Einleitung
Die wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen, die während der Pandemie durch staatliche Hilfen stabilisiert wurden, ist auch Jahre nach Beginn der Krise angespannt. Die Phase der wirtschaftlichen Erholung, auf die bei der Konzeption der Hilfsprogramme gesetzt wurde, hat sich anders als erwartet verzögert. Dies führt zu einer kritischen Phase, in der die Prüfung und Rückzahlung von gewährten Corona-Überbrückungshilfen ansteht. Diese Entwicklung stellt Unternehmen, die bereits unter der Multi-Dauerkrise leiden, vor immense Herausforderungen. Die Rückforderung von Corona-Hilfen kann Unternehmen in eine finanzielle Schieflage bringen, die Insolvenzanzahl erhöhen und aussichtsreiche Sanierungen behindern. Der vorliegende Artikel beleuchtet die komplexen rechtlichen und finanziellen Aspekte der Unternehmenssanierung in diesem Kontext, basierend auf den zur Verfügung gestellten Quellen.
Die Rückzahlung von Corona-Hilfen als zentrales Problem
Die Rückforderung von gewährten Corona-Hilfen stellt für viele Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Fast drei Jahre nach Start der Überbrückungshilfe I steigt nun bei vielen krisengebeutelten Unternehmen die Notwendigkeit der Prüfung und möglichen Rückzahlung. Dieser Vorgang kommt in einer Phase der anhaltenden Multi-Dauerkrise zur denkbar ungünstigsten Zeit. Anders als bei der Konzeption der Hilfsprogramme ursprünglich gedacht, lässt die wirtschaftliche und finanzielle Erholung weiter auf sich warten.
Die Rückforderung von Corona-Hilfen kann dazu führen, dass viele Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten und die Zahl der Insolvenzen zunimmt. Zudem kann die mögliche Rückzahlung von erhaltenen finanziellen Hilfen aussichtsreiche und erfolgversprechende Sanierungen be- oder sogar verhindern, wodurch mehr Abwicklungen eigentlich sanierungsfähiger Unternehmen drohen.
Administrative und finanzielle Herausforderungen
In Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren ist nicht nur die Rückzahlung von gewährten Corona-Hilfen an sich das Problem. Auch die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung, der Stichtag 30. Juni 2023, spielt eine maßgebliche Rolle. Vor diesem Termin muss der beauftragte prüfende Dritte ausreichend Gelegenheit haben, sich die für die Schlussabrechnung nötigen Informationen und Daten zu verschaffen. Dies erfordert ein hohes Maß an Koordination und Schnelligkeit, was im Sanierungsbereich oft schwierig umzusetzen ist.
Schätz-Lösungen und Insolvenzplanverfahren
Im Kontext der Rückforderungen wird eine Schätz-Lösung, ähnlich wie bei Steuerforderungen, als vorteilhaft erachtet. Eine solche Lösung wäre auch im Zusammenhang mit einem Insolvenzplanverfahren vorteilhaft. Bei einem Insolvenzplan kann die mögliche Rückforderung von Überbrückungshilfen in finanzieller wie auch in zeitlicher Hinsicht zu einer zusätzlichen Herausforderung werden. Es dauert mehrere Monate, bis die Höhe der Rückzahlung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist. Diese Zeit ist in einem Schutzschirmverfahren in der Regel nicht vorhanden. Zudem stellt sich die Frage, mit wem der Planersteller über die Rückforderung und ihre Höhe im Vorfeld verhandeln kann. Gibt es die Option einer Schätz-Lösung nicht, könnte eine Möglichkeit sein, die Schlussabrechnung nicht einzureichen und den vollen Hilfsbetrag als Rückzahlung anzunehmen, um zumindest die Höhe der Rückzahlung klar zu definieren.
Restrukturierungsmöglichkeiten und Insolvenzrecht
Neben der Rückzahlung von Hilfen sind Restrukturierung und Sanierung zentrale Themen. Die Coronakrise hat zu einer Vielzahl von rechtlichen, finanziellen, steuerlichen und organisatorischen Änderungen geführt. Für Unternehmen ist es entscheidend, kurzfristig Liquidität zu sichern, ohne mittel- und langfristig unter einer erhöhten Finanzierungslast zusammenzubrechen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Eine wichtige Maßnahme in der Anfangsphase der Krise war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. In der Zeit vom 01.03. bis 30.09.2020 war die Insolvenzantragspflicht unter engen Voraussetzungen ausgesetzt. Diese Regelung diente dazu, Unternehmen Zeit zu geben, um Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen und die Auswirkungen der Pandemie abzufedern.
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
Das SanInsFoG und das StaRUG (Restrukturierungsrahmengesetz) bieten neue Instrumente zur Restrukturierung. Der steuerfreie Sanierungsgewinn nach § 3a EStG wurde wieder eingeführt und spielt auch in der Pandemie eine Rolle. Sanierung als Alternative zur Insolvenz in pandemiebedingter Unternehmenskrise ist ein zentrales Thema. Die steuerliche Behandlung des Sanierungsgewinns im Lichte des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes muss sich einer Bewährungsprobe unterziehen.
