Steuerliche Anerkennung von Sanierungskosten bei gesundheitsgefährdenden Baumängeln

Die Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Stoffen in einem Eigenheim stellt Eigentümer vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. Die Frage, ob die hierfür anfallenden Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, ist Gegenstand einer komplexen steuerrechtlichen Diskussion. Eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2012, die auf einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts basiert, hat die Kriterien für eine solche Anerkennung präzisiert. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für den Abzug und die Bedeutung dieser Rechtsprechung für Bauherren und Immobilieneigentümer.

Rechtliche Einordnung: Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als andere Steuerpflichtige gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Vermögens erwachsen. Zu diesen Aufwendungen zählen insbesondere solche, die der Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen dienen.

Die Rechtsprechung des BFH (Aktenzeichen VI R 21/11) klärte in diesem Kontext, unter welchen Umständen Sanierungskosten für ein Gebäude, das mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet ist, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Der entscheidende Punkt ist hierbei die Unterscheidung zwischen allgemeinen Baumängeln und konkreten Gefahren für die Gesundheit.

Der Sachverhalt: Asbest und Holzschutzmittel in einem Fertighaus

Im entscheidenden Fall erwarb ein Ehepaar im Jahr 2000 ein im Jahr 1973 errichtetes Fertighaus, das im Wesentlichen aus Holz bestand. Die tragenden Holzbauteile waren mit einem Holzschutzmittel imprägniert, das zum Zeitpunkt der Errichtung nicht verboten war. Die Außenfassade war teilweise mit asbesthaltigen Faserzementplatten verkleidet, und dahinter befanden sich formaldehydhaltige Spanplatten.

Bereits beim Einzug bemerkten die Eigentümer einen unangenehmen Geruch. Zudem erkrankte die im Jahr 2003 geborene Tochter des Ehepaars ab 2006 an einer Atemwegserkrankung, die eine regelmäßige pneumologische Behandlung erforderlich machte. Im Streitjahr 2008 wurde die Fassade des Gebäudes saniert. Das Ehepaar machte die hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, da die Schadstoffe eine konkrete Gesundheitsgefahr für ihre Tochter dargestellt hätten.

Die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts

Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 17.2.2011 – 14 K 425/09) wies die Klage des Ehepaars ab. Das Gericht sah die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 33 EStG als nicht erfüllt an.

Verneinung von Krankheitskosten und Wiederbeschaffung

Das Gericht argumentierte, dass es für die Anerkennung als Krankheitskosten am Nachweis einer konkreten, auf die Holzschutzmittel zurückzuführenden Krankheit der Tochter fehlte. Ebenso lägen keine durch ein unabwendbares Ereignis veranlassten Aufwendungen vor, da der Erwerb eines Grundstücks kein unabwendbares Ereignis ist. Die Kosten dienten nicht der Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände, sondern der Sanierung eines bereits vorhandenen Gebäudebestands.

Das Argument des Baumangels

Eine entscheidende Argumentation des Finanzgerichts war die Einordnung der Situation als Baumangel. Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung der Holzschutzmittel einen solchen Mangel darstellte, da das Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs mit verbotenen Holzschutzmitteln imprägniert war. Ein Baumangel ist per Definition kein außergewöhnliches Ereignis, sondern ein Mangel, der bereits bei Vertragsschluss bestand oder zumindest vorhersehbar war. Da die Aufwendungen zur Beseitigung eines solchen Mangels dienten, fehlte es an der hierfür erforderlichen Außergewöhnlichkeit.

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof

Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts legte das Ehepaar Revision ein. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Neue Beurteilung der Gesundheitsgefährdung

Der BFH sah die Sache als nicht spruchreif an und gab dem Finanzgericht entscheidende Hinweise für die neue Verhandlung. Der Senat des BFH wies darauf hin, dass die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen geführt haben könnten. Dies wäre der Fall, wenn die Holzschutzmittel ursächlich für die Atemwegserkrankung der Tochter waren.

Der BFH stellte klar, dass sich ein Steuerpflichtiger den Sanierungsaufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Familie droht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Baumangel handelt oder nicht. Die Schwierigkeit des Nachweises einer konkreten Gesundheitsgefährdung bleibt jedoch bestehen.

