Die Sanierung von Bestandsgebäuden stellt Bauherren, Eigentümer und Handwerker vor eine komplexe Aufgabe. Neben der Modernisierung von Heizung, Fenster und Dämmung muss vor allem die Auseinandersetzung mit den sogenannten Gefahren- und Schadstoffen im Baubestand stehen. Viele Gebäude, die vor den 1990er Jahren errichtet wurden, enthalten Materialien, die heute aufgrund ihrer gesundheitlichen Risiken bekannt und reguliert sind. Eine sachgerechte Erkundung, Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist hier nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften unerlässlich. Der folgende Artikel beleuchtet die wichtigsten Schadstoffe, die rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß der novellierten Gefahrstoffverordnung und die Bedeutung von Qualitätsstandards bei der Sanierung.
Gesundheitliche Risiken und häufige Schadstoffe im Gebäudebestand
In vielen älteren Gebäuden sind gesundheitsgefährdende Substanzen verbaut, deren Risiken heute erkannt sind. Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit diesen Stoffen, und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie DGUV-Regeln bieten Umsetzungshilfen (Quelle 2, 5). Zu den relevantesten Schadstoffen im Bestand gehören:
Asbest
Asbest ist zweifellos der bekannteste und gefährlichste Schadstoff im Baubestand. Es handelt sich um ein natürlich vorkommendes Mineral, das aufgrund seiner hervorragenden physikalischen Eigenschaften wie Hitzebeständigkeit, Säurefestigkeit und Zugfestigkeit von ca. 1900 bis 1993 breite Anwendung fand. Es wurde als Dämmstoff, für Verkleidungen, Bodenbeläge, Dachschindeln und in vielen weiteren Bauteilen eingesetzt (Quelle 2, 7). Lange Zeit wurde die Gesundheitsgefahr verharmlost oder ignoriert. Erst um 1920 erkannte man die krebserregende Wirkung, die aber trotzdem noch jahrzehntelang aus Profitgründen verdrängt wurde. Asbestfasern können Krankheiten wie Mesotheliom und Asbestose auslösen (Quelle 2). Seit 1993 ist der Einsatz von Asbest in Deutschland vollständig verboten (Quelle 1, 7).
Besonders relevant für die Sanierung ist die Unterscheidung zwischen fest- und schwachgebundenen Asbestprodukten. Bei schwach gebundenen Produkten wie Spritzasbest ist die Faserfreisetzung während der Bearbeitung wesentlich höher als bei fest gebundenen Produkten wie Eternitplatten. Dementsprechend müssen unterschiedliche Schutzmaßnahmen getroffen werden (Quelle 2). Asbest kann in alten Farben, Fliesenklebern, Putzen und Spachtelmassen enthalten sein, weshalb bei Sanierungen in Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, eine mögliche Belastung geklärt werden muss (Quelle 3).
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Ältere Mineralfaser-Dämmstoffe, die bis 1996 produziert wurden, fallen oft in die Kategorie "krebserregende Gefahrstoffe". Das Hauptproblem ist hier ebenfalls, dass feinste Partikel bis in die Lungenalveolen vordringen können. Die Bewertung der Gefährlichkeit erfolgt über den KI-Index (Kanzerogenitätsindex), der die biologische Abbaubarkeit widerspiegelt. Produkte mit einem KI kleiner 30 gelten als krebserregend, solche mit einem KI zwischen 30 und 40 als krebsverdächtig. Ab ca. 2000 sollten keine KMF mit einem KI kleiner 40 mehr verbaut worden sein (Quelle 2). Die Sanierung alter Mineralwolle ist in der TRGS 521 geregelt (Quelle 5).
Weitere relevante Schadstoffe
Neben Asbest und KMF gibt es eine Reihe weiterer Stoffgruppen, die bei Sanierungen im Altbestand relevant sein können:
- Holzschutzmittel: In der Vergangenheit wurden oft giftige Wirkstoffe wie Lindan und Pentachlorphenol (PCP) verwendet, die heute verboten sind.
- Polychlorierte Biphenyle (PCB): PCB kam von ca. 1950 bis Ende der 1970er Jahre in Dichtungsmassen und Fugendichtungen zum Einsatz. Es ist krebserregend und kann Haut- und Leberschäden verursachen (Quelle 7).
- Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Diese Stoffgruppe ist ebenfalls als Schadstoff im Gebäudebestand zu berücksichtigen (Quelle 5).
- Chloranisole: Diese Stoffgruppe findet sich häufig in Fertighäusern der Baujahre ab Mitte 1960 bis Mitte 1980. Sie haben in aller Regel nur geringe Auswirkungen auf die Gesundheit, können aber sehr unangenehm riechen (Quelle 1).
- Bleirohre und Formaldehyd: Auch diese Stoffe können bei Sanierungen entfernt werden (Quelle 1).
