Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen: Ein Leitfaden für Eigentümer und Vermieter

Die energetische Sanierung von Immobilien ist nicht nur ein zentraler Baustein für den Klimaschutz, sondern bietet Eigentümern auch erhebliche finanzielle Anreize. Neben staatlichen Zuschüssen gewinnt die steuerliche Förderung zunehmend an Bedeutung. Mit dem § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Gesetzgeber einen Mechanismus geschaffen, der Investitionen in die Energieeffizienz von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden attraktiv macht. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen, die Höhe der Förderung und die praktische Umsetzung in der Steuererklärung.

Die gesetzliche Grundlage: § 35c EStG

Die steuerliche Förderung für energetische Sanierungen basiert auf § 35c Einkommensteuergesetz. Diese Regelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und zielt darauf ab, den Bestandswohnungsbau energieeffizienter zu gestalten. Die Förderung gilt für Sanierungen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Im Vergleich zu anderen Förderprogrammen, wie denen der KfW oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bietet die steuerliche Förderung den Vorteil, dass sie direkt die Einkommensteuerschuld reduziert. Dies ist insbesondere für Haushalte interessant, die über ausreichende Steuereinkünfte verfügen, um die Steuervergütung voll auszunutzen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Eigentümer mehrere Bedingungen erfüllen, die in den Quellen einheitlich genannt werden.

Selbstgenutzte Immobilie

Ein zentrales Kriterium ist die Eigennutzung. Die steuerliche Förderung ist ausschließlich für Immobilien vorgesehen, die der Steuerpflichtige selbst zu Wohnzwecken nutzt. Dies umfasst Eigenheime, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser oder Zweitwohnungen. Auch wenn ein Teil der Immobilie beruflich genutzt wird (z. B. als Arbeitszimmer), ist die Förderung möglich, jedoch nur für den privat genutzten Anteil.

Wird die Immobilie vermietet, ist der Steuerbonus nach § 35c EStG ausgeschlossen. Für Vermieter gelten andere steuerliche Regelungen, bei denen Sanierungskosten als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Alter der Immobilie

Die zu sanierende Immobilie muss zum Zeitpunkt des Sanierungsbeginns mindestens zehn Jahre alt sein. Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass es sich um eine Modernisierung von Bestandsbauten handelt und nicht um Neubauten.

Technische Vorgaben

Die Maßnahmen müssen technischen Vorgaben entsprechen, um die Energieeffizienz des Gebäudes nachhaltig zu verbessern. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören beispielsweise: * Einbau einer Wärmepumpe * Fassadendämmung * Austausch von Fenstern (z. B. gegen Dreifachverglasung) * Dachdämmung

Es ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen den aktuellen technischen Standards entsprechen. Informationen zu den konkreten technischen Anforderungen können den Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entnommen werden.

Höhe und Verteilung der Steuervergütung

Die steuerliche Förderung ist so gestaltet, dass sie über einen Zeitraum von drei Jahren wirkt.

Die prozentuale Aufteilung

Die Förderung beträgt insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 40.000 Euro. Die Vergütung wird wie folgt auf drei Jahre verteilt: * Erstes Jahr: 7 Prozent der Kosten * Zweites Jahr: 7 Prozent der Kosten * Drittes Jahr: 6 Prozent der Kosten

Um den maximalen Steuervorteil von 40.000 Euro zu erreichen, müssen Sanierungskosten in Höhe von 200.000 Euro anfallen.

Beispielrechnung

Ein Ehepaar saniert sein über 15 Jahre altes Haus. Die Maßnahmen umfassen den Einbau einer Wärmepumpe, den Austausch der Fenster und eine Dachdämmung. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 50.000 Euro. Da keine staatlichen Zuschüsse in Anspruch genommen werden, können sie die Steueranrechnung nach § 35c EStG nutzen. * Im Jahr der Sanierung können sie 7 Prozent von 50.000 Euro, also 3.500 Euro, von ihrer Steuerschuld abziehen. * In den beiden Folgejahren können sie jeweils weitere 7 Prozent (3.500 Euro) geltend machen. * Insgesamt profitieren sie von einer Steueranrechnung von 10.500 Euro.

Kombination mit anderen Förderungen

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kombination von Steuerbonus und anderen staatlichen Förderungen. Die Quellenlage deutet darauf hin, dass eine Kumulierung mit Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nicht immer möglich ist oder die Förderung reduziert werden kann. Experte raten dazu, die Förderlandschaft vorab genau zu prüfen. Strategische Planung ist hier entscheidend, um das Optimum aus den verfügbaren Mitteln herauszuholen.

