Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen und aktuelle Tarifentwicklungen im öffentlichen Dienst

Die energetische Sanierung von Gebäudebeständen stellt eine zentrale Herausforderung für Deutschland dar. Um die Energieeffizienz zu steigern und den Klimaschutz zu fördern, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize geschaffen. Parallel dazu unterliegen die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst Tarifverhandlungen, die direkte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Beschäftigten haben. Dieser Artikel beleuchtet die steuerliche Förderung nach § 35c EStG und die Tarifrunde 2019 für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG

Die Vorschrift des § 35c EStG, die am 01.01.2020 in Kraft trat, bildet das Kernstück der steuerlichen Unterstützung für energetische Sanierungen. Sie richtet sich an Eigentümer von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Förderung ist an klare zeitliche Vorgaben gebunden: Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen muss nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.

Voraussetzungen und förderfähige Maßnahmen

Nicht jede Modernisierung wird gefördert. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen allgemeinen Renovierungen und spezifischen energetischen Sanierungen. Begünstigt sind ausschließlich die in § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG abschließend aufgezählten Maßnahmen.

Eine entscheidende Bedingung ist das Alter des Gebäudes. Das begünstigte Objekt muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt des Beginns der Herstellung. Diese Regelung zielt darauf ab, den Bestand zu modernisieren und nicht Neubauten zu fördern.

Ausführung und Nachweis

Die Qualitätssicherung ist ein wesentlicher Bestandteil des Förderprogramms. Die Arbeiten müssen durch ein Fachunternehmen i.S. des § 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV.

Für die steuerliche Geltendmachung ist der Nachweis zwingend. Der Steuerpflichtige muss das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters nachweisen. Neben den Kosten für die Sanierung selbst sind auch die Kosten für die Erteilung dieser Bescheinigung förderfähig. Zudem können 50 % der Kosten für den Energieberater geltend gemacht werden, sofern dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde.

Art der Steuerermäßigung

Die Förderung erfolgt als Steuerermäßigung. Begünstigt sind sowohl Arbeits- als auch Materialaufwendungen. Die steuerliche Geltendmachung erfolgt über drei Jahre verteilt. Die maximale Höhe der Steuerermäßigung ist auf 20 % der Aufwendungen, begrenzt durch einen Höchstbetrag von insgesamt 40.000 Euro, festgelegt. Dies bedeutet, dass innerhalb eines Kalenderjahres maximal 12.000 Euro und im darauf folgenden Kalenderjahr ebenfalls 12.000 Euro geltend gemacht werden können.

Ausschlussgründe und Dokumentation

Die Förderung nach § 35c EStG ist nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen kombinierbar. Eine Steuerermäßigung kommt nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ebenso ausgeschlossen ist die Förderung, wenn bereits eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Neben der Bescheinigung muss eine Rechnung vorliegen, die die förderungsfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweist. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der Stand Dezember 2024 relevante Einzelfragen klärt.

Tarifrunde 2019 im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Parallel zu den Entwicklungen im Baubereich sind die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst von Bedeutung. Die Tarifrunde 2019 für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war geprägt von langen Verhandlungsrunden und Warnstreiks, bis schließlich ein Ergebnis erzielt wurde.

Chronologie und Verhandlungsverlauf

Die Tarifrunde startete offiziell am 21.01.2019. Zuvor hatte die ver.di-Bundestarifkommission am 20.12.2018 die Forderungen beschlossen. Es fanden mehrere Verhandlungsrunden statt, darunter am 06./07.02.2019 und am 28.02./01.03.2019.

Bereits im Vorfeld der Verhandlungen wurden Prognosetabellen erstellt. Eine solche Tabelle vom 04.03.2019 zeigte mögliche Entwicklungen auf. Die Verhandlungen wurden jedoch von Warnstreiks begleitet. Am 18.02.2019 begann eine bundesweite Warnstreikwelle. Betroffen waren unter anderem Bezirksämter in Hamburg, Kitas und Heime in NRW, sowie Schulen in Baden-Württemberg und Jugendheime in Berlin. Auch in Bayern fanden Warnstreiks in Banken und im Nahverkehr (RVS Offenburg) statt. In Karlsruhe, Baden-Baden und Rastatt streikten Lehrer, was zum Ausfall von Tausenden Unterrichtsstunden führte. In Bremen und Bremerhaven waren ebenfalls Schulen betroffen.

Die Gewerkschaft ver.di kündigte eine harte Haltung an. Gefordert wurden unter anderem 10 Prozent mehr Lohn. Die Arbeitgeberseite, vertreten durch die Tarifgemeinschaft der Länder, reagierte auf die Druckmittel der Gewerkschaft.

