Bundesprogramm zur Sanierung kommunaler Sportstätten: Förderung, Fristen und Fokus auf Nachhaltigkeit

Der Erhalt und die Modernisierung von Sportinfrastruktur sind eine zentrale Aufgabe für Kommunen, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und sportliche Aktivitäten langfristig zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Bund ein neues Förderprogramm aufgelegt, das speziell auf die Sanierung kommunaler Sportstätten ausgerichtet ist. Mit erheblichen finanziellen Mitteln und klaren Vorgaben soll die Bausubstanz alternder Anlagen saniert und an moderne Anforderungen angepasst werden. Dieser Artikel beleuchtet die Rahmenbedingungen des Programms, die Antragsmodalitäten und die technischen Schwerpunkte der Förderung.

Das neue Bundesprogramm: Rahmenbedingungen und Ziele

Der Bund stellt im Zeitraum 2025/2026 erstmals gezielt Mittel für die Sanierung kommunaler Sportstätten bereit. Initiatorin ist die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Verena Hubertz, die den Projektaufruf für das Programm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) gestartet hat.

Finanzielle Ausstattung und Zielsetzung

Das Programm ist mit einem Volumen von 333 Millionen Euro dotiert. Diese Mittel stammen aus dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“. Das Programm zielt darauf ab, langfristige Investitionen in Sportstätten mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung zu fördern. Ein wesentliches Kriterium ist die Bedeutung der Anlagen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration. Ebenfalls gefordert sind Aspekte der Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit.

Die Förderung ist auf überjährige investive Projekte ausgerichtet. Das bedeutet, dass Maßnahmen geplant werden, die über einen längeren Zeitraum wirken und die Substanz der Anlagen nachhaltig sichern.

Förderfähige Maßnahmen und Anlagen

Das Programm unterscheidet zwischen gedeckten und ungedeckten Sportstätten und legt besonderen Wert auf die energetische Sanierung von Gebäuden.

Sanierung von Gebäude- und Freianlagen

Gefördert werden vor allem die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung von Sportanlagen. Dazu zählen: * Gedeckte Sportstätten: Sporthallen und Hallenbäder. * Ungedeckte Sportstätten: Freibäder und Sportplätze (einschließlich Tennisplätzen).

Ein zentraler Fokus liegt bei den Gebäuden auf der energetischen Sanierung. Ziel ist es, dass die Gebäude nach der Baufertigstellung definierte energetische Standards erfüllen. Dies umfasst typische bauliche Anlagen, die primär der Sportausübung dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen.

Ersatzneubauten und innovative Freianlagen

Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Im Vordergrund steht also die Instandhaltung und Modernisierung der bestehenden Bausubstanz.

Bei Freianlagen werden auch innovative Nutzungsformen berücksichtigt. So ist beispielsweise die Sanierung oder Umgestaltung von Kunstrasenplätzen explizit genannt. Ebenso werden Maßnahmen an Anlagen für Calisthenics, Outdoor-Fitness, Parkour und OCR (Obstacle Course Racing) als förderfähig aufgeführt. Auch die Umwandlung von Flächen in solche Nutzungskonzepte ist möglich.

Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit

Ein nicht unterschätzender Aspekt der Förderung ist die Umsetzung von Barrierefreiheit. Diese muss in den geförderten Projekten zwingend umgesetzt werden. Dies betrifft den Zugang zu den Anlagen, die sanitären Einrichtungen und die Nutzbarkeit der Sportflächen selbst. Die Nachhaltigkeit bezieht sich nicht nur auf die Energieeffizienz, sondern auch auf die langfristige Nutzungsdauer und die soziale Integration durch barrierefreie Zugänge.

Antragsberechtigung und Verfahren

Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über digitale Schnittstellen und eine klare Hierarchie der Antragsteller.

Wer darf Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen. Dazu zählen: * Städte und Gemeinden. * Samtgemeinden (in Niedersachsen), Verbandsgemeinden (in Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. * Landkreise, jedoch nur dann, wenn sie Eigentümer der jeweiligen Sportstätte sind.

Wichtig ist, dass Vereine keine direkten Anträge stellen können. Sie können Projekte vorschlagen, aber der Antrag muss von der zuständigen Kommune gestellt werden. Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (z. B. Vereine) ist jedoch im Anschluss möglich, sofern die Kommune Eigentümer bleibt oder die Zweckbindung gesichert ist.

Das Verfahren in Schritten

Der Weg zur Bewilligung gliedert sich in mehrere Phasen:

  1. Interessenbekundung / Projektskizze: Bis zum 15. Januar 2026 müssen Kommunen ihre Interessenbekundung digital einreichen. Dies geschieht über das Förderportal des Bundes „easy-Online“ (ab 10. November 2025 freigeschaltet). Die Einreichung erfolgt beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).

  2. Prüfung und Auswahl: Das BBSR prüft die eingereichten Projektskizzen. Die endgültige Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt jedoch durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.

