Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts: Neue Instrumentarien für Unternehmen in der Krise

Einleitung

Die deutsche Insolvenz- und Restrukturierunglandschaft steht vor einer tiefgreifenden Neuerung. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) bereitet sich die Bundesregierung auf die Umsetzung der europäischen Restrukturierungsrichtlinie vor und nutzt dies gleichzeitig, um bestehende Schwachstellen im deutschen Recht zu korrigieren. Der Entwurf, der am 19. September 2020 vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht wurde, markiert den größten Eingriff in das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999.

Im Zentrum der Reform steht das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches erstmals einen gesetzlichen Rahmen für die außerinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen schafft. Der Entwurf reagiert dabei unmittelbar auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Ziel ist es, Unternehmen, die durch die Pandemie in die Überschuldung geraten sind, eine Anschlusslösung zu bieten, da die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Jahresende 2020 ausläuft. Ohne das Gesetz stünden diesen Unternehmen erneut Insolvenzverfahren ins Haus, was eine Vielzahl von Betrieben in existenzielle Gefahr brächte.

Der vorliegende Artikel beleuchtet die Kernpunkte des Entwurfs, die geplanten Änderungen im Insolvenzrecht und die Bedeutung dieser Neuerungen für die Praxis. Er analysiert die Einführung des präventiven Restrukturierungsrahmens, die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung sowie die Neudefinition der Insolvenzgründe.

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG)

Das Herzstück der Reform ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Mit diesem Gesetz wird ein Instrumentarium geschaffen, das es Unternehmen ermöglicht, Sanierungen bereits vor einem Insolvenzverfahren einzuleiten und gegen den Widerstand einzelner Gläubiger durchzusetzen.

Zielsetzung und Bedeutung

Das StaRUG verfolgt das Ziel, Anreize für eine rechtzeitige und konsequente Vorbereitung von Sanierungen zu schaffen. Bisher fehlte in Deutschland eine gesetzliche Grundlage, um Restrukturierungen außerhalb der Insolvenz verbindlich zu gestalten, insbesondere wenn oppositionelle Gläubiger eine Sanierung verhinderten. Der Entwurf schließt diese Lücke.

Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) begrüßt den Ansatz, da der Entwurf über die reine Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgeht und auch die Ergebnisse der ESUG-Evaluierung (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) aufgreift. Besonders hervorgehoben wird die Einführung eines Präventivverfahrens, das Unternehmen eine Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz bietet.

Das Baukastensystem

Der Entwurf sieht ein sogenanntes „Baukasten-System“ vor. Dieses System erlaubt es Unternehmen, verschiedene Instrumente flexibel zu kombinieren, um ihre Restrukturierung zu gestalten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) bewertet dieses Baukastensystem als gelungene Umsetzung eines pragmatischen Ansatzes. In seinem Positionspapier vom 07.11.2019 hatte das IDW eine Umsetzung angeregt, die es gut vorbereiteten Unternehmen erlaubt, weitgehend auf Gutachter und gerichtliche Einbindung zu verzichten. Diese Idee ist im gewählten System enthalten.

Allerdings merkt das IDW auch an, dass die Instrumente noch wirksamer eingesetzt werden könnten, wenn Unternehmen sie bereits frühzeitiger in der Ertragskrise nutzen dürften, nicht erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Frühwarnsystem und Rolle der Berater

Ein wesentlicher Aspekt des StaRUG ist die Verpflichtung zu einem Frühwarnsystem. Der VID hebt hervor, dass das Gesetz die Organe des Unternehmens, aber auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in die Pflicht nimmt (§ 1 StaRUG und Art. 19 und 21 SanInsFoG). Ziel ist es, Krisen früher zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Änderungen im Insolvenzrecht und Insolvenzgründe

Neben dem neuen StaRUG beinhaltet der SanInsFoG erhebliche Änderungen der Insolvenzordnung (InsO). Das System der Insolvenzantragsgründe wird präzisiert, um Fehlanreize zu vermeiden und die Rechtsklarheit zu erhöhen.

Präzisierung der Insolvenzgründe

Der Entwurf differenziert schärfer zwischen den verschiedenen Insolvenzgründen. Ein zentraler Punkt ist die stärkere Abgrenzung von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Diese Unterscheidung ist entscheidend für den Zeitpunkt, zu dem Unternehmen Sanierungsmaßnahmen einleiten müssen oder können.

