Sanierungspflichten und Verweigerungsrechte in der Immobilienverwaltung: Rechtliche Grundlagen und praktische Handlungsoptionen

Einleitung

Die Sanierung von Immobilien stellt Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Vermieter vor erhebliche finanzielle und organisatorische Herausforderungen. Die vorliegenden Informationen aus juristischen und technischen Quellen beleuchten die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die in Deutschland für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen gelten. Im Fokus stehen dabei die Pflichten der Eigentümer, die Möglichkeit, Sanierungskonzepte zu prüfen und abzulehnen, sowie die spezifischen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ein zentraler Aspekt ist die Erkenntnis, dass die individuelle finanzielle Situation eines Eigentümers in der Regel keine Entschuldigung für die Verweigerung notwendiger Sanierungen darstellt, da das Gemeinschaftsinteresse und die Erhaltung der Bausubstanz Vorrang haben. Gleichzeitig gibt es jedoch rechtliche Mechanismen, um ungeeignete oder überzogene Maßnahmen abzuwehren.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Sanierungen

Sanierungen dienen der Reparatur, Erhaltung und Modernisierung einer Immobilie. Sie sind notwendig, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und den Wert der Immobilie zu sichern. Für Vermieter und Eigentümer ist es entscheidend, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, da Sanierungen oft mit erheblichen Kosten verbunden sind, die unter bestimmten Umständen auf Mieter umgelegt werden können oder die Eigentümergemeinschaft treffen.

Die Rolle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Das BGB regelt die Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit Sanierungen in verschiedenen Kontexten. Für Mietverhältnisse sind insbesondere die Paragraphen 555a und 559 BGB relevant. Diese legen fest, dass Vermieter Sanierungen schriftlich ankündigen müssen und unter welchen Bedingungen Kosten auf die Mieter umgelegt werden können. Grundsätzlich können Vermieter Kosten, die direkt durch Sanierungsmaßnahmen entstehen, auf die Mieter umlegen, wobei eine Obergrenze von höchstens acht Prozent der bisherigen Jahresmiete gilt. Eine Mieterhöhung, die diese Grenze überschreitet, kann von Mietern widersprochen werden.

Im Kontext der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Wohnungseigentümer zur Sanierung der Wohnungseigentumsanlage verpflichtet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten für den einzelnen Eigentümer hoch ausfallen oder ob ein Sanierungsstau durch Überalterung oder mangelnde Instandhaltung vorliegt (Quelle 3). Die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen tragen in der Regel alle Wohnungseigentümer anteilig gemäß ihrer Miteigentumsanteile, sofern in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes vereinbart ist.

Die Mitwirkungspflicht der Eigentümer

Ein entscheidendes Urteil des BGH vom 17. Oktober 2014 (Az. V ZR 9/14) hat die Rechtslage für Eigentümer verschärft. Es legt fest, dass eine Handlungspflicht für Wohnungseigentümer besteht, an der Beschlussfassung dringend erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen mitzuwirken. Diese Pflicht besteht unabhängig von der individuellen finanziellen Situation des Eigentümers. Selbst wenn Eigentümer durch die Kosten gezwungen wären, ihre Einheiten zu verkaufen, entbindet dies nicht von der Mitwirkungspflicht (Quelle 5). Dies gewährleistet, dass die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht durch die individuelle finanzielle Situation einzelner Eigentümer behindert wird. Eine Verweigerung einer Sanierung allein aufgrund einer hohen finanziellen Belastung ist rechtlich somit nicht haltbar.

Prüfung und Ablehnung von Sanierungskonzepten

Während die Pflicht zur Sanierung grundsätzlich feststeht, sind Eigentümer und Auftraggeber nicht verpflichtet, jedes vorgelegte Sanierungsangebot oder Konzept akzeptieren. Es besteht das Recht, ungeeignete Maßnahmen abzulehnen.