Die Bedeutung der Geruchsbelästigung

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den der BFH hervorhob, war die Frage, ob die aus der Sanierung entstehende Belastung für die Kläger im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs erkennbar war. Das Finanzgericht hatte bislang nicht festgestellt, ob die Kläger bereits bei Einzug den Geruch wahrnahmen, den sie später als Grund für die Sanierung angaben. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung könnte, so der BFH, ebenfalls ein Indiz für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder zumindest eine unzumutbare Belastung sein, die einen Abzug rechtfertigen könnte.

Keine Anwendung der Regelung für „Allgemeine Gebrauchsgegenstände“

Der BFH machte zudem deutlich, dass die Aufwendungen nicht unter die Regelung für allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fallen. Ein Umbau eines Hauses oder eine Umgestaltung des Wohnumfeldes ist von dieser Regelung nicht erfasst. Dies unterstreicht, dass Sanierungskosten nur unter sehr engen Voraussetzungen nach § 33 EStG anerkannt werden können.

Praktische Implikationen für Bauherren und Sanierer

Die Rechtsprechung des BFH hat erhebliche Bedeutung für Eigentümer von Immobilien, die mit Schadstoffen belastet sind. Sie setzt klare Maßstäbe für die steuerliche Absetzbarkeit von Sanierungskosten.

Der Nachweis der konkreten Gefahr

Der entscheidende Faktor für eine Anerkennung ist der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung. Dies ist ein hoher rechtlicher und medizinischer Anspruch. Es reicht nicht aus, dass Stoffe bekanntermaßen gesundheitsschädlich sind (wie Asbest). Es muss nachgewiesen werden, dass eine konkrete Gefahr für die Bewohner vorliegt. Dies kann durch medizinische Gutachten oder attestierte Erkrankungen geschehen, die direkt auf die Schadstoffe zurückzuführen sind.

Abgrenzung zu allgemeinen Sanierungen

Die Entscheidung unterscheidet klar zwischen: 1. Sanierungen zur Beseitigung von Baumängeln: Diese sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. 2. Sanierungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren: Diese können unter den engen Voraussetzungen des § 33 EStG anerkannt werden.

Für Eigentümer bedeutet dies, dass die Investition in eine Sanierung primär aus dem eigenen Vermögen oder über Darlehen erfolgen muss. Die steuerliche Entlastung ist nur ein sekundärer Aspekt und an strikte Bedingungen geknüpft.

Zusammenfassung der Rechtslage

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und die anschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlichen die Komplexität der steuerlichen Behandlung von Sanierungskosten bei Schadstoffbelastungen. Während das Finanzgericht einen Abzug ablehnte, da es sich um einen Baumangel handelte, öffnete der BFH die Tür für eine Anerkennung, sofern eine konkrete Gesundheitsgefahr nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis bleibt die größte Hürde für Steuerpflichtige.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (VI R 21/11) in Verbindung mit dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (14 K 425/09) schafft Klarheit, aber keine Einfachheit. Für Sanierungen, die der Beseitigung von Schadstoffen wie Asbest oder gesundheitsgefährdenden Holzschutzmitteln dienen, ist ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung nur in Ausnahmefällen möglich. Der Schlüssel liegt im Nachweis einer konkreten, individuellen Gesundheitsgefährdung für die Bewohner, die durch die Schadstoffe verursacht wird. Ohne einen solchen Nachweis bleibt die Sanierung eine Investition in die Substanz des Gebäudes, die steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Für Bauherren und Käufer von älteren Immobilien bleibt die Empfehlung, vor dem Erwerb eine detaillierte Untersuchung auf Schadstoffe durchführen zu lassen, um spätere, nicht steuerlich abziehbare Kosten zu vermeiden.

Quellen

  1. Buchstelle Lage - Sanierungskosten eines Fertighauses
  2. IWW - Verfahren 5091
  3. SIS Datenbank - Suche
  4. SIS Verlag - BFH Aufwendungen Sanierung
  5. NWB Datenbank - Dokument 438497

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