  3. Formaler Zuwendungsantrag: Nach der Auswahl und positiver Prüfung durch das BBSR muss der formale Zuwendungsantrag über easy-Online gestellt werden.

  4. Bewilligung und Projektstart: Erste Förderentscheidungen werden voraussichtlich ab Februar 2026 getroffen.

Fördersummen und Konditionen

Das Programm bietet attraktive Fördersätze, die je nach finanzieller Situation der Kommune variieren.

Projektvolumen und Förderquote

  • Mindestprojektvolumen: Ein Förderantrag muss ein Volumen von mindestens 250.000 Euro aufweisen.
  • Maximalvolumen: Pro Einzelvorhaben sind bis zu 8 Millionen Euro förderfähig.

Die Höhe der Förderquote richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Kommune: * Regular: 45 % der förderfähigen Kosten. * Kommunen in Haushaltsnotlage: Bis zu 75 % der förderfähigen Kosten.

Eine Kumulierung der Bundesmittel mit Landesmitteln ist grundsätzlich möglich, was die Finanzierung großer Projekte erleichtern kann.

Zweckbindung und Dauer

Die geförderten Anlagen unterliegen einer langen Zweckbindungsfrist, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Mittel langfristig dem Gemeinwohl dienen. * Sanierung: 20 Jahre. * Ersatzneubau: 25 Jahre.

Während dieser Zeit muss die Anlage für den ursprünglichen Zweck genutzt werden. Eine Nutzungsänderung ist nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde möglich.

Energetische Anforderungen und Nachhaltigkeitsaspekte

Ein Kernstück des Programms ist die Verknüpfung von Sanierung und Klimaneutralität. Da die Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ stammen, sind die Anforderungen an die Energieeffizienz hoch.

Fokus auf energetische Sanierung

Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus. Das bedeutet, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, die den Energieverbrauch der Gebäude signifikant senken. Dies kann die Dämmung von Fassaden und Dächern, den Austausch von Fenstern und Türen oder die Modernisierung der Heizungs- und Lüftungstechnik umfassen. Vorgaben sind hierbei die Einhaltung definierter energetischer Standards nach Baufertigstellung.

Nachhaltigkeit bei Freianlagen

Auch bei Freianlagen steht die Nachhaltigkeit im Vordergrund. Die Sanierung von Sportplätzen, beispielsweise die Umwandlung in Kunstrasenplätze, soll Ressourcen schonen und die Nutzbarkeit der Flächen über das ganze Jahr verbessern. Die Förderung von Anlagen für neue Sportformen wie Outdoor-Fitness oder Parkour trägt dazu bei, das Sportangebot zu diversifizieren und Menschen ohne Hallenzugang zu erreichen.

Besonderheiten und Ausnahmen

Das Programm ist streng auf Sanierung und Modernisierung ausgelegt. Ersatzneubauten sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Diese Hürde ist bewusst hoch angesetzt, um den Erhalt der bestehenden Bausubstanz priorisiert zu behandeln.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Ausschlussklausel: Maßnahmen, die bereits im Programm „Sport- und Jugendausbau“ (SJK) gefördert wurden, sind von dieser neuen Förderung ausgeschlossen. Dies verhindert eine Doppelförderung.

Handlungsbedarf für Kommunen

Für Kommunen, die ihre Sportstätten sanieren möchten, besteht akuter Handlungsbedarf. Die Frist für die Interessenbekundung (15. Januar 2026) ist gesetzt. Kommunen müssen ihre Bestandsanlagen erfassen, Sanierungsbedarf identifizieren und Projektskizzen erstellen, die die Kriterien der Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit erfüllen.

Da die Auswahl durch den Haushaltsausschuss des Bundestages erfolgt, ist eine sorgfältige und überzeugende Darstellung der Notwendigkeit und der positiven Auswirkungen des Projekts entscheidend.

Fazit

Das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ bietet eine einzigartige Chance, die marode Sportinfrastruktur in Deutschland zu modernisieren und an die Anforderungen der Zukunft anzupassen. Mit 333 Millionen Euro und klaren Förderrichtlinien unterstützt der Bund die Kommunen bei der Umsetzung von Investitionen in Sporthallen, Bäder und Sportplätze.

Der Fokus liegt klar auf der energetischen Sanierung und der Erhöhung der Barrierefreiheit, während Ersatzneubauten nur die Ausnahme bleiben. Für Vereine und Nutzer bedeutet dies langfristig bessere, modernere und klimaneutralere Sportstätten. Für Kommunen ist es nun an der Zeit, die digitalen Wege zu nutzen, Projektskizzen zu erstellen und bis Mitte Januar 2026 die Chance auf eine Förderung wahrzunehmen. Das Programm ist ein wichtiger Baustein, um Sport als „Ort des Teamgeistes“ (Hubertz) langfristig zu erhalten und auszubauen.

Quellen

  1. Sport-Jugend-Kultur
  2. EA RLP
  3. Land Niedersachsen
  4. BMWSB
  5. Rödl
  6. Playparc
  7. Smart Regeneration

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