Bisher führte die Überschuldung oft sofort zur Insolvenzantragspflicht, sofern keine positive Fortführungsprognose vorlag. Die Reform zielt darauf ab, Unternehmen mehr Zeit zu geben, sofern eine Sanierung realistisch erscheint.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und COVID-19-Anschlusslösung

Die COVID-19-Pandemie hat die Dringlichkeit des Gesetzes erhöht. Um zu verhindern, dass Unternehmen nach dem Auslaufen der pandemiebedingten Stützungsmaßnahmen massenhaft Insolvenz anmelden müssen, soll das SanInsFoG bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dies ist deutlich vor dem Fristende für die Umsetzung der EU-Richtlinie (17. Juli 2021).

Ohne diese Regelung würden zum Jahresende 2020 die Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht für Überschuldung auslaufen. Der Entwurf adressiert explizit die Situation von Unternehmen, die überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Diese sollen von den neuen Erleichterungen profitieren und eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens anstreben können.

Eigenverwaltung und Sanierungsmoderation

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat bereits 2011 die Eigenverwaltung eingeführt. Der aktuelle Entwurf nimmt an dieser Stelle Nachjustierungen vor, insbesondere beim Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren.

Schärfere Zugangsvoraussetzungen

Um den Missbrauch der Eigenverwaltung zu verhindern, werden die Zugangsvoraussetzungen verschärft. Der Entwurf sieht vor, dass der in der Anordnung der Eigenverwaltung liegende „Vertrauensvorschuss“ nur gewährt wird, wenn das Verfahren rechtzeitig und gewissenhaft vorbereitet wurde – und zwar bevor eine akute Zahlungsunfähigkeit eintritt. Dies soll sicherstellen, dass nur Unternehmen, die eine echte Sanierungsperspektive haben und sich vorbereitet haben, die Vorteile der Eigenverwaltung nutzen können.

Zudem werden Fragen zur Haftung der Geschäftsleiter während eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens geregelt (§276a Abs. 2 und 3 InsO-E) sowie die Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (§ 270c Abs. 4 InsO-E) konkretisiert.

Sanierungsmoderation

Ein weiteres Instrument ist die Sanierungsmoderation. Diese soll als neutrale Instanz helfen, Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubigern zu moderieren und so eine Einigung zu erleichtern. Das IDW sieht darin eine sinnvolle Ergänzung, die die Sanierungsmöglichkeiten in Deutschland erweitert, insbesondere wenn opponierende Gläubiger eine angestrebte Sanierung verhindern oder verzögern.

Bewertung der Quellen und Expertenmeinungen

Die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen im Entwurf werden von verschiedenen Fachgremien bewertet.

Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

Das IDW nimmt eine kritisch-würdigende Position ein. Es erkennt die „guten und innovativen Vorschläge“ an, die die Sanierungsmöglichkeiten sinnvoll ergänzen. Besonders das Baukastensystem wird positiv hervorgehoben. Kritik übt das IDW jedoch an der Begründung des Entwurfs bezüglich der Eignung zur Abwendung einer Corona-bedingten Insolvenzwelle. Das IDW zweifelt, dass der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen dieses spezifische Problem lösen kann, sieht ihn aber als zweckmäßige Sanierungsmöglichkeit für Unternehmen mit Gläubigerkonflikten.

Berufsverband der Insolvenzverwalter (VID)

Der VID zeigt sich insgesamt positiv gestimmt. Er begrüßt den umfassenden Ansatz des Entwurfs, der über die reine EU-Vorgabe hinausgeht. Die Präzisierung der Insolvenzgründe und die Stärkung der Frühwarnsysteme werden als notwendige Schritte gewertet. Der VID betont, dass das StaRUG vor dem Hintergrund der Pandemie daran gemessen werden muss, wie gut es mit COVID-19-bedingten Krisen umgehen kann.

PwC Legal

Auch die Anwaltskanzlei PwC Legal bewertet den Entwurf als den größten Eingriff seit 1999. Sie weist darauf hin, dass der Entwurf nicht nur die EU-Richtlinie umsetzt, sondern auch zahlreiche Änderungen der InsO und anderer Gesetze vorsieht. Die Experten erwarten Widerstand von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, der zu Änderungsdiskussionen führen könnte, was den ambitionierten Zeitplan (Inkrafttreten zum 1. Januar 2021) infrage stellen könnte.

