Einleitung
Unternehmen im Bau- und Immobiliensektor sehen sich häufig einem hohen Anpassungs- und Reorganisationsdruck ausgesetzt. Hyperwettbewerb in Produkt- und Marktfeldern sowie existenzbedrohende Krisen erfordern proaktive Maßnahmen, die über reines „Feuerwehrmanagement“ hinausgehen. Eine solche Reorganisationsmaßnahme stellt die Sanierungsfusion dar. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es, eine sanierungsbedürftige Gesellschaft mit einer Schwestergesellschaft zu verschmelzen, um bestehende Verluste zu nutzen oder die wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen.
Der vorliegende Artikel beleuchtet die Rahmenbedingungen einer Sanierungsfusion, basierend auf den rechtlichen und steuerlichen Vorgaben des Schweizer Rechts. Der Fokus liegt dabei auf den spezifischen Voraussetzungen nach dem Fusionsgesetz (FusG) und den daraus resultierenden Steuerfolgen nach dem Steuergesetz (StG) und dem Verrechnungssteuergesetz (VStG). Ziel ist es, Bauunternehmern, Immobilieninvestoren und Fachplanern einen detaillierten Überblick über die Handels- und Steuerrechtsaspekte zu geben, die bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften zu beachten sind.
Definition und rechtliche Grundlagen der Sanierungsbedürftigkeit
Die Zulässigkeit einer Fusion, an der eine sanierungsbedürftige Gesellschaft beteiligt ist, wird im Schweizer Recht durch das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) geregelt. Gemäß Art. 6 FusG ist eine Gesellschaft dann als sanierungsbedürftig einzustufen, wenn ein hälftiger Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt.
Der hälftige Kapitalverlust
Ein hälftiger Kapitalverlust liegt nach Art. 725a OR vor, wenn die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten (die Nettoaktiven) die Hälfte der Summe aus Aktien- (inkl. Partizipations-) oder Stammkapital nicht mehr decken. Dies gilt ebenfalls für nicht an die Aktionäre zurückzahlbare gesetzliche Kapitalreserve sowie gesetzliche Gewinnreserve. Für Unternehmen im Bau- und Immobiliensektor bedeutet dies, dass signifikante Wertverluste bei Immobilienbeständen oder stillen Reserven schnell zu einem solchen Kapitalverlust führen können.
Die Überschuldung
Eine Überschrudung liegt vor, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten sowohl zu Fortführungs- als auch zu Veräusserungswerten nicht mehr decken (Art. 725b OR). Dies ist ein kritischer Punkt für Bauunternehmen, da die Bewertung von Bauprojekten und Grundstücken stark schwanken kann. Wichtig ist, dass Art. 6 FusG unabhängig davon zur Anwendung kommt, ob der Kapitalverlust oder die Überschuldung bei der übernehmenden oder bei der übertragenden Gesellschaft besteht. Die bloße drohende Zahlungsunfähigkeit nach Art. 725 OR fällt hingegen nicht in den Anwendungsbereich dieser speziellen Fusionsregelung.
Steuerliche Behandlung von Sanierungsfusionen
Bei der Planung einer Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften sind neben den handelsrechtlichen Voraussetzungen die steuerlichen Folgen entscheidend. Das Schweizer Steuerrecht sieht für solche Transaktionen spezielle Regelungen vor, die eine steuerneutrale Behandlung unter bestimmten Bedingungen ermöglichen.
Einkommens- und Gewinnsteuer auf Ebene der Anteilsinhaber
Grundsätzlich führt eine Sanierungsfusion nach dem Buchwertprinzip und der modifizierten Dreieckstheorie zu keinen Einkommens- bzw. Gewinnsteuerfolgen für die Anteilsinhaber. Dies gilt jedoch nur, solange sich die Summe der Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen nicht ändert. Dieser Grundsatz ist essenziell für die Akzeptanz der Fusion bei den Anteilseignern.
Verrechnungssteuer und geldwerte Leistungen
Die Verrechnungssteuer spielt eine zentrale Rolle, wenn durch die Fusion Reserven vernichtet werden. Grundsätzlich gilt: Werden übrige Reserven vernichtet, liegt eine geldwerte Leistung vor. Die Besteuerung hängt jedoch stark davon ab, welche Gesellschaft welche übernimmt und wie das Fusionsagio (Disagio) gebildet wird.