Die vertragliche Nebenpflicht und das Kooperationsgebot

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 09.11.2018 (Az.: 22 U 91/14) mit der Frage zu befassen, wann ein Auftragnehmer verpflichtet ist, ein Sanierungskonzept vorzulegen. Der Fall betraf Streitigkeiten über die Eignung von Beseitigungsmaßnahmen betreffend Schallschutzmängel. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass der Auftragnehmer im konkreten Fall verpflichtet gewesen war, ein prüfbares Sanierungskonzept vorzulegen. Diese Verpflichtung ergab sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme, bedingt durch die Notwendigkeit einer umfangreichen Sanierung. Zudem wurde die Pflicht zur gemeinsamen Abstimmung der geeigneten Sanierung vor Ausführung dem Kooperationsgebot entnommen (Quelle 1).

Grundsätzlich hat ein Auftragnehmer nicht das Recht, sich durch sukzessive Versuche an eine geeignete Mängelbeseitigung heranzutasten. Dies gilt insbesondere bei einem bereits bezogenen Objekt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf legt nahe, dass ein Auftraggeber berechtigt ist, ein Sanierungsangebot abzulehnen, wenn die seitens des AN angebotene Mängelbeseitigung nicht nachhaltig geeignet ist, den geschuldeten Werkerfolg einwandfrei und sicher zu erreichen. Eine solche Ablehnung ist dann gerechtfertigt, wenn das vorgeschlagene Konzept nicht prüfbar oder ungeeignet ist. Die Anmerkung in der Entscheidung deutet darauf hin, dass diese Grundsätze auch auf Streitigkeiten über die Nacherfüllung bei VOB/B-Verträgen übertragbar sein dürften.

Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Obwohl eine Sanierung erzwingbar ist, muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Übermäßige Maßnahmen, die die finanzielle Belastung der Eigentümer unverhältnismäßig erhöhen, sind zu vermeiden. Eine hohe finanzielle Belastung allein rechtfertigt jedoch keine Verweigerung einer Sanierung, wenn diese notwendig ist (Quelle 5). Die Notwendigkeit der Maßnahme und die Eignung zur Beseitigung von Mängeln stehen im Vordergrund.

Energetische Sanierungspflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Neben der Instandhaltung der Bausubstanz sind Eigentümer verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, um die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienz einzuhalten. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt diese Anforderungen.

Dämmung von Außenbauteilen und die 10%-Regel

Das GEG schreibt keine allgemeine Pflicht zur Dämmung der Kellerdecke vor, empfiehlt diese jedoch als sinnvolle Maßnahme in älteren Gebäuden, da sie Wärmeverluste reduzieren kann. Eine zentrale Vorschrift ist § 48 GEG, der die Anforderungen bei der Erneuerung von Außenbauteilen regelt. Danach sind Eigentümer verpflichtet, bei einer Sanierung von Außenwänden, Dächern oder Fenstern gleichzeitig eine vorgeschriebene Dämmung herzustellen. Die zu erreichenden Wärmedurchgangskoeffizienten sind in Anlage 7 des GEG festgelegt.

Wichtig ist hierbei die sogenannte 10%-Regel: Die Sanierungspflicht greift, wenn mehr als 10% der Gesamtfläche eines Außenbauteils saniert wird. Diese Regel bezieht sich auf den jeweiligen Außenbauteiltyp und dessen Gesamtfläche, nicht auf eine einzelne Himmelsrichtung. Werden also beispielsweise an einer Außenwand mehr als 10% der Gesamtfläche mit neuem Putz versehen, ist eine Dämmung der gesamten Wand vorgeschrieben. Kleine Schönheitsmaßnahmen wie Tapezieren oder Streichen gelten nicht als eine mit dieser Pflicht verbundene Sanierung (Quelle 6).

Bestandsschutz für ältere Maßnahmen ist in § 111 GEG (Übergangsregelung) verankert. Früher rechtmäßig ausgeführte Maßnahmen unterliegen keinen neuen Anforderungen. Zudem sieht § 103 GEG vor, dass eine nachträgliche Wärmeschutzmaßnahme nicht sinnvoll ist, wenn das Bauteil bereits gut gedämmt ist oder bauphysikalisch problematisch.