Restrukturierung über das StaRUG
Die Restrukturierung über das StaRUG ist auch im Zusammenhang mit der Rückforderung von Corona-Hilfen möglich. Allerdings gibt es spezifische Anforderungen und Hürden. Gemäß § 29 StaRUG kann eine Rückforderung von Corona-Hilfen den Zugang zur Restrukturierung erschweren. Sobald die Bestandskraft eines Rückforderungsbescheides eintritt, ist der Rückzahlungsbetrag in der Regel in voller Höhe fällig. Dies führt regelmäßig zum unmittelbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die Folge ist, dass der Weg der Restrukturierung über das StaRUG versperrt ist und die Geschäftsführung nach § 15a InsO verpflichtet ist, unverzüglich, aber spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen.
Liquiditätsplanung als Schlüssel
Eine ratierliche Rückzahlung von Corona-Darlehen erfordert eine sorgfältige Liquiditätsplanung. Die Geschäftsführung sollte eine Liquiditätsplanung vorhalten, die es ermöglicht, den potentiellen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit frühzeitig – mindestens 24 Monate im Voraus – zu erkennen. Eine solche rollierende Liquiditätsplanung sollte Teil des nach § 1 StaRUG erforderlichen Krisenfrüherkennungssystems sein.
Steuerliche Aspekte der Sanierung
Die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ist ein wichtiger Faktor. Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3a EStG, die mit dem Lizenzschrankengesetz wieder eingeführt wurde, wird auch für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie genutzt. Dieses Sanierungsprivileg ist ein wichtiges Instrument zur Sanierung als Alternative zur Insolvenz.
Sanierungsgewinn in der Pandemie
Die steuerliche Behandlung des Sanierungsgewinns in Zeiten der Pandemie und im Lichte des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes ist komplex. Es ist zu prüfen, wie die Steuerbefreiung in der aktuellen Krise anzuwenden ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von diesem Privileg Gebrauch zu machen.
Besonderheiten bei übertragenden Sanierungen und M&A-Verfahren
Eine übertragende Sanierung, bei der Teile des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen auf einen Erwerber übertragen werden, ist eine häufige Sanierungsform. Ein Erfolgsfaktor ist dabei, dass es keine Erwerberhaftung nach § 25 HGB gibt. Bei Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben, kommt jedoch eine Haftung des Erwerbers unter Beihilfegesichtspunkten in Frage.
Haftungsrisiken durch Beihilferecht
Eine solche Haftung entsteht, wenn der Erwerber durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs den durch die Beihilfe entstandenen Vorteil weiter nutzt und er für die Vermögenswerte keinen angemessenen Marktpreis gezahlt hat. Um eine solche Haftung auszuschließen, ist ein transparentes und an den Anforderungen des EU-Beihilferechts orientiertes M&A-Verfahren essenziell. Ein solches Verfahren kann dem Verwalter auch helfen, eine etwaige Kaufpreisreduzierung aufgrund des Haftungsrisikos abzuwehren.
Kurzfristige Maßnahmen und Hilfen
Neben den langfristigen Restrukturierungsstrategien gibt es kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität. Dazu gehören unter anderem Soforthilfen für Kleinunternehmer und Entschädigungen.
Soforthilfen für Kleinunternehmer
Für Unternehmen, Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten gab es Soforthilfen. Voraussetzung waren wirtschaftliche Schwierigkeiten wegen Corona, wobei der Finanzierungsengpass nicht schon vor dem 01.03.2020 vorliegen durfte. Die Höhe der Hilfen staffelte sich nach der Anzahl der Beschäftigten: - Bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 EUR - Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 EUR - Bis zu 50 Beschäftigte: 25.000 EUR
Entschädigungen
Zusätzlich gab es Entschädigungen. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bis sechs Wochen nach einem behördlichen Tätigkeitsverbot (nur inländisch) oder Quarantänefall werden nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt. Für Selbständige gab es Entschädigung bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.
Fazit
Die Sanierung von Unternehmen in der Post-Corona-Ära ist von hoher Komplexität geprägt. Die Rückzahlung von Corona-Hilfen stellt eine erhebliche finanzielle und administrative Herausforderung dar und kann Sanierungsbestrebungen massiv behindern. Gleichzeitig bieten insolvenzrechtliche Instrumente wie das StaRUG und steuerliche Vergünstigungen wie der Sanierungsgewinn nach § 3a EStG Chancen für eine erfolgreiche Restrukturierung.
Unternehmen müssen ihre Liquiditätsplanung intensivieren und frühzeitig erkennen, ob sie in die Insolvenzpflicht fallen. Bei übertragenden Sanierungen sind die Risiken aus dem Beihilferecht zu beachten und transparente M&A-Verfahren notwendig. Trotz der schwierigen Lage ist eine Sanierung möglich, erfordert aber eine sorgfältige Planung und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Die Kombination aus kurz- und langfristigen Maßnahmen ist entscheidend, um die Krise zu überstehen und langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.