten. Diese Anforderungen gelten nicht nur, wenn ohnehin eine Dämmung geplant ist, sondern auch in Fällen, in denen zusätzliche Dämmmaßnahmen erforderlich sind, z. B. im Rahmen von Sanierungsarbeiten.

Ausnahmen bei der Perimeterdämmung

Das GEG 2024 sieht Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zur Kellerdämmung vor. So gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn der Platz für die Dämmung begrenzt ist und eine Dämmschicht mit einer Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Bei Hohlraumdämmung oder Einblasdämmung genügt eine Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K), sofern der Hohlraum vollständig gefüllt wird. Auch die Verwendung von Naturdämmstoffen ist in diesen Fällen zulässig, da die Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) als ausreichend gilt.

Praktische Umsetzung der Perimeterdämmung

Bei der Planung und Ausführung einer Perimeterdämmung ist es wichtig, die aktuell geltenden Vorgaben zu beachten. Insbesondere bei Sanierungen im Altbau müssen die Anforderungen des Bauteilverfahrens nach Anlage 3 der EnEV berücksichtigt werden. So gilt beispielsweise, dass bei einer Sanierung von mehr als 10 % der Bauteilfläche die Anforderungen der EnEV oder des GEG für den gesamten Bereich der Sanierung gelten. Dies bedeutet, dass die Dämmung nicht nur technisch korrekt, sondern auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen muss.

Ein besonderes Augenmerk gilt der Innendämmung. Laut Anlage 3 der EnEV gelten für Innendämmmaßnahmen keine verbindlichen Anforderungen. Dies bedeutet, dass die Dimensionierung der Innendämmung frei nach bauphysikalischen, gestalterischen oder anderen Aspekten erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei Sanierungen im Bestandsbau von Vorteil, da Innendämmungen oft weniger Platz beanspruchen als Außendämmungen.

Energetische Sanierungen im Bestandsbau

Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden gelten zusätzliche Vorgaben. So müssen bei einer umfangreichen energetischen Sanierung bestimmte Mindeststandards erfüllt werden. Dies gilt insbesondere für Außenwände, die von außen gedämmt werden. In diesen Fällen muss die Dämmung so ausgeführt sein, dass die Anforderungen des Bauteilverfahrens nach Anlage 3 der EnEV erfüllt werden. Bei einer Sanierung von mehr als 10 % der Bauteilfläche gelten die Anforderungen für den gesamten Sanierungsabschnitt.

Ein weiterer Aspekt ist die Sanierung von Dachgeschossen. Bei einem Ausbau des Dachgeschosses gelten die Anforderungen der EnEV oder des GEG, je nachdem, ob der Erweiterungsbereich vom bestehenden Wärmeerzeuger mitversorgt wird oder ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird. In beiden Fällen müssen die Anforderungen des Bauteilverfahrens und des Bilanzverfahrens beachtet werden.

Ausnahmen und Befreiungen

Das GEG 2024 sieht auch Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben vor. So können Baudenkmale oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz von den Anforderungen befreit werden, wenn die Erfüllung der Vorgaben die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. In diesen Fällen kann eine Befreiung beantragt werden.

Ein weiteres Beispiel für eine Ausnahme ist die Schimmelprävention durch partielle Wärmedämmung. Laut EnEV gelten die Anforderungen der EnEV nur, wenn die 10 %-Grenze der Bauteilfläche überschritten wird. Bei kleineren Dämmmaßnahmen, wie z. B. in Wärmebrückenbereichen, gelten die Anforderungen der EnEV nicht. Dies ist besonders bei Sanierungen im Bestandsbau von Vorteil, da hier oft nur begrenzte Räume zur Verfügung stehen.

Energieausweis und Dokumentation

Ein weiteres zentrales Element der EnEV ist der Energieausweis. Dieser dient als Dokumentation der Energieeffizienz eines Gebäudes und gibt einen Überblick über den Energieverbrauch. Der Energieausweis ist verbindlich und muss bei jeder Sanierung oder Verkauf eines Gebäudes vorgelegt werden. Zwei Arten von Energieausweisen werden unterschieden: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis berücksichtigt den Energieverbrauch eines Hauses über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten, wobei Leerstände und Witterungsbedingungen wie sehr kalte Winter berücksichtigt werden.

Fazit

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind zentrale Regelwerke im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden. Sie legen klare Vorgaben für die Dämmung von Hausteilen wie Dach, Geschossdecke und Kellerdecke fest. Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere bei der Perimeterdämmung, müssen Bauherren und Eigentümer diese Anforderungen beachten, um rechtliche Pflichten zu erfüllen und Geldstrafen zu vermeiden. Die EnEV und das GEG enthalten auch Vorgaben für die Dokumentation der Energieeffizienz eines Gebäudes durch den Energieausweis. Zudem sieht das GEG 2024 Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben vor, z. B. bei Baudenkmälern oder bei Schimmelprävention durch partielle Wärmedämmung.

Quellen

  1. daemmen-und-sanieren.de
  2. energie-fachberater.de
  3. fvid.de

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