Rechtliche Rahmenbedingungen: Die novellierte Gefahrstoffverordnung
Die rechtlichen Vorgaben für den Umgang mit Gefahrstoffen in Bestandsgebäuden haben sich mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im August 2024 grundlegend geändert. Das Bundeskabinett hat diese Verordnung ohne weitere Diskussion verabschiedet, nachdem der ursprüngliche Entwurf von 2022 auf erhebliche Kritik gestoßen war (Quelle 4).
Der geplante Asbest-Generalverdacht und seine Ablehnung
Der ursprüngliche Entwurf sah einen Asbest-Generalverdacht für Gebäude vor, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden. Dieser Verdacht hätte etwa drei Viertel des deutschen Wohngebäudebestands betroffen und wäre nur durch eine aufwändige technische Erkundung widerlegbar gewesen. Diese Planung stieß auf heftige Gegenwehr aus der Bauwirtschaft, da sie den Sanierungsprozess erheblich verkompliziert und verteuert hätte. In der aktuellen Fassung der Verordnung wurden diese Bedenken aufgegriffen und entschärft. Der Asbest-Generalverdacht wurde fallengelassen (Quelle 4).
Das neue Veranlasser-Prinzip
Anstelle einer generellen Erkundungs- oder Beprobungspflicht für Bauherren wurde das sogenannte "Veranlasser-Prinzip" eingeführt. Der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, wird nun als Norm-Adressat aufgenommen und in die Pflicht genommen. Er hat entsprechende Mitwirkungs- und Informationspflichten. Diese Pflichten greifen bereits dann, wenn Gefahrstoffe enthalten sein können ("zu vermuten sind"), ihr Vorhandensein also noch nicht feststeht (Quelle 5).
Die Verantwortung liegt nun hauptsächlich bei den Handwerksbetrieben. Diese müssen lediglich im Vorfeld über vorhandene Gefahrstoffe, das Baujahr und die Nutzungsgeschichte des Gebäudes informiert werden, um entsprechende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Öffentliche Auftraggeber sind jedoch weiterhin verpflichtet, eine gründliche Erkundung und Beprobung durchzuführen (Quelle 4). Die Novellierung ermöglicht es, moderne Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen in die Praxis umzusetzen, ohne den Sanierungsprozess zu stark zu verkomplizieren (Quelle 6).
Aufgaben des Bauherren und Planungssicherheit
Auch wenn die Hauptverantwortung nun beim Handwerk liegt, trägt der Bauherr bzw. Auftraggeber eine besondere Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese ergibt sich bereits aus der Baustellenverordnung und wird durch die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 1 "Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen" unterstrichen. Eine sachgerechte Planung der Arbeiten ist essenziell, um Schutzmaßnahmen auf ein angemessenes Maß zu bringen, das der vorliegenden Gefährdung entspricht (Quelle 5).
Qualitätssicherung durch RAL Gütezeichen
Angesichts der Komplexität und der Gesundheitsrisiken ist die Beauftragung erfahrener und kompetenter Experten unerlässlich. Nur so kann die Entfernung der Schadstoffe bestmöglich erfolgen. Das neue RAL Gütezeichen "Schadstoffsanierung im Bestand" signalisiert, dass Planungs- und Sanierungsleistungen unter Gütesicherung hohe Qualitätsstandards erfüllen (Quelle 1).
Die Güte- und Prüfbestimmungen des RAL definieren diese Standards klar. Sie umfassen: * Die gutachterliche Erfassung von Gebäudeschadstoffen und Biostoffen. * Die Fachplanung für die Sanierung mit detaillierten Sanierungs-, Entfrachtungs- und Entsorgungskonzepten. * Die Vorabdeklaration der anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle. * Die Ausführung der Sanierung.
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch eine kontinuierliche Eigen- und Fremdüberwachung sichergestellt. So können Erkundung, Fachplanung und Sanierung sach- und fachgerecht und bestens vorbereitet durchgeführt werden (Quelle 1). Die Gütesicherung durch RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, das seit 1925 für die Anerkennung von Gütezeichen zuständig ist, gewährleistet durch ein dichtes Netz stetiger Überwachung die Zuverlässigkeit der angebotenen Leistungen (Quelle 1).
Fazit
Die Sanierung von Bestandsgebäuden erfordert eine fundierte Auseinandersetzung mit Gefahren- und Schadstoffen. Stoffe wie Asbest, KMF, PCB und Holzschutzmittel stellen ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar und erfordern fachgerechte Maßnahmen. Die novellierte Gefahrstoffverordnung hat den rechtlichen Rahmen hierfür geschaffen, indem sie den Asbest-Generalverdacht fallengelassen und das Veranlasser-Prinzip etabliert hat. Dies entlastet Bauherren, verlagert aber die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in die Hände professioneller Handwerksbetriebe. Der Einsatz von zertifizierten Fachbetrieben, erkennbar am RAL Gütezeichen, ist daher der sicherste Weg, eine Sanierung unter Einhaltung aller gesundheitlichen und rechtlichen Anforderungen durchzuführen.