Fall 1: Die bilanziell gesunde Gesellschaft übernimmt die sanierungsbedürftige Gesellschaft
Wenn die übernehmende Gesellschaft über Reserven verfügt und die sanierungsbedürftige Schwestergesellschaft übernimmt, entsteht eine geldwerte Leistung grundsätzlich nur im Umfang der Überschuldung. Dies gilt jedoch nur, soweit übrige Reserven (anstelle von Reserven aus Kapitaleinlagen) untergehen.
Fall 2: Die sanierungsbedürftige Gesellschaft übernimmt die bilanziell gesunde Gesellschaft
Im umgekehrten Fall, also bei der Absorption der bilanziell gesunden Gesellschaft durch eine sanierungsbedürftige Gesellschaft, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der geldwerten Leistung auf den Bilanzverlust. Des Weiteren resultiert aus der Sanierungsfusion ein Fusionsagio. Die übernehmende Gesellschaft darf in diesem Fall Reserven aus Kapitaleinlagen im Umfang des untergehenden Aktienkapitals und der untergehenden Reserven aus Kapitaleinlagen der übernommenen Gesellschaft bilden.
Die Verrechnungssteuer wird auf die geldwerte Leistung erhoben. Gemäß der modifizierten Direktbegünstigungstheorie gilt der Aktionär der sanierungsbedürftigen Gesellschaft als Empfänger der geldwerten Leistung, und die Verrechnungssteuer ist auf diese Person zu überwälzen. Sofern die Voraussetzungen von Art. 24 VStV erfüllt sind, kann eine Verrechnungssteuer-Entlastung im Veranlagungsverfahren beantragt werden.
Emissions- und Umsatzabgabe
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Kapitalverkehrssteuern. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. i StG ist eine Sanierungsfusion von der Umsatzabgabe ausgenommen. Ebenso ist die Sanierungsfusion nach Art. 6 Abs. 1 lit. a StG von der Emissionsabgabe ausgenommen. Diese Befreiungen sind für die Wirtschaftlichkeit der Transaktion von großer Bedeutung, da sie die direkten Kosten der Fusion reduzieren.
Besonderheiten bei Minderheitsbeteiligten
Eine komplexe Variante der Sanierungsfusion liegt vor, wenn an der sanierungsbedürftigen Gesellschaft neue Minderheitsaktionäre beteiligt sind. Die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen sind hierbei besonders zu prüfen. Das Vorhandensein von Minderheitsbeteiligten erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen und eine genaue Berechnung der geldwerten Leistungen, da sich die Bemessungsgrundlagen für die Verrechnungssteuer ändern können.
Die Literatur weist darauf hin, dass bei der Planung solcher Fusionen die unterschiedlichen Steuerfolgen je nach Vorgehen (Absorption der einen oder anderen Gesellschaft) unbedingt zu berücksichtigen sind. Zudem sind die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgelegten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Übernahme von Verlustvorträgen einzuhalten. Diese Verlustvorträge sind für Unternehmen im Bau- und Immobiliensektor oft ein wertvolles Gut, das im Zuge einer Restrukturierung erhalten bleiben soll.
Fazit
Eine Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften ist ein wirksames Instrument zur Restrukturierung von Unternehmen im Bau- und Immobiliensektor, die in finanzielle Schieflage geraten sind. Sie bietet die Möglichkeit, Verluste zu nutzen und die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Die Umsetzung erfordert jedoch die Einhaltung strenger handelsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines hälftigen Kapitalverlustes oder einer Überschuldung gemäß FusG. Gleichzeitig müssen die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einkommenssteuer der Anteilsinhaber und die Verrechnungssteuer, sorgfältig geplant werden. Die Unterscheidung, ob die gesunde oder die krisenhafte Gesellschaft die Verschmelzung durchführt, ist hierbei entscheidend für die Bildung von Reserven und die Besteuerung geldwerter Leistungen. Die Befreiung von Emissions- und Umsatzabgabe stellt einen weiteren positiven Faktor dieser Sanierungsmöglichkeit dar. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Komplexität ist eine enge Begleitung durch Rechts- und Steuerexperten unerlässlich.