Noerr

Die Kanzlei Noerr betont, dass der Entwurf das Ziel verfolgt, Anreize für eine rechtzeitige Sanierung zu schaffen. Die Regelung zur Haftung der Geschäftsleiter und zur Begründung von Masseverbindlichkeiten werden als wichtige Klarstellungen für die Praxis gewertet.

Zusammenfassung der Neuerungen im Überblick

Um die Komplexität des Entwurfs übersichtlich darzustellen, folgt eine Zusammenfassung der zentralen Änderungen:

Bereich Maßnahme / Neuerung Ziel
Neues Gesetz (StaRUG) Einführung eines gesetzlichen Rahmens für Restrukturierungen außerhalb der Insolvenz. Sanierung gegen widerstrebende Gläubiger ermöglichen.
Insolvenzgründe Präzisierung und schärfere Abgrenzung (drohende Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung). Rechtsklarheit und verlässliche Anknüpfungspunkte schaffen.
Eigenverwaltung Verschärfte Zugangsvoraussetzungen; Vertrauensvorschuss nur bei vorbereiteten Verfahren. Missbrauch verhindern; Qualität der Sanierungsansätze sichern.
COVID-19-Anpassung Vorzeitiges Inkrafttreten zum 01.01.2021. Anschlusslösung für von der Pandemie betroffene Unternehmen bieten.
Frühwarnsystem Einbeziehung von Organen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Krisen früher erkennen und Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig einleiten.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Für Unternehmen in der Bau- und Immobilienbranche, die oft mit hohen Kapitalbindungen und konjunkturanfälligen Geschäftsmodellen kämpfen, bietet der Entwurf neue Handlungsoptionen. Statt sofort in die Insolvenz zu gehen, können Unternehmen nun einen präventiven Restrukturierungsrahmen nutzen.

Voraussetzungen für die Nutzung

Unternehmen müssen sich jedoch frühzeitig auf die neuen Regeln vorbereiten. Die Notwendigkeit einer gewissenhaften Vorbereitung, wie sie im Kontext der Eigenverwaltung gefordert wird, gilt auch für das StaRUG. Unternehmen, die erst bei akuter Zahlungsunfähigkeit reagieren, werden die Vorteile der Reform voraussichtlich nicht vollständig nutzen können.

Risiken und Chancen

Die Chancen liegen in der Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Fortführung von Betrieben, die grundsätzlich wirtschaftlich tragfähig sind, aber durch externe Schocks (wie die Pandemie) in Schieflage geraten sind. Das IDW weist jedoch darauf hin, dass die Instrumente in der aktuellen Krise möglicherweise nicht ausreichen, um eine „Insolvenzwelle“ abzuwenden, da sie an Bedingungen wie die drohende Zahlungsunfähigkeit geknüpft sind, die für viele Pandemie-Opfer möglicherweise zu spät eintritt.

Fazit

Der Referentenentwurf des SanInsFoG stellt eine umfassende Reform des deutschen Sanierungs- und Insolvenzrechts dar. Mit der Einführung des StaRUG schafft der Gesetzgeber erstmals eine wirksame Möglichkeit zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung, die notwendig ist, um Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen zu stabilisieren. Die Reaktion auf die COVID-19-Pandemie durch das vorzeitige Inkrafttreten zeigt die Dringlichkeit der Maßnahme.

Während Experten wie der VID und PwC Legal den grundsätzlichen Ansatz begrüßen, bleibt die Kritik des IDW bezüglich der konkreten Wirksamkeit in der aktuellen Krise zu bedenken. Die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung und die Fokussierung auf Frühwarnsysteme sind notwendige Korrekturen, um das System robuster zu machen.

Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen müssen ihre Krisenfrüherkennung optimieren und die neuen Instrumente kennen, um im Ernstfall rechtzeitig handlungsfähig zu sein. Der Entwurf bietet eine Chance, Sanierungen effizienter zu gestalten, erfordert aber auch eine hohe Disziplin in der Unternehmensführung und Beratung.

Quellen

  1. IDW - Zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
  2. PwC Legal - Neue Impulse und Instrumentarien für die vorinsolvenzliche Sanierung durch das SanInsFoG
  3. NWB Datenbank - Referentenentwurf des BMJV zur Sanierungsrechtsfortentwicklung
  4. Noerr - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
  5. VID - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts veröffentlicht

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