Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG): Ein Leitfaden für Anleger und Eigentümer

Einleitung

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ist eine juristische Maßnahme, die bereits seit Anfang 2015 in Deutschland Anwendung findet, jedoch in der breiten Öffentlichkeit oft wenig Beachtung findet. Ursprünglich basiert es auf der Umsetzung europäischer Richtlinien, konkret der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) und der Verordnung Nr. 806/2014. Ziel des Gesetzes ist es, ein wirksames Verfahren zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zu schaffen, um die finanzielle Stabilität zu gewährleisten und systemische Risiken zu minimieren.

Besonders relevant wird das SAG für Eigentümer von Immobilien und Bauherren, die Finanzierungen über Banken abwickeln, sowie für Investoren, die Kapital in Finanzinstituten gebunden haben. Das Gesetz regelt die sogenannte „Haftungskaskade“, die bestimmt, in welcher Reihenfolge Gläubiger und Anteilseigner an Verlusten einer Bank beteiligt werden. Dieses Prinzip des „Bail-Ins“ (Beteiligung der privaten Wirtschaft) stellt sicher, dass Steuerzahler im Krisenfall möglichst geschont werden. Für den Bau- und Renovierungssektor ist das Wissen um diese Regelungen entscheidend, da es die Sicherheit von Baugeldern und die Stabilität der mit Bauunternehmen zusammenarbeitenden Finanzinstitute betrifft.

Das Ziel des Gesetzes: Prävention und Stabilität

Das SAG verfolgt das Ziel, eine Krise von vornherein zu vermeiden, indem es auf ein frühes Einschreiten setzt. Es stärkt das marktwirtschaftliche Prinzip, dass jede wirtschaftliche Einheit für ihr eigenes Risiko haftet. Mit dem Motto „Wer sich die Suppe eingebrockt hat, muss sie auch wieder auslöffeln“, sollen Banken dazu angehalten werden, risikoreiches Verhalten zu unterbinden.

Sanierungspläne und Kapitalanforderungen

Eine zentrale Vorschrift des SAG (gemäß §12) verpflichtet alle Kreditinstitute, nicht nur systemrelevante Banken, zur Erstellung von Sanierungsplänen. Diese Pläne müssen detailliert darlegen, wie im Falle einer finanziellen Schieflage die Stabilität gesichert oder wiederhergestellt werden kann. Um die Erstellung dieser Pläne sicherzustellen, sehen die §§172 ff. SAG Bußgeldvorschriften vor.

Zusätzlich zu den Sanierungsplänen gibt es strenge Kapitalanforderungen, die als Puffer dienen: * Mindestens 4,5 % harte Kernkapitalquote * Mindestens 1,5 % zusätzliches Kernkapital * Zusammen: 6 % Kernkapitalquote * Mindestens 2 % Ergänzungskapital * Gesamtquote: Mindestens 8 % Gesamtkapitalquote

Daraus ergibt sich eine private Verlustbeteiligung der Geldhäuser in Höhe von mindestens 8 % der Bilanzsumme, bevor staatliche Hilfe oder das Bail-In-Verfahren bei privaten Einlegern greift.

Die Haftungskaskade: Wer haftet zuerst?

Das zentrale Element der Abwicklung ist die Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger. Die Reihenfolge, in der Verluste verteilt werden, ist in §97 SAG genau geregelt. Diese sogenannte Haftungskaskade bestimmt, welche Ansprüche zuerst wertgemindert oder umgewandelt werden.

Die Stufen der Haftung

  1. Stufe: Harte Kapitalanteile (§97 Abs. 1 Nr. 1 SAG) Dies umfasst Eigenkapitalinstrumente wie Aktien, Anteile an GmbHs, KGs oder Genossenschaften. Diese Träger sind im Krisenfall als erste von Verlusten betroffen.