Umsetzung in der Steuererklärung

Die steuerliche Geltendmachung erfordert eine sorgfältige Dokumentation und korrekte Eintragung in die Steuererklärung.

Dokumentation der Kosten

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell. Eigentümer müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren. Dies umfasst: * Rechnungen der Handwerksfirmen * Materialkosten (sofern diese separat erworben wurden) * Nachweise über die Durchführung der Maßnahmen

Eintrag in die Steuererklärung

Die Kosten werden im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung sowie in speziellen Anlagen für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben eingetragen. Es ist wichtig, alle geförderten Maßnahmen detailliert aufzuführen und die erforderlichen Bescheinigungen beizufügen.

Eigenleistungen

Die Behandlung von Eigenleistungen ist komplex. Grundsätzlich sind reine Eigenleistungen, wie das Malerarbeiten, nicht steuerlich absetzbar. Werden jedoch Materialien für selbst durchgeführte Handwerksarbeiten gekauft, können die Materialkosten abgesetzt werden. Diese Regelung gilt vor allem für vermietete Immobilien als Werbungskosten. Bei selbstgenutzten Immobilien ist die Absetzbarkeit von Materialkosten im Rahmen des § 35c EStG eingeschränkt und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Weitere steuerliche Aspekte bei Sanierungen

Neben dem § 35c EStG gibt es weitere Möglichkeiten, Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen, die je nach Nutzung der Immobilie variieren.

Vermietete Immobilien

Für Vermieter sind Sanierungskosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Dies reduziert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und senkt somit die Steuerlast. Dies gilt für Erhaltungs- und Modernisierungskosten gleichermaßen.

Selbstgenutzte Immobilien

Für selbstgenutzte Immobilien gibt es, neben dem § 35c EStG für energetische Sanierungen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Hier können 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies betrifft klassische Renovierungsarbeiten wie Streichen oder Fliesenlegen.

Photovoltaikanlagen

Die Installation von Photovoltaikanlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen abgeschrieben werden. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer der Anlage. Zudem können die Einspeisevergütungen als Einkünfte deklariert werden, wobei die Investitions- und Betriebskosten steuerlich abgesetzt werden können.

Fallstricke und Hinweise

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Sanierungskosten gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Fristen: Die Förderung nach § 35c EStG ist an das Datum des Sanierungsabschlusses gebunden. Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden, sind nicht mehr förderfähig.
  • Verlust der Förderung: Wird die Immobilie nach der Sanierung vermietet, kann der Steuervorteil für die Zukunft entfallen oder für den vermieteten Teil nicht geltend gemacht werden.
  • Verrechnung mit anderen Steuervorteilen: Es ist unklar, ob die Steuervergütung mit anderen Steuervergünstigungen (z. B. Handwerkerleistungen) verrechnet wird. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.
  • Keine Rück- oder Vorträge: Verfügt der Steuerpflichtige in einem Jahr über zu wenig Steuereinkünfte, um den vollen Betrag der Steuervergütung zu nutzen, verfällt der übersteigende Betrag. Ein Rücktrag in Vorjahre oder Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich.

Fazit

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen nach § 35c EStG bietet eine attraktive Möglichkeit, die Modernisierung der eigenen Immobilie finanzieren zu lassen. Mit bis zu 40.000 Euro Steuervergütung über drei Jahre werden signifikante Anreize für Investitionen in Energieeffizienz geschaffen.

Für Eigentümer ist es entscheidend, die genauen Voraussetzungen zu kennen: Die Immobilie muss selbst genutzt werden, mindestens zehn Jahre alt sein und die Sanierung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein. Eine sorgfältige Dokumentation und die Kenntnis der korrekten Eintragung in die Steuererklärung sind unerlässlich, um den maximalen Nutzen zu erzielen.

Angesichts der Komplexität der Materie und der sich ändernden Gesetzeslage wird empfohlen, die individuelle Situation mit einem Steuerberater zu besprechen. So können Eigentümer sicherstellen, dass sie alle ihnen zustehenden Förderungen optimal nutzen und ihre Immobilie nachhaltig wertschätzen.

Quellen

  1. Haufe Immobilien
  2. MPW Immobilien
  3. SteuerTalk
  4. Immobilien Stein
  5. Kapital Plus Immobilien
  6. Finanztip
  7. Buhl

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