Tarifergebnis und Gehaltserhöhungen

Am 02.03.2019 wurde schließlich ein Tarifabschluss erzielt. Dieser sah eine Laufzeit von 33 Monaten vor. Insgesamt wurden 8 % mehr Gehalt in drei Stufen vereinbart.

Die konkreten Anhebungen gestalteten sich wie folgt: * 01.01.2019: +3,20 %, mindestens aber 100 € * 01.01.2020: +3,20 %, mindestens 90 € * 01.01.2021: +1,40 %, mindestens 50 €

Neben den Gehaltserhöhungen wurden weitere Neuerungen vereinbart. Die Angleichungszulage für Lehrkräfte wurde von 75 € auf 105 € erhöht. Des Weiteren wurden noch nicht näher definierte Zulagen eingeführt sowie eine S-Tabelle mit Angleichung an Bund und Kommunen.

Konkrete Tabellenwerte

Die Tarifverhandlungen führten zu signifikanten Veränderungen in den Entgelttabellen. Um die Auswirkungen zu veranschaulichen, werden im Folgenden beispielhafte Werte für verschiedene Entgeltgruppen dargestellt. Diese basieren auf Prognosen und dem späteren Tarifabschluss.

Eine Prognose vom 21.12.2018, die eine Anhebung um mindestens 200 € für alle Entgeltgruppen zugrunde legte, zeigte folgende mögliche Werte (Beispiele):

  • Entgeltgruppe 15 Ü:
    • Stufe 1: 5.535,49 € + 200 € = 5.735,49 €
    • Stufe 5: 7.193,98 € + 200 € = 7.393,98 €
  • Entgeltgruppe 14:
    • Stufe 1: 3.982,60 € + 200 € = 4.182,60 €
    • Stufe 6: 5.816,70 € + 200 € = 6.016,70 €
  • Entgeltgruppe 13:
    • Stufe 1: 3.672,02 € + 200 € = 3.872,02 €
    • Stufe 6: 5.458,41 € + 200 € = 5.658,41 €
  • Entgeltgruppe 12:
    • Stufe 1: 3.309,47 € + 200 € = 3.509,47 €
    • Stufe 6: 5.343,25 € + 200 € = 5.543,25 €
  • Entgeltgruppe 2:
    • Stufe 1: 1.999,83 € + 200 € = 2.199,83 € (in der Tabelle als "neu" dargestellt, basierend auf der Prognose)
    • Stufe 6: 2.595,13 € + 200 € = 2.795,13 €

Eine weitere Tabelle, die einen Vergleich zur Lohnerhöhung der Tarifrunde TVöD (mit + 3,19 % im Durchschnitt) zog, ergab folgende Werte (Beispiele):

  • Entgeltgruppe 15 Ü:
    • Stufe 1: 5.535,49 € + 4,65 % = 5.792,89 €
    • Stufe 6: 7.193,98 € + 2,89 % = 7.401,89 €
  • Entgeltgruppe 14:
    • Stufe 1: 3.982,60 € + 4,65 % = 4.167,79 €
    • Stufe 6: 5.816,70 € + 2,94 % = 5.987,71 €
  • Entgeltgruppe 13:
    • Stufe 1: 3.672,02 € + 4,64 % = 3.842,40 €
    • Stufe 6: 5.458,41 € + 2,89 % = 5.616,16 €
  • Entgeltgruppe 12:
    • Stufe 1: 3.309,47 € + 4,61 % = 3.442,18 € (in der Tabelle nicht explizit ausgewiesen, aber berechenbar)
    • Stufe 3: 4.162,72 € + 3,16 % = 4.293,17 €

Diese Tabellenwerte zeigen die Bandbreite der möglichen Erhöhungen, die im Ergebnis der Tarifrunde 2019 realisiert wurden. Die endgültigen Werte wurden in den neuen Entgelttabellen veröffentlicht.

Fazit

Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG bietet Eigentümern eine attraktive Möglichkeit, energetische Sanierungen steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist die Einhaltung strenger Fristen, die Nutzung von Fachunternehmen und der Nachweis durch eine amtliche Bescheinigung. Die Förderung ist auf 40.000 Euro begrenzt und schließt andere staatliche Förderungen aus.

Die Tarifrunde 2019 im öffentlichen Dienst der Länder führte nach intensiven Verhandlungen und Warnstreiks zu einer Gehaltserhöhung von insgesamt 8 % in drei Stufen. Die Ergebnisse zeigen signifikante Verbesserungen für die Beschäftigten, die sich in den angepassten Entgelttabellen widerspiegeln. Die parallele Betrachtung dieser Themenbereiche verdeutlicht die wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen, die sowohl für private Bauherren als auch für Beschäftigte im öffentlichen Sektor relevant sind.

Quellen

  1. Finanzamt München
  2. Öffentlicher Dienst

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