  2. Stufe: Zusätzliches Kernkapital (§97 Abs. 1 Nr. 2 SAG) Hierzu zählen unbesicherte, unbefristete nachrangige Schuldverschreibungen.

  3. Stufe: Ergänzungskapital (§97 Abs. 1 Nr. 3 SAG) Instrumente wie Darlehen, stille Einlagen und Genussrechte fallen in diese Kategorie.

  4. Stufe: Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (§97 Abs. 1 Nr. 4 SAG) Sofern sie nicht ausgeschlossen sind, werden auch bestimmte Verbindlichkeiten berücksichtigt.

Ausnahmen und geschützte Einlagen

Nicht alle Verbindlichkeiten werden in die Haftungskaskade einbezogen. Gemäß §91 Abs. 2 SAG gibt es Ausnahmen. Besonders hervorzuheben sind die gedeckten Einlagen.

Diese Kategorie umfasst Einlagen bis zu 100.000 Euro (bzw. im Einzelfall bis zu 500.000 Euro). Der Schutz dieser Einlagen ist für private Sparer und auch für Bauherren von hoher Bedeutung. Zu den gedeckten Einlagen gehören verschiedene Positionen: * Sparbücher * Giroguthaben * Festgeld, Tagesgeld, Termingeld * Sparverträge * Namensschuldverschreibungen * Vorübergehende Liquidität aus Wertpapierdepots

Ablauf einer Abwicklung

Wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen, ergeht eine Abwicklungsanordnung durch die zuständige Behörde. Die Voraussetzungen sind in §137 SAG definiert: * Bestandsgefährdung: Das Institut ist überschuldet, zahlungsunfähig oder verstößt massiv gegen aufsichtsrechtliche Anforderungen. * Keine Beseitigung durch andere Maßnahmen: Die Krise darf nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten (verlängerbar um weitere sechs Monate) durch andere Maßnahmen behoben werden können. * Verhältnismäßigkeit: Die Abwicklung muss erforderlich sein, um die Ziele zu erreichen, und darf nicht durch ein normales Insolvenzverfahren ersetzt werden können (öffentliches Interesse).

Instrumente der Abwicklung

Neben der Beteiligung der Gläubiger (Bail-In) stehen der Abwicklungsbehörde weitere Instrumente zur Verfügung: * Unternehmensveräußerung: Verkauf des Instituts oder von Teilen davon. * Übertragung auf ein Brückeninstitut: Vorübergehende Übernahme von Funktionen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. * Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: Übernahme von risikoreichen Vermögenswerten, um den Rest des Instituts zu entlasten.

Das Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Zugang zu Zahlungsdiensten zu sichern und kritische Funktionen ohne Unterbrechung fortzuführen. Einleger genießen dabei einen besonderen Schutz, der sie vor nachrangigen Verlusten bewahrt.

Die Aufsichtsbehörden

Die Überwachung und Durchführung des SAG erfolgt auf verschiedenen Ebenen:

  • Europäische Ebene:

    • Single Supervisory Mechanism (SSM): Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus.
    • Single Resolution Board (SRB): Das Einheitliche Abwicklungsgremium ist das höchste Entscheidungsgremium für die Abwicklung von Banken in der EU.
  • Nationale Ebene (Deutschland):

    • Die national zuständige Behörde ist in §3 SAG geregelt (in der Regel die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMS) oder die BaFin in Kooperation mit der Bundesbank).

Finanzierung der Abwicklung

Die Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen erfolgt primär durch die Beteiligung von Eigentümern und Gläubigern, wie in der Haftungskaskade beschrieben. Ergänzend stehen Abwicklungsfonds zur Verfügung. Diese Fonds, wie der einheitliche europäische Abwicklungsfonds, werden von der Branche vorab durch Beiträge befüllt. Diese Beiträge werden risikoorientiert erhoben. Mittel aus diesen Fonds können flankierend eingesetzt werden, um bestimmte Abwicklungsmaßnahmen zu unterstützen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verhältnis zur Insolvenzordnung

Das SAG schafft ein eigenständiges Verfahren, das gegenüber der regulären Insolvenzordnung Vorrang haben kann. Wenn das öffentliche Interesse an der Finanzstabilität es erfordert, kann eine Abwicklung schneller und gezielter erfolgen als ein Insolvenzverfahren. Es bestehen enge Schnittstellen zur Bankenaufsicht und zum Einlagenschutz. Staatliche Stützungsmaßnahmen unterliegen strengen unionsrechtlichen Beihilferegeln und sind nur in engen Ausnahmefällen zulässig.

Informationszugang und Verschwiegenheit

Ein sensibles Thema im SAG ist der Umgang mit sensiblen Informationen. Um die Effektivität der Sanierungs- und Abwicklungsplanung nicht zu gefährden, ist der Zugang zu Informationen, die an die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde übermittelt wurden, stark eingeschränkt (§11 SAG).

Verschwiegenheitspflichten

Personen, die bei den zuständigen Behörden (Abwicklungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Bundesministerium der Finanzen) beschäftigt sind, unterliegen einer strengen Verschwiegenheitspflicht (§5 SAG). Sie dürfen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Informationen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

Es gibt jedoch Regelungen für den Informationsaustausch im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren. Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse muss eine Vorabprüfung auf Vertraulichkeit erfolgen (§9 SAG). Dabei sind die Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen und die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Insbesondere Inhalte von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sind gesondert zu untersuchen.

Für Institute, Unternehmen oder Unionszweigstellen, die personenbezogene Daten für Zwecke dieses Gesetzes übermitteln, besteht unter Umständen keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach der DSGVO, um die Integrität der Aufsichtsverfahren nicht zu gefährden.

Organisatorische Vorkehrungen für Institute

Institute müssen laut SAG organisatorische Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne umsetzbar sind. Dazu gehören unter anderem: * Die Erfüllung zusätzlicher Informationspflichten. * Die Veräußerung von Vermögensgegenständen. * Die Einschränkung oder Einstellung von Geschäftsaktivitäten. * Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen, um die Komplexität zu reduzieren und kritische Funktionen rechtlich und operativ zu trennen. * Die Errichtung von Mutterfinanzholdinggesellschaften. * Die Begebung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, um Kapitalanforderungen zu erfüllen.

Diese Maßnahmen dienen dazu, die Widerstandsfähigkeit der Institute zu stärken und im Krisenfall schnelles Handeln zu ermöglichen.

Fazit

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bildet das rechtliche Fundament für die Bewältigung von Bankenkrisen in Deutschland und Europa. Es etabliert ein System, das darauf abzielt, die finanzielle Stabilität zu wahren, ohne dass Steuerzahler automatisch einspringen müssen. Das Kernstück ist die Haftungskaskade, die eine schrittweise Beteiligung von Anteilseignern und Gläubigern vorsieht.

Für Eigentümer, Bauherren und Investoren bedeutet dies: Geschützte Einlagen (bis 100.000 Euro) sind sicher, darüber hinausgehende Beträge sind jedoch dem Risiko einer Verlustbeteiligung ausgesetzt. Das Gesetz stärkt die Disziplin der Banken durch strikte Kapitalvorgaben und die Verpflichtung zu detaillierten Sanierungsplänen. Während das Verfahren komplex ist und hohe Anforderungen an die Verschwiegenheit stellt, dient es letztlich dem Schutz des gesamten Finanzsystems. Im Bau- und Renovierungsumfeld ist es daher ratsam, bei der Wahl der Finanzpartner auf solide Kapitalausstattung und Compliance zu achten, da das SAG im Krisenfall die Rechtsgrundlage für die Abwicklung bildet.

Quellen

  1. Tagesgeldvergleich.net - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
  2. Buzer.de - Gesetzestext SAG
  3. MTR Legal - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz Wiki
  4. Gesetze.digital - SAG

Ähnliche Beiträge