Steuerfall Renovierung: Finanzgericht Köln urteilt zu „Zuhause im Glück“

Die Sendung „Zuhause im Glück“ verspricht Familien eine neue Wohnstatt ohne eigene finanzielle Belastung. Doch nach Abschluss der Dreharbeiten kommt oft der Schock: Das Finanzamt fordert Steuernachzahlungen für die durchgeführten Renovierungen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) hat diese Problematik nun erstmals juristisch verfestigt und sorgt für erhebliche Unsicherheit bei Eigentümern, die sich über eine kostenlose Sanierung freuen wollten. Der Kern des Konflikts liegt in der steuerrechtlichen Bewertung der Renovierungsleistungen als geldwerter Vorteil.

Der Sachverhalt: Renovierung gegen Mediennutzung

Das Fernsehformat „Zuhause im Glück“ (RTL II) bietet sich an, um Häuser bedürftiger Familien umfassend zu sanieren und zu renovieren. Im Gegenzug für die Übernahme der Renovierungskosten durch die Produktionsgesellschaft stellt der Eigentümer sein Haus für die Aufzeichnung zur Verfügung. Neben den baulichen Maßnahmen verpflichtet sich der Teilnehmer zur Teilnahme an Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumt er der Produktionsgesellschaft umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an den entstandenen Filmaufnahmen ein.

Obwohl der Teilnehmer kein Geld für die Nutzung seines Hauses und seiner Person erhält, sah das Finanzamt eine Gegenleistung vor, die versteuert werden muss. Der entscheidende Punkt ist die steuerliche Erfassung des wirtschaftlichen Vorteils, der durch die Renovierung entsteht. Das Finanzamt bewertete die Renovierungskosten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder sonstigen Leistungen.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 1 V 2304/18) hat das Finanzgericht Köln am 28.02.2019 entschieden, dass die Renovierungsleistungen als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Das Gericht gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht. Die Richter sahen in den vom Teilnehmer erbrachten Leistungen (Überlassung des Hauses, Interviews, Kamerabegleitung, Einräumung der Verwertungsrechte) sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Das Gericht argumentierte, dass der Teilnehmer unterschiedliche Leistungen erbringt, die als Gegenleistung für die Renovierung zu werten sind. Da die Renovierungskosten vom Sender übernommen werden, entsteht für den Eigentümer ein geldwerter Vorteil, der grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegt.

Problematik der Kostenzurechnung

Während das Gericht die grundsätzliche Steuerpflicht bejahte, gab es eine entscheidende Einschränkung bezüglich der Höhe der Nachzahlung. Das Finanzamt hatte versucht, 65 % der angefallenen Kosten als steuerpflichtiges Einkommen zu besteuern. Das Gericht beanstandete jedoch, dass das Finanzamt bisher nicht sauber ermittelt habe und keine klare Trennung zwischen den reinen Renovierungskosten und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung vorgenommen habe.

Zu den allgemeinen Produktionskosten können beispielsweise Kosten für die Filmcrew, die Logistik, die Moderation oder die Postproduktion gezählt werden, die nicht direkt der Sanierung des Hauses dienen. Das FG Köln hat die Vollziehung des Steuerbescheids überwiegend ausgesetzt. Das bedeutet, dass der Teilnehmer vorerst nur eine reduzierte Summe nachzahlen muss (in diesem Fall 20 % der geforderten Summe), bis das Finanzamt eine präzise Aufschlüsselung der Kosten vornimmt.

Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen

Laut Medienberichten haben zahlreiche ehemalige Teilnehmer Steuernachforderungen über jeweils mehrere Zehntausend Euro erhalten. Das Urteil des FG Köln ist nach aktuellen Informationen die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema und dient als Weichensteller für vergleichbare Fälle. Sollte das Finanzamt es schaffen, die nötigen Belege für die genaue Aufteilung der Kosten zu liefern, muss der Eigentümer am Ende die volle Steuernachforderung begleichen.

Für die betroffenen Familien, die oft als einkommensschwach eingestuft werden, kann eine solche Nachzahlung existenzbedrohend sein. Der erhoffte finanzielle Vorteil der kostenlosen Renovierung kippt durch die Steuerlast ins Gegenteil.

Rechtliche Einordnung und Perspektiven

Das Verfahren ist nach dem Urteil des FG Köln noch nicht zwingend abgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fall vor den Bundesfinanzhof (BFH) gelangt, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Steuerberater raten betroffenen Eigentümern dringend, sich fachkundig beraten zu lassen, da die rechtliche Bewertung äußerst komplex ist. Die Entscheidung verdeutlicht das Risiko, das mit der Annahme von „Geschenken“ in Form von Bauleistungen verbunden ist, wenn diese im Rahmen einer Medienproduktion entstehen.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Köln macht deutlich: Eine Renovierung im Rahmen der TV-Sendung „Zuhause im Glück“ ist nicht steuerfrei. Der geldwerte Vorteil aus den Bauarbeiten stellt steuerpflichtiges Einkommen dar. Zwar ist die genaue Höhe der Steuerlast noch umstritten, da die Aufteilung in Renovierungskosten und Produktionskosten geklärt werden muss, doch die grundsätzliche Steuerpflicht ist durch das Gericht bestätigt. Eigentümer, die sich über eine kostenlose Sanierung freuen, sollten sich bewusst sein, dass das Finanzamt diesen Vorteil mit einem entsprechenden Steuerbescheid „bezahlen“ lässt.

Quellen

  1. dzonline.de
  2. wein-taverne.com
  3. anwaltonline.com
  4. hausundgrund-verband.de
  5. eigenheimerverband.de
  6. datenbank.nwb.de

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