Nachrüstpflichten für Heizungs- und Warmwasserleitungen

Die Pflicht zur Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen ist in § 69 des GEG geregelt und gehört zu den Nachrüstpflichten, die auch ohne geplante Sanierung gelten können. Wenn Heiz- oder Warmwasserleitungen durch unbeheizte Räume führen und frei zugänglich sind, müssen sie gedämmt sein. Die Dämmstärke muss dem Innendurchmesser des Rohres entsprechen. Auch Armaturen wie Ventile müssen gedämmt oder isolierend umhüllt sein (Quelle 6).

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Verstöße gegen die Vorschriften des GEG (früher EnEV) können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Gemäß § 27 EnEV drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Die Einhaltung der Altbau-Sanierungspflicht wird in der Regel vom Schornsteinfeger überprüft (Quelle 7).

Praktische Herausforderungen und politische Maßnahmen

Trotz der rechtlichen Verpflichtungen zeigt die Praxis, dass die Sanierungsrate in Deutschland, insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften, hinter den Klimazielen zurückbleibt. Der Immobilienverband VDIV Deutschland schätzte die Sanierungsrate bei WEG-Gebäuden nach der Corona-Pandemie auf unter 0,3 Prozent, während zur Erreichung der Klimaziele jährlich etwa 2 Prozent des Bestandes modernisiert werden müssten (Quelle 2).

Das Projekt GREEN Home identifizierte in Zusammenarbeit mit Immobilienverwaltungen, Eigentümern und anderen Akteuren die Haupthindernisse für Sanierungen. Ein zentraler Pain-Point ist der Mangel an spezifischen Informationen und die komplexen Verfahren bei der Planung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Dies führt dazu, dass viele WEGs abgeschreckt werden. Als Handlungsempfehlung wird die Entwicklung gezielter Informations- und Beratungsangebote genannt, die auf die Bedürden von WEG zugeschnitten sind (Quelle 2).

Für Eigentümer, die sich eine Sanierung finanziell nicht leisten können, gibt es rechtlich keine Entschuldigung für die Verweigerung. Allerdings gibt es staatliche Förderprogramme, die bei der Finanzierung helfen können. Die Bundesregierung plant, künftig 13 bis 14 Milliarden Euro pro Jahr für Gebäudeförderung bereitzustellen, um insbesondere "Energiefresser" wie alte Fenster und Gasheizungen auszutauschen (Quelle 7).

Fazit

Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig: Sanierungspflichten für Eigentümer von Immobilien und Wohnungseigentumsanlagen bestehen und sind in der Regel nicht von der individuellen finanziellen Situation abhängig. Der BGH hat klargestellt, dass Eigentümer an notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen mitwirken müssen, selbst wenn dies zum Verkauf der Immobilie führen könnte. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können von Einzeleigentümern verpflichtet werden, Sanierungen durchzuführen, und können notfalls Beschlussersetzungsklagen einreichen, um eine Sanierung zu erzwingen.

Gleichzeitig sind Eigentümer und Auftraggeber nicht schutzlos gestellt, wenn es um die Qualität der geplanten Maßnahmen geht. Wie das OLG Düsseldorf urteilte, besteht ein Recht auf Ablehnung von Sanierungskonzepten, wenn diese nicht prüfbar oder zur Beseitigung von Mängeln ungeeignet sind. Die vertragliche Nebenpflicht und das Kooperationsgebot verpflichten Auftragnehmer zudem zur Vorlage prüfbarer Konzepte, insbesondere bei umfangreichen Sanierungen.

Die energetische Sanierung unterliegt den Vorgaben des GEG, insbesondere der 10%-Regel bei der Dämmung von Außenbauteilen und den Nachrüstpflichten für Leitungen. Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Um die Sanierungsrate zu steigern und die komplexen Prozesse zu vereinfachen, sind politische Maßnahmen und bessere Informationsangebote notwendig. Für Eigentümer bleibt die Empfehlung, anstehende Sanierungen nicht aufzuschieben, um einen teuren Sanierungsstau zu vermeiden, und sich frühzeitig über den Zustand des Gebäudes und mögliche Förderungen zu informieren.

Quellen

  1. RoFaSt Blog
  2. Haustec
  3. Wohnen im Eigentum
  4. Mietrecht.com
  5. Matera
  6. Energie Experten
  7. Ist es haltbar?

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