Die Sanierung und Renovierung von Immobilien stellt für viele Eigentümer eine erhebliche finanzielle Investition dar. Um diese Aufwendungen zu entlasten, bieten sowohl der deutsche als auch der österreichische Gesetzgeber spezifische steuerliche Möglichkeiten an. Diese reichen von einfachen Handwerkerboni bis hin zu komplexen Abschreibungen für energetische Maßnahmen. Allerdings sind die Regelungen, die für die Arbeitnehmerveranlagung relevant sind, teils historisch bedingt und an bestimmte Fristen gebunden, während aktuelle Gesetze wie § 35c EStG in Deutschland neue Anreize schaffen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Optionen, die sich aus den zur Verfügung gestellten Quellen ergeben, und erläutert die Voraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung.
Steuerliche Geltendmachung in Österreich: Historische Regelungen und aktuelle Rahmenbedingungen
Die österreichische Steuergesetzgebung bietet für Wohnraumschaffung und -sanierung spezifische Möglichkeiten der Sonderausgabenabzug, wobei die hier vorliegenden Informationen stark auf historische Übergangsregelungen bis zum Veranlagungsjahr 2020 abstellen.
Die Übergangsregelung für Wohnraumsanierung (bis 2020)
Nach den vorliegenden Informationen können Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung, Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden, bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 geltend gemacht werden. Dies geschah über das Formular L1 unter der Kennzahl 456. Eine zentrale Voraussetzung für diese Art des Abzugs war, dass die tatsächliche Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hatte oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor diesem Datum geschlossen wurde. Fehlte eine konkrete Angabe zum Beginn, galt der 1. Januar des Baujahres als Beginn der Herstellung.
Für die steuerliche Absetzung dieser Sanierungskosten war es zwingend erforderlich, dass die Arbeiten durch einen befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Selbst durchgeführte Arbeiten oder Materialkosten, die nicht im Rahmen einer Fremdvergabe anstanden, konnten nicht von der Steuer abgeschrieben werden. Die Abzugsfähigkeit war außerdem an die Bedingung geknüpft, dass der Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung persönlich erteilt hatte. Über die Miete verrechnete Kosten für Wohnraumsanierung waren hingegen nicht absetzbar.
Zu den förderfähigen Maßnahmen im Rahmen dieser Sonderausgaben zählten unter anderem: - Fenstertausch - Einbau von Einbruchschutz - Badeinbau - Heizungseinbau, insbesondere nachträglicher Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen - Wärmedämmung
Als nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten, wurden genannt: - Laufende Wartungsarbeiten - Reparaturen (auch wenn diese nicht jährlich anfallen) - Erneuerung des Bodenbelages ohne Erneuerung des Unterbodens - Ausmalen und Tapezieren der Räume - Austausch beschädigter Fensterscheiben - Austausch von Türschnallen, Türschlössern und anderem
Hinsichtlich der Höhe der Abzüge ist in den Quellen vermerkt, dass Sonderausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem die Zahlungen geleistet wurden. Bei Zahlungen aus Fremdmitteln (Darlehen) stand der Abzug erst zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung (Tilgungsbetrag samt Zinsen) zu.
Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Recht
Es ist wichtig zu beachten, dass die Quellenlage eine Vermischung österreichischer und deutscher Regelungen aufweist. Während die ersten Quellen (insbesondere Quelle 1) explizit die österreichische Arbeitnehmerveranlagung und das Formular L1 erwähnen, beziehen sich spätere Quellen (insbesondere Quelle 3 und 4) auf deutsches Recht, konkret auf den § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz (EStG). Für eine präzise Anwendung müssen Eigentümer daher die für ihr Land geltenden Gesetze unterscheiden. Die folgenden Abschnitte widmen sich den in den Quellen dargelegten deutschen Regelungen.
Steuerliche Entlastungen in Deutschland: Handwerkerbonus und energetischer Sanierungsbonus
In Deutschland existieren zwei Hauptwege zur steuerlichen Entlastung bei Renovierungen: staatliche Förderprogramme (wie von KfW oder BAFA) und steuerliche Vergünstigungen über das Einkommensteuergesetz. Wichtig ist hierbei, dass Fördermaßnahmen und steuerliche Vorteile für dieselbe Maßnahme sich gegenseitig ausschließen. Wer also einen Zuschuss für eine neue Heizung erhält, kann die Kosten nicht zusätzlich über den Steuerbonus absetzen.
Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist besonders leicht zugänglich und gilt für Arbeiten wie Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen am selbstgenutzten Haus oder der Wohnung. Ein entscheidender Aspekt ist, dass ausschließlich Arbeitskosten abgesetzt werden können; Materialkosten sind ausgeschlossen.
Voraussetzungen und Grenzen: * Leistungsumfang: Es dürfen lediglich die Arbeitskosten (Arbeitslohn) geltend gemacht werden. Materialrechnungen alleine genügen nicht. * Höhe des Abzugs: Maximal lassen sich 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, steuerlich geltend machen. * Zahlungsart: Es ist eine unbare Zahlung per Überweisung erforderlich. Ab 2025 muss die Überweisung direkt auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen, um den Bonus nicht zu verlieren. * Ausführendes Unternehmen: Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Eine Selbstausführung schließt den steuerlichen Vorteil aus.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die eine ähnliche Regelung erfahren, gehören auch Gartenpflege oder Winterdienst. Hier beträgt die Ermäßigung ebenfalls 20 Prozent, jedoch bis zu 4.000 Euro pro Jahr.
Der energetische Steuerbonus nach § 35c EStG
Für Maßnahmen zur energetischen Sanierung gilt eine gesonderte, attraktive Regelung. Ziel ist die Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden.
Voraussetzungen und Umfang: * Förderfähige Maßnahmen: Der Bonus gilt für Maßnahmen wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen, Erneuerung der Heizungsanlage (z. B. Solarwärme-Anlage, Holzpellet-Heizung, Wärmepumpe), Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind). * Höhe des Abzugs: Der Steuerabzug kann bis zu 40.000 Euro pro Objekt betragen. Absetzbar sind hier – anders als beim Handwerkerbonus – nicht nur Arbeits-, sondern auch Materialkosten. * Verteilung: Der Steuerabzug wird auf drei Jahre verteilt (7 %, 7 %, 6 %). * Altersgrenze: Die Immobilie muss älter als zehn Jahre sein. * Zeitraum: Die Arbeiten müssen zwischen 2020 und 2029 abgeschlossen werden. * Bescheinigung: Ein Fachunternehmen muss eine Bescheinigung ausstellen, dass die Sanierungsmaßnahmen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen.
Anforderungen an das Fachunternehmen (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV): Das Bundesministerium der Finanzen hat geregelt, in welchen Bereichen ein Fachunternehmen tätig sein muss. Dazu gehören unter anderem: - Mauer- und Betonbauarbeiten - Stukkateurarbeiten - Maler- und Lackierungsarbeiten - Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten - Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten - Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten - Brunnenbauarbeiten - Dachdeckerarbeiten - Sanitär- und Klempnerarbeiten - Glasarbeiten - Heizungsbau und -installation - Kälteanlagenbau - Elektrotechnik- und -installation - Metallbau
Wichtig ist, dass die durchgeführten Maßnahmen auch tatsächlich zum Arbeitsbereich des Fachunternehmens gehören. Ein Dachdecker, der das Dach neu isoliert, darf beispielsweise nicht gleichzeitig die Heizungsanlage tauschen oder die Wände dämmen. Die Bescheinigung durch das Fachunternehmen ist zwingend erforderlich, um den Steuervorteil zu erhalten.
Arbeitnehmerveranlagung und steuerliche Absetzbarkeit: Ein Überblick
Die Arbeitnehmerveranlagung dient dazu, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels (bis Ende Februar des Folgejahres) kann diese durchgeführt werden. Sie ist entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können neben den spezifischen Sanierungskosten auch allgemeine Werbungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Dazu zählen Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Während der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von 132 Euro für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt. Dieser wird jedoch auf viele beantragte Werbungskosten angerechnet. Bestimmte Berufsgruppen können ein höheres Werbungskostenpauschale geltend machen, wie beispielsweise Pendler über das Pendlerpauschale.
Wichtige Unterscheidung und Ausschlüsse
Es ist essenziell, die verschiedenen Arten von steuerlichen Vergünstigungen nicht zu verwechseln oder doppelt geltend zu machen. 1. Keine Doppelabzüge: Alles, was bereits als Handwerkerkosten (§ 35a EStG) abgesetzt wurde, darf später nicht mehr als Sanierungskosten (§ 35c EStG oder Sonderausgaben in Österreich) abgesetzt werden. 2. Selbstausführung: Die Quellen sind eindeutig: Werden Arbeiten selbst durchgeführt (auch durch Freunde, Bekannte oder Nachbarn), ist es nicht möglich, die Materialkosten oder Arbeitsleistungen von der Steuer abzuschreiben. Die steuerlichen Vorteile sind ausschließlich an die Beauftragung befugter Unternehmer geknüpft. 3. Material vs. Arbeitskosten: Beim Handwerkerbonus sind nur Arbeitskosten absetzbar. Beim energetischen Sanierungsbonus nach § 35c EStG sind hingegen sowohl Arbeits- als auch Materialkosten absetzbar.
Fazit
Die steuerlichen Möglichkeiten bei Renovierung und Sanierung sind vielfältig, erfordern aber genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Für österreichische Steuerpflichtige, die noch auf Basis der historischen Regelungen bis 2020 zurückgreifen, ist der Nachweis der Beauftragung befugter Unternehmer und der Beginn der Arbeiten vor 2016 entscheidend. Für deutsche Steuerpflichtige bieten sich zwei Wege: Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG zur Entlastung der Arbeitskosten bei Renovierungen und der deutlich umfassendere energetische Sanierungsbonus nach § 35c EStG, der auch Materialkosten abdeckt und hohe Summen bis 40.000 Euro ermöglicht.
Unabhängig vom gewählten Weg gilt für beide Systeme: Eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung, die Nachweisführung über die Art der Maßnahme und die Beauftragung eines Fachunternehmens sind die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung. Die Nutzung dieser staatlichen Anreize kann die finanzielle Belastung bei der Modernisierung von Immobilien